Die Erbteilungsklage ist unzulässig, wenn im Teilungsplan Nachlasserbenschulden als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden

Beschluss des KG Berlin vom 04.12.2014

Aktenzeichen: 25 W 25/14

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Die Erbteilungsklage ist unzulässig, wenn im Teilungsplan Nachlasserbenschulden als Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden.


Die Entscheidung bezieht sich auf eine Klage mit der ein Erbe die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft auf Zustimmung zum Teilungsplan in Anspruch genommen hat. In den Teilungsplan wurde als eine Nachlassverbindlichkeit, für die aus dem Vermögen des Nachlasses eine Rückstellung im Rahmen des Teilungsplanes gebildet werden sollte, die Kosten des Klägers für die Beauftragung des Rechtsanwaltes aufgenommen.


Die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwaltes des Klägers wurden von diesem veranlasst und sind nicht unmittelbar auf den Erbfall selbst zurückzuführen. Folglich haftet der Kläger für diese Kosten persönlich. Die Kosten sind daher nicht als Nachlassverbindlichkeit anzusehen, da eine Haftung der Erbengemeinschaft für diese Anwaltskosten nicht in Betracht kommt. Es handelt sich mithin nicht um eine Nachlassverbindlichkeit, sondern um eine Nachlasserbenschulden. Da die Nachlasserbenschulden keine Nachlassverbindlichkeiten darstellen, dürfen sie als solche auch nicht in den Teilungsplan eingestellt werden. Die Klage war daher unschlüssig, da sie sich auf einen fehlerhaften Teilungsplan bezog.

(Erbteilungsklage Nachlasserbenschulden)

Tenor:

1) Der Beschluss der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2014 wird abgeändert und dem Beklagten zu 2) mit Wirkung vom 25.04.2014 für den I. Rechtszug insgesamt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K(_) bewilligt.
2) Ratenzahlungen werden nicht angeordnet.

(Erbteilungsklage Nachlasserbenschulden)

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 569 ff. ZPO statthaft und zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2) hat zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt hinreichend Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 114 ZPO. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Tatsache, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger diese in dem Rechtsstreit gegen seinen ehemaligen Mandanten in dieser Erbangelegenheit vertritt, einen Interessenkonflikt darstellt und welche Auswirkungen ein solcher auf die erteilte Prozessvollmacht hätte.
Die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2) bietet bereits deswegen hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Klageantrag in der Klageschrift vom 20.12.2013 gestellten Form nicht schlüssig ist. Bei fehlender Einigung der Miterben kann die Auseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGBklageweise erzwungen werden, indem die notwendige Zustimmung der sich der Auseinandersetzung widersetzenden Miterben durch Urteil ersetzt wird.
Der oder die klagenden Miterben müssen dazu einen bestimmten Antrag stellen und einen detaillierten Teilungsplan vorlegen, der das Ergebnis der vorzunehmenden Auseinandersetzung zutreffend wiedergeben muss, da nur dann die Zustimmung dazu verlangt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1049 Palandt/Weidlich, 73. Aufl., § 2042 Rndr. 20). Hieran fehlt es, denn in dem vorgeschlagenen Teilungsplan ist ein Vorwegabzug für die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren vorgesehen, welche allerdings nicht als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen sind und damit bei der Frage der Auseinandersetzung keine Berücksichtigung finden.
Unstreitig ist, dass nur der Beklagte zu 2) die Rechtsanwälte beauftragt hat. Es handelt sich daher um sogenannten Nachlasserbenschulden, die aus Rechtshandlungen des Erben anlässlich des Erbfalls entstehen und grundsätzlich zu Eigenschulden führen, für die der Erben aus seinem Vermögen haftet, wie jeder andere, der durch Rechtsgeschäft eine Verbindlichkeit eingeht (vgl. Palandt/Weidlich a. a. O. § 1967 Rndr. 8). Da es sich um keine Nachlassverbindlichkeit handelt, findet auch gemäß §§ 1967, 2046 BGB keine Vorwegberücksichtigung dieser Forderung statt. Der vorgeschlagene Teilungsplan ist daher unzutreffend, so dass eine Zustimmung nicht verlangt werden kann.
Dass die Kläger den Klageantrag nunmehr geändert haben und einen Teilungsplan vorschlagen, bei dem dieser Vorwegabzug nicht vorgenommen werden soll, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Begehren des Beklagten zu 2), weil es insoweit auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Voraussetzungen für die Bewilligung vorlagen und Entscheidungsreife bestand (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 119 Rndr. 4). Dies war hier der Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse im März 2014. Zu diesem Zeitpunkt war eine Klageänderung jedoch noch nicht erklärt worden und die Erfolgsaussicht des Verteidigungsbegehrens aus den o. g. Gründen daher zu bejahen.

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(Erbteilungsklage Nachlasserbenschulden)

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