Urteil des OLG Hamm vom 22.07.2014

Aktenzeichen: I-10 U 17/14

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Die vorliegende Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtsprechung, aus der sich ergibt, dass Auskunftsansprüche zum Umfang des Nachlasses zwischen Mitgliedern eine Erbengemeinschaft die Ausnahme sind.
Im vorliegenden Fall verlangten Mitglieder der Erbengemeinschaft gegenüber einem anderen Miterben, der zuvor in Haushaltsgemeinschaft mit dem Erblasser lebte, Auskunft über den Umfang des Nachlasses in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Das Gericht geht davon aus, dass die diesbezüglichen Vorschriften zum Pflichtteilsrecht nicht analog auf das Verhältnis der Erben untereinander angewandt werden können. Ein Miterbe kann folglich nicht auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses von einem anderen Mitglied einer Erbengemeinschaft in Anspruch genommen werden.

(Erbengemeinschaft Auskunftsanspruch Miterbe)

Tenor:

1) Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
2) Die Klage wird auf der ersten Stufe vollständig abgewiesen.
3) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Erbengemeinschaft Auskunftsanspruch Miterbe)

Entscheidungsgründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung des Beklagten gegen das am 15.01.2014 verkündete Teilurteil des Landgerichts Arnsberg ist zulässig und begründet. Sein Rechtsmittel führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zur vollständigen Abweisung der Klage auf erster Stufe.
a) Die Berufung des Beklagten ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht deshalb unzulässig, weil das ergangene Teilurteil hinsichtlich der dort ausgesprochenen Auskunftspflichten für den Beklagten nicht die notwendige Beschwer im Sinne von § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO begründen würde.
Maßgebend für den notwendigen Berufungswert im Sinne von § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO ist das Interesse des Berufungsführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, wobei eine wirtschaftliche Betrachtung geboten ist (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 511 ZPO, Rz. 13).
Im Falle der Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunft bemißt sich der Wert nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (sogenannter Lässigkeitswert).
Dieser Lässigkeitswert erreicht vorliegend bei wirtschaftlicher Betrachtung für den zur Auskunft erstinstanzlich verpflichteten Beklagten einen Betrag von 1.000,– Euro und damit die notwendige Berufungsbeschwer.
Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Beklagte darauf angewiesen ist, sich zur ordnungsmäßigen Erteilung der erstinstanzlich titulierten Auskünfte der Hinzuziehung seines Rechtsanwaltes bedienen zu müssen, mit dem eine Stundenhonorarvereinbarung zur Höhe von 180,– Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zustande gekommen ist. Auch ohne eine solche anwaltliche Befassung bliebe von dem Beklagten persönlich ein nicht unerheblicher Aufwand zu leisten; denn er hat nach der ergangenen Entscheidung insbesondere Auskünfte über \”erbliche Geschäfte seit dem Jahr 2001\” – mithin über einen Zeitraum von 10 Jahren – zu erteilen, womit der Klageantrag solche Bankgeschäfte erfaßt wissen wollte, die der Beklagte für die Erblasserin zu deren Lebzeiten mittels der ihm erteilten Vollmachten durchführte.
Da der Beklagte sich hinsichtlich der seinerseits aufgrund der Bevollmächtigung fortlaufend getätigten Geldverfügungen aus dem Vermögen seiner Mutter unwiderlegt keine Aufzeichnungen gemacht hat, müsste er sich zur ordnungsgemäßen Auskunftserteilung mindestens für 10 Jahre bis zum Todesjahr Bankeinkünfte einholen, diese auswerten und zusammen stellen. Hierzu ist gerichtsbekannt, dass sich die Banken gerade solche aufwendigen Sichtungen abgeschlossener Rechnungslegungszeiträume mit erheblichen Gebühren entgelten lassen, so dass hierfür zwangsläufig entprechende Auslagen anfallen würden. Hinzu kommt, dass dem Auskunftspflichtigem selbst die notwendigen Zeiten zur Auskunftserteilung angemessen zu vergüten sind (vgl. Zöller, a.a.O., § 3 ZPO, Rdn. 16 \”Auskunft\”). Da der nach dem ergangenen Teilurteil auskunftspflichtige Beklagte für eine ordnungsmäßige Auskunftserteilung alle Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen müßte, ist zusätzlich mit Fahrt-, Telefon- und weiteren Erkundigungskosten zur Aufklärung eines Verfügungszeitraums von jedenfalls 10 Jahren zu rechnen, weshalb der Senat als gesichert davon ausgeht, dass die wirtschaftliche Beschwer, die den Beklagten durch die angefochtene Verurteilung träfe, den Berufungswert aus § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO übersteigt.
