Beschluss des OLG Hamm vom 03.04.2013

Aktenzeichen: 15 W 107/13

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Der Beschluss bezieht sich auf einen Erbfall, bei dem die gesetzliche Erbfolge unklar war und folglich nicht genau bestimmt werden konnte, welche Personen aufgrund des Erbfalls mit welcher Erbquote tatsächlich Rechtsnachfolger des Erblassers geworden waren.
Aufgrund des Erbfalls musste das Grundbuch berichtigt werden. Das Grundbuchamt erließ zu Lasten eines der bekannten Miterben einem Bescheid, mit dem der Miterbe verpflichtet wurde einen Erbschein vorzulegen. Zur Durchsetzung des Bescheides wurde ein Zwangsgeld festgesetzt.
Der Bescheid des Grundbuchamtes wurde aufgehoben, da das Grundbuchamt nicht berechtigt ist seine Pflicht zur Amtsermittlung auf einen Dritten zu übertragen. Im vorliegenden Fall stand nicht fest, welche Personen mit welcher Erbquote tatsächlich Erben geworden waren. Zur Aufklärung dieser Frage war das Grundbuchamt nicht berechtigt, einen der feststehenden Erben zur Klärung dieser Frage zu verpflichten, einen Erbschein vorzulegen. Nach Ansicht des OLG Hamm obliegt es in einer solchen Situation vielmehr dem Grundbuchamt selbst, im Wege der Amtsermittlung die notwendigen Feststellungen zu treffen um die erforderliche Grundbuchkorrektur durchführen zu können.

(Grundbuchamt Amtsermittlung Übertragung)

