Monat Oktober 2016

Erbrecht | Erbschaft Annahme Anfechtung | Nimmt der pflichtteilsberechtigte Erbe die Erbschaft an, da er befürchtet ansonsten auch den Pflichtteil zu verlieren, ist er zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft berechtigt

Die Erblasserin hinterließ 2 Kinder und mehrere Enkelkinder. Die Erblasserin bestimmte Ihre Tochter zur Miterbin mit einer Erbquote von 1/4. Gleichzeitig ordneten sie Vermächtnisse und die Testamentsvollstreckung an. Die Tochter nahm die Erbschaft an. Die Annahme der Erbschaft war von der Vorstellung getragen, ansonsten auch den Pflichtteil zu verlieren. Nachdem die Tochter später in Erfahrung brachte,dass die Ausschlagung der Erbschaft nicht zum Verlust des Pflichtteils geführt hätte, erklärte sie Anfechtung der Annahme der Erbschaft und schlug gleichzeitig die Erbschaft aus. Im Weiteren entwickelte sich zwischen der Tochter und dem Testamentsvollstrecker ein Rechtsstreit, in dessen Rahmen es unter anderem auf die Frage ankam, ob die Tochter die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten hatte und aufgrund der gleichzeitig geklärten Ausschlagung der Erbschaft nunmehr Pflichtteilsansprüche geltend machen kann. Vom Bundesgerichtshof wurde das Berufungsurteil aufgehoben und festgestellt, dass die Tochter zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft und zur Ausschlagung der Erbschaft berechtigt war, da sie sich bei der Annahme der Erbschaft in einem Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB befunden hatte, da sie bei der Annahme der Erbschaft davon ausging, mit der Ausschlagung der Erbschaft auch ihre Pflichtteilsansprüche zu verlieren. Die Tochter kann daher die übrigen Erben wirksam auf Auskunft über den Umfang und den Wert des Nachlasses und im Weiteren auf Auszahlung des Pflichtteils in Anspruch nehmen.

Erbrecht | Nachlasspfleger Vergütung Vollstreckung | Sind die Kosten des Nachlasspfleger aus dem Nachlass zu erstatten, so haftet der Erbe nicht mit seinem Privatvermögen für die Kosten des Nachlasspfleger

Im vorliegenden Fall wurde mit Beschluss des Nachlassgerichtes festgestellt, dass die Kosten des Nachlasspflegers aus dem Nachlass zu erstatten sind. Der Nachlasspfleger beantragte sodann die Kostenfestsetzung. Gegen den erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss wurde Beschwerde eingelegt, da die Erbin die Auffassung vertrat, dass aus dem Festsetzungsbeschluss auch in ihr Privatvermögen vollstreckt werden kann. Das OLG wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Bereits aus der Formulierung des Beschlusses des Nachlassgerichtes ergibt sich, dass der Nachlasspfleger einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Nachlass hat. Diese Formulierung schließt eine Vollstreckung in das sonstige Vermögen der Erbin aus. Soweit der Nachlass nicht ausreicht, um den Kostenerstattungsanspruch des Nachlasspflegers auszugleichen, haftet die Staatskasse.