Urteil des OLG Brandenburg vom 04.11.2014

Aktenzeichen: 3 U 156/11

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall war nach dem Erbfall eine Erbengemeinschaft entstanden. Für den Erblasser war zuvor ein Abwesenheitspfleger bestellt. Dieser hatte die Veräußerung eines Grundstückes des Erblassers veranlasst. Diese Veräußerung erfolgte mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Ein Mitglied der Erbengemeinschaft machte Schadensersatzforderungen geltend, da es davon ausging, dass der Abwesenheitspfleger mit der Veräußerung des Grundstücks die wirtschaftlichen Interessen des Erblassers verletzt hatte. Das Gericht entsprach der Schadensersatzklage.
Nach Ansicht des Gerichts wäre der Abwesenheitspfleger verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob die Veräußerung des Grundstücks zweckmäßig war. Grundsätzlich hat der Abwesenheitspfleger die Aufgabe, das Vermögen derjenigen Person, für die er berufen wird, zu erhalten. Die Überprüfung durch das Gericht ergab, dass die Veräußerung der Immobilie diesem Zweck nicht entsprach. Vielmehr entstand dem Vermögen des Erblassers durch die Veräußerung der Immobilie durch den Abwesenheitspfleger ein Vermögensschaden.
Der Abwesenheitspfleger war Rechtsanwalt und folglich über die Pflichten eines Abwesenheitspfleger in vollem Umfang orientiert. Daher unterstellte das Gericht, dass der Abwesenheitspfleger unschwer in der Lage war, seine Pflichtverletzung zu erkennen. Da der Abwesenheitspfleger verpflichtet war, die Zweckmäßigkeit seiner Verfügung selbst zu prüfen, kann er den Schadensersatzanspruch Erbengemeinschaft nicht entgegenhalten, dass die Veräußerung der Immobilie vom Vormundschaftsgericht genehmigt wurde. Diese Genehmigung steht dem Schadensersatzanspruch der Erbengemeinschaft daher nicht grundsätzlich entgegen.

(Abwesenheitspfleger Schadenersatz)

Tenor:

1) Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 23.11.2011 verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach dem am 02.07.1947 verstorbenen G.S.,
bestehend aus
(18 Erben) …
32.136,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2011 zu zahlen.
2) Auf die Klageerweiterung wird der Beklagte verurteilt, an die oben genannte Erbengemeinschaft weitere 178.465,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2014 zu zahlen.
3) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Nebenintervenient.
5) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
6) Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
7) Die Revision wird nicht zugelassen.

(Abwesenheitspfleger Schadenersatz)

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger verlangt vom Beklagten als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem am 02.07.1947 verstorbenen G.S. Zahlung von Schadensersatz an die Erbengemeinschaft wegen des Verkaufs eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks, dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Abwesenheitspfleger am 30.05.2001 mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes zu einem Preis von 152.000 DM (77.716,73 €) veräußert hat.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe durch den Verkauf seine ihm als Abwesenheitspfleger obliegenden Pflichten verletzt, so dass er der Erbengemeinschaft zum Schadensersatz verpflichtet sei. Die Höhe des Schadensersatzes orientiere sich an der Wertsteigerung des Grundstückes, den er erstinstanzlich mit mindestens 43.885,15 € beziffert hat.
Der Beklagte meint, eine Pflichtverletzung sei ihm nicht vorzuwerfen. Darüber hinaus fehle es an einem ersatzfähigen Schaden, da er das Grundstück zu einem den damaligen Verhältnissen angemessenen Preis verkauft habe. Zudem erhebt der Beklagte die Einrede auf Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die ungeteilte Erbengemeinschaft einen Betrag in Höhe von 38.035,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2011 zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, unter Anrechnung aller seit dem 29.05.2011 anfallenden Sparbuchzinsen des zu Aktenzeichen 52 HL 95/02 beim AG Potsdam hinterlegten Sparbuchs der ungeteilten Ebengemeinschaft alle Schäden zu ersetzen, die seit dem Tag der Eintragung des G… J…, als Eigentümer anstelle des G… S… im Grundbuch von H…, Blatt 413 des Amtsgerichts H… [Flur 7, Flurstück 442/358, 103.654 m² groß, und Flur 28, Flurstück 12, 8940 m² groß] dadurch eingetreten sind und künftig noch eintreten werden, dass den Mitgliedern der ungeteilten Erbengemeinschaft durch Verlust des Eigentums an dem von ihnen ererbten Grundbesitz die bisher entstandenen und künftigen Wertsteigerungen entgehen.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.11.2011 die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Pflichtverletzung aus §§ 1915, 1833 BGB sei dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Dem Beklagten sei vom Vormundschaftsgericht die Abwesenheitspflegschaft mit dem Wirkungskreis „Verkauf des Grundstückes“ übertragen worden. Der Kaufpreis sei angemessen gewesen und habe dem damaligen Bodenrichtwert entsprochen.
