Kategorie Prozesskostenhilfe

Testamentsvollstrecker Klage Spezialkammer | Zuständigkeit der Spezialkammer für Erbsachen auch für Entscheidungen in erbrechtlichen Nebenverfahren | Saarländisches OLG – Beschluss vom 18.10.2022 – 5 W 71/22

Testamentsvollstrecker Klage Spezialkammer | Zuständigkeit der Spezialkammer für Erbsachen auch für Entscheidungen in erbrechtlichen Nebenverfahren | Saarländisches OLG - Beschluss vom 18.10.2022 - 5 W 71/2
Testamentsvollstrecker Klage Spezialkammer | Zuständigkeit der Spezialkammer für Erbsachen auch für Entscheidungen in erbrechtlichen Nebenverfahren | Saarländisches OLG - Beschluss vom 18.10.2022 - 5 W 71/22 Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022 musste das Saarländische OLG über die Frage entscheiden, ob die Spezialkammern für Erbsachen auch zuständig sind für Entscheidungen bezogen auf sogenannte erbrechtliche Nebenverfahren.

Erbrecht | Prozesskostenhilfe für verstorbenen Antragsteller | Mit dem Tod des Antragstellers im PKH-Verfahren endet das Prozesskostenhilfeverfahren

OLG Düsseldorf: Beschluss vom 05.04.2016 - Az I-24 W 14-16 - Anwalt Erbrecht Köln | Prozesskostenhilfe für verstorbenen Antragsteller - Mit dem Tod des Antragstellers im PKH-Verfahren endet das Prozesskostenhilfeverfahren
Ursprünglich verlangte der Erblasser von einer Alleinerbin die Übernahme bestimmter Kosten. Für das Klageverfahren wurde seitens des Erblassers ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Im Weiteren verstarb der Erblasser. Der Prozessbevollmächtigte des Erblassers verfolgte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass mit dem Tod des Erblassers das Prozesskostenhilfeverfahren seine Beendigung gefunden hat. Hiergegen wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Erblassers im Beschwerdeverfahren. Das OLG Düsseldorf half der Beschwerde nicht ab. Die Prozesskostenhilfe war zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht bewilligt. Damit beendete der Tod des Erblassers das Prozesskostenhilfeverfahren vor dessen Abschluss. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers lag somit kein wirksamer Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten des Erblassers vor. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass der Rechtsanwalt aus eigenem Recht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter betrieben konnte, gab es nicht. Da das Prozesskostenhilfeverfahren durch den Tod des Erblassers vor der Entscheidung des Gerichts über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beendet war, konnte der Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach dem Tod des Erblassers nicht weiter verfolgt werden. Der Antrag war daher zu Recht abzuweisen. Stirbt der Antragsteller vor Beendigung des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, findet das Prozesskostenhilfeverfahren seine Beendigung. Prozesskostenhilfe ist in diesem Fall nicht mehr zu gewähren.

Erbrecht | Pflichtteilsvergleich Zwangsvollstreckung Einwendungen | Gegen die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckungsfähigen Pflichtteilsvergleich sind materiellrechtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung nicht mehr möglich

BGH - 25.02.2016 - Az. V ZA 35/15 - Erbrecht | Pflichtteilsvergleich Zwangsvollstreckung Einwendungen | Gegen die Zwangsvollstreckung aus einem vollstreckungsfähigen Pflichtteilsvergleich sind materiellrechtliche Einwendungen gegen die Zwangsvollstreckung nicht mehr möglich
Im vorliegenden Fall schloss der Schuldner über die ihm gegenüber geltend gemachten Pflichtteilsansprüche einen Pflichtteilsvergleich ab. Der Gläubiger erlangte von diesem Pflichtteilsvergleich eine vollstreckungsfähige Ausfertigung und betrieb aus diesem Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in eine Immobilie des Schuldners. Im Zwangsvollstreckungsverfahren erhob der Schuldner gegen die eingeleitete Zwangsvollstreckungsmaßnahme materiellrechtliche Einwendungen in Form einer Zuschlagsbeschwerde und beantragte hinsichtlich dieses Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht ließ die Beschwerde des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Vollstreckungsgerichts im Vollstreckungsverfahren zu. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang beantragten Prozesskostenhilfe des Schuldners wies der BGH im weiteren Beschwerdeverfahren die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurück. Der Bundesgerichtshof kam zu dem eindeutigen Ergebnis, dass das Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren materiellrechtliche Einwendungen gegen den vorliegenden Vollstreckungstitel nicht prüfen kann. Materiellrechtliche Einwendungen gegen einen Vollstreckungstitel können daher im Vollstreckungsverfahren nicht mehr erfolgreich erhoben werden. Folglich sind Beschwerden des Schuldners, die auf materiellrechtliche Einwendungen gegen den vorliegenden Vollstreckungstitel gestützt werden, im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich. Da der Schuldner folglich mit seinen Beschwerden nicht gehört werden konnte, musste der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen werden.

Erbrecht | Erbteilungsklage Nachlasserbenschulden | Die Erbteilungsklage ist unzulässig, wenn im Teilungsplan Nachlasserbenschulden als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden

Die Erbteilungsklage ist unzulässig, wenn im Teilungsplan Nachlasserbenschulden als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Die Entscheidung bezieht sich auf eine Klage mit der ein Erbe die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft auf Zustimmung zum Teilungsplan in Anspruch genommen hat. In den Teilungsplan wurde als eine Nachlassverbindlichkeit, für die aus dem Vermögen des Nachlasses eine Rückstellung im Rahmen des Teilungsplanes gebildet werden sollte, die Kosten des Klägers für die Beauftragung des Rechtsanwaltes aufgenommen. Die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwaltes des Klägers wurden von diesem veranlasst und sind nicht unmittelbar auf den Erbfall selbst zurückzuführen. Folglich haftet der Kläger für diese Kosten persönlich. Die Kosten sind daher nicht als Nachlassverbindlichkeit anzusehen, da eine Haftung der Erbengemeinschaft für diese Anwaltskosten nicht in Betracht kommt. Es handelt sich mithin nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine Nachlasserbenschulden. Da die Nachlasserbenschulden keine Nachlassverbindlichkeiten darstellen, dürfen sie als solche auch nicht in den Teilungsplan eingestellt werden. Die Klage war daher unschlüssig, da sie sich auf einen fehlerhaften Teilungsplan bezog.

Erbrecht Pflichtteil Nießbrauch PKH | Prozesskostenhilfe trotz Pflichtteilsanspruch

Im vorliegenden Fall stand der Nießbrauchsberechtigte unter Betreuung. Der Betreuer war Vermächtnisnehmer. Gegenüber dem Betreuer hätte der Nießbrauchsberechtigte Pflichtteilsansprüche geltend machen können. Durch einen Wasserschaden war das Gebäude, auf welches sich das Nießbrauchsrecht bezog, in einem so schlechten Zustand, dass es nicht bewohnt werden konnte. Der Nießbrauchsberechtigte wollte Schadenersatz gegen die Mieter klageweise geltend machen, die den Gebäudeschaden verursacht hatten. Hierfür beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Antragsteller Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Vermächtnisnehmer, d.h. seinen Betreuer geltend machen könnte. Auf die Beschwerde des Nießbrauchsberechtigten wurde diesem Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass aufgrund des schlechten baulichen Zustandes der vermachten Immobilie Pflichtteilsansprüche des Nießbrauchsrechtes gegenüber dem Vermächtnisnehmer nicht in Betracht kamen. Damit war der Nießbrauchsberechtigte trotz Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich im Sinne Prozesskostenhilfe bedürftig.