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

I. In dem eingangs genannten Grundbuch sind in Abt. I als Eigentümer eingetragen:
5.1 X geb. C, geboren am 14,06.1935
− zu 1/2 Anteil −
5.2.1 C, E-Straße, I3
5.2.2 X geb. C, geboren am 14.06.1935
5.2.3 S geb. L, geboren am 22.07.1930
5.2.4 A geb. L, geboren am 20.10.1933
zu 5.2.1−5.2.4:
− zu 1/2 Anteil in Erbengemeinschaft −
Frau C ist als Vorerbin nach der am 07.11.1956 verstorbenen Frau L (im Folgenden: L2) eingetragen. Frau C verstarb am 26.11.2011. Nacherben der Frau L2 sind gemäß dem Erbschein des Amtsgerichts I3 vom 28.03.1959 (7 VI 209/59) deren Kinder L3-Ludwig C (*03.09.1940), der vorverstorben ist, und die Beteiligte (* 25.10.1941).
Mit Verfügung vom 04.05.2012 gab das Grundbuchamt der Beteiligten auf, bis zum 30.08.2012 einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen. Dafür sei die Vorlage eines beim Amtsgericht I3 zu beantragenden Erbscheins nach Frau L2 erforderlich, der bisherige Erbschein vom 28.03.1959 reiche nicht aus, es müsse ein neuer Erbschein nach Eintritt des Nacherbfalls erteilt werden. Nach Ablauf der gesetzten Frist wiederholte das Grundbuchamt die Aufforderung mit Verfügung vom 23.10.2012.
Mit Schreiben vom 31.10.2012 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten und teilte mit, seine Mandantin habe die Erbschaft nach ihrer Mutter ausgeschlagen und könne deshalb den von ihr verlangten Erbscheinsantrag nicht stellen. Nachdem das Grundbuchamt darauf hingewiesen hatte, dass eine Ausschlagung der Erbschaft nach Frau C nichts an der Nacherbfolge nach Frau L2 ändere, übersandte die Beteiligte einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass sie Frau L2 beerbt habe, weitere Miterben seien ihr nicht bekannt.
Mit Beschluss vom 17.01.201 setzte das Amtsgericht ein Zwangsgeld von 500 € fest, weil die Beteiligte die Verfügung vom 04.05.2012 trotz Erinnerung nicht befolgt habe, und forderte diese unter Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes auf, den Erbschein bis zum 25.03.2013 vorzulegen.
Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten. Sie macht nunmehr geltend, die von ihr erklärte Ausschlagung der Erbschaft nach ihrer Mutter stehe der Aufforderung zur Vorlage des Erbscheins deswegen entgegen, weil die Anordnung der Vorerbschaft nach § 2109 BGB unwirksam und die Vorerbin daher zur Vollerbin geworden sei. Das Grundbuchamt half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte sie dem Senat zur Entscheidung vor.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Der angefochtene Beschluss des Grundbuchamtes vom 10.01.2011 ist in dem grundbuchrechtlichen Amtsverfahren nach § 82 S. 1 GBO ergangen. Nach dieser Vorschrift soll das Grundbuchamt, wenn das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist, dem – jetzigen – Eigentümer die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen. Die Erzwingung der auferlegten Verpflichtung erfolgt nach Maßgabe des § 35 FamFG, also durch Festsetzung eines der Höhe nach bestimmten Zwangsgeldes, nachdem die Aufforderung zur Erfüllung der Verpflichtung und der Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung fruchtlos geblieben sind.
1. Die Beteiligte ist demnach – nur – verpflichtet, einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuches zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen, wenn sie Erbin oder Miterbin nach ihrer Großmutter Frau L2 geworden ist. Das ist hier der Fall. Denn entgegen ihrer Auffassung greift § 2109 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach die Einsetzung eines Nacherben mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam wird, wenn nicht vorher der Fall der Nacherbfolge eingetreten ist, vorliegend nicht ein. Denn es liegt der Ausnamefall des § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB vor, nach dem die Einsetzung eines Nacherben nach Ablauf von 30 Jahren dann wirksam bleibt, wenn die Nacherbfolge für den Fall angeordnet worden ist, dass
(1.) in der Person des Vorerben oder des Nacherben ein bestimmtes Ereignis eintritt, und (2.) derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt.
Die 1. Voraussetzung liegt hier vor, weil die Erblasserin L2 bestimmt hat, dass die Nacherbschaft eintreten soll mit dem Tod der Vorerbin; und auch die 2. Voraussetzung ist erfüllt, weil die Vorerbin zum Zeitpunkt des Erbfalls, also beim Tod ihrer Mutter L2, noch lebte. Die Beteiligte ist daher Nacherbin geworden, auch wenn zwischen dem Tod der Erblasserin (07.11.1956) und dem Eintritt des Nacherbfalls (26.11.2011) 55 Jahre liegen. Soweit die Beteiligte die Erbschaft nach ihrer Mutter ausgeschlagen hat, berührt dies ihre Erbenstellung nach ihrer Großmutter L2 nicht.
