Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.08.2015

Aktenzeichen: 5 Sa 123/15

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Die Erblasserin bestimmte ursprünglich ihren Neffen und dessen Ehefrau zu ihren Erben. Im Weiteren kam es zwischen der Erblasserin und dem Neffen bzw. dessen Ehefrau zu Streitigkeiten über die Erteilung einer Vorsorgevollmacht. Die Erblasserin vernichtet daraufhin das Testament. Hiervon erhielten der Neffe und dessen Ehefrau zu Lebzeiten der Erblasserin aber keine Kenntnis.
In der Zeit zwischen der Erbeinsetzung und dem Tod der Erblasserin kümmert sich die Ehefrau um die Erblasserin um diese. Sie besucht die Erblasserin, backt ihr anlässlich unterschiedlicher Familienfeiern Kuchen, besorgt kleinere Erledigungen für die Erblasserin usw.. Dabei handelt die Ehefrau des Neffen in dem Bewusstsein, Erbin der Erblasserin zu werden.
Nach dem Tod der Erblasserin erfährt die Ehefrau von der Vernichtung des Testamentes und damit von der Enttäuschung ihrer Erberwartung. Die Ehefrau des Neffen will aus diesem Grunde den zeitlichen Aufwand erstattet bekommen, den sie in Erwartung der Erbschaft für die Erblasserin erbracht hat. Ein entsprechendes Arbeitsentgelt klagt sie beim Arbeitsgericht ein. Die Klage wird vom Arbeitsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren bestätigt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz diese Entscheidung.
Das Arbeitsgericht verweist darauf, dass vergütungspflichtige Dienstleistungen im Sinne des § 612 BGB von der Klägerin nicht dargelegt wurden. Der zeitliche Aufwand, den die Klägerin durch den persönlichen Umgang der Erblasserin hatte, gehört zum normalen sozialen Umgang und begründet keine Entgeltanspruch. Mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung zwischen der Ehefrau und der Erblasserin scheidet daher ein Vergütungsanspruch aufgrund der enttäuschten Erberwartung der Ehefrau grundsätzlich aus.

(Enttäuschte Erberwartung Schadenersatz)

Tenor:

1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28. Januar 2015, Az. 1 Ca 522/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Die Revision wird nicht zugelassen.

(Enttäuschte Erberwartung Schadenersatz)

Entscheidungsgründe:

I. Tatbestand Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche wegen fehlgeschlagener Erwartung einer Erbschaft. Die 1924 geborene Beklagte ist die Tante des Ehemanns der Klägerin. Sie ist Eigentümerin eines Wohnhauses in A-Stadt. Die Beklagte hatte im November 2010 ein Testament erstellt und die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann als Erben eingesetzt. Dieses Testament zerriss sie im Oktober 2013 bei einem Streit über die Erteilung einer Vollmacht. Daraufhin verlangte die Klägerin außergerichtlich von der Beklagten die Vergütung von insgesamt 345 Stunden mit einem Stundensatz von € 15,-. Ihre Forderung stellte sie auf einem Karopapier handschriftlich wie folgt zusammen: für 2011


100 Stunden
für 2012
157 Stunden
bis Okt. 2013
88 Stunden
345 Stunden
á € 15,- = € 5.175,-

Mit ihrer am 06.05.2014 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage macht sie für die Zeit vom 01.11.2010 bis zum 15.10.2013 Vergütung für insgesamt 351,25 Stunden mit einem Stundensatz von € 20,-, mithin insgesamt € 7.025,- geltend. Die erbrachten Dienstleistungen stellte sie als Anlage zur Klageschrift in einer Tabelle zusammen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Tabelle enthält – auszugsweise – folgende Eintragungen:  

 
DatumUhrzeitZeitaufwand
(in min.)
BetreffAnmerkung
01.11.1014:00-16:00120Gespräch Hilfe gegen Erbe 
11.11.1012:15-13:3075Testament vom 08.11.2010 
18.11.10 60Rosen geschnitten10 EUR
25.11.10 –
27.11.10
 15kurze Gespräche 
    
04.01.1114:00-15:3090Aldi, Edeka, Sparkasse5 EUR
    
26.01.1114:00-15:45105Kaffeeklatsch 
    
01.03.11 –
30.11.11
jeweils mittwochs
14:00-15:45
3780Besorgungen 
    
11.07.12 –
08.08.12
jeweils von
14:00-16:00
600Besorgungen, Sparkasse 
14.08.12 –
25.09.12
jeweils von
16:00-18.00
720Besorgungen, Sparkasse 
02.10.1215:00-18:30210GeburtstagKäsekuchen
gebacken
….    
01.11.12 –
31.12.12
 1200Besorgungen, AugenarztSchnee räumen
01.01.13 –
15.10.13
 4800Besorgungen, Sparkasse,
Arzttermine, usw.
 
SUMME inStunden351,25  

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 28.01.2015 (dort Seite 2 bis 3) Bezug genommen.


Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung der Entscheidung -zusammengefasst- ausgeführt, die Klägerin könne aus § 612 BGB keinen Anspruch wegen fehlgeschlagener Erberwartung herleiten. Zwar habe im Vorfeld ihrer Tätigkeiten ein Gespräch zwischen den Parteien über Hilfeleistungen und Erbeinsetzung stattgefunden. Es spreche auch vieles dafür, dass die Klägerin zumindest auch aus der Motivation der Erbeinsetzung heraus für die Beklagte tätig geworden sei. Es könne jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden, dass sie sämtliche Hilfeleistungen allein in der Erwartung eines Erbes, nicht auch aus sozialer Motivation, erbracht habe. Die Klägerin habe in ihrer Tabelle zahlreiche Leistungen aufgeführt, die nicht typischerweise gegen Entgelt erbracht würden. Insb. \”Kaffeeklatsch\”, \”kurze Gespräche\”, \”Einladung zu Weihnachten\” oder \”Telefonat\” seien im innerfamiliären Bereich nicht als klassische vergütungspflichtige Dienstleistungen zu bewerten. Für aufwändigere Tätigkeiten, insb. Fahrten zu Ärzten etc., habe die Beklagte Beträge gezahlt, die nicht nur die Kraftstoffkosten ersetzten. Zudem habe die Klägerin bei den Einkaufsfahrten eigene Besorgungen erledigen können, was ebenfalls auf eine nicht klar abgrenzbare Mischform der Beweggründe hindeute. Hinzu komme, dass die Klägerin ihre Tätigkeiten, die die Beklagte bezüglich des behaupteten Zeitaufwands bestritten habe, nur pauschal dargestellt habe. So sei bspw. unklar, inwieweit die Klägerin im Jahr 2011 \”jeweils mittwochs\” \”Besorgungen\” mit einem Zeitaufwand von insgesamt 3.780 Minuten (= 63 Stunden) vorgenommen habe. Im Übrigen habe die Klägerin nicht substantiiert zur Höhe der Vergütung vorgetragen. Sie beanspruche für einfache Hilfeleistungen eine Vergütung von € 20,-, ohne auszuführen, inwiefern dieser Stundensatz \”üblich\” sein soll. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 4 bis 6 des erstinstanzlichen Urteils vom 28.01.2015 Bezug genommen.
Gegen das am 13.02.2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 12.03.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 13.05.2015 verlängerten Begründungsfrist mit am 13.05.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.


Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe einen Vergütungsanspruch aus § 612 BGB zu Unrecht verneint. Sie habe die Hilfeleistungen für die Beklagte nicht aus reiner Gefälligkeit bzw. aus persönlicher Nähe erbracht. Weder die Anzahl der auf Anforderung der Beklagten absolvierten Termine noch der Umfang der geleisteten Stunden spreche für ein Gefälligkeitsverhältnis. Vor der Absprache zur Erbeinsetzung gegen Hilfestellung habe kein persönliches oder engeres verwandtschaftliches Verhältnis zur Beklagten bestanden. Es widerspreche jeder Lebenserfahrung, dass sie ohne Gegenleistung mehrere Stunden pro Woche aus reiner Gefälligkeit Hilfeleistungen bei Einkäufen, Arztbesuchen erbracht habe. Sie habe auch Termine durchgeführt, bei denen \”das Leisten von Gesellschaft\” im Vordergrund gestanden habe. Die Beklagte sei relativ einsam gewesen und habe auch psychische Unterstützung erbeten. Soweit in ihrer Tabelle Zeiten für \”Gespräche\” oder \”Kaffeeklatsch\” aufgeführt seien, habe es sich nicht um Besuche aus sozialer Motivation gehandelt. Diese Termine habe sie vielmehr auf Bitten der Beklagten und vor dem Hintergrund der getroffenen Absprachen absolviert. Niemals wäre es ihr vor der Zusage zur Erbeinsetzung in den Sinn gekommen, die Beklagte derart häufig aus reiner Gefälligkeit zu besuchen.


Zu vergüten seien insgesamt 351,25 Stunden. Im Bereich der häuslichen Seniorenbetreuung sei ein Stundensatz von € 20,- durchaus ortsüblich, wenn -wie hier- auch die Stellung eines Kfz erforderlich sei. Die Behauptung der Beklagten, sie habe ihr bei sämtlichen Fahrten eine Vergütung zwischen € 30,- und € 50,- gezahlt, treffe nicht zu. Außer den in ihrer Tabelle enthaltenen Beträgen habe sie keine Fahrtkostenerstattung erhalten. Auch die Fahrten habe sie in Erwartung der Erbschaft durchgeführt. Fahrten zum örtlichen Lebensmittelgeschäft, die mindestens einmal wöchentlich erfolgt seien, habe ihr die Beklagte überhaupt nicht vergütet. Sollte ein Anspruch aus § 612 BGB ausscheiden, stünden ihr Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Äußerst hilfsweise stütze sie ihren Anspruch auf § 812 BGB, denn die Beklagte habe sich in jedem Fall ungerechtfertigt bereichert.

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 13.05.2015 Bezug genommen.


Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,


das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 28.01.2015, Az. 1 Ca 522/14, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie € 7.025,- brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.03.2014 zu zahlen.


Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.


Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 22.06.2015, auf den Bezug genommen wird, als zutreffend.


Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

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