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Atombomben im Ukrainekrieg?

Dmitri Medwedew ist für seine verbalen Ausbrüche bekannt. Über Telegram warnt er Westen und Ukraine nun vor einer Art Atomwaffen-Automatismus. Moskau – Besonders seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine macht der frühere russische Präsident und Vize-Chef des russischen Sicherheitsrates, Dmitrij Medwedew, mit Kriegshetze und provokanten Aussagen auf sich aufmerksam. Kürzlich drohte er mit einem russischen Angriff auf Kernkraftwerke in Europa. Am Wochenende brachte er erneut einen möglichen Atomwaffeneinsatz Russlands im Ukraine-Krieg ins Spiel.

Erbrecht | Nacherbschaft Schlusserbschaft Testamentsauslegung | Testamentsauslegung bei gleichzeitiger Bestimmung eines Alleinerben und eines Schlusserben

Der Erblasser hatte seine Ehefrau mit notariellem Testament zur Alleinerbin bestimmt und für den Fall ihres versterbens einen Schlusserben eingesetzt. Nach dem Tod des Erblassers war das Grundbuchamt nicht bereit, auf Vorlage des notariellen Testamentes die Ehefrau des Erblassers als Alleinerbin in das Grundbuch einzutragen. Die Notarin, die das Testament beurkundet hatte, gab gegenüber dem Grundbuchamt an, dass nach ihrer Erinnerung die Schlusserbeneinsetzung als Bestimmung eines Ersatzerben gedacht war. Aus dem Testament ging neben dem Schlusserben aber bereits ein Ersatzerben hervor. Aus diesem Grunde kam das Grundbuchamt zu dem Ergebnis, aufgrund eigener Feststellungen nicht ermitteln zu können, ob die Ehefrau des Erblassers Alleinerbin werden sollte oder lediglich Vorerbin. Das Beschwerdegericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamtes, da das notarielle Testament die Ehefrau des Erblassers nicht eindeutig zur Alleinerbin bestimmte. Aus diesem Grunde musste vor Änderung des Grundbuches im Erbscheinsverfahren die Erbenstellung geklärt werden, sodass das Grundbuchamt die Eintragung von der Vorlage eines entsprechenden Erbscheins abhängig machen durfte.

Erbrecht | Erbteilungsklage Nachlasserbenschulden | Die Erbteilungsklage ist unzulässig, wenn im Teilungsplan Nachlasserbenschulden als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden

Die Erbteilungsklage ist unzulässig, wenn im Teilungsplan Nachlasserbenschulden als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden. Die Entscheidung bezieht sich auf eine Klage mit der ein Erbe die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft auf Zustimmung zum Teilungsplan in Anspruch genommen hat. In den Teilungsplan wurde als eine Nachlassverbindlichkeit, für die aus dem Vermögen des Nachlasses eine Rückstellung im Rahmen des Teilungsplanes gebildet werden sollte, die Kosten des Klägers für die Beauftragung des Rechtsanwaltes aufgenommen. Die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwaltes des Klägers wurden von diesem veranlasst und sind nicht unmittelbar auf den Erbfall selbst zurückzuführen. Folglich haftet der Kläger für diese Kosten persönlich. Die Kosten sind daher nicht als Nachlassverbindlichkeit anzusehen, da eine Haftung der Erbengemeinschaft für diese Anwaltskosten nicht in Betracht kommt. Es handelt sich mithin nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine Nachlasserbenschulden. Da die Nachlasserbenschulden keine Nachlassverbindlichkeiten darstellen, dürfen sie als solche auch nicht in den Teilungsplan eingestellt werden. Die Klage war daher unschlüssig, da sie sich auf einen fehlerhaften Teilungsplan bezog.