Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2013

Aktenzeichen: L 23 SO 97/11

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall verstarb die Erblasserin ohne Erben zu hinterlassen. Für den ursprünglich vermögenden Nachlass wurde ein Nachlasspfleger eingesetzt, der eine Nachlassverbindlichkeit zu Gunsten der vormaligen Betreuerin der Erblasserin erfüllen musste. Hierdurch wurde der Nachlass überschuldet. Im Weiteren beauftragte der Nachlasspfleger einen Bestatter mit der Beerdigung der Erblasserin.
Nachdem der Nachlasspfleger mit dem Versuch gescheitert war, die Erstattung der Bestattungskosten von der Betreuerin zu verlangen, beantragte er bei der Sozialbehörde die Übernahme der Bestattungskosten nach § 74 SGB XII. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Hiergegen klagte der Nachlasspfleger.
Grundsätzlich wären die Erben bestattungspflichtig gewesen und hätten aus diesem Grunde die Bestattungskosten tragen müssen. Im vorliegenden Fall waren die Erben aber unbekannt, sodass keine bestattungspflichtigen Personen festgestellt werden konnten. Für diese nicht bekannten Personen konnte der Nachlasspfleger folglich auch keinen Antrag nach § 74 SGB XII stellen. Als Auftraggeber des Bestattungsinstitutes muss daher der Rechtspfleger selbst die Bestattungskosten tragen. Alternativ hätte der Rechtspfleger bei der Sozialbehörde eine Sozialbestattung der Erblasserin beantragen können, statt selbst die Beerdigung zu beauftragen. Aus diesem Grunde wurde die Klage abgewiesen.

(Nachlasspfleger Bestattungskosten)

Tenor:

1) Die Berufung wird zurückgewiesen.
2) Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.

(Nachlasspfleger Bestattungskosten)

Entscheidungsgründe:

I. Tatbestand
Die Kläger begehren die Übernahme von Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln.
Kläger sind die durch den Nachlasspfleger gesetzlich vertreten unbekannten Erben der am 1915 geborenen und 2005 verstorbenen Frau K Sch (im Folgenden die Verstorbene).
Am 17. März 2005 bestellte das Amtsgericht Schöneberg Rechtsanwalt M M zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Verstorbenen.
Der Nachlasspfleger beauftragte ein Bestattungsunternehmen mit der Bestattung der Verstorbenen, für die Kosten in Höhe von 2.610,89 Euro entstanden sind.
Nach einer Anzeige der Landesbank Berlin vom 24. März 2005 über die Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens an die Erbschaftssteuerstelle des Finanzamts Schöneberg nach § 33 Absatz 1 des Erbschaftssteuergesetzes, war die Verstorbene Inhaberin zweier Konten bei der Landesbank Berlin über einen Gesamtwert in Höhe von 33.335,00 Euro. Eines dieser Konten mit einem Wert von 30.930,30 Euro stand allerdings aufgrund eines Vertrages zugunsten Dritter von Todes wegen der früheren gesetzlichen Betreuerin der Verstorbenen zu. Die Betreuerin informierte den Nachlasspfleger am 24. März 2005 von der Verfügung der Verstorbenen zu ihren Gunsten. Nach Abzug des verschenkten Vermögens standen dem tatsächlichen Nachlass der Verstorbenen in Höhe von 2.731,17 Euro nach dem vorläufigen Vermögensverzeichnis des Nachlasspflegers zum Todestag Forderungen in Höhe von 4.427,32 Euro gegenüber.
Versuche des Nachlasspflegers, vor den Zivilgerichten die Bestattungskosten von der ehemaligen Betreuerin erstattet zu bekommen, scheiterten in den Jahren 2005 und 2006/2207 im Rahmen zweier Prozesskostenhilfeverfahren (Landgericht Berlin/Kammergericht – 8 O 270/05 / 16 W 22/05 – und Amtsgericht Tiergarten/Landgericht Berlin – 7C 223/06 / 51 T 6/07 -).
Am 2. März 2007 beantragte der Nachlasspfleger beim Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten für die Verstorbene nach § 74 SGB XII. Der Beklagte lehnte dies mit Bescheid vom 9. August 2007 mit der Begründung ab, der Kläger zähle als Nachlasspfleger nicht zu den bestattungspflichtigen Personen und habe daher keine Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII.
Hiergegen legte der Nachlasspfleger am 17. August 2007 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, die von ihm vertretenen unbekannten Erben seien bestattungspflichtig. Aufgrund einer Abfrage bei der kontoführenden Bank der Verstorbenen habe er davon ausgehen können, dass der Nachlass über ausreichende Mittel verfügt habe. Erst später habe sich herausgestellt, dass die Erblasserin zu ihrem Sparkonto einen Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall abgeschlossen gehabt habe. Im Übrigen wären auch ohne den von ihm erteilten Bestattungsauftrag die für die Beisetzung der Erblasserin entstandenen Kosten dem Sozialhilfeträger zur Last gefallen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2008 mit der Begründung zurück, der Kläger habe als Nachlasspfleger die Bestattung ohne rechtliche Verpflichtung in Auftrag gegeben. Wäre die Beisetzung mangels bekannter Angehöriger durch das Bezirksamt veranlasst worden, würden die Erben als Kostenpflichtige in Anspruch genommen werden.
Am 15. Januar 2009 hat der Nachlasspfleger Klage der unbekannten Erben der Verstorbenen vor dem Sozialgericht Berlin erhoben mit dem Ziel der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Bestattungskosten. Zur Begründung hat er ausgeführt, die entstandenen Bestattungskosten seien vom Beklagten – zumindest teilweise – zu übernehmen, da er als Nachlasspfleger nicht verpflichtet gewesen sei, die Bestattungskosten zu tragen und lebende Erbprätendenten nicht existierten.
Der Beklagte hat erstinstanzlich an seiner mit dem Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung festgehalten und im Übrigen die Höhe der im Jahr 2005 zwischen dem Land Berlin und der Bestatterinnung festgelegten Preise für Urnenbestattungen mitgeteilt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. April 2011 abgewiesen. Zur Begründung heißt es, die Klage sei zwar zulässig, insbesondere könne der Kläger als Nachlasspfleger zum Nachlass gehörige Rechte selbst einklagen und persönlich die Rolle einer Prozesspartei einnehmen. Die Klage habe jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger als Nachlasspfleger habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der vom Nachlass verauslagten Bestattungskosten der Erblasserin K Sch nach § 74 SGB XII. Der Kläger als Nachlasspfleger zähle nicht zum Kreis der bestattungspflichtigen Personen nach § 16 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes Berlin. Habe der Kläger als Nachlasspfleger ohne rechtliche Verpflichtung die Bestattung der Verstorbenen K Sch in Auftrag gegeben, könne er keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch den Beklagten aus § 74 SGB XII haben.
Der Nachlasspfleger hat für die Kläger am 06. Mai 2011 gegen das ihm am 28. April 2011 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, mit der er das erstinstanzliche Begehren weiterverfolgt. Er trägt vor, dass Rechtsnachfolger nach der Verstorbenen nicht existierten, so dass letztendlich das Land Berlin Fiskalerbe geworden wäre. Aufgrund der Überschuldungssituation werde jedoch nach Abschluss der Nachlassabwicklung ein Verfahren zur Feststellung des Fiskalerbrechts nicht erfolgen. Auch unbekannte Erben hätten einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten. Die zivilrechtliche Rechtsprechung zum Prozesskostenhilferecht sei auf die Gewährung von Bestattungskosten zu übertragen. Der Nachlasspfleger selbst stehe zwar nicht in dem in § 74 SGB XII genannten Verhältnis als Verpflichteter der Bestattung, jedoch sei er die einzige Person, die aufgrund ihrer Amtseinsetzung einen entsprechenden Auftrag habe erteilen können.
