Bulgarisches Erbrecht: Die Erbenhaftung im bulgarischen Erbrecht

Bulgarisches Erbrecht: Die Erbenhaftung im bulgarischen Erbrecht | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln

Mit Annahme der Erbschaft haften die Erben für die Verbindlichkeiten des Nachlasses. Jeder Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten anteilmäßig in Höhe seines Erbanteils.

Die Erben haben die Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Dies setzt aber voraus, dass die Erben verzeichnisgebunden erklären, die Erbschaft anzunehmen. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung der Erben wertmäßig auf den Wert des Nachlasses, der aus dem Nachlassverzeichnis hervorgeht, welches die Erben beim Nachlassgericht einreichen. Im Gegensatz zur allgemeinen Annahmeerklärung der Erbschaft muss die verzeichnisgebundene Erklärung der Erben innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden.

Diese besondere Frist muss unbedingt berücksichtigt werden, da ansonsten später die Annahme der Erbschaft unter Beschränkung der Haftung auf den Wert des Nachlasses nicht mehr möglich ist. Dies würde zu erheblichen Haftungsrisiken führen. Insbesondere, wenn die Erbschaft von einem Erben angetreten werden soll, der seinen ständigen Wohnsitz außerhalb Bulgariens unterhält und daher nicht in der Lage ist, die Vermögensverhältnisse des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls abschließend und umfassend zu beurteilen.

Das Nachlassverzeichnis, welches die Erben beim Nachlassgericht einreichen müssen, können die Erben nicht selbst erstellen. Mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses müssen die Erben vielmehr einen Gerichtsvollzieher beauftragen.

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