Er habe es auch nicht pflichtwidrig unterlassen, nach dem Aufenthaltsort des Abwesenden zu forschen. Der Kläger habe nicht konkret vorgetragen, welche Nachforschungen der Beklagte unterlassen habe. Die Rechtsprechung betreffend die Abwesenheitspflegschaften in der ehemaligen DDR sei auf den hiesigen Sachverhalt nicht anwendbar. Auch die Entscheidung des LG Potsdam (Beschluss vom 23.10.2005, 5 T 473/08), nach der für eine Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft dann kein Raum sei, wenn sie allein Interessen Dritter diene, führe zu keiner anderen Beurteilung. Letztlich sei der Verkauf wirtschaftlich sinnvoller gewesen, als das deutlich weniger lukrative Pachtverhältnis fortzusetzen, so dass auch insoweit kein fahrlässiger Verstoß gegen die Interessen des Erblasser bzw. der Erbengemeinschaft zu erkennen sei.
Gegen dieses ihm am 29.11.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.12.2011 Berufung eingelegt und diese am 13.01.2012 begründet. Die Berufungsbegründung war nicht unterschrieben, allerdings wiesen die am selben Tag eingereichten beglaubigten Abschriften für den Beklagten und den Streithelfer einen vom Klägervertreter eigenhändig unterschriebenen Beglaubigungsvermerk auf.
Der Kläger rügt mit seiner Berufung, das Landgericht habe nicht beachtet, dass vorliegend eine Abwesenheitspflegschaft mit dem Wirkungskreis „Verkauf des Grundbesitzes“ gar nicht hätte eingerichtet werden dürfen, da kein Fürsorgeinteresse bestanden habe. Es sei bereits durch den Abschluss des Pachtvertrages hinreichend für die Sicherung der Vermögensinteressen gesorgt worden. Dies hätte der Beklagte, gerade auch als Rechtsanwalt, erkennen können und müssen. Er hätte unter diesen Umständen das Grundstück nicht verkaufen dürfen. Darauf, dass das Vormundschaftsgericht später den Verkauf genehmigt habe, könne er sich zu seiner Entlastung nicht berufen. Auch das Vormundschaftsgericht habe gegen die anerkannten Grundsätze der Abwesenheitspflegschaft gehandelt und hafte neben dem Beklagten.
Der Beklagte habe es auch pflichtwidrig unterlassen, Nachforschungen über den Verbleib des Abwesenden anzustellen. Der Abwesenheitspfleger habe anhand der Grundakten zu ermitteln. Er hätte in den Grundakten auch auf das Geburtsdatum des Erblassers stoßen müssen (16.11.1878) und darauf kommen müssen, dass dieser im Jahr 1999 bereits 120 Jahre alt hätte sein müssen. Dann hätte er einen Antrag auf Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft stellen müssen und eine Nachlasspflegschaft anregen müssen.
Der Verkauf sei auch nicht wirtschaftlich sinnvoll gewesen, was sich an der zwischenzeitlich eingetretenen Wertsteigerung zeige.
Die Wertsteigerung sei ein nach § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähiger Schaden der Erbengemeinschaft. Entgegen der Auffassung des Streithelfers handele es sich nicht um eine nach § 252 BGB zu beurteilende bloße Gewinnchance. Auf die Frage, ob der Kaufpreis im Jahr 2001 angemessen gewesen sei, komme es angesichts der unstreitigen Wertsteigerung nicht an.