2. Die Beteiligte ist gleichwohl – noch – nicht dazu verpflichtet, einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen, weil sie noch nicht weiß, wer anstelle ihres verstorbenen Bruders L3- C Nacherbe nach L2 geworden ist.
Das Berichtigungszwangsverfahren nach § 82 GBO ist in allen seinen Stufen ein Amtsverfahren der GBO. Zwangsmaßnahmen dürfen nach S. 1 der Vorschrift nur gegenüber \”dem Eigentümer\” angewandt werden. Damit ist der neue Eigentümer gemeint, auf den im Wege der Rechtsnachfolge außerhalb des Grundbuchs das Eigentum übergegangen ist. Es ist anerkannt, dass das Grundbuchamt in einer ersten Stufe des Verfahrens zunächst den bzw. die jetzigen Eigentümer von Amts wegen ermitteln muss; § 26 FamFG ist in diesem Zusammenhang anwendbar. Das Grundbuchamt kann gemäß § 82a S. 2 GBO auch das Nachlassgericht um die Ermittlung der Erben nachsuchen. Die Ermittlungen müssen so weit geführt werden, dass zur Überzeugung des Grundbuchamtes der neue Eigentümer feststeht (Senat Rpfleger 2012, 253; Budde in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 82. Rn 10; Demharter, GBO, 28 Aufl., §§ 82, 82a, 83 Rn 9; KEHE/Briesemeister, GBO, 6. Aufl., § 82 Rn. 7).
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass das Grundbuchamt nach anerkannter Auffassung den Grundbuchberichtigungszwang auch gegen einen einzelnen Miterben mit der Maßgabe richten kann, einen Erbschein für den Gesamtnachlass zu beschaffen und einen entsprechenden Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen (KG JW 1937, 479, 480; OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 413). Voraussetzung dafür ist jedoch, dass nach dem Stand der Ermittlungen als feststehend angesehen werden kann, welche Personen, insbesondere im Fall gesetzlicher Erbfolge, als Erbe berufen sind und es lediglich um die Beschaffung entsprechender urkundlicher Nachweise geht. Diese im Grundsatz zulässige Verfahrensweise erlaubt es hingegen nicht, den Aufwand an sich gebotener eigener Ermittlungen des Grundbuchamtes auf einen Verfahrensbeteiligten zu verlagern, von dem lediglich feststeht, dass er überhaupt zu einer Quote als testamentarischer Nacherbe berufen ist, während völlig offen ist, ob und welche weiteren Personen neben ihm zur Erbfolge gelangt sind. So liegen die Dinge hier:
Welche Rechtsfolgen im Hinblick auf das Vorversterben des L3- C vor Eintritt des Nacherbfalls eingetreten sind, ist völlig ungeklärt. Es liegt lediglich der für den Vorerbfall erteilte Erbschein vor, der die Beschränkung durch die angeordnete Nacherbfolge ausweist. Da L3- C den Eintritt des Nacherbfalls nicht erlebt hat, kann er nicht Nacherbe geworden sein. Das Grundbuchamt hat zwar die Nachlassakten des Amtsgerichts I3 beigezogen, sich aber nur auf den Erbschein gestützt, ohne die letztwillige Verfügung der Erblasserin L2 daraufhin zu überprüfen, ob diese dort eine Regelung für den Fall des Vorversterbens des eingesetzten Nacherben getroffen hat. Eine individuelle Auslegung der letztwilligen Verfügung in ihrem gesamten Kontext geht der Auslegungsregel des § 2108 Abs. 2 S. 1 BGB vor, aus der sich im Zweifel die Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft ableitet. Die Abgrenzung eines vorrangigen Erblasserwillens in seinen verschiedenen denkbaren Alternativen gegenüber dem Ergebnis der gesetzlichen Auslegungsregel gehört zu den anspruchsvollsten Auslegungsfragen des Erbrechts (vgl. etwa die grundlegende Entscheidung des BGH NJW 1963, 1150). In dieser Situation muss das Grundbuchamt zunächst selbst durch amtswegige Ermittlungen feststellen, ob und ggf. welche Personen neben der Beteiligten zur Nacherbfolge berufen sind. Denn Maßnahmen des Berichtigungszwangs dürfen nur verhängt werden, wenn die dem Beteiligten auferlegte Verpflichtung die vorzunehmende Handlung konkret bezeichnet (Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 35 Rn 7), in dem vorliegenden Zusammenhang also klarstellt, mit welchem konkreten Inhalt ein Berichtigungsantrag und als notwendige Unterlage dem vorausgehend ein entsprechender Erbscheinsantrag zu stellen ist (Budde a.a.O. Rn 18). Das Grundbuchamt hat hier jedoch selbst nicht konkretisiert, welche Antragstellung es inhaltlich von der Beteiligten bezogen auf den Gesamtnachlass verlangt, weil ihm selbst dazu die erforderlichen Grundlagen fehlen.
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(Grundbuchamt Amtsermittlung Übertragung)