Erbrecht: Amtshaftung Verwahrung Testament | Keine Amtshaftung wenn ein erneut in Verwahrung gegebenes Testament vergessen wird

Amtshaftung Verwahrung Testament

Urteil des LG Potsdamm vom 06.03.2013

Aktenzeichen: 4 O 131/12

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Das Urteil hat die Frage zum Gegenstand, ob Fehler im Organisationsablauf bei der erneuten Inverwahrungnahme eines Testamentes Amtshaftungsansprüche begründen können. Im Vorliegenden Fall erfogte bei der erneuten Inverwahrungnahme nicht die Benachrichtigung der zentralen Testamentsdatei beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg.
Unter Verweisung auf § 347 Abs. 1 FamFG wurde die Amtshaftung verneint, da sich aus dem Gesetz lediglich eine Benachrichtigungspflicht bei der ersten Inverwahrungnahme eines Testamentes ergibt.

(Amtshaftung Verwahrung Testament)

Tenor:

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I. Tatbestand

Der Kläger begehrt vom beklagten Land Schadensersatz wegen einer Verletzung von Mitteilungspflichten nach Übernahme eines in die besondere amtliche Verwahrung begebenen Testaments aus dem Staatlichen Notariat Brandenburg durch das Amtsgericht Brandenburg an der Havel.
Der Kläger ist in einem notariellen Testament seiner Mutter, der am 20. Juni 2005 verstorbenen Frau M. Re., vom 29. Juli 1993 als deren Alleinerbe eingesetzt. M. Re. war ihrerseits aufgrund eines am 30. Juli 1985 beim Staatlichen Notariat Brandenburg hinterlegten Testaments vom 28. Juli 1985 Alleinerbin nach Frau Fr. A. Wi., die am 14. Januar 1904 in Alt-…, im heutigen Polen, geboren und am 10. Februar 1991 in Berlin verstorben ist. Am 30. Juli 1985 erteilte das Staatliche Notariat Brandenburg eine Verwahrnachricht an das zu jener Zeit für die Führung der zentralen Testamentskartei zuständige Notariat Berlin über die Errichtung und Verwahrung dieses Testaments.
Nach dem 03. Oktober 1990 wurden die beim Staatlichen Notariat Brandenburg verwahrten Testamente zu einem unbekannten Zeitpunkt an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel, das damalige Kreisgericht Brandenburg an der Havel, übergeben, das keine weiteren Verwahrbenachrichtigungen an das die zentrale Testamentskartei nunmehr alleinig führende Amtsgericht Berlin-Schöneberg erteilte.
Nach dem Tod von Fr. A. Wi. führte das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zunächst in Unkenntnis des bestehenden Testaments ein Nachlassverfahren durch. Es führte eine Testamentsnachfrage bei der zentralen Testamentskartei und auch beim Amtsgericht Wedding durch, das die Bestände des Staatlichen Notariats Berlin übernommen hatte. Beide Stellen teilten mit, dass dort keine Testamentsvorgänge vorhanden seien.
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg erteilte unter Zugrundelegung der gesetzlichen Erbfolge verschiedene Teilerbscheine und zwar am 15. April 1993 für G. Ke., am 15. April 1993 für H. Ka., am 29. April 1993 für G. Kö., am 27. Januar 1993 für M. Re., am 27. Januar 1993 für I. Ro. und am 05. April 1993 für H. Kn..
Es erstellte Erbscheine und Zahlungsanweisungen nach folgenden Erbanteilen:
G. Ke., Erbanteil zu 1/6 23.343 DMH. Ka.,
Erbanteil zu 1/6 23.343 DMG. Kö.,
Erbanteil zu 1/3 46.686 DMM. Re.,
Erbanteil zu 1/9 15.562 DMI. Ro.,
Erbanteil zu 1/9 15.562 DMH. Kn.,
Erbanteil zu 1/9 15.562 DM
Desweiteren erfolgte aus der Erbmasse die Begleichung von Nachlassforderungen im Umfang von 95.637,77 DM.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel führte im Jahr 2008 eine Überprüfung der verwahrten Testamente durch, im Rahmen derer das Testament der Fr. A. Wi. aufgefunden wurde. Das Amtsgericht eröffnete das Testament und benachrichtigte das Amtsgericht Berlin-Schöneberg über dessen Vorhandensein.