Der Anspruch sei auch nicht verjährt.
Erst durch die Ermittlung des Zeugen Sp…, der ab dem 07.10.2010 als Erbe des ursprünglichen Miterben K… W… zur Erbengemeinschaft gehört habe, hätten der Kläger und die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft von den den Grundstücksverkauf betreffenden Tatsachen erfahren. Im Nachlass des K… W… habe sich ein Zettel mit einem handschriftlichem Vermerk gefunden, aus dem eine Frage nach den Parzellen in H… hervorgegangen sei, von deren Zugehörigkeit zum Nachlass des G… S… er und sein Bruder, Dr. H… W… (Miterbe zu 6.) gewusst hätten. Die Unterrichtung über diesen Zettel habe den Zeugen Sp… veranlasst, beim Grundbuchamt Unterlagen betreffend den Grundbesitz anzufordern. Daraufhin habe der Kläger am 23.11.2010 die Vormundschaftsakte eingesehen, aus der sich der Verkauf ergebe.
Es habe auch keine Veranlassung und auch vor Erteilung eines den heutigen Anforderungen entsprechenden Erbscheins, der erst seit dem 15.06.2011 vorliege, keine Möglichkeit gegeben, das Grundbuch berichtigen zu lassen.
Mit der Berufung hat der Kläger zunächst unter Bezugnahme auf das erst seit dem 28.11.2011 vorliegenden Sparbuch der H…bank unter Anrechnung des sich aus dem Sparbuch ergebenden Zinsvorteils der Kaufpreishinterlegung in Höhe von 11.746,75 €, der von dem ursprünglichen Klagebetrag abzusetzen sei, den Schadensersatzanspruch auf 32.136,40 € nebst Rechtshängigkeitszinsen beziffert und beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam zur Zahlung dieses Betrages nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen.
Ferner hat der Kläger weiterhin die Feststellung der Ersatzpflicht für bereits eingetretene, über den oben genannten Betrag hinausgehende, künftige aus dem Verlust des Eigentums herrührende Schäden begehrt. Nach Hinweis des Senates hat er klargestellt, dass dieser Antrag sich nur auf die Wertsteigerung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung beziehen solle.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage unter Berufung auf das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten auf insgesamt 211.366,88 € nebst Rechtshängigkeitszinsen erweitert.
Er beantragt zuletzt, teilweise klageerweiternd,
den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 23.11.2011 zur Zahlung von 211.366,88 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen.
Der Beklagte und der Streithelfer beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage, soweit sie erweitert wurde, abzuweisen.
Den Feststellungsantrag haben die Parteien in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30.09.2014 übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Beklagte beruft sich darauf, dass ohne sein Zutun auf Drängen der damals zum Kauf des Grundstückes bereiten Pächterin sein Pflegekreis erweitert worden sei, damit das Grundstück verkauft werde. Er habe darauf keinen Einfluss genommen. Es sei auch nicht seine Aufgabe gewesen, selbst Recherchen nach dem Erblasser zu tätigen. Er habe dessen Vermögen wahren sollen und dies habe er auch getan.
Der Erbengemeinschaft sei kein Schaden entstanden.
Die Streithelferin beruft sich, wie schon erstinstanzlich, im Wesentlichen darauf, dass die vom Kläger behauptete Wertsteigerung keinen ersatzfähigen Schaden darstelle. Es handele sich um eine nicht ersatzfähige bloße künftige Gewinnchance, die nicht unter § 252 BGB falle. Im Zeitpunkt der Veräußerung habe der Kaufpreis dem Wert des Grundstücks entsprochen; die behauptete Wertsteigerung sei erst nach dem schädigenden Ereignis erfolgt.
Drüber hinaus sei der Anspruch verjährt. Der Kläger wäre gehalten gewesen, weitere Nachforschungen anzustellen oder gemäß §§ 82, § 82 a GBO die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend dem Erbschein vom 23.12.1947 zu beantragen. Er hätte auch Nachforschungen bei dem für die Ackerflächen zuständigen Landkreis H… anstellen müssen. Dann wäre ihm bekannt geworden, dass eine Verpachtung der Ackerfläche erfolgt und eine Abwesenheitspflegschaft eingerichtet worden sei. Insgesamt liege jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schuldners vor.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Sachsen Anhalt beim Landesamt für ….
