Erbrecht-Nachlasspfleger | Erfüllt der Nachlasspfleger seine Pflicht zur Erbenermittlung nicht kann er den Erben gegenüber auf Schadenersatz haften

Urteil des LG Berlin vom 14.09.2011

Urteil des LG Berlin vom 14.09.2011

Aktenzeichen: 23 O 613/10

Der wesentliche Inhalt der Entscheidung (Zusammenfassung):

Wird ein Nachlasspfleger vom Nachlassgericht bestellt und gehört zum Aufgabenkreis des Nachlasspflegers auch die Ermittelung der Erben, so ist der Nachlasspfleger verpflichtet, selber alle erforderlichen Maßnahmen zu Erbenermittlung durchzuführen, die dem Nachlasspfleger zumutbar sind. Nur wenn diese Maßnahmen nicht erfolgreich sind, darf der Nachlasspfleger im Weiteren einen gewerblichen Erbenermittler mit der Auffindung der Erben beauftragen. Verstöße des Nachlasspflegers gegen seine Verpflichtung zur selbstständigen Erbenermittlung können zu Schadenersatzansprüchen der Erben gegenüber dem Nachlasspfleger führen.

(Nachlasspfleger)

Kurzbesprechung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall wurde vom Nachlassgericht ein Nachlasspfleger bestellt, dem unter anderem die Aufgabe übertragen wurde, die Erben zu ermitteln.
Um die Erben zu ermitteln, beschränkte sich der Nachlasspfleger darauf, beim Landeseinwohneramt entsprechende Auskünfte einzuholen. Das Landeseinwohneramt konnte aber nur Auskünfte hinsichtlich des Erblassers selbst und nicht bezüglich der Erben erteilen.
Im Weiteren unterließ der Nachlasspfleger selbstständigen Nachforschungen. Insbesondere wandte er sich nicht an die Standesamt, vor dem der Erblasser seine Ehen geschlossen hatte. Ebenso wenig wurden Erkundigungen beim Geburtsstandesamt eingeholt. Stattdessen beauftragte der Nachlasspfleger einen kommerziellen Erbenermittler.
Der Erbenermittler war in der Lage, eine Alleinerbin zu ermitteln. Der Erbenermittler machte weitere Angaben gegenüber der Alleinerbin hinsichtlich des Erbfalls davon abhängig, dass sich die Alleinerbin verpflichtet, für die Tätigkeit des Erbenermittlers an diesen 25 % des Wertes des Nachlasses zu zahlen. Eine wirksame Vereinbarung zwischen der Alleinerbin und dem Erbenermittler wurde daraufhin abgeschlossen.
Nachdem die Alleinerbin die Erbschaft angetreten hatte und die Ansprüche des Erbenermittlers aus den Nachlass erfüllt hatte, verlangte sie vom Nachlasspfleger Schadenersatz in Höhe des Betrages, den sie an den Erbenermittler gezahlt hatte.
Das Landgericht Berlin verurteilte den Nachlasspfleger antragsgemäß auf Leistung von Schadenersatz an die Alleinerbin. Das Landgericht Berlin begründete seine Entscheidung damit, dass der Nachlasspfleger zu Erfüllung der ihm vom Nachlassgericht übertragenen Aufgaben alle Ermittlungen selbst durchführen muss, die ihm möglich und zumutbar sind. Hierzu gehören insbesondere entsprechende Nachfragen bei den Standesämtern, bei denen der Erblasser seine Ehen geschlossen hat. Da der Nachlasspfleger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, war er nicht berechtigt, einen kommerziellen Erbenermittler zu beauftragen. Die sich damit verbindenden Kosten sind daher vom Nachlasspfleger zu tragen und der Erbin im Rahmen des Schadenersatzes zu erstatte