Monat März 2014

Erbrecht Erbschaft Überschuldung Ausschlagung | Ausschlagung des überschuldeten Nachlasses durch den Vormund

Im vorliegenden Fall hatte der Vormund des Erben die Genehmigung der Ausschlagung des Erbes beantragt, da der Nachlass überschuldet war. Bei der Frage der Genehmigung der Ausschlagung kommt es ausschließlich auf das Kindeswohl an. Da der Nachlass überschuldet war, waren keine Gesichtspunkte erkennbar, aus denen heraus die Annahme der Erbschaft dem Kindeswohl entsprach. Aus diesem Grunde war die Genehmigung der Ausschlagung zu erteilen.

Erbrecht Auskunftsanspruch Erbe Verwirkung | Verwirkung des Auskunftsanspruches eines Miterben aufgrund Zeitablauf

Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob der Auskunftsanspruch eines Erben gegenüber dem oder den Miterben verwirken kann. Die Antwort des Gerichts ist differenziert. Soweit sich der Auskunftsanspruch auf Umstände der laufenden Verwaltung des Nachlasses bezieht, ohne dass der die Auskunft verlangende Erbe in der Vergangenheit entsprechende Auskunftsansprüche geltendgemacht hat, kann der Auskunftsanspruch verwirken. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechender Zeitablauf (hier ca. neun Jahre) und Umstände, die beim auskunftspflichtigen Miterben den Eindruck hervorrufen, dass der Erbe an Auskünften, Rechnungslegung usw. nicht interessiert ist. Diese Verwirkung bezieht sich aber nicht auf unproblematisch nachvollziehbare Umstände, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bekannt waren, wie zum Beispiel Grundbucheintragungen, Kontostände usw..

Erbrecht Testament Auslegung Vermächtnis Teilungsanordnung | Abgrenzung der Teilungsanordnung vom Vermächtnis bei Testamentsauslegung

Das Urteil des OLG Koblenz beschäftigt sich mit der Frage, nach welchen Kriterien eine Teilungsanordnung von einem Vermächtnis zu unterscheiden ist. Das Urteil folgt der bisherigen Rechtsprechung und stellt auf dem so genannten Begünstigungswillen des Erblassers ab. Von einem Vermächtnis ist somit nur auszugehen, soweit der Erblasser einem seiner Erben einen besonderen Vermögensvorteil durch seine letztwillige Anordnung zukommen lassen möchte. Fehlt es an einem solchen Begünstigungswillen, liegt lediglich eine Teilungsanordnung und kein Vermächtnis vor.