Die gesetzliche Erbfolge im bulgarischen Erbrecht

Bulgarisches Erbrecht Die gesetzliche Erbfolge - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Köln | Kanzlei Detlev Balg

Wie das deutsche Erbrecht enthält auch das bulgarische Erbrecht Vorschriften, die regeln, wie ein Erbfall abgewickelt wird, wenn der Erblasser selbst kein Testament hinterlassen oder einen Erbvertrag abgeschlossen hat. Damit kennt das bulgarische Erbrecht, wie das deutsche Erbrecht, eine gesetzliche Erbfolge.

Die gesetzliche Erbfolge im bulgarischen Erbrecht knüpft an drei Aspekte an. An die Verwandtschaftsbeziehungen, die Ehe und an eventuelle Adoptionen. Unter verwandtschaftlichen Beziehungen ist die Blutsverwandtschaft, d.h. die Abstammung zu verstehen.

Wie im deutschen Erbrecht kann auch im bulgarischen Erbrecht nur derjenige Erben, der zum Zeitpunkt des Erbfalls selbst lebt. Wer zum Zeitpunkt des Erbfalls aber bereits gezeugt war und nach dem Erbfall lebend geboren wird, gehört ebenfalls zum Kreis der Erben.

Weiter kennt das bulgarische Erbrecht die Erbunwürdigkeit. Wer erbunwürdig ist, kann kein Erbe werden, auch wenn er nach der gesetzlichen Erbfolge als Erbe anzusehen ist. Ob im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Feststellung der Erbunwürdigkeit vorliegen, muss im Rahmen einer Beratung geklärt werden. Hierfür bietet sich insbesondere die Hinzuziehung unserer deutschsprachigen Korrespondenzanwälte in Bulgarien an.

Liegt ein Fall der Erbunwürdigkeit vor, kann die erbunwürdige Person allerdings Erbe werden, wenn der Erblasser diese Person in einer notariell beglaubigte Urkunde oder in seinem Testament die Erbwürdigkeit wieder zuerkennt. Weiter besteht für den Erblasser die Möglichkeit, dem Erbunwürdigen einen Teil seines Vermögens in Form eines Vermächtnisses zukommen zu lassen. Die Anordnung des Vermächtnisses ist wirksam. Die Erbunwürdigkeit des Vermächtnisnehmers steht der Wirksamkeit des Vermächtnisses nicht entgegen.

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1) Verwandtenerbrecht

Das bulgarische Verwandtenerbrecht unterscheidet Erben in vier verschiedenen Ordnungen.

Wie im deutschen Erbrecht gilt dabei der Grundsatz, dass ein lebender Erbe einer vorrangigen Ordnung aller Erben in einer nachrangigen Ordnung von der Erbschaft ausschließt. D.h., solange ein Kind des Erblassers lebt, schließt dies aller Erben von der Erbschaft aus, die nicht Erben erster Ordnung sind.

2) Erben erster Ordnung

Die Kinder des Erblassers sind dessen Erben erster Ordnung.

Solange eines der Kinder bzw. seine Abkömmlinge lebt, schließt das Kind bzw. die Abkömmlinge des Kindes alle nachgeordneten Erben von der Erbschaft aus. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein eheliches oder ein nichteheliches Kind handelt. Das bulgarische Erbrecht unterscheidet diesbezüglich nicht. Allerdings muss die Abstammung des Kindes vom Erblasser feststehen. Die Feststellung der Abstammung richtet sich nach dem bulgarischen Familienrecht, das hier nicht dargestellt wird. Sollten Fragen hinsichtlich der Abstammung bestehen, so müssen diese im Rahmen einer persönlichen Beratung geklärt werden.

Verstirbt ein Kind des Erblassers bevor es zum Erbfall kommt, so treten dessen Abkömmlinge an die Stelle des Kindes. Solange ein Abkömmling des Erblassers lebt, schließt diese Abkömmling seine eigenen Kinder von der Erbschaft aus. D.h., derjenige Abkömmling, der dem Erblasser in der Verwandtschaftsbeziehung am nächsten steht, vertritt im Erbgang seinen Stamm der Familie. Auch diese Regelung entspricht den einschlägigen Regelungen im deutschen Erbrecht.

Personen, die vom Erblasser adoptiert wurden, stehen im Erbgang, d.h. in der Erbordnung den leiblichen Kindern des Erblassers gleich. Hinsichtlich des Erbrechtes der adoptierten Kinder ist aber die Besonderheit des bulgarischen Familienrechts zu beachten, welches zwei Formen der Adoption kennt. Erbrechtlich wirkt sich diese Unterscheidung auf das Erbrecht des adoptierten Kindes im Verhältnis zu den Adoptiveltern aber nicht aus. Die Unterscheidung wird es dann bedeuten, wenn es um die erbrechtlichen Beziehungen zu den Mitgliedern der Familie geht, aus der das Kind ursprünglich stammt. Auch hier müssen die Einzelheiten im Rahmen einer persönlichen Beratung besprochen werden.