Der Kläger erfuhr mit Schreiben des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 02. November 2009, dass das Amtsgericht Brandenburg an der Havel das seit dem 30. Juli 1985 verwahrte Testament aus der amtlichen Verfahrung entnommen und am 03. Dezember 2008 eröffnet habe. Mit Schreiben vom 02. November 2009 teilte das Amtsgericht Berlin-Schöneberg dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, die bereits erteilten Teilerbscheine einzuziehen.
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zog mit Beschlüssen vom 24. März 2010 und 15. April 2010 die aufgrund der gesetzlichen Erbfolge erteilten Teilerbscheine ein und erklärte sie für kraftlos. Es erteilte Frau M. Re. unter dem 07. Februar 2012 einen Erbschein über den Nachlass der Fr. A. Wi..
Der Kläger machte im Jahr 2011 gegenüber dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts Schadensersatzansprüche wegen der streitgegenständlichen Vorgänge geltend, der diese zurückwies.
Der Kläger behauptet, er sei Alleinerbe nach seiner Mutter M. Re. und als solcher auch Alleinerbe von Fr. A. Wi.. Die in den Jahren 1993 und 1994 als gesetzliche Erben fehlerhaft Bedachten, seien nicht mehr am Leben. Er habe trotz umfangreicher Recherchen keine Kenntnis über deren Erben, lediglich über die Erben nach Frau I. Ro.. Er sei daher überwiegend außer Stande, seine Erbansprüche aus dem Testament geltend zu machen.
Der Kläger meint, das beklagte Land habe die ihm obliegende Verpflichtung verletzt, das Amtsgericht Berlin-Schöneberg – zentrale Testamentskartei – über die Übernahme der im Staatlichen Notariat Brandenburg verwahrten Testamente zu benachrichtigen. Diese Verpflichtung folge aus der Regelung des § 2258a BGB in der Fassung von 1991. Eine Verwahrnachricht erst 17 Jahre nach dem Versterben der Fr. A. Wi. sei verspätet gewesen. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel sei vielmehr verpflichtet gewesen, mit der Übernahme der Bestände des Staatlichen Notariats Brandenburg zum 03. Oktober 1990 eine erneute Verwahrnachricht zu erteilen und nach Eintritt des Erbfalls im Jahr 1991 ordnungsgemäß über das Vorliegen testamentarischer Verfügungen der Erblasserin Recherche zu führen.
Unter Anrechnung des an seine Mutter und an I. Ro. aufgrund der fehlerhaft erteilten Teilerbscheine ausgekehrten Nachlasses habe er einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung des verbleibenden ausgezahlten Erbes in Höhe von insgesamt 55.697,06 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Berechnung der Klageforderung wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 10. September 2012 (dort Blatt 7 der Akte) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung in Höhe von 55.697,06 Euro zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13. Mai 1994 zu leisten und
außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.028,35 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11. November 2010 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land bestreitet die Auszahlung aller mit Teilerbscheinen zugebilligten Beträge mit Nichtwissen. Gleiches gilt für die Erteilung der Teilerbscheine und die Alleinerbenstellung des Klägers nach seiner Mutter.
Das beklagte Land ist der Ansicht, es liege keine Amtspflichtverletzung vor. Es hätten keine Mitteilungspflichten der Amtsgerichte nach Übernahme der Testamentsbestände aus dem Staatlichen Notariat Brandenburg bestanden. Jedenfalls stehe einem Amtshaftungsanspruch § 839 Abs. 2 BGB entgegen, da der Kläger bei den Nutznießern der Teilerbscheine oder deren Erben anderweitige Ersatzmöglichkeiten geltend machen könne. Es bestreitet mit Nichtwissen, dass die fehlerhaft mit Erbscheinen Bedachten verstorben seien und der Kläger sonst keine Erben kenne.
Die Kammer hat die Nachlassakten des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg zu den Aktenzeichen 162/60 VI 5890/2010 und 162/60 IV 3430/2008 beigezogen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Der Kläger hat die Klage nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 04. März 2013 zurückgenommen. Das beklagte Land hat der Klagerücknahme nicht zugestimmt.

II. Urteilsgründe:

Nachdem das beklagte Land der nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erklärten Klagerücknahme nicht zugestimmt hat, ist die Klagerücknahme wirkungslos geworden. Das Gericht kann in diesem Fall auch ohne Wiederholung des klägerseits gestellten Sachantrags ein Urteil in der Sache erlassen (vergl. Zöller-Greger, ZPO Kommentar, 29. Aufl., Rn. 16 zu § 269 ZPO).
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger seine Aktivlegitimation mit der Vorlage des von seiner verstorbenen Mutter erstellten Testaments und der Sterbeurkunde ausreichend nachgewiesen hat. Gleiches gilt für die Frage, ob dem Kläger gemäß § 839 Abs. 1, Satz 2 BGB anspruchsausschließend andere Ersatzmöglichkeiten offenstehen, weil ihm zuzumuten ist, eingehendere Recherchen über den Verbleib der mit dem Erbe der Fr. A. Wi. bedachten gesetzlichen Erben bzw. deren Erben anzustellen, um so Rückzahlungsansprüche gegen sie aus den zurückgerufenen Erbscheinen realisieren zu können.
Der Kläger hat bereits keinen Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG auf Erstattung des ausgereichten Erbes, weil es an einer hierfür erforderlichen Amtspflichtverletzung fehlt. Die Mitarbeiter des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel bzw. des damaligen Kreisgerichts als haftungsrechtlich verantwortliche Beamten im Sinne der Normen, waren entgegen der Auffassung des Klägers nicht verpflichtet, nach Übernahme der vom Staatlichen Notariat Brandenburg verwahrten Testamente erneut Verwahrmeldungen an die zentrale Testamentskartei des Amtsgerichts Schöneberg, abzugeben. Eine derartige Verpflichtung ergibt sich nicht aus dem materiellen Recht.
Dem Kläger ist zuzugeben, dass nach dem Versterben von Fr. A. Wi. und nach der Wiedervereinigung auf etwaige Verpflichtungen oder Pflichtverletzungen das Bundesdeutsche Recht anzuwenden ist, da nach Art. 235 § 1 EGBGB die Vorschriften des BGB gelten, wenn der Erblasser – wie hier – nach dem Wirksamwerden des Beitritts verstorben ist. Eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch, die eine Benachrichtigungspflicht in Nachlasssachen über die Übernahme des Bestands verwahrter Testamente normiert, besteht indes nicht. Der vom Kläger angeführte und seit dem 01. Januar 2009 außer Kraft getretene § 2258a BGB hat die Zuständigkeit der Amtsgerichte für die besondere amtliche Verwahrung geregelt. Wie das beklagte Land zutreffend ausgeführt hat (vergl. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 27. November 2012, Blatt 40 ff. der Akte, darin Seite 6 ff.), war diese Norm von Verwaltungsvorschriften flankiert, die sämtlich sinngemäß vorschrieben, dass ein Gericht, das ein öffentliches oder privates Testament oder einen Erbvertrag in die besondere amtliche Verwahrung nimmt, hiervon durch verschlossenen Brief die Hauptkartei für Testamente beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg benachrichtigt, wenn der Erblasser außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder in der DDR oder Berlin (Ost) geboren ist. Eine derartige Verpflichtung findet sich heute in § 347 Abs. 1 FamFG. Nach dieser Norm übermittelt ein Gericht, das ein Testament in die besondere amtliche Verwahrung nimmt, die Verwahrangaben unverzüglich an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. Ein solcher Fall der Aufnahme in die besondere amtliche Verwahrung liegt aber nicht vor.
Die sich aus den genannten Vorschriften über die Regelung von Verwahrbenachrichtigungen an das Amtsgericht Berlin-Schöneberg ergebenden Pflichten beziehen sich lediglich auf eine Inverwahrungnahme eines Testaments, also die vom Erblasser zielgerichtete und kostenpflichtige Veranlassung der besonderen amtlichen Verwahrung, die beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel nicht geschehen ist.
