Monat September 2013

Erbrecht: Vorkaufsrecht eines Miterben – Kein Wiederaufleben bei Veräußerung seines Erbteils

Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.02.2013
Veräußert ein Erbe seinen Erbteil, verliert er seine Vorkaufsrecht, da die Voraussetzungen des § 2034 Abs. 1 BGB entfallen. Das Vorkaufsrecht wird durch einen späteren Rückerwerb im Wege der Erbfolge nicht wiederbelebt. Der ursprüngliche Rechtsverlust durch die Veräußerung des Erbteils ist endgültig, unabhängig vom weiteren Schicksal der zum der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte.