Beschluss des OLG Hamm vom 16.01.2015

Aktenzeichen: I-15 W 302/14

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser die Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie. Es handelte sich um einen Fall der befreiten Vorerbschaft.
Die Vorerbin übertrug das Eigentum an der Immobilie auf eine der Nacherbinnen. Das Grundbuchamt teilte der Vorerbin daraufhin mit, dass es beabsichtigt, die Eigentumsübertragung auf die Nacherbin den übrigen Nacherben anzuzeigen. Hiergegen wandte sich die Vorerbin, der das Grundbuchamt die beabsichtigte Benachrichtigung per Beschluss mitgeteilt hatte.
Das angerufene OLG Hamm gab der Beschwerde der Vorerbin statt, da die vom Erblasser angeordnete Vor- und Nacherbschaft nicht zur Folge hat, dass Verfügungen der Vorerbin über die zum Nachlass gehörenden Immobilien von vornherein unwirksam sind. Vielmehr liegt ein Fall der relativen Unwirksamkeit vor. Infolge dieser relativen Unwirksamkeit kann die Vorerbin über die Immobilie verfügen. Mit dem Nacherbenfall sind diese Verfügungen aber insofern unwirksam, als sie die Nacherben in ihren Rechten beeinträchtigen.
Aufgrund des Vermerks der Nacherbschaft im Grundbuch sind die Nacherben somit hinreichend geschützt. Eine Mitteilung des Grundbuchamtes an die Nacherben hinsichtlich der Verfügung der Vorerbin ist aus diesem Grunde zum Schutze der Nacherben nicht erforderlich und rechtfertigt damit nicht die Mitteilung an die Nacherben. Da die Benachrichtigung der Nacherben nicht erforderlich ist, um deren Rechte zu schützen, stellt die Information der Nacherben durch das Grundbuchamt eine Verletzung der Vorerbin in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das OLG Hamm hat folglich den Beschluss des Grundbuchamtes aufgehoben und dieses angewiesen, die Nacherben über die Verfügung der Vorerbin nicht zu unterrichten.

(Nacherbschaft Nacherbenvermerk Grundbuch)

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben

(Nacherbschaft Nacherbenvermerk Grundbuch)

Entscheidungsgründe:

I. Die Beteiligte zu 1) war aufgrund Erbfolge (Erbschein des AG Marl vom 10.05.2012) am 23.05.2012 als Eigentümerin in dem eingangs genannten Grundbuch eingetragen worden. In Abteilung II des Grundbuchs ist unter lfd. Nummer 4 vermerkt, dass die Beteiligte zu 1) befreite Vorerbin ist und die Nacherbfolge bei Wiederheirat der Vorerbin eintritt. Nacherben seien
a) M, geboren am …1958,
b) T, geboren am …1962,
c) K, geboren am …1955,
d) U, geboren am 30.11.1992.
Die unter a) genannte Frau M ist die Beteiligte zu 2).
Mit notariellem Vertrag vom 19.05.2014 (UR-Nr. 231/2014 des Notars Paul V in E) übertrug die Beteiligte zu 1) das Grundstück unentgeltlich auf ihre Tochter, die Beteiligte zu 2). Aufgrund der erklärten Auflassung trug das Grundbuchamt am 06.06.2014 die Beteiligte zu 2) als Eigentümerin ein.
Mit Beschluss vom 06.06.2014 kündigte das Grundbuchamt an, es sei beabsichtigt, eine Eintragungsnachricht an die eingetragenen Nacherben zu übersenden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abhalf und dem Senat vorlegte.
II. 1. Die namens der Beteiligten vom Urkundsnotar eingelegte Beschwerde ist nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft, weil es sich um eine anfechtbare Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift handelt. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, dass der Beschluss des Amtsgerichts eine weitere Verfahrenshandlung, nämlich die Übersendung der Eintragungsnachricht an die Erben lediglich ankündigt. Der Begriff der Entscheidung muss im Einzelfall mit Rücksicht auf den Inhalt des jeweils zu vorzunehmenden Geschäfts der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt werden. Die Bekanntgabe einer Grundbuchmitteilung nach § 55 GBO an die im Grundbuch eingetragenen Nacherben ist nicht lediglich eine tatsächliche Handlung, sondern hat nach Maßgabe des § 55 GBO zu erfolgen. Der funktionell zuständige Rechtpfleger des Grundbuchamts muss also nach dem Maßstab der gesetzlichen Vorschrift eine Entscheidung darüber treffen, ob eine Bekanntgabe des eingetragenen Eigentümerwechsels an die Nacherben zu erfolgen hat. Die spätere Versendung der Eintragungsnachrichten schließt zwar das Geschäft ab, hat aber lediglich die Bedeutung der tatsächlichen Ausführung der zuvor von dem Rechtspfleger getroffenen Sachentscheidung. Wenn also die als Ankündigung oder Anordnung formulierte Entscheidung des Rechtspflegers, im Hinblick auf die Bekanntmachung der Eintragung einer neuen Eigentümerin in bestimmter Weise zu verfahren, die maßgebende Weichenstellung für den Abschluss des Geschäfts darstellt, ist es gerechtfertigt, diese Anordnung als Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO zu verstehen und damit deren Nachprüfung im Beschwerdeverfahren zu eröffnen (vgl. zum Begriff der Entscheidung im Sinne des § 71 GBO Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn. 6 und zum vergleichbaren Fall bei der Entscheidung des Rechtspflegers nach § 349 Abs. 1 FamFG, ein gemeinschaftliches Testament nach dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten mit seinem ganzen Inhalt bekanntzugeben, Senat Rpfleger 2012, 543 = DNotZ 2013, 37).
Beschwerdeberechtigt im Rahmen der Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO ist – im Kern sachgleich mit § 59 Abs. 1 FamFG – derjenige, der durch die Entscheidung in seiner Rechtsstellung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt ist oder wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der behaupteten Weise unrichtig wäre, und deshalb ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung hat (vgl. etwa BGHZ 80, 126, 127; Senat FGPrax 1995, 181). Die Beschwerdebefugnis der Beteiligten leitet sich hier aus ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG NJW 1984, 419) ab, das beeinträchtigt wird, wenn ohne hinreichende gesetzliche Grundlage Rechtsvorgänge aus ihrem privaten Bereich Dritten bekannt gegeben werden.
2. Die mithin zulässige Beschwerde ist auch sachlich begründet.
Nach § 55 Abs. 1 GBO soll jede Eintragung dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, für die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Der Wortlaut lehnt sich an den Begriff des Begünstigten i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO und den Begriff des Betroffenen i.S.v. § 19 GBO an (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 55 Rn. 12 und Rn. 13). Vorliegend kommt nur der Gesichtspunkt in Betracht, ob die eingetragenen Nacherben durch die Eigentumsumschreibung vom 06.06.2014 in ihren Rechten betroffen sind. Das ist jedoch nicht der Fall.
Das Nacherbenrecht ist kein dingliches Recht an den einzelnen Nachlassgegenständen und kann daher nicht als solches eingetragen werden. Die Nacherbeneinsetzung bedeutet eine Verfügungsbeschränkung des Vorerben, die nach § 2113 Abs. 3 BGB nicht gegenüber gutgläubigen Dritten wirkt. Um das Anwartschaftsrecht des Nacherben gegen die Wirkungen des öffentlichen Glaubens zu sichern, wird es gem. § 51 GBO in der Form eines Nacherbenvermerks von Amts wegen in das Grundbuch eingetragen (vgl. Demharter, a.a.O., § 51 Rn. 2, 31). Der Nacherbenvermerk bewirkt aber keine Grundbuchsperre. Daher hat das Grundbuchamt den Anträgen des Vorerben ohne Rücksicht auf das Recht des Nacherben stattzugeben (Demharter, a.a.O., § 51 Rn. 32). Zum Schutz der Rechte des Nacherben ist jedoch die Wirksamkeit der Verfügungen des Vorerben eingeschränkt, aber zeitlich hinausgeschoben auf den Tag, an dem der Nacherbfall eintritt. Eine entgeltliche wie auch unentgeltliche Verfügung des Vorerben über ein Grundstück ist nach Maßgabe der § 2113 BGB im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Solange aber der Nacherbfall noch nicht eingetreten ist, ist die Verfügung des Vorerben unter dem Gesichtspunkt des § 2113 BGB wirksam. Dass ihr von vornherein ein Mangel anhaftet, nämlich die Eignung, unter bestimmten Voraussetzungen später unwirksam zu werden, steht der gegenwärtigen Wirksamkeit der Verfügung unter erbrechtlichem Gesichtspunkt nicht entgegen (BGHZ 52, 269 m.w.N.).
Da somit die Rechte der Nacherben derzeit von der Eigentumsumschreibung weder unmittelbar noch mittelbar berührt werden, sind die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 GBO nicht erfüllt. Aus den von dem Grundbuchamt herangezogenen Ausführungen von Bauch (MittBayNot 1983, 155-159) lässt sich ein abweichender sachlicher Standpunkt nicht ableiten.
Der Beschluss des Grundbuchamts ist daher aufzuheben.
Eine Wertfestsetzung und Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind wegen des Erfolgs der Beschwerde nicht veranlasst.
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(Nacherbschaft Nacherbenvermerk Grundbuch)