3) Erben zweiter Ordnung

Bei den Erben zweiter Ordnung handelt es sich um die Eltern des Erblassers. Diese können aber nur Erben des Erblassers werden, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls keine Abkömmlinge des Erblassers mehr leben.

Verstirbt der Erblasser zu einem Zeitpunkt, zu dem beide Elternteile noch leben, so erben die Elternteile jeweils zur Hälfte. Ansonsten wird der noch lebende Elternteil Alleinerbe.

4) Erben dritter Ordnung

Hinsichtlich der Erben dritter Ordnung unterscheidet das bulgarische Erbrecht zwischen zwei unterschiedlichen Gruppen.

Bei der ersten Gruppe handelt es sich um die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge. Dabei geht die bulgarische Rechtsprechung davon aus, dass zu den Abkömmlingen auch die Urenkel der Geschwister des Erblassers gehören.

Die Verwandten des Erblassers in gerader aufsteigender Linie, d.h. Großeltern, Urgroßeltern usw., bilden die zweite Gruppe der Erben dritter Ordnung.

Innerhalb der zwei Gruppen dritter Erbordnung gelten Regelungen, die zu verschiedenen Anteilen am Erbe führen bzw. unmittelbare Auswirkung auf die Erbfolge haben.

In der ersten Gruppe, d.h. bei den Geschwistern des Erblassers und deren Abkömmlingen, wird zwischen den Geschwistern und den Halbgeschwistern hinsichtlich der Erbanteile unterschieden. Den Geschwistern steht grundsätzlich ein Anteil zu, der doppelt so hoch ist wie der Erbanteil der Halbgeschwister.

Für die zweite Gruppe gilt der Grundsatz, dass näher verwandte Personen Verwandte entfernteren Grades von der Erbschaft ausschließen.

Hinsichtlich der Erben dritter Ordnung ist nicht auszuschließen, dass Personen aus beiden Gruppen Erben werden. Ist dies der Fall, so sieht das Gesetz vor, dass die Erben der ersten Gruppe zwei Drittel der Erbschaft erhalten. Das verbleibende Drittel geht an die Erben aus der zweiten Gruppe.

5) Erben vierter Ordnung

Zu den Erben der vierten Ordnung gehören alle Personen, die mit dem Erblasser in nicht gerader Linie bis zum sechsten Grade verwandt sind.

Innerhalb der Erben vierter Ordnung gilt das so genannte Repräsentationsprinzip nicht. Diejenigen Personen, die mit dem Erblasser näher verwandt sind, schließen alle entfernter verwandten Personen von der Erbschaft aus.

6) Sonstige Regelungen

Neben dem Erbrecht, dass sich aus der Zugehörigkeit zu einer der vier Ordnungen ergibt, sind im bulgarischen Erbrecht Sonderregelungen zu beachten.

Insbesondere hinsichtlich des Hausrates kennt das bulgarische Erbrecht zu Gunsten der Personen, die gemeinsam mit dem Erblasser gelebt haben, eine Sonderregelung. Diesen Personen steht der Hausrat des Erblassers zu. Von diesem Grundsatz sind allerdings diejenigen Gegenstände des Hausrates ausgenommen, die sich durch ihre besondere Beschaffenheit oder ihren besonderen Wert auszeichnen. Diese Regelung dient letztlich dem gleichen Ziel, wie der erbrechtliche \”Voraus\” des deutschen Erbrechtes. Er soll sicherstellen, dass der Erbe, der in Haushaltsgemeinschaft mit dem Erblasser lebte, weiter über die zum Haushalt gehörenden Gegenstände verfügen kann.

Diejenigen Erben, die vor dem Erbfall daran mitgewirkt haben, dass das Vermögen des Erblassers zunehmen konnte, haben einen Anspruch darauf, dass dieser Zuwachs bei der Feststellung ihres Erbanteils berücksichtigt wird.

7) Erbrecht des Staates

Lassen sich nach dem Erbfall keine Verwandten erster bis vierter Ordnung ermitteln, fällt der Nachlass an den Staat. Hierbei erfolgt eine Verteilung des Nachlasses zwischen dem Staat und der Gemeinde, in der der Erblasser vor seinem Tod seinen Wohnsitz hatte. Die genauen Regeln, nach denen diese Verteilung erfolgt, sollen hier nicht dargestellt werden, da sie für die anwaltliche Beratungspraxis regelmäßig keine Rolle spielen.

Aktuelle Beiträge und Urteile zum Thema Erbrecht:

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