Die Akte des Amtsgerichts Potsdam 2 VIII 151/94 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II. Die Berufung ist zulässig.
1. Nachdem feststeht, dass zwar die Berufungsbegründung nicht unterschrieben war, wohl aber die gleichzeitig eingegangenen, an den Streithelfer und die Berufungsbeklagte übersandten beglaubigten Abschriften einen vom Klägervertreter eigenhändig unterschriebenen Beglaubigungsvermerk aufwiesen, liegt ein fristgerecht begründetes Rechtsmittel vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht die Unterschrift unter dem Beglaubigungsvermerk auf den mit dem nicht unterschriebenen Originalschriftsatz gleichzeitig eingereichten Abschriften aus, um eine ordnungsgemäße Rechtsmittelschrift anzunehmen (BGH Urteil vom 25.09.1979, VI ZR 79/79; vergl. auch Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 7).
2. Die Berufung hat, ebenso wie die Klageerweiterung, auch in der Sache bis auf einen geringfügigen Teil Erfolg.
Die Erbengemeinschaft nach G… S… hat einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, den der Kläger als Mitglied der Erbengemeinschaft nach § 2039 BGB in gesetzlicher Prozessstandschaft in eigenem Namen geltend machen kann (Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2039 Rn. 6).
a) Der Beklagte hat durch den Verkauf des Grundstücks seine Pflicht als Abwesenheitspfleger verletzt.
Die Haftung des Abwesenheitspflegers richtet sich nach §§ 1911, 1915, 1833 BGB.
Unter einer Pflichtverletzung im Sinne von § 1833 BGB ist jeder Verstoß gegen das Gebot treuer und gewissenhafter Amtsführung zu verstehen; sie kann in einem Tun oder Unterlassen liegen, in der Abgabe oder Unterlassung einer Willenserklärung, in der Vornahme oder Nichtvornahme beliebiger Rechtshandlungen oder Realakte. Nicht nötig ist ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen eine Anordnung des Vormundschaftsgerichts (Wagenitz in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1833 Rn. 3; Engler in: Staudinger, BGB – Neubearbeitung 2004, § 1833 Rn. 12).
Stellte man für die Frage, ob der Pfleger pflichtgemäß gehandelt hat, allein darauf ab, ob der Verkauf des Grundstückes wirtschaftlich sinnvoll war, so könnte dies, jedenfalls aus damaliger Sicht, zu bejahen sein. Die Zinsen aus dem Verkauf des Grundstückes waren höher als die Einnahmen aus dem Pachtvertrag.
Hierauf kommt es aus Sicht des Senates aber nicht entscheidend an. Diese Sichtweise berücksichtigt nämlich nicht, dass durch den Verkauf dem Abwesenden bzw. dessen Erben das Eigentum entzogen wurde.
Ob eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung vorliegt, richtet sich grundsätzlich danach, welche Aufgaben der Abwesenheitspfleger wahrzunehmen hat und welchen Pflichten er hierbei unterliegt. Der Abwesenheitspfleger hat die Vermögensangelegenheiten des Abwesenden – im Rahmen seines Wirkungskreises – in dessen Interesse treuhänderisch wahrzunehmen. Regelmäßig ist er hierbei, wie der Nachlassverwalter, nur zu Rechtsgeschäften befugt, die die ordnungsgemäße Sicherung, Erhaltung und Verwaltung des Vermögens des Abwesenden im Auge haben (für den Nachlasspfleger vergl. Firsching/Graf, Nachlassrecht, 9. Aufl., Rn. 4.653). Der Nachlasspfleger ist zu Verfügungen über Vermögensgegenstände zwar ermächtigt, muss sich aber grundsätzlich davon leiten lassen, das Vermögen in seinem ursprünglichen Zustand zu erhalten. Dies hat auch für den Abwesenheitspfleger zu gelten.