Die besondere amtliche Verwahrung ist in ihrem Ablauf besonders normiert. Der Vorgang des Verschließens und Verwahrens des Testaments ist in § 34 BeurkG und den §§ 2248, 2249 BGB geregelt. Nach § 34 Abs. 1, Satz 3, 4 BeurkG soll der Notar den Erblasser seiner Person nach näher bezeichnen und angeben, wann das Testament errichtet worden ist; diese Aufschrift soll der Notar unterschreiben. Er soll sodann veranlassen, dass das Testament unverzüglich in besondere amtliche Verwahrung gebracht wird. Nach § 2248 BGB ist ein eigenhändiges Testament auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen. Alle genannten Vorschriften beschreiben den ursprünglichen, vom Erblasser initiierten Akt der Inverwahrnahme, den das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hier aber nicht vorgenommen hat. Die Inverwahrnahme ist vielmehr bereits 30. Juli 1985 erfolgt, indem die Erblasserin, Frau Fr. A. Wi. ihr am 28. Juli 1985 verfasstes Testament in die amtliche Verwahrung beim damaligen Staatlichen Notariat Brandenburg übergab. Die genannten Normen beziehen sich dagegen schon dem Wortlaut nach nicht auf den hier streitgegenständlichen Vorfall, in dem ein bereits besonders amtlich verwahrtes Testament nach Auflösung der staatlichen Verwahrstelle an eine andere Stelle zur Fortdauer der besonderen amtlichen Verwahrung übergeben wird. Hierbei handelt es sich um einen rein internen, faktischen Verwaltungsvorgang, der keine erneute Inverwahrnahme darstellt und auf den sich die Verpflichtung zur Abgabe einer Verwahrnachricht auch nicht analog übertragen lässt.
Die Annahme einer solchen Verpflichtung würde voraussetzen, dass eine nicht vorhergesehene Regelungslücke und ein rechtliches Bedürfnis dafür besteht, diese Lücke zu schließen. Das ist nicht der Fall, da auch in der DDR eine lückenlose Benachrichtigung der zentralen Testamentskartei beim Staatlichen Notariat Berlin über die Inverwahrnahme von Testamenten gewährleistet war, die auch im Falle des Testaments der Erblasserin Fr. A. Wi. unstreitig durchgeführt worden ist. Dies ergibt sich aus der formalisierten Mitteilung über eine Testamentsverwahrung vom 30. Juli 1985 und der entsprechend ausgefertigten Verfügung auf dem Verwahrumschlag. Dass diese Mitteilung möglicherweise nicht beim Staatlichen Notariat Berlin eingegangen ist oder es bei der Übernahme der Testamentskartei vom Staatlichen Notariat Berlin an das Amtsgericht Berlin-Wedding zu Versäumnissen gekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, dass zur Absicherung potentieller Fehler im organisatorischen Ablauf eine erneute und damit doppelte Verwahrnachricht erforderlich wäre. Die die verwahrten letztwilligen Verfügungen übernehmenden Behörden durften vielmehr davon ausgehen, dass die dokumentierte Benachrichtigung der zuständigen Testamentskartei erfolgt war.
Dass die Mitarbeiter des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel das Testament im Jahre 2008 im Rahmen der Überprüfung der verwahrten Testamente aufgefunden und eröffnet haben, ist haftungsrechtlich nicht relevant, da dem Kläger aus diesem Verwaltungsvorgang die Möglichkeit eröffnet worden ist, erbrechtliche Ansprüche gegen die fehlerhaft bedachten gesetzlichen Erben bzw. deren Erben geltend zu machen.
Für Versäumnisse der Behörden der früheren DDR hat das beklagte Land nicht haftungsrechtlich einzustehen (vergl. Urteil des BGH vom 07. Februar 2008, Az. III ZR 90/07, zitiert nach Juris).
Da der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegenüber dem beklagten Land nicht besteht, ist auch keine Anspruchsgrundlage für einen Ersatz von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegeben.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1, Satz 1, 709 Satz 1, 2 ZPO.
Der Streitwert beträgt 55.697,06 Euro.

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(Amtshaftung Verwahrung Testament)