Lebenspartnerschaften können durch schlüssiges Verhalten eine Bruchteilsgemeinschaft hinsichtlich eines Kontos eines der beiden Lebenspartner begründen

Urteil des OLG Schleswig vom 17.11.2015

Aktenzeichen: 3 U 30/15

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall bestimmte der Erblasser seine beiden Kinder zu seinen Erben. Der Erblasser hatte zuvor in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt. Im Testament hielt der Erblasser fest, dass der Guthabenbetrag auf einem seiner Konten ihm und seiner Lebensgefährtin gemeinschaftlich zusteht.


Der Erblasser und seine Lebensgefährtin hatten ursprünglich auf einem Gemeinschaftskonto eine Rücklage für Renovierungsarbeiten bezüglich der gemeinsam bewohnten Wohnung gebildet. Diese Rücklage wurde sodann auf das Konto des Erblassers überwiesen. Dabei war beabsichtigt, die Renovierungsarbeiten zu beauftragen und vom Konto des Erblassers die notwendigen Zahlungen vorzunehmen. Durch den Tod des Erblassers konnte das Vorhaben nicht mehr umgesetzt werden.


Nach dem Tod des Erblassers nahm die Lebensgefährtin des Erblassers die Erben auf anteilige Auszahlung des Betrages in Anspruch, der von gemeinsamen Rücklagenkonto auf das Konto des Erblassers überwiesen wurde. Einer der Erben anerkannte den Anspruch. Der 2. Erbe verweigerte die Zahlung. Das angerufene Landgericht entsprach dem Klageantrag der Lebensgefährtin. Das OLG Schleswig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Das OLG Schleswig ging davon aus, dass sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass die Lebenspartner eine Bruchteilsgemeinschaft am Kontoguthaben des Erblassers bilden wollten, sodass die Lebenspartnerin gegenüber den Erben einen Anspruch auf Auszahlung ihres Anteils am Guthaben hat. Damit überträgt das OLG Schleswig die hinsichtlich von Ehepartnern entwickelten Rechtsgrundsätze auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft.

(Lebenspartner Konto Anteil)

Tenor:

1) Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Januar 2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.
2) Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

(Lebenspartner Konto Anteil)

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin (A) nimmt die Beklagte (B) auf Zahlung eines Geldbetrages in Anspruch, nämlich eines Teils eines Guthabens von 84.797,02 €, das sich zum Zeitpunkt des Todes des Herrn P. am 10.07.2011 – des Vaters der Beklagten – auf einem Konto der Y-Bank … befand, dessen Kontoinhaber der Erblasser war. In dessen Testament vom 12.05.2008, wo er die Beklagte und seinen Sohn X als Erben zu je 1/2 berufen hat, heißt es u.a.:
 
„Weiter die Wohnung … und das Geld bei der Y-Bank in … gehört zur Hälfte A und mir. Das sollen alle Drei entscheiden, ob verkaufen oder das Konto aufheben, und die Hälfte sich B und X teilen, oder sie es nutzen.“
 
Die Klägerin hat die Hälfte des Guthabenbestandes im Erbfallzeitpunkt für sich in Anspruch genommen. Sie hat mit ihrer Klagschrift, mit der sie die Klägerin auf Zahlung von 21.199,25 € nebst Rechtshängigkeitszinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten in Anspruch genommen hat, vorgetragen, Herr X habe ihr mitgeteilt, er habe zusammen mit der Beklagten das Konto aufgelöst und habe von der Y-Bank 42.398,51 € gutgeschrieben bekommen, wie aus dem mit der Klagschrift in Kopie als Anlage K 5 (Bl. 19 d.A.) eingereichten Kontoauszug (Kontoinhaber X) zu ersehen. Herr X habe erklärt, dass er den Anspruch der Klägerin anerkennen würde und bereit sei, die Hälfte seines Guthabens, also 21.199,25 €, an die Klägerin zu zahlen.
 
