Monat April 2013

Erbrecht – Kein Anspruch auf Zustimmung zum Teilungsplan bei Teilauseinandersetzung

Erbengemeinschaft Teilauseinandersetzung
Grundsätzlich hat jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses. Zur Durchsetzung dieses Anspruches kann der die Auseinandersetzung betreiben der Erbe einen Teilungsplan vorlegen und die Miterben zur Zustimmung auffordern. Verweigern die Miterben die Zustimmung, kann Teilungsklage erhoben werden. Beschränkt der Miterbe seinen Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft aber auf einen Teil des Nachlasses, so kann er die übrigen Miterben nicht auf Zustimmung zum Teilungsplan in Anspruch nehmen, da ihm lediglich ein Anspruch auf Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses zusteht. Eine Teilungsklage hinsichtlich einer Teilauseinandersetzung ist somit unzulässig.

Verkauf eines gepfändeten Erbteils durch den Gläubiger

Verkauf eines gepfändeten Erbteils durch den Gläubiger
Betreibt ein Gläubiger eines Miterben gegen den Miterben die Zwangsvollstreckung, so ist er im Falle der Pfändung und Überweisung eines Erbanteils nicht darauf beschränkt, im Weiteren die Teilungsversteigerung durchzuführen. Der Gläubiger kann vielmehr den gepfändeten Erbanteil uneingeschränkt wirtschaftlich verwerten, d.h. die Rechte ausüben, die vor der Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Erbanteils dem Miterben zustanden. Aus diesem Grunde ist es dem Gläubiger möglich, den gepfändeten Erbanteil durch Abschluss eines notariellen Erbteilskauf- und Übertragungsvertrag zu veräußern. Das Grundbuchamt ist verpflichtet, den Erwerber in das Grundbuch einzutragen.

Erbrecht – Die Eintragung der Pfändung eines Erbanteils durch einen Miterben in das Grundbuch setzt die Zustellung des Beschlusses an alle Miterben voraus

Zustellung an Erbengemeinschaft
Will ein Erbe, der den Erbanteil eines Miterben gepfändet hat, die Pfändung in das Grundbuch eintragen lassen, so muss er dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen, dass allen Beteiligten, d.h. den übrigen Miterben, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde. Hat der Erbe die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht an alle Miterben bewirkt, muss das Grundbuchamt die beantragte Eintragung der Pfändung in das Grundbuch zurückweisen. Das Recht der Erbengemeinschaft ist nicht nur materiellrechtlich kompliziert, sondern auch verfahrensrechtlich komplex. Die vorliegende Entscheidung des OLG Düsseldorf belegt, dass in vielen Fällen die Voraussetzungen für Zwangsollstreckungsmaßnahmen nicht bekannt sind.

Erbrecht – Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft können sich bei Abgabe der Auflassungserklärung vertreten lassen

Erbengemeinschaft Auflassungserklärung
Die Entscheidung des OLG Celle stellt klar, dass es für die Veräußerung eines Grundstückes, welches im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht, nicht erforderlich ist, dass bei Abgabe der Auflassungserklärung alle Miterben anwesend sind. Die Miterben können sich bei der Abgabe der Auflassungserklärung vertreten lassen. Weiter haben die Miterben die Möglichkeit, die Auflassungserklärung nachträglich zu genehmigen, wenn sie von einem vollmachtlosen Vertreter abgegeben wurde. In beiden Fällen ist der Tatbestand der gemeinsamen Auflassungserklärung gegeben.

Erbrecht – Kein dinglicher Arrest bei lediglich vermuteter Vermögensgefährdung durch einen Miterben

Erbrecht dinglicher Arrest
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Form eines dinglichen Arrestes reichte nach dieser Entscheidung nicht aus, dass ein Miterbe lediglich vermutet bzw. den Verdacht hegt, dass ein anderer Erbe sich Nachlassgegenstände gegen den Willen der übrigen Erben aneignet. Aus der Entscheidung folgt, dass ein entsprechender Antrag auf dinglichen Arrest voraussetzt, dass der Miterbe, der den Antrag stellt, die Umstände dargelegt und glaubhaft macht, aus denen sich ergibt, dass ein anderer Miterbe dabei ist, sich Vermögenswerte des Nachlasses gegen den Willen der übrigen Miterben anzueignen. Der Vortrag zum sogenannten Arrestgrund muss konkret sein, d.h. die tatsächliche Gefährdung der Vermögensinteressen der Miterben darstellen.

Erbrecht | Der Ersatznacherbe muss Verfügungen des Vorerben nicht zustimmen die im Einvernehmen mit den Nacherben erfolgen

Verfügungen des Vorerben
Mit dieser Entscheidung stellt das OLG München klar, dass der Vorerbe gemeinsam mit dem Nacherben wirksam über ein Grundstück verfügen kann, das der Vorerbschaft zugeordnet ist. Hat der Erblasser einen Ersatznacherben bestimmt, ist dessen Zustimmung nicht erforderlich. Das Grundbuchamt ist daher verpflichtet, die Eintragung der Nacherbschaft im Grundbuch zu löschen, ohne dass dem Grundbuchamt eine entsprechende Zustimmungserklärung des Ersatznacherben vorliegen muss. Mit dieser Entscheidung setzt das OLG München konsequent die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung des BGH fort.