Die unbekannten Erben seien die einzigen, die verpflichtet seien, für die Beisetzung Sorge zu tragen. Nach der Rechtsprechung und der in der Literatur vertretenen Ansicht könne ein Nachlasspfleger für die unbekannten Erben eine Übernahme der Bestattungskosten geltend machen. Die Rechtsprechung habe einen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten auch bei ungeklärter Rechtsnachfolge bestätigt. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit i.S.d. § 74 SGB XII sei ausschließlich auf den Bestand des Nachlasses abzustellen. Nach § 16 des Bestattungsgesetzes übernehme das örtlich zuständige Bezirksamt die Bestattung, sofern Bestattungspflichtige nicht vorhanden seien. In diesen Fällen würden Kosten gegenüber dem Nachlass ebenfalls nur bei ausreichendem Nachlassvermögen geltend gemacht.
Der gesetzliche Vertreter der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 20. April 2011 und den Bescheid des Beklagten vom 9. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, zu Händen des Nachlasspflegers 2.610,89 Euro für Bestattungskosten der Erblasserin K Sch zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, der vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
II. Gründe
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 9. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln.
1. Aktivlegitimiert sind die unbekannten Erben, gesetzlich vertreten durch den Nachlasspfleger (§ 1960 Abs. 2 BGB), und nicht etwa der Nachlasspfleger kraft eigenen Rechts.
Zwar kann auch der Nachlasspfleger persönlich die Rolle einer Prozesspartei wahrnehmen, wenn sich der geltend gemachte Anspruch nicht von dem oder den Erben ableitet, sondern sich unmittelbar aus seiner Rechtsstellung als Nachlasspfleger ergibt und er ohne diesen die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen könnte (vgl. BGH Urteil vom 06. Oktober 1982 – IVa ZR 166/81 – juris =NJW 1983, 226 m.w.N.; BSG, Urteil vom 27. Juni 1988 – 1 S 7/88 – juris). Hauptaufgabe des Nachlasspflegers ist die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses (BGH a.a.O.). Im vorliegenden Fall berühmt sich der Nachlasspfleger jedoch nicht eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs, sondern er begehrt die Übernahme der von den Bestattungspflichtigen aufgebrachten bzw. aufzubringenden Kosten der Bestattung aus Sozialhilfemitteln. Der von ihm geltend gemachte Anspruch leitet sich somit von den – nach seiner Rechtsauffassung bestattungspflichtigen – unbekannten Erben der Verstorbenen ab. Diese hatte er auch zutreffend in dem Klageantrag als Kläger benannt und Zahlung lediglich „zu Händen des Nachlasspflegers“ als gesetzlicher Vertreter der Kläger beantragt. Auch das Sozialgericht hat in der Sache über einen Anspruch der (unbekannten) Erben entschieden. Hierbei hat es lediglich irrig angenommen, dass der Nachlasspfleger diesen Anspruch aus eigenem Recht einklagen könne. Insoweit war das Rubrum korrekt zu fassen.
2. Die unbekannten Erben haben jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der Bestattungskosten durch den Beklagten gemäß § 74 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Nach § 74 SGB XII werden vom Träger der Sozialhilfe die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, wenn dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Voraussetzung für den Anspruch wäre zunächst, dass die Kläger „Verpflichtete“ im Sinne des § 74 SGB XII sind. Verpflichteter im Sinne der Vorschrift ist nur, wer letztlich verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (BVerwG v. 30. Mai 2002, 5 C 14/01, EVS 53, 481 – 483; Grube, a. a. O., Rn. 11). § 74 SGB XII stellt darauf ab, wer letztlich ausgehend von der Pflicht zur Bestattung verpflichtet ist, die Kosten zu tragen und damit darauf, wer aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestattungspflichten oder anderer gesetzlicher Bestimmungen zur Bestattung verpflichtet ist, eine Verpflichtung aus einem Werkvertrag mit einem Bestattungsunternehmer eingegangen ist und den Kosten nicht ausweichen kann. Eine Verpflichtung der unbekannten Erben kommt nur aus erbrechtlichen Vorschriften (hier § 1968 BGB) in Betracht. Landesrechtliche Bestattungspflichten der unbekannten Erben, die eine Verpflichtung im Sinne des § 74 SGB XII begründen könnten, sind nicht ersichtlich.
Nach § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers, was zu einer rechtlichen Verpflichtung im Sinne des § 74 SGB XII führen würde (vgl. Grube, a. a. O., Rn. 12 f.; Ehm in: jurisPK-BGB, 4. Aufl. § 1968, Rn. 25). Der Erbe kann jedoch seiner Verpflichtung nach § 1968 BGB dadurch entgehen, dass er die Erbschaft ausschlägt (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 4. Auflage, § 74 Rn. 14).
