Monat Oktober 2014

Erbrecht Testament Auslegung Befreiung des Vorerben | Stillschweigende Befreiung des Vorerben | Anforderungen an die Testamentsauslegung

Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, wann im Wege der Testamentsauslegung davon auszugehen ist, dass der Vorerbe vom Erblasser befreit wurde. Die Entscheidung geht davon aus, dass sich eine Befreiung des Vorerben aus dem Willen des Erblassers ergibt, wenn die Umstände der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft einen entsprechenden Schluss zulassen. Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ausdrücklich mit dem Willen die Vor- und Nacherbschaft angeordnet, um zu verhindern, dass ihr Stiefsohn durch Erbgang ihr Vermögen erlangt. Aus diesem Motiv schloss das Gericht, dass die Erblasserin die Absicht hatte, den Vorerben zu befreien.

Erbrecht Erbengemeinschaft Teilungsanordnung Teilungsversteigerung | Keine Teilungsversteigung hinsichtlich eine einzelnen Nachlassgrundstücks bei Teilungsanordnung

Im vorliegenden Fall gehörten zum Nachlass mehrere Grundstücke. Der Erblasser hatte die Grundstücke durch Teilungsanordnung den einzelnen Erben zugeteilt. Hinsichtlich eines dieser Grundstücke beantragte ein Miterbe die Teilungsversteigerung, ohne dass die Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft betrieben wurde. Das Gericht hob die Entscheidung auf, mit der die Teilungsversteigerung als zulässig festgestellt wurde. Die Teilungsanordnung des Erblassers ist für die Erben grundsätzlich verbindlich und kann durch die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens hinsichtlich einer Immobilie von einen der Miterben nicht unterlaufen werden. Die Einleitung des Teilungsversteigerung Verfahrens wäre nach Ansicht des Gerichts nur zulässig gewesen, wenn damit das Ziel verfolgt worden wäre, die Erbengemeinschaft im Ganzen auseinanderzusetzen. Da dies nicht der Fall war, war die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens unzulässig.

Erbrecht Testament Auslegung Ersatzerbe | Ersatzerbenstellung eines Abkömmlings bei Erbeinsetzung zu Zwecke der Belohnung für die Unterstützung des Erblassers

Der Erblasser hatte eine Person zum Erben berufen, um diese für den persönlichen Beistand in der Vergangenheit zu belohnen. Der Erbe starb vor dem Erblasser. Daraufhin beantragten die Abkömmlinge des Erben nach dem Tod des Erblassers einen Erbschein. Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen in einer solchen Fallkonstellation die Abkömmlinge als Ersatzerben zu betrachten sind. Das Gericht lehnt eine entsprechende Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB ab. Da die Erbeinsetzung als Belohnung für die Unterstützung zu Lebzeiten gedacht war, kommt das Gericht zu dem Schluss, dass es keinen Bezug zu den sonstigen familiären Beziehungen des Erben bei der Erbeinsetzung gab, so das die Abkömmlinge nicht als Ersatzerben in Betracht kommen. Ein solcher Wille kann der vorliegenden letztwilligen Verfügung des Erblassers aufgrund ihrer Formulierung nicht entnommen werden.

Erbrecht Ausschlagung Erbschaft Ergänzungspfleger | Bestellung eines Ergänzungspflegers bei Erbausschlagung durch Vormund für einen Minderjährigen nur in Ausnahmefällen

Für einen minderjährigen Erben muss der Vormund die Ausschlagung der Erbschaft erklären. Diese Erklärung ist nur wirksam, wenn sie vom Familiengericht (Vormundschaftsgericht) genehmigt wird. Die Entscheidung über die Genehmigung der Ausschlagung muss dem Minderjährigen zugestellt werden. Die Zustellung hat grundsätzlich an den Vormund zu erfolgen. Die vorliegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes beschäftigt sich mit der Frage, ob hinsichtlich dieser Zustellung ein so genannter Ergänzungspfleger für den Minderjährigen bestellt werden muss, dem die Genehmigung des Gerichts zugestellt wird. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Zustellung grundsätzlich an den Vormund zu erfolgen hat und dass die Bestellung eines Ergänzungspfleger für die Entgegennahme der Erklärung des Gerichts nur dann erforderlich ist, wenn die Einzelfallprüfung durch das Familiengericht ergibt, dass ein Interessenkonflikt zwischen den Interessen des Kindes und des Vormundes vorliegt. Ansonsten hat die Zustellung der Zustimmung des Familiengerichtes zur Ausschlagung der Erbschaft durch den Vormund an den Vormund selbst zu erfolgen.