Die Beklagte ist der Klagforderung entgegengetreten.
 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien I. Instanz und ihrer dortigen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der dortigen Bezugnahmen auf die erstinstanzlichen Sitzungsniederschriften Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
 
Das Landgericht hat der Klage bis auf die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 21.199,25 € entweder aus einer zwischen der Klägerin und dem Erblasser getroffenen Treuhandabrede oder aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB jeweils i. V. m. §§ 1967 Abs. 1, 2058 BGB. Die hälftige Mitberechtigung der Klägerin am Guthaben des zunächst gemeinschaftlichen Kontos des Herrn P. und der Klägerin sei zwar im Außenverhältnis zur Bank rechtlich durch die Anlage des Veräußerungserlöses in Festgelder alleine auf einem dem Erblasser gehörenden Festgeldkonto untergegangen. Diese rechtliche Wirkung schlage aber nicht auf das Innenverhältnis zwischen der Klägerin und dem Erblasser automatisch durch, denn dafür bestehe zwischen Lebensgefährten kein Erfahrungssatz. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein gemeinschaftliches Guthaben nur durch eine gemeinschaftliche Verfügung auf ein Alleinkonto des einen der Mitberechtigten transferiert worden sein dürfte, bestehe zum einen die Möglichkeit einer zumindest schlüssig getroffenen Treuhandabrede zwischen der Klägerin und dem Erblasser dahin gehend, dass die eine Hälfte des Guthabens von ihm, dem alleinberechtigten Kontoinhaber, für die Klägerin zur treuen Hand gehalten werden sollte, woran sich die Klägerin möglicherweise nicht mehr erinnere. In diesem Falle folge aus der Treuhandabrede ein Anspruch der Klägerin gegen den Erblasser auf Auszahlung ihrer Guthabenhälfte. Für den Fall aber, dass der Erblasser ohne Zutun und ohne Wissen der Klägerin das gesamte Guthaben aus der Veräußerung der gemeinschaftlich gehaltenen Investmentfonds-Anteile auf ein allein ihm gehörendes Festgeldkonto transferiert haben sollte, hätte die Klägerin aber gegen ihn einen Anspruch auf Auskehrung der ihr zustehenden Hälfte des Erlöses aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (Eingriffskondiktion) aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB gehabt.
 
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte und begründete Berufung der Beklagten. Sie macht geltend, sie sei nicht passiv legitimiert. Sie könne allenfalls als Mitglied der ungeteilten Erbengemeinschaft nach dem Erblasser oder als Gesamtschuldnerin neben ihrem Bruder X in Anspruch genommen werden. Das Landgericht habe den zugesprochenen Zahlungsanspruch zu Unrecht aufgrund einer angeblich existierenden Treuhandabrede zwischen dem Erblasser und der Klägerin für gerechtfertigt erachtet. Die Klägerin habe den geltend gemachten Anspruch auf eine solche Abrede nämlich nicht gestützt. Sie habe den Anspruch vielmehr zunächst aus einem angeblich in dem Testament enthaltenen Vermächtnis hergeleitet. Erst später habe sie behauptet, Kontomitinhaberin gewesen zu sein. Das sei unzutreffend. Sie habe nie aus eigenen Mitteln zu dem Bestand der Konten beigetragen und auch nicht behauptet, eine Kontovollmacht besessen zu haben. Herr P. habe bei der Y-Bank … mehrere Konten geführt. Die Klägerin habe ihre Pflicht nicht erfüllt, darzulegen und zu beweisen, auf welches dieser Konten sich das von ihr behauptete Vermächtnis beziehe.
 
Die Beklagte beantragt,
 
das am 23. Januar 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Lübeck und das am 10. Juni 2014 verkündete Versäumnisurteil des Landgerichts Lübeck, jeweils zum Aktenzeichen 6 O 195/13, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
 
Die Klägerin beantragt,
 
die Berufung zurückzuweisen.
 
Die Klägerin verteidigt das von der Beklagten angefochtene Urteil.
 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
 
II.Die zulässige Berufung ist unbegründet.
 
Der Senat teilt allerdings nicht die Begründung des Landgerichts, nämlich dessen Ausführungen zu einer entweder zwischen der Klägerin und dem Erblasser bestehenden Treuhandabrede oder einer Veräußerung des Investmentguthabens und Anlage des Erlöses auf einem eigenen Konto durch den Erblasser ohne Zutun und Wissen der Klägerin. Dafür gibt der vorgetragene Sachverhalt keine ausreichenden Hinweise.
 