b) In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg und führt zur Abänderung des erstinstanzlich ergangenen Teilurteils.
Der Beklagte ist als Miterbe der nach dem Tode der Erblasserin Theresia Vorhoff am 13.05.2010 entstandenen Erbengemeinschaft nicht verpflichtet, die zugunsten des Klägers titulierten Auskünfte zu erteilen.
(1) Es besteht keine Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses über alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Nachlassaktiva).
Die Voraussetzungen der vom Landgericht bejahten Anspruchsgrundlage in §§ 2027 I, 2018 BGB sind von dem Kläger schon nicht schlüssig vorgetragen. Insoweit rügt das Rechtsmittel zutreffend, dass die angefochtene Entscheidung den Beklagten zwar als \”Erbschaftsbesitzer\” bezeichnet hat, jedoch die notwendige Subsumtion der vom Kläger vorgetragenen Tatsachen unter den Begriff des Erbschaftsbesitzers im Sinne von § 2018 BGB fehlt.
Erbschaftsbesitzer ist nach der Gesetzesdefinition in § 2018 BGB derjenige, der aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechtes etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Der Erbschaftsbesitz i.S.v. § 2018 BGB erfordert insoweit eine objektive und eine subjektive Komponente (vgl. Palandt, BGB, 73. Aufl., § 2018 BGB, Rz. 5 und 6). Es bedarf objektiv einer Besitzerlangung von Gegenständen aus dem Nachlass und subjektiv einer Erbrechtsanmaßung des in Anspruch Genommenen – d. h., die Besitzerlangung an Nachlassgegenständen muss in einer Haltung erfolgt sein, die sich ein nicht vorhandenes Alleinerbrecht anmaßt (vgl. Palandt, a.a.O., Rdn. 5).
Dazu war und ist indes von Seiten des für die Anspruchsvoraussetzungen darlegungsbelasteten Klägers vorliegend nichts vorgetragen worden.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte sich nach dem Tode der Mutter der Parteien zu irgendeinem Zeitpunkt nicht lediglich als Miterbe neben seinen Brüdern gesehen und sich selbst ein Alleinerbrecht angemaßt hätte. Ohne eine solche Vorgehensweise fehlt es aber gerade an einem \”Erbschaftsbesitz\” auf Seiten des Beklagten.
Der vom Landgericht zuerkannte Auskunftsanspruch hinsichtlich des Aktivbestandes des Nachlasses rechtfertigt sich auch nicht aus § 2027 Abs. 2 BGB i. V. m. § 2039 BGB. Denn diese Norm gewährt auf der Rechtsfolgenseite gar keinen Anspruch auf die verlangte Auskunft bezüglich der Nachlassaktiva zum Stichtag des Erbfalles, sondern lediglich die – hier nicht verlangte – Mitteilung zum aktuellen Aktivbestand des Nachlasses einschließlich der seit dem Erbfall angefallenen Surrogate und Früchte (vgl. Juris, PK BGB, 6. Aufl., § 2027 BGB, Rz. 10). Darüber hinaus ist auch die notwendige Voraussetzung für § 2027 Abs. 2 BGB – nämlich eine Inbesitznahme aus dem Nachlass, bevor der wahre Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hatte – vorliegend von dem Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht behauptet worden. Zur Auskunftserteilung nach § 2027 Abs. 2 BGB ist nicht schon derjenige verpflichtet, der zu Lebzeiten des Erblassers Besitz an einer Sache erlangt hat (vgl. Juris, PK BGB, a.a.O., § 2027 BGB, Rz. 8). Deshalb reicht der unstreitige Umstand, dass der Beklagte mit der Erblasserin in einem Haushalt zusammen lebte und deswegen bereits zu Lebzeiten Zugang zu den Aktiva des späteren Nachlasses hatte, für seinen \”sonstigen Besitz\” im Sinne von § 2027 Abs. 2 BGB und damit für eine entsprechende Auskunftspflicht nicht aus.
Auch § 2028 Abs. 1 BGB, der die Auskunftspflichten des Hausgenossen eines Erblassers nach dem Erbfall regelt, rechtfertigt die Verurteilung zu einer Auskunft über den auf den Erbfall bezogenen Aktivnachlass bestand nicht. Die Rechtsfolgen aus § 2028 Abs. 1 BGB sind insoweit andere (vgl. dazu nachfolgend).
Schließlich lässt sich die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung hinsichtlich des Aktivbestandes des Nachlasses durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nicht mit § 2314 Abs. 1 BGB begründen. Diese Anspruchsgrundlage steht nach gefestigter Rechtsprechung nur dem enterbten Pflichtteilsberechtigten zur Seite, berechtigt indes nicht zum Auskunftsverlangen unter Miterben (vgl. Palandt, a.a.O., § 2314 BGB Rz. 3). Weil jeder Miterbe selbst – insbesondere nach Erteilung eines Erbscheins zu seinen Gunsten – sich die erforderlichen Auskünfte zum Aktivnachlassbestand verschaffen kann, steht dem Kläger auch kein subsidiärer allgemeiner Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zu.
(2) Der Beklagte ist auch nicht zur Auskunftserteilung durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses an die Erbengemeinschaft darüber verpflichtet, welche erblichen Geschäfte er für seine Mutter seit dem Jahr 2001 geführt hat.
Aus den bereits genannten Gründen der nicht schlüssig vorgetragenen Anspruchsvoraussetzungen aus § 2027 BGB kommt diese Norm als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.
