Kategorie Testamentsvollstreckung

Erbrecht | Erblasseranordnung Außerkraftsetzung Sozialamt | Kein Beschwerderecht des Trägers der Sozialhilfe bei einer Außerkraftsetzung der Anordnungen des Erblassers durch das Nachlassgericht

Erbrecht: Beschluss OLG München | 16-05-2017 * 31 Wx 7-17 | Erblasseranordnung Außerkraftsetzung Sozialamt | Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Yorckstraße 12 * 50733 Köln Nippes
Kein Beschwerderecht des Trägers der Sozialhilfe bei einer Außerkraftsetzung der Anordnung des Erblassers durch das Nachlassgericht. Die Erblasserin setzte ihre Nichte zur Alleinerbin ein. Gleichzeitig ordnete sie die Testamentsvollstreckung an. Die Nichte war behindert und lebte von Leistungen der Sozialhilfe. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung war verbunden mit der Bestimmung vielfältiger Verwaltungsanordnungen für den Testamentsvollstrecker. Die Verwaltungsanordnungen waren geeignet den Nachlass zu gefährden. Aus diesem Grunde beantragte der Testamentsvollstrecker beim Nachlassgericht gemäß § 2216 Abs. 2 BGB die Außerkraftsetzung der Verwaltungsanordnungen. Das Nachlassgericht entsprach dem Antrag. Ohne die Außerkraftsetzung der Verwaltungsanordnungen wäre es dem Träger der Sozialhilfe möglich gewesen, auf das ererbte Vermögen der Nichte zuzugreifen. Aus diesem Grunde legte der Sozialträger beim Nachlassgericht gegen dessen Entscheidung Beschwerde ein. Das Nachlassgericht wies die Beschwerde zurück. Das OLG München bestätigte diese Entscheidung des Nachlassgerichtes. Das OLG München stellt klar, dass der Testamentsvollstrecker im Interesse des Erblassers und nicht im Interesse der Erben oder Dritter tätig wird. Das Beschwerderecht gemäß § 2216 BGB berechtigt nur diejenigen Personen zur Einlegung der Beschwerde, die als Beteiligte ein unmittelbares Interesse am Nachlass haben. Bei diesen Personen handelt es sich um die Erben, die Vermächtnisnehmer und die Auflagenberechtigten. Nicht zum Kreis der beschwerdeberechtigten Person gehören die Nachlassgläubiger und Pflichtteilsberechtigte. Ausschließlich wirtschaftliche Interessen sind nicht geeignet, um ein Beschwerderecht gemäß § 2216 BGB zu begründen. Da der Träger der Sozialhilfe im vorliegenden Fall nicht zum Kreis der beschwerdebefugten Personen gehört, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Das Verhältnis der Testamentsvollstreckung zum Gesellschaftsrecht

Das Verhältnis der Testamentsvollstreckung zum Gesellschaftsrecht Gehört zum Nachlass ein Handelsgeschäft, so stellt sich für den Testamentsvollstrecker die Frage, wie er mit diesem Handelsgeschäft im Rahmen der Testamentsvollstreckung umzugehen hat.Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Tätigkeit nur Verpflichtungen für…

Steuerliche Gesichtspunkte der Testamentsvollstreckung

Steuerliche Gesichtspunkte der Testamentsvollstreckung Der Testamentsvollstrecker ist für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und für die Begleichung der Steuerschulden des Erblassers verantwortlich. Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker Die Anzeigepflicht gemäß § 30 ErbStG obliegt nicht dem Testamentsvollstrecker sondern den…

Dauer und Beendigung der Testamentsvollstreckung

Dauer und Beendigung der Testamentsvollstreckung Die Testamentsvollstreckung ist beendet, wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben vollständig erledigt hat.Darüber hinaus kommt die Testamentsvollstreckung zur Beendigung, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt als Testamentsvollstrecker niederlegt und ein neuer Testamentsvollstrecker nicht ernannt werden kann.Weder die…

Vergütung und Auslagenerstattung für den Testamentsvollstrecker

Vergütung und Auslagenerstattung für den Testamentsvollstrecker Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers wurde vom Gesetzgeber nicht als unentgeltliche Tätigkeit ausgestaltet. Gemäß § 2221 BGB steht dem Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu. Bestimmung der Testamentsvollstreckervergütung durch den Erblasser Die Frage,…

Die Auseinandersetzung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker

Die Auseinandersetzung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker Der Umfang des Aufgabenbereiches des Testamentsvollstreckers wird durch die letztwilligen Verfügungen des Erblassers vorgegeben. Ordnet der Erblasser an, dass sich die Testamentsvollstreckung auf den gesamten Nachlass erstreckt und dass die…

Letztwillige Anordnungen des Erblassers und Testamentsvollstreckung

Letztwillige Anordnungen des Erblassers und Testamentsvollstreckung Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich an die Anordnungen des Erblassers gebunden, die dieser in seine letztwillige Verfügung aufgenommen hat. Unwirksame letztwillige Anordnungen des Erblassers Jedoch ist der Testamentsvollstrecker nicht an…

Nachlassgericht und Testamentsvollstrecker

Nachlassgericht und Testamentsvollstrecker Die Zuständigkeiten des Nachlassgerichtes im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung sind beschränkt.Zuständig ist das Nachlassgericht für die Ernennung des Testamentes und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, wenn der Testamentsvollstrecker ein solches beantragt. Weiter obliegt es dem Nachlassgericht auf Antrag…