Der Klägerin steht indes gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten 21.199,25 € aus § 816 Abs. 2 BGB zu. Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist nach dieser Norm der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
 
Hier haben die Beklagte und ihr Bruder X das bei der Y-Bank … bestehende Festgeldkonto des Erblassers als Kontoinhaber mit dem im Erbfallzeitpunkt bestehenden Guthaben von 84.797,02 € aufgelöst, wie die Klägerin bereits in der Klagschrift – von der Beklagten nicht bestritten – vorgetragen hat. Die Y-Bank hat den Betrag der Beklagten und deren Bruder je hälftig ausgezahlt, was – soweit es den Bruder der Beklagten angeht – der Bl. 19 d.A. mit der Klagschrift zur Akte gereichte Kontoauszug belegt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat aber von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch bestätigt worden ist. An dem Festgeldkonto bestand vor dem Erbfall eine Bruchteilsgemeinschaft mit einem Anteil von je 1/2 zwischen dem Erblasser und der Klägerin. Diese Bruchteilsgemeinschaft hat sich mit dem Erbfall zwischen der Klägerin auf der einen Seite und den Erben – nämlich der Beklagten und ihrem Bruder – auf der anderen Seite fortgesetzt. Durch die Auszahlung des Kontoguthabens je zur Hälfte an die Beklagte und ihren Bruder durch die Y-Bank, die die Bruchteilsgemeinschaft nicht erkennen konnte, ist das Substrat der Gemeinschaft – nämlich das fragliche Kontoguthaben von rd. 84.800 € – entfallen und die in § 816 Abs. 2 BGB bezeichnete Situation entstanden. Die Klägerin hat nunmehr aus dieser Norm gegen die deshalb auch passivlegitimierte Beklagte den Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten hälftigen von der Beklagten auf diese Weise erlangten Betrages, weil die Beklagte diese Teilsumme insoweit als Nichtberechtigte erhalten hat.
 
Das ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Bis Juli 2010 waren die Klägerin und Herr P. auch im Verhältnis zur Y-Bank … gemeinschaftliche Inhaber des Kontos, auf dem zunächst Investmentfonds verbucht waren. Auf diesem gemeinschaftlichen Konto ist dann nach der von der Y-Bank den beiden Kontoinhabern gemeinschaftlich erteilten Abrechnung vom 2. Juli 2010 (Bl. 80 d.A.) aber auch der Verkaufserlös der Investmentfonds als Festgeld in Höhe von 110.000 € verbucht worden, wie sich dem das gemeinschaftliche Konto betreffenden Kontoauszug für den Zeitraum 1. bis 31. Juli 2010 (Bl. 60 d.A) entnehmen lässt.
 
Im Innenverhältnis der Klägerin (A) und des Herrn P. bestand hinsichtlich des gemeinsamen Kontos eine Bruchteilsgemeinschaft zu je ½, wobei es nicht darauf ankommt, von wem die Mittel für die Investmentfonds ursprünglich stammten und ob die Klägerin eigenes Geld eingebracht hat. Die Überzeugung von einer Bruchteilsgemeinschaft zu je ½ ergibt sich vielmehr – neben dem wichtigen Indiz der gemeinsamen Kontoinhaberschaft – vor allem aus der eigenen Darstellung des Erblassers in seinem Testament. Mit der dortigen Formulierung „gehört zur Hälfte A und mir“ ist in Bezug auf das Konto das (damalige) gemeinsame Investmentkonto bei der Y-Bank … gemeint, denn nur hier bestand auch im Außenverhältnis ein gemeinsames Konto (im Unterschied zu dem vom Erblasser bei dieser Bank als alleiniger Inhaber geführten Girokonto). Die Beklagte hat dies erstinstanzlich selbst unstreitig gestellt, nämlich dazu im Schriftsatz vom 1. Juli 2014, Bl. 75 d.A., ausgeführt, der Erblasser „meint…hiermit offenkundig das Konto mit den Investmentfonds. Denn das Guthaben auf dem Girokonto war demgegenüber von keiner wirtschaftlichen Relevanz.“
 