Soweit § 2028 Abs. 1 BGB eine Auskunftspflicht dessen begründet, der sich mit dem Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls in einer häuslichen Gemeinschaft befunden hat, richtet sich diese Anspruchsnorm lediglich auf die Mitteilung zu denjenigen \”erbschaftlichen Geschäften\”, die der Hausgenosse seit dem Erbfall geführt hat. Für die Zeit vor dem Erbfall sind \”erbschaftliche Geschäfte\” schon denknotwendig ausgeschlossen. Wie der Klägervertreter im Senatstermin auf Befragen klargestellt hat, geht es dem Kläger mit diesem Auskunftsverlangen indes gerade um diejenigen Geschäftsführungen des Beklagten, die vor dem Erbfall bewerkstelligt worden sind; für derartige Geschäftsführungen bietet § 2028 BGB als erbrechtliche Vorschrift nicht die richtige Anspruchsgrundlage.
Soweit sich für die Zeit vor dem Erbfall im Mai 2010 infolge der Bankbevollmächtigungen des Beklagten Auskunftsansprüche der Erbengemeinschaft aus §§ 666 BGB, 2039 BGB gegen den Beklagten ergeben könnten, wären sie inhaltlich nicht auf \”erbschaftliche Geschäfte\” gerichtet; eben und nur dies war und ist indes – auch nach Erteilung rechtlicher Hinweise durch den Senat – Inhalt des klägerseits gestellten Antrags in beiden Instanzen. Hieran ist der Senat nach § 308 I BGB gebunden – zumal auch nach entsprechendem Hinweis im Senatstermin keine Änderung des Klageantrags erfolgte.
Hinzu kommt, dass – worauf ebenfalls hingewiesen worden ist – der Kläger für ein aus § 666 BGB abgeleitetes Auskunftsverlangen zunächst einmal gehalten wäre, die Voraussetzungen und den Umfang eines (auf die Erbengemeinschaft übergegangenen) Auftragsverhältnisses zwischen der Erblasserin und dem Beklagten im Sinne von § 662 BGB zur Besorgung von Vermögensangelegenheiten darzustellen. Auch dies ist hier zu keiner Zeit erfolgt.
(3) Soweit der Beklagte antragsgemäß verurteilt worden ist, an die Erbengemeinschaft \”durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses\” darüber Auskunft zu erteilen, was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist, fehlt es auch insoweit an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage.
Zwar könnte sich hier aus § 2028 Abs. 1 BGB ein Auskunftsverlangen zum Verbleib von Erbschaftsgegenständen gegen den Beklagten als Hausgenossen der Erblasserin rechtfertigen; allerdings kann auf Basis des § 2028 BGB gerade kein Bestandsverzeichnis verlangt werden (vgl. Palandt, a.a.O., § 2028 BGB, Rz. 2). Auch insoweit ist eine Anpassung des Klageantrages im Berufungsverfahren – trotz Hinweises seitens des Senats – unterblieben.
(4) Schließlich besteht auch keine Auskunftsverpflichtung des Beklagten gegenüber dem Kläger hinsichtlich aller ausgleichungspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten an ihn getätigt habe und hinsichtlich aller Einkommenszuschüsse.
Zwar ist gem. § 2057 BGB jeder Miterbe verpflichtet, dem anderen Miterben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach §§ 2050 bis 2053 BGB zur Ausgleichung zu bringen hat.
Insoweit hat sich der Beklagte indes mit Recht auf den Erfüllungseinwand (§ 362 BGB) berufen, weil er die von ihm verlangten Auskünfte zu ausgleichungspflichtigen Zuwendungen der Erblasserin erteilt hat. So war im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 23.07.2012 (Bl. 62 d. A.) und auch in der Berufungsbegründung (Bl. 118 d. A.) erklärt worden, dass der Beklagte lediglich eine Zahlung von 34.000,– Euro anlässlich seiner Verheiratung im Juli 2009 erhalten habe, im Übrigen jedoch keine Aufwendungen für die Berufsausbildung, keine Zuschüsse zum Einkommen und keine ausgleichungspflichtigen Zuwendungen von der Erblasserin an ihn erfolgt seien. Eben diese Auskunft ist im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2014 und im Senatstermin am 22.07.2014 wiederholt worden.
Weil der Kläger im Berufungsverfahren gleichwohl an seinem Auskunftsbegehren festgehalten hat, war auch insoweit das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
c) Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren folgt aus § 91 ZPO, nachdem der Kläger im Berufungsrechtszug wegen des erfolgreichen Rechtsmittels des Beklagten vollständig unterlegen ist; im Übrigen war die Kostenentscheidung dem Schlussurteil des eingeleiteten Stufenklageverfahrens (§ 254 ZPO) vorzubehalten.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist nach §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO ergangen.
Die Revision war nicht zuzulassen, nachdem die Voraussetzungen hierfür (§ 743 Abs. 2, Abs. 3 ZPO) nicht vorliegen.
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(Erbengemeinschaft Auskunftsanspruch Miterbe)

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