Erbrecht: Vorsorgeverfügungen – Betreuungsvollmacht – Patientenbrief

Vorsorgeverfügungen – Betreuungsvollmacht – Patientenbrief | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht – Köln

Neben der Regelung des Erbfalls und der Vermögensnachfolge ist in den letzten Jahren die Wahrung der Selbstbestimmung im Falle einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls im Rahmen der erbrechtlichen Beratung immer wichtiger geworden.

Nur wenn die persönliche Selbstbestimmung durch entsprechende Anordnungen abgesichert ist, kann auch der Erbfall selbst und die Vermögensnachfolge in der Form erfolgen, wie Sie es wünschen.

Wird zuvor für Sie ein familienfremder Betreuer bestellt, der in der Ausübung seiner Aufgaben nicht an Ihre Anordnung gebunden ist, ist es sehr wahrscheinlich, dass aufgrund dieser Betreuung sich die Ausgangspositionen vor dem Erbfall so verändern, dass sich Ihr letzter Wille nicht mehr in der Form umsetzen lässt, wie Sie es ursprünglich beabsichtigt haben. Um einer solchen Entwicklung vorzubeugen müssen von Ihrer Seite aus die entsprechenden Anordnungen in Form von:

  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenbrief
  • Besondere Vollmachten (z.B. Bankvollmachten)

getroffen werden.

Erbrecht: Bindungswirkung von Vorsorgeverfügungen für das Familiengericht

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Vorsorgeverfügungen binden das Betreuungsgericht

Liegt eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsvollmacht vor, ist das zuständige Familiengericht verpflichtet, im Falle der Notwendigkeit eines Betreuungsverhältnisses nach Maßgabe Ihrer Anordnungen zu verfahren. Damit ist ausgeschlossen, dass Personen zum Betreuer bestellt werden, die nicht zum Kreis derjenigen Menschen gehören, die Ihr Vertrauen genießen und bei denen Sie voraussetzen können, dass sie von der Betreuungsvollmacht in Ihrem Sinne Gebrauch machen.

Lassen Sie sich umfassen beraten

Die Formulierung der unterschiedlichen Vorsorgevollmachten und der notwendigen sonstigen Vollmachten setzt eine Beratung voraus, die sich an Ihrer konkreten Lebenssituation und an Ihren Vorstellungen hinsichtlich des Erbfalls orientiert. Weiter muss sichergestellt sein, dass die aktuelle Rechtslage berücksichtigt wird. Treffen Sie rechtzeitig Vorsorge. Vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung. Man Sekretariat steht Ihnen gerne zu Verfügung, um einem Beratungstermin kurzfristig mit Ihnen abzustimmen.

Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.
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