Danach ist bereits zweifelhaft, ob unbekannte Erben überhaupt – denklogisch – Verpflichtete gemäß § 1968 BGB sein können. Gemäß § 1968 BGB trägt der Erbe die Kosten der Beerdigung des Erblassers. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine Pflicht des \”unbekannten“ und möglicherweise gar nicht existenten Erben gegeben. Die Kostentragungspflicht aus § 1968 BGB trifft vielmehr denjenigen, der das Erbe auch tatsächlich erhält. Den Erben treffen die Kosten der Beerdigung als Korrelat für den Anfall des Erblasservermögens (Palandt-Weidlich, BGB, Komm., 71. Auflage § 1968 Rn. 1). Schlägt der Erbe das Erbe aus, trifft ihn auch keine Pflicht, die Beerdigungskosten zu tragen. Die noch unbekannten Erben können daher bereits denklogisch nicht – nämlich bis zur Annahme der Erbschaft – „letztverpflichtet“ sein, die Beerdigungskosten zu tragen.
Nach den Umständen des Sachverhalts spricht im Übrigen auch nichts dafür, dass die von dem Nachlasspfleger vertretenen – seit dem Erbfall am 9. März 2005 und somit seit acht Jahren nicht ermittelten – unbekannten Erben den angefallenen Bestattungskosten nicht ausweichen können und letztlich mit diesen belastet bleiben.
Des Weiteren ist auch die positive Feststellung nicht möglich, dass den Klägern als (unbekannten) Erben die Tragung der Kosten nicht zumutbar im Sinne des § 74 SGB XII ist, da deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt sind. Voraussetzung für einen Anspruch gemäß § 74 SGB XII auf Übernahme der Kosten einer Bestattung durch den Träger der Sozialhilfe ist aber unter anderem, dass dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Mithin muss die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten (hier der Erben) geprüft werden. Solange die Personen der Verpflichteten nicht feststellbar sind, kann eine solche Prüfung nicht stattfinden. Es liegen daher auch unter diesem Gesichtspunkt die Voraussetzungen für eine Übernahme der begehrten Bestattungskosten nicht vor (vgl. ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 6. September 1999 – 4 BF 335/99 -, VG Hamburg, Urteil vom 01. Juli 2004 – 20 K4355/02 – jew. Juris).
Der Begriff der Zumutbarkeit gemäß § 74 SGB XII ist – ebenso wie bereits gemäß der Vorgängervorschrift des § 15 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) – ein der vollen gerichtlichen Prüfung unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff, der eine umfassende Interessenabwägung erfordert. Er ist nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles ausfüllungsbedürftig; dabei können auch Maßstäbe und Umstände eine Rolle spielen, die als solche im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, denen aber vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII / § 15 BSHG Rechnung getragen werden muss (BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R -, juris = BSGE 104, 219 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 2/03 -, veröff. bei juris). Er setzt somit die Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Kostentragungspflichtigen voraus.
Der Senat folgt nicht der – lediglich in einem obiter dictum geäußerten und nicht weiter begründeten – Rechtsauffassung des VG Hannover im Urteil vom 9. Dezember 1997, wonach der Nachlasspfleger für unbekannte Erben den Anspruch aus § 15 BSHG gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen könne (Az.: 3 A 621/97, ZfF 2000, 63). Diese vereinzelt gebliebene Rechtsauffassung wird zwar in einigen Kommentaren unkritisch wiedergegeben (vergleiche nur Grube, a.a.O. Rn. 23), es fehlt jedoch jegliche Begründung. Zutreffend verweist daher auch Greiser in: jurisPK-SGB XII § 74 Rn. 26 SGB XII darauf, dass es sich um eine einzelne Auffassung in Literatur und Rechtsprechung handelt und insoweit fraglich sei, wie in einem derartigen Fall (bei unbekannten Vermögensverhältnissen) die Zumutbarkeit beurteilt werden könne.
Entgegen der Auffassung des Klägervertreters kann insoweit nicht auf die zivilrechtliche PKH-Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 64,1418) zurückgegriffen werden, wonach bei der Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei im Falle von unbekannten Erben allein auf die Höhe des Nachlasses abzustellen ist (a.A. wohl VG Schleswig, Urteil vom 3. Dezember 1997 – 10 A 103/97 – unveröffentlicht). Denn die genannte Rechtsprechung zum Prozesskostenhilferecht dient ausschließlich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Die Gerichte sollen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht von Angaben abhängig machen, deren Beibringung den Beteiligten unzumutbar oder unmöglich ist, weil derartige Anforderungen eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsweges für die noch unbekannten Erben darstellen würde (BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 1998 – 1 BvR 1842/97 – juris). Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 74 SGB XII geht es jedoch nicht um die Ermöglichung des Zugangs zu Gericht und die Wahrung effektiven Rechtsschutzes, sondern um die Feststellung der einen Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger begründenden Voraussetzungen.
Die vom Nachlasspfleger zitierte zivilrechtliche Rechtsprechung zum Prozesskostenhilferecht ist auch nicht etwa deswegen auf die Gewährung von Bestattungskosten zu übertragen, weil – wie der Nachlasspfleger meint – es sich in beiden Fällen um Sozialleistungen des Staates handelt.
Bereits zu § 15 BSHG hatte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Januar 2004 (a.a.O.) entschieden, dass Zielsetzung dieser Kostenübernahmeregelung die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung sei und es sich hierbei nicht etwa um eine Fürsorgeleistung an den Verstorbenen oder gegenüber dem Bestattungspflichtigen handele. Im Einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht in dem zitierten Urteil hierzu ausgeführt:

„Durch § 15 BSHG wurde die Übernahme von Bestattungskosten von einer Fürsorgeleistung an den Verstorbenen, wie sie früher die Rechtsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge vorgesehen hatten, zwar zu einer \”sozialhilferechtlichen Unterstützung des \’Verpflichteten\’\” verwandelt (Urteil des Senats vom 5. Juni 1997, a.a.O., S. 54). Wie das Kriterium der \”Zumutbarkeit\” zeigt, soll durch die Vorschrift aber nicht eine aktuelle sozialhilferechtliche Notlage des \”Verpflichteten\” behoben werden. Vielmehr wird an \”die fürsorgerechtliche Verantwortung (der Sozialhilfe) für eine würdige Bestattung Hilfebedürftiger\” angeknüpft (Urteil des Senats vom 5. Juni 1997, a.a.O.), deren Maß von der nach der \”Besonderheit des Einzelfalles\” (BTDrucks 3/1799, S. 40) zu beurteilenden Frage abhängt, ob und inwieweit die Kostentragung dem vorrangig hierzu Verpflichteten zuzumuten ist. Zielsetzung der Kostenübernahmeregelung ist mithin die Sicherstellung einer der Würde des Toten entsprechenden Bestattung.“

Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat vollumfänglich an.
Eine Verpflichtung des Nachlasses oder des Nachlasspflegers selbst, die Bestattungskosten zu tragen, ist aus den vom Sozialgericht dargelegten Gründen, auf die gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Bezug genommen wird, nicht gegeben und wird vom Vertreter der Kläger auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG vorliegen.
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(Nachlasspfleger Bestattungskosten)