Urteil des OLG München vom 21.03.2013

Urteil des OLG München vom 21.03.2013

Aktenzeichen: 14 U 3585/12

Der wesentliche Inhalt der Entscheidung (Zusammenfassung):

Das Gericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Alleinerbe, der vom Pflichtteilsberechtigten auf Leistung des Pflichtteils in Anspruch genommen wird, seinerseits vom Pflichtteilsberechtigten verlangen kann, dass der Pflichtteilsberechtigte dem Alleinerben Auskunft über Zuwendungen erteilt, die der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten hat zukommen lassen und die zulasten des Pflichtteilsberechtigten bei der Berechnung der Höhe des Pflichtteilsanspruches auszugleichen sind.

(Auskunftsanspruch des Alleinerben)

Kurzbesprechung der Entscheidung:

Das Gericht weist den Auskunftsanspruch des Alleinerben gegen den Pflichtteilsberechtigten zurück.
Zwischen den Erben besteht ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Zuwendungen, die die Erben zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten haben, § 2057 Satz 1 BGB. Nach Auffassung des OLG München kann die Regelung in § 2057 Satz 1 BGB aber nicht entsprechend auf das Verhältnis des Alleinerben zum Pflichtteilsberechtigten angewandt werden.
Der Gesetzgeber hat entsprechende Regelungen hinsichtlich der Auskunftspflicht des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Alleinerben – bezogen auf so genannte ausgleichspflichtige Vorempfänge – nicht getroffen. Eine entsprechende Anwendung des § 2057 Satz 1 BGB kommt daher nicht in Betracht.
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass anerkannt ist, dass zwischen Pflichtteilsberechtigten ein entsprechender Auskunftsanspruch hinsichtlich ausgleichspflichtiger Vorempfänge besteht, steht dem Alleinerben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten ein solcher Auskunftsanspruch nicht zu.
Angesichts dieser Entscheidung ist fraglich, wie der Alleinerbe seinen Anspruch auf Ausgleichung von Zuwendungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten durchsetzen soll, wenn er von diesen Zuwendungen keine Kenntnis hat. Der Auskunftsanspruch des Alleinerben ist hierfür in vielen Fällen die Voraussetzung. Die Entscheidung vereitelt damit das Recht es Alleinerben. Dem Willen der jeweiligen Erblasser wird dies in den meisten Fällen nicht gerecht. Der Gesetzgeber ist ev. aufgefordert den Auskunftsanspruch des Alleinerben zu sichern, wenn die Rechtsprechung dies nicht vermag.
In dieser Sache wird wahrscheinlich der Bundesgerichtshof das letzte Wort haben. Das OLG München hat in dieser Angelegenheit die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Es muss abgewartet werden, ob Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt wird und wie der Bundesgerichtshof im weiteren abschließend entscheidet.