Für die Nachlasspflegschaft gilt weiter, dass der Gesichtspunkt der Erhaltung des Nachlasses unter Umständen auch die Veräußerung von Nachlassgegenständen zweckmäßig erscheinen lassen kann. Ein Grundstücksverkauf wird aber nur dann als zweckmäßig und im Interesse der Erben liegend angenommen, wenn besondere Voraussetzungen vorliegen, es sich zum Beispiel um ein nur lastenbringendes Grundstück handelt oder ein Grundstücksverkauf zur Deckung von dringenden Schulden als vorteilhaft erscheint (Beispiele bei Firsching/Graf, a.a.O.). In einem Verfahren gegen einen Vermögenspfleger hat der Bundesgerichtshof die Pflichtwidrigkeit eines Grundstücksverkaufes etwa in einem Fall verneint, in dem es notwendig war, wegen des Alters und des Gesundheitszustandes des Pfleglings eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse herbeizuführen und das Vermögen möglichst rasch zugunsten des Pfleglings einzusetzen (BGH, Urteil vom 22.02.1967, MDR 1967, 473).
All diese Voraussetzungen, die auch auf die Tätigkeit des Abwesenheitspflegers übertragen werden können, liegen hier nicht vor. Durch den Pachtvertrag brachte das Grundstück dem Abwesenden regelmäßige Einkünfte ein. Es war auch nicht etwa so, dass ein erheblicher Wertverlust drohte, so dass ein Verkauf zur Erhaltung des Vermögens notwendig war. Aus Sicht des Abwesenden gab es kein besonderes Interesse an dem Verkauf des Grundstückes zum damaligen Zeitpunkt.
Hinzu kommt, dass der Abwesenheitspfleger schon nach der Regelung des § 1911 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur tätig werden soll, soweit eine Vermögensangelegenheit des Abwesenden der Fürsorge bedarf und dass auch nur unter dieser Voraussetzung ein Abwesenheitspfleger bestellt werden kann. Voraussetzung ist also ein Bedürfnis zur Fürsorge in Vermögensangelegenheiten des Abwesenden, wobei der Wirkungskreis des Pflegers sich nach dem Fürsorgebedürfnis richtet. Bei der Frage, ob ein Fürsorgebedürfnis besteht, ist nach h.M. nur auf den Abwesenden abzustellen. Ein ausschließliches Interesse eines Dritten reicht nicht aus, die Abwesenheitspflegschaft kann aber neben den eigenen Interessen des Abwesenden auch Dritten dienlich sein (Schwab in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. § 1911, Rn 14; Palandt/Diederichsen, BGB, 72. Aufl., § 1911 Rn. 6). Es ist darauf abzustellen, ob dem Abwesenden irgendwelche Nachteile drohen, wenn kein Pfleger bestellt wird und ob die Bestellung eines Pflegers gegenüber etwa drohenden Nachteilen das kleinere Übel darstellt. Als Eigeninteressen des Abwesenden werden dabei etwa die Vermeidung einer öffentlichen Zustellung, durch die der Betroffene schlechter stünde, die Vermeidung einer Todeserklärung durch Bestellung eines Abwesenheitspflegers, die Kündigung der für die Familie nicht benötigten Wohnung des Abwesenden, um unnötige Mietkosten zu vermeiden, oder die Erteilung einer Löschungsbewilligung, um die Hinterlegung von Geld abzuwenden, genannt (Münchener Kommentar, a.a.O., § 1911, Rn, 14). Als allein im Drittinteresse liegend und damit abgelehnt wurde die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft für den Verkauf eines Grundstücks allein aufgrund einer intensiven Nutzung des Grundstücks durch Dritte. Ein solche stelle einen unzulässigen Eingriff in Art. 14 GG dar (LG Potsdam, 5 T 473/08).
Vorliegend lässt sich unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ein Fürsorgebedürfnis, das die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft zum Verkauf des Grundstücks rechtfertigt, nicht feststellen. Wie sich aus der beigezogenen Pflegschaftsakte ergibt, erfolgte die Bestellung des Abwesenheitspflegers offenbar allein auf die Anfrage der Pächterin, die das Grundstück gerne kaufen wollte. Ein Interesse des Pfleglings am Verkauf lässt sich nicht feststellen. Nachteile drohten nicht.
Nach alldem lag im Verkauf des Grundbesitzes ein pflichtwidriges Handeln des Beklagten.
b) Der Beklagte handelte auch schuldhaft.
Das Verschulden entfällt nicht dadurch, dass das Vormundschaftsgericht die Pflegschaft genau mit dem Wirkungskreis „Verkauf“ angeordnet hat und den Verkauf dann auch genehmigt hat.
Der Abwesenheitspfleger haftet für jeden Grad von Fahrlässigkeit, wobei auch berücksichtigt wird, welche Sorgfalt in den Lebenskreisen, denen er angehört, geübt wird und dort billigerweise erwartet werden kann (Engler in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2004, § 1833 Rn. 13; Wagenitz in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 1833, Rn. 4). Er kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass das Vormundschaftsgericht die Handlung des Vormundes (Abwesenheitspflegers) genehmigt hat oder dieser auf Anregung des Vormundschaftsgerichtes gehandelt hat. Die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nimmt dem Vormund nicht die Verpflichtung ab, das Rechtsgeschäft selbst auf Vorteile und Nachteile hin gewissenhaft zu prüfen, die es dem Mündel bringt oder nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bringen kann. Er kann aber dann entlastet sein, wenn er nach der besondere Lage des Falles die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes für maßgebend und sie seiner Entschließung zugrunde legen durfte (Staudinger/Engler, a.a.O., § 1833, Rn, 15; Palandt/Götz, a.a.O., § 1833, Rn. 4 unter Berufung auf BGH FamRZ 1964, 199).
Vorliegend ist dem Beklagten jedenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Er handelte zwar entsprechend dem Bestellungsbeschluss des Vormundschaftsgerichts, das den Verkauf auch genehmigt hat. Er hätte aber, jedenfalls unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten als Rechtsanwalt, selbst prüfen müssen und können, ob das Fürsorgebedürfnis für einen Verkauf vorlag und dem Abwesenden ohne einen Verkauf Nachteile drohten, die einen Eigentumsverlust rechtfertigten. Er hätte auch erkennen können, dass Grund für den Verkauf allein der Wunsch der Pächterin war, das Grundstück zu erwerben.
c) Der Erbengemeinschaft ist ein Schaden in Höhe von 210.601,72 € entstanden.
aa) Soweit der Kläger diesen klagerweiternd in der Berufungsinstanz geltend macht, ist diese Klageerweiterung zulässig.
Es handelt sich um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO, d.h. um eine Erweiterung des Klageantrages in der Hauptsache ohne Änderung des Klagegrundes (vergl. Zöller/Greger, a.a.O., § 264 Rn. 3 a). Diese ist nicht an die Zulässigkeitsvoraussetzung der Sachdienlichkeit, die allerdings zu bejahen wäre, gebunden (Zöller/Häßler, a.a.O., § 533, Rn. 3).
Auch die Voraussetzungen des § 529 ZPO liegen vor. Die Geltendmachung des erhöhten Anspruches geht auf das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten, das Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurück.
bb) Der Umfang der Ersatzpflicht des Abwesenheitspflegers richtet sich nach §§ 249 ff BGB.Der Geschädigte, hier die Erbengemeinschaft, ist so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis, d.h. der Verkauf und damit der Eigentumsverlust nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Hätte der Beklagte das Grundstück nicht verkauft, wäre der eingetretene Wertzuwachs des Grundstücks der Erbengemeinschaft ungeschmälert zugeflossen. Zum ausgleichspflichtigen Schaden gehört damit der gesamte bis zur letzten mündlichen Verhandlung – dem aus prozessualen Gründen letztmöglichen Beurteilungszeitpunkt – eingetretene Wertzuwachs. Der Schaden bemisst sich nach der Summe, den der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zur Beschaffung eines vergleichbaren Grundstücks hätte aufwenden müssen, also nach dem Verkehrswert des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt (BGH, Urteil vom 12.07.1996, V ZR 117/95, NJW 1996, 2652; vergl. auch BGH, Urteil vom 21.02.1974, VII ZR 52/72, BeckRS 1974, 31125333). Im Falle einer Wertsteigerung bemisst sich der Schadensersatzanspruch nach dem derzeitigen Wert, wenn der Geschädigte das Recht heute noch hätte. Dies gilt auch dann, wenn eine Wiederherstellung (wie hier) nicht möglich ist (Palandt/Grüneberg, BGB, a.a.O., Vorb v § 249, Rn. 127; Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, § 249 Rn. 311 ff; BGH NJW 1996, 2652).