Nach dem 31. Juli 2010 ist das Festgeld von 110.000 € allerdings auf ein Konto bei der Y-Bank … gelangt, das als Kontoinhaber allein Herrn P. aufwies (Bl. 61 d.A.). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin – auch wenn sie sich insoweit nicht konkret erinnert – dieser Änderung der Kontoinhaberschaft nicht zugestimmt haben sollte, weil anderenfalls die Bank bei ordnungsgemäßem Ablauf keine Umschreibung vorgenommen hätte. Allerdings fehlt auch jeder Hinweis darauf, dass sich damit eine Änderung in Bezug auf die im Innenverhältnis bestehende Bruchteilsgemeinschaft ergeben haben könnte. Für eine Schenkung der Klägerin an Herrn P. gibt es keinen Anhalt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass Eheleute – für Partner einer Lebensgemeinschaft kann hier nichts anderes gelten – auch konkludent eine (hälftige) Bruchteilsberechtigung des Partners, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren können. Eine derartige konkludente Vereinbarung ist insbesondere anzunehmen, wenn sich im Hinblick auf die eingezahlten Sparguthaben eine gemeinsame Zweckverfolgung der Parteien feststellen lässt. Die Rechtsprechung bejaht eine solche gemeinsame Zweckverfolgung jedenfalls dann, wenn zwischen den Partnern Einvernehmen besteht, dass die Ersparnisse beiden zugutekommen sollen (vgl. Urteil des Senats vom 20.12.2011, 3 U 31/11, juris; BGH FamRZ 1966, 442; NJW 2000, 2347 und 2002, 3702; OLG Bremen NJW-RR 2005, 1667; OLG Brandenburg, Urt. v. 07.09.2010 – 10 UF 15/10, bei juris Rn. 50).
 
Ausgehend von diesen Grundsätzen bestand zwischen der Klägerin und dem Erblasser eine Bruchteilsgemeinschaft an der Festgeldkontoforderung auch nach dem Wechsel auf die alleinige Kontoinhaberschaft des Herrn P.. Beide waren Lebensgefährten, wovon der Senat nach dem unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils auszugehen hat. Wenn die Beklagte dies erstmals in der Berufungsinstanz in Abrede nehmen will, kann dieser neue Vortrag nach den §§ 529 Abs. 1 Ziff. 1, 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO nicht mehr zugelassen werden. Die dafür nunmehr vorgelegten Kostenaufstellungen der Klägerin an den Rechtsanwalt C. für die Krankenbesuche bei dem Erblasser belegen auch nicht, dass die Klägerin und der Erblasser entgegen dem erstinstanzlich unstreitigen Vorbringen der Klägerin nicht Lebensgefährten gewesen wären. Wesentliches Indiz für die – fortbestehende – Bruchteilsgemeinschaft ist hier zudem der Umstand, dass das auf dem Konto des Erblassers verbuchte Festgeld von einem ursprünglich unstreitig gemeinsam als Kontoinhaber geführten Konto (s. Kontoauszug Bl. 60 d.A.) stammt. Der damalige wesentliche Zweck des gemeinschaftlichen Kontos – Bestreitung der Verwendungen für die im gemeinsamen je hälftigen Miteigentum stehende Wohnung … gemäß dem Vorbringen der Klägerin vor dem Landgericht – ist auch nach Weiterführung des Festgeldes auf dem Einzelkonto des Erblassers fortgesetzt worden. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien erster Instanz – siehe den unstreitigen Tatbestand des Urteils des Landgerichts, dort S. 3 – ist von diesem Konto nämlich im Herbst 2010 die neue Verglasung des Wintergartens der gemeinsamen Wohnung … bezahlt worden. Weiteres wesentliches Indiz für die (fortbestehende) Bruchteilsgemeinschaft des Erblassers und der Klägerin ist der Umstand, dass der Erblasser sein Testament – mit dem dort enthaltenden Hinweis darauf, dass das Geld bei der Y-Bank … zur Hälfte der Klägerin gehöre – trotz Umwandlung des gemeinschaftlichen Kontos in ein Einzelkonto nicht geändert hat.
 
Nach dem Tod eines der Partner setzt sich eine solche Bruchteilsgemeinschaft aber zwischen dem Überlebenden und der Erbengemeinschaft fort (Senat, a.a.O., bei juris Rn. 20; Langhein in Staudinger, BGB, Neubearb. 2008, § 741 Rn. 68). Nach der faktischen Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft durch Auszahlung je des hälftigen Guthabens an die Beklagte und ihren Bruder seitens der Y-Bank haben diese somit im Verhältnis zur Klägerin jeweils die Hälfte des ihnen zugekommenen Betrages als Nichtberechtigte erlangt. Der Bruder der Beklagten hat diesen hälftigen Betrag inzwischen – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen hat – an die Klägerin ausgezahlt. Gegen die Beklagte steht der Klägerin der Anspruch auf Zahlung der geforderten 21.199,25 € weiterhin aus § 816 Abs. 2 BGB zu.
 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

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(Lebenspartner Konto Anteil)