Beschluss des OLG Düsseldorf vom 22.03.2012

Aktenzeichen: 3 Wx 24/12

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall konnten die Erben sich nicht auf eine einvernehmliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einigen. Einer der Miterben verweigerte die notwendige Mitwirkung. Daraufhin wurde von einem anderen Miterben beim Nachlassgericht beantragt, zum Zwecke der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Nachlassverwaltung anzuordnen. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren.
Das Beschwerdegericht half der Beschwerde mit Hinweis darauf nicht ab, dass die Nachlassverwaltung nur angeordnet werden kann, wenn die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass gefährdet ist und dies entweder auf dem Verhalten eines Erben oder auf dessen Vermögenslage beruht.
Im vorliegenden Fall konnte von einer Gefährdung der Nachlassgläubiger nicht ausgegangen werden. Eine Nachlassverwaltung zum Zwecke der Auseiandersetzung der Erbengemeinschaft ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Mangels der notwendigen Antragsvoraussetzungen war der Antrag folglich zurückzuweisen.

(Erbengemeinschaft Auseinandersetzung Nachlassverwaltung)

Tenor:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2) Geschäftswert: 3.000,- Euro.

(Erbengemeinschaft Auseinandersetzung Nachlassverwaltung)

Entscheidungsgründe:

I. Die am 07. März 2011 verstorbene Erblasserin wurde laut Erbschein und Erbscheinsverfahren vom 21. Juli 2011 von ihrem Bruder und der Beteiligten, ihrer Schwester, je zu 1/3 und ihren Neffen M. und O. je zu 1/6 beerbt.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Oktober 2011 hat die Beteiligte beantragt, hinsichtlich des Nachlasses der Erblasserin Nachlassverwaltung anzuordnen.
Zur Begründung hat sie angeführt, sie sei mit Ausgaben anlässlich des Sterbefalles mit knapp 2.500,- Euro aus eigenen Mitteln in Vorlage getreten; hinzu kämen eine Rentenrückforderung von knapp 600,- Euro und möglicherweise noch nicht abgerechnete Betreuungskosten. Einer einvernehmlichen Auseinandersetzung des Erbes – insbesondere Kündigung der Geschäftsverbindung mit der Sparkasse und Auflösung des Wertpapierdepots stehe die Weigerung der Mitwirkung des Neffen und Miterben O. entgegen.
Das Nachlassgericht hat nach Hinweisen vom 26. Oktober ,vom 03. und vom 24. November 2011 mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 den Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung zurückgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Anordnung der Nachlassverwaltung auf das Gesuch der als Nachlassgläubigerin antragsberechtigten Beteiligten setze voraus, dass die Befriedigung sämtlicher Nachlassgläubiger aus dem Nachlass gefährdet ist.
Hiervon sei nicht auszugehen, da die Verbindlichkeiten dem hier vorliegenden
Sachvortrag zur Folge auch noch aus dem neben dem Depot existierenden Guthaben befriedigt werden könnten.
Die Gläubigerin mache geltend, ein Miterbe sei nicht kooperativ und somit könne die Erbengemeinschaft ein Sparkassendepot zur Zeit nicht auflösen. Die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Miterben O. könne jedoch die Anordnung der Nachlassverwaltung nicht begründen. Durch das Verhalten müsse der Nachlass gefährdet sein. Die Gefährdung des Nachlasses könne im Verhalten oder der Vermögenslage des Miterben begründet sein. Darin , dass der Miterbe nicht auf Anschreiben der Erbengemeinschaft reagiere, sei eine konkrete Gefährdung des Nachlasses nicht zu erblicken. Über die Vermögenslage des Miterben sei nichts Weiteres bekannt. Säumnis allein in der Befriedigung des Gläubigers genügt nicht, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.
Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 eingelegte Beschwerde der Beteiligten, zu deren Begründung sie ihr bisheriges Vorbringen aufgreift und vertieft.
Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 13. Januar 2012 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2; 359 Abs. 2 FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten, die nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe beim Senat zur Entscheidung angefallen ist (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Nachlassgericht den Antrag der Beteiligten als zurückgewiesen.
1. Die Nachlassverwaltung dient – aus der Sicht eines Erben – in erster Linie der Abwehr einer Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben (Palandt-Weidlich, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1975 Rdz. 1). Antragsberechtigt ist der Erbe, ferner jeder Nachlassgläubiger, auch wenn er zugleich Miterbe ist (Palandt-Weidlich, a.a.O., Rdz. 2).
Voraussetzung für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist dann, dass die Befriedigung sämtlicher, nicht nur einzelner Nachlassgläubiger aus dem Nachlass gefährdet ist und dies entweder auf dem Verhalten des Erben oder auf seiner Vermögenslage beruht, § 1981 Abs. 2 Satz 1 BGB. Als Verhalten des (Mit-) Erben kommen z. B. die leichtfertige Verschleuderung des Nachlasses, Gleichgültigkeit bzw. die voreilige Befriedigung einzelner Nachlassgläubiger in Betracht; eine schlechte Vermögenslage des Erben ist anzunehmen, wenn wegen geringen eigenen Vermögens die Gefahr besteht, dass eigene Gläubiger des (Mit-) Erben auf den Nachlass Zugriff nehmen (Palandt-Weidlich, a.a.O.,Rdz. 3).
2. a) Verschleuderung, Gleichgültigkeit oder Eigenmächtigkeit in Bezug auf den Erhalt des Wertes des Nachlasses und eine hieraus abzuleitende Gefährdung desselben ist dem Neffen und Miterben O. nicht vorzuwerfen. Auch besteht kein Anhalt dafür, dass der Miterbe mit Blick auf ein geringes Niveau eigenen Vermögens den Nachlass dem Zugriff eigener Gläubiger aussetzt und ihn dadurch gefährdet.
b) Als Mittel zur Überwindung fehlender Mitwirkungsbereitschaft bzw. der Passivität einzelner Miterben bei der Nachlassauseinandersetzung ist die Nachlassverwaltung nicht gedacht.
Selbst wenn dies so wäre, fehlte es jedenfalls – wie vom Nachlassgericht zutreffend herausgestellt – an einer hiervon ausgehenden konkreten Gefährdung des Nachlasses. Die Befürchtung, eine verzögerte Auflösung führe zu einer Entwertung des Wertpapierdepots, ist in diesem Zusammenhang ebenso spekulativ, wie es die auf Zuwarten gegründete Erwartung eines Wertzuwachses des Depots wäre.
III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da sich die Tragung der Gerichtskosten unmittelbar aus den Vorschriften der Kostenordnung ergibt und im Rechtsmittelverfahren der Beschwerdeführerin kein weiterer Beteiligter gegenüber steht.
Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG besteht nicht.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 KostO.
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(Erbengemeinschaft Auseinandersetzung Nachlassverwaltung)

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