Kategorie Rückforderungsanspruch

Erbrecht | Taschengeld Sozialhilferegress Anstandsschenkung | Taschengeldzahlungen der Großeltern an Enkelkinder unterliegen als Anstandsschenkungen nicht dem Sozialhilferegress

Erbrecht: Taschengeld Sozialhilferegress Anstandsschenkung | Taschengeldzahlungen der Großeltern an Enkelkinder unterliegen als Anstandsschenkungen nicht dem Sozialhilferegress | Urteil des LG Aachen vom 14.02.2017 * Aktenzeichen: 3 S 127/16 | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Rechtsanwälte und Fachanwalt für Erbrecht - Köln Nippes
Taschengeldzahlungen der Großeltern an Enkelkinder unterliegen als Anstandsschenkungen nicht dem Sozialhilferegress. Seit dem Jahr 1998 zahlte der Großvater per Dauerauftrag monatlich 50,- € Taschengeld an eines seiner Enkelkinder. Dieses Taschengeld wurde vom Enkelkind angespart. Im Weiteren wurde der Großvater zum Pflegefall. Die Kosten der Pflege konnte der Großvater aus seinem Einkommen bzw. Vermögen nicht erbringen. Daraufhin leitete der Sozialhilfeträger den Anspruch des Großvaters aus § 528 BGB in Verbindung mit § 93 SGB XII auf Rückzahlung des geschenkten Geldes wegen Verarmung auf sich über. Der Rückzahlungsanspruch aus § 528 BGB wurde Gegenstand eines Rechtsstreites vor dem Amtsgericht Aachen. Das Amtsgericht Aachen entsprach der Rechtsauffassung des Sozialhilfeträgers. Dieses Urteil wurde vom Landgericht Aachen aufgehoben. Das Landgericht Aachen vertrat die Auffassung, dass es sich bei der Zahlung des monatlichen Taschengeldes um eine Anstandsschenkung im Sinne des § 534 BGB gehandelt hat. Taschengeldzahlungen von Großeltern an ihre Enkelkinder sind als Anstandsschenkungen zu behandeln, da das Unterlassen solcher Taschengeldzahlungen zu einem Ansehensverlust der Großeltern in ihrem sozialen Umfeld führen können. Insofern hat sich die soziale Wirklichkeit so weiterentwickelt, dass angemessene Taschengeldzahlungen nicht mehr dem Sozialhilferegress unterliegen, da diese Zahlungen den sozialen Beziehungen zwischen dem Schenker und dem Beschenkten geschuldet sind. Das Landgericht Aachen kam zu dem Ergebnis, dass monatliche Taschengeldzahlungen von ca. 50 € als angemessen im Sinne des § 534 BGB anzusehen sind. Auf die Verwendung des Geldes durch das Enkelkind kommt es nicht an. Da es über das Taschengeld frei verfügen konnte, war es berechtigt, die Taschengeldzahlungen für eine spätere Verwendung anzusparen. Diese Vermögensbildung führt nicht zu einem Sozialhilferegress, da das Enkelkind nicht verpflichtet ist, dass Taschengeld zeitnah zu verbrauchen.

Erbrecht | Übertragung Geschäftsfähigkeit Rückforderung | Ist bei der Übertragung eines Grundstückes einer der Eigentümer geschäftsunfähig so muss das Grundstück aufgrund der Unwirksamkeit des Übereignungsvertrages wieder herausgegeben werden

Der Erblasser und seine Ehefrau übertrugen ein in ihrem gemeinsamen Eigentum stehendes Wohnhaus auf einen ihrer beiden Söhne. Im Weiteren verstarb der Erblasser, dessen Geschäftsfähigkeit nicht infrage gestellt wurde. Wenige Monate nach dem Tod des Erblassers wurde der 2. Sohn zum Betreuer seiner Mutter, d.h. der Ehefrau des Erblassers bestellt. Die Ehefrau lebte aufgrund einer Demenzerkrankung zu diesem Zeitpunkt bereits in einem Pflegeheim. Der zum Betreuer bestellte Sohn beantragte beim Grundbuchamt hinsichtlich der von den Eltern veranlassten Übereignung des Wohnhauses die Grundbuchberichtigung. Der Sohn wies darauf hin, dass aufgrund des Krankensbildes davon ausgegangen werden muss, dass die Mutter bereits zum Zeitpunkt Übereignung der Immobilie aufgrund der Demenzerkrankung geschäftsunfähig war. Das Landgericht entsprach in seinem Urteil dem Antrag auf Grundbuchberichtigung. Das Landgericht Mosbach kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund des festgestellten Krankheitsbildes davon auszugehen ist, dass die Ehefrau des Erblassers bereits zum Zeitpunkt der Übertragung des Grundstückes geschäftsunfähig war. Die Eheleute hatten die Übertragung gemeinsam veranlasst und für sich beide ein Wohnrecht vorbehalten. Aufgrund dieser Umstände ging das Landgericht davon aus, dass die Eheleute ein einheitliches Rechtsgeschäft in Form der Übereignung der Immobilie beabsichtigten, sodass es im Zusammenhang mit Übereignung auf die Geschäftsfähigkeit des Erblassers nicht ankommt. Die Tatsache, dass einer der beiden Eigentümer der Immobilie zum Zeitpunkt der Übertragung geschäftsunfähig war, führt somit dazu, dass der Übereignungsvertrag im ganzen nichtig war, sodass das Grundbuch entsprechend zu berichtigen ist.