Der Beklagte und der Streithelfer können sich danach nicht darauf berufen, dass, da der Verkaufspreis dem damaligen Wert des Grundstücks entsprach, ein Schaden nicht eingetreten sei. Die Wertsteigerung gehört zum ersatzfähigen Schaden. Der Kläger macht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht einen Anspruch auf entgangenen Gewinn nach § 252 BGB, bzw. eine bloße Gewinnerwartung geltend. Es handelt sich vielmehr um einen Anspruch aus § 251 Abs. 1 BGB, da die Wiederherstellung, d.h. die Rückübertragung des Grundstücks wegen des wirksamen Verkaufs nicht möglich ist. Der Beklagte hat der Erbengemeinschaft also die Differenz zwischen dem Wert des Vermögens, wie es sich ohne das schädigende Ereignis darstellen würde, und dem durch das schädigende Ereignis verminderten Wert zu ersetzen. (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 251 Rn. 10). Dies entspricht auch den Grundsätzen des Schadenersatzrechtes. Grundregel ist die Naturalrestitution, d.h. geschuldet wäre nach § 249 BGB eigentlich die Rückgabe des Grundstückes in dem Zustand, in dem es sich jetzt befindet, also mit der im Laufe der Jahre eingetretenen Wertsteigerung. Dies muss sich auch im Anspruch aus § 251 Abs. 1 BGB widerspiegeln.
cc) Der derzeitige Verkehrswert des verkauften Grundbesitzes zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beläuft sich nach den Feststellungen im vom Senat eingeholten Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Sachsen Anhalt beim Landesamt … auf insgesamt 300.800,00 €. Diesen Feststellungen im insgesamt nachvollziehbaren und plausiblen Gutachten, die auch von keiner der Parteien in Frage gestellt worden sind, folgt der Senat. Sie können der weiteren Schadensberechnung zugrunde gelegt werden.
dd) Abzuziehen von diesem Betrag ist der der Erbengemeinschaft bereits zugeflossenen Kaufpreis in Höhe von 77.716,37 € sowie die auf diesen Kaupreisanteil entfallenen Zinsen. Da auf dem Konto gleichzeitig der Pachtertrag aus den Vorjahren angelegt war (17.493,58 € zum Zeitpunkt 28.12.2001), der der Erbengemeinschaft unabhängig von dem hier streitgegenständlichen Verkauf zusteht, lassen sich die angefallenen Zinserträge allerdings nicht komplett dem Kaufpreis zuordnen. Der auf den Kaufpreis entfallende Anteil der Zinsen beträgt nach der insoweit nachvollziehbaren und plausiblen Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 12.01.2012, nach der 81,63 % der Zinsen den Kaupreisanteil betreffen, 11.746,75 €. Diese Berechnung, die der Beklagte und der Streithelfer nicht konkret angreifen, kann als Schätzgrundlage (§ 287 ZPO) herangezogen werden.
Abzuziehen sind weiter die auf den Kaufpreis entfallenen Zinserträge, die seit dem 24.02.2011 erwirtschaftet wurden. Nach dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Rechtsanwälte … vom 04.06.2012 betrug der Kontostand zum 25.05.2012 110.496,48 € gegenüber 109.595,88 € am 24.02.2011, so dass weitere Zinserträge in Höhe von 900,60 € angefallen sind. Hiervon entfallen nach der oben genannten Berechnung 81,63 % auf den Kaufpreis, das sind 735,16 €.
Nach Abzug der genannten Beträge ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden in Höhe 210.601,72 €.
d) Der Anspruch ist auch nicht verjährt.
Die Verjährung des Anspruches richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Bei der Erbengemeinschaft kommt es grundsätzlich auf die Kenntnis aller Miterben an (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 199, Rn. 26), wobei allerdings auch die Kenntnis des Wissensvertreters ausreichen kann, wenn diesem die Tatsachermittlung zur Durchsetzung eine Anspruchs übertragen worden ist.
Hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger, ein anderes Mitglied der Erbengemeinschaft oder gar alle Mitglieder vor dem Jahr 2010 die notwendige Kenntnis hatten.
Der Gläubiger muss die Kenntnisse kennen oder grob fahrlässig nicht kennen, die die Voraussetzung der anspruchsbegründenden Norm erfüllen (Palandt/Ellenberger, § 199, Rn. 28). Hierzu gehören bei Schadensersatzansprüchen die Pflichtverletzung, der Eintritt des Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadenbetroffenheit. Die Pflichtverletzung liegt vorliegend in dem Verkauf des Grundstückes im Jahr 2001. Hiervon hat nach dem hinreichend substantiierten Vortrag des Klägers der Oberstaatsanwalt Sp… als erstes Mitglied der Erbengemeinschaft erst im Jahr 2010 durch die von ihm angeforderten Unterlagen beim Grundbuchamt H… erfahren.
Dass die Erbengemeinschaft diese Kenntnis grob fahrlässig nicht bereits vorher hatte, lässt sich nicht feststellen.
Grob fahrlässig handelt der Gläubiger, wenn seine Unkenntnis darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 199, Rn. 39). Grobe Fahrlässigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn der Geschädigte, der sich die Kenntnisse in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe beschaffen könnte, die auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht ausnutzt.
Der Beklagte und der Streitverkündete werfen dem Kläger bzw. der Erbengemeinschaft insoweit vor, sie hätten zeitnah für eine Berichtigung des Grundbuches sorgen müssen, da der Erblasser bereits im Jahr 1947 verstorben sei. Es hätte sich auf aufgedrängt, bei der zuständigen Landwirtschaftsbehörde, dem Landkreis H…, Nachforschungen über die Grundstücke anzustellen. Dann hätte man von der Verpachtung und der Anordnung der Abwesenheitspflegschaft erfahren.
Darin, dass der Kläger bzw. die Erbengemeinschaft dies nicht getan habe, liegt aber keine grobe Fahrlässigkeit im Hinblick auf die Kenntnis von der Pflichtverletzung und der Person des Schuldners.
Die Erbengemeinschaft hatte einen Grundbuchauszug, der den Erblasser als letzten eingetragenen Eigentümer auswies. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie die Befürchtung haben musste, dass sich hieran etwas ändert. Es bestand auch keine Verpflichtung, die Erteilung eines Erbscheins zugunsten der Erbengemeinschaft zu forcieren, schon gar nicht, um den Abwesenheitspfleger vor unberechtigten Verfügungen über das Grundstück zu bewahren. Es gab auch keine Anzeichen dafür, dass bei dem Amtsgericht Potsdam eine Abwesenheitspflegschaft mit dem Wirkungskreis „Verkauf „ eingerichtet worden sein könnte, so dass die Erbengemeinschaft auch nicht gehalten war, hierüber Nachforschungen anzustellen. Sie konnte davon ausgehen, dass die Grundstücke nach wie vor zum Nachlass gehörten und sich an den Eigentumsverhältnissen nichts ändern würde.
Die im Jahr 2011 erhoben Klage hat demgemäß die Verjährung gehemmt. Dies gilt auch für die in der Berufungsinstanz erst im Jahr 2014 durch abschließende Bezifferung des endgültigen Schadens erfolgte Klageerweiterung. Insoweit war die Hemmung bereits durch die bezüglich des weitergehenden Schadens erhobene Feststellungklage – unabhängig vom Bestehen eines Feststellungsinteresses – gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, vergl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 204, Rn. 2, 5).
e) Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2, 91 a ZPO, 101 Abs. 1 ZPO.
Soweit die Parteien den Feststellungsantrag übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen.
Der Feststellungsantrag war, nachdem der Kläger nach Hinweis des Senates klargestellt hat, dass dieser sich nur auf die bis zum maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. den Schluss der mündlichen Verhandlung über die nicht abschließend bezifferte und bezifferbare Werterhöhung hinausgehende Wertsteigerung beziehen sollte, ursprünglich zulässig und begründet.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zu beurteilen war die Frage der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Beklagten in einem konkreten Einzelfall.
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(Abwesenheitspfleger Schadenersatz)