Urteil des LG Heidelberg vom 01.08.2014

Aktenzeichen: 1 O 29/14

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall ordnete der Erblasser mehrere Vermächtnisse an. Die Vermächtnisnehmer sollten vom Nachlasswert Anteile in Höhe bestimmter Prozentsätze erhalten. Berechnungsgrundlage für die Vermächtnisse sollte dabei der Wert des Nachlasses gemindert um die Nachlassverbindlichkeiten und die Erbfallschulden sein.
Der Alleinerbe glich die Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden aus und erfüllte die Vermächtnisse.
Nach Auszahlung der Vermächtnisse wurde über das Vermögen des Alleinerben ein Insolvenzverfahren eröffnet. Sodann wurde zu Lasten des Alleinerben die Erbschaftssteuer festgesetzt. Der Insolvenzverwalter verlangte von den Vermächtnisnehmer in Höhe der festgesetzten Erbschaftssteuer die Rückzahlung der aus dem Nachlass geleisteten Zahlungen. Der Insolvenzverwalter vertrat die Auffassung, dass die Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit zu behandeln ist und folglich von der Berechnungsgrundlage der angeordneten Vermächtnisse abzuziehen ist, sodass die Vermächtnisansprüche sich entsprechend reduzieren.
Zur Durchsetzung seiner Forderung erhob der Insolvenzverwalter gegen die Vermächtnisnehmer Klage. Die Klage wurde vom Landgericht Heidelberg zurückgewiesen. Das Landgericht Heidelberg vertritt die Auffassung, dass die Erbschaftssteuer keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 II BGB darstellt.
Nach der Rechtsauffassung des Landgerichts Heidelberg ist die Erbschaftssteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erbfallschuld zu behandeln, da unter Erbfallschulden nur diejenigen Verbindlichkeiten zu verstehen sind, die den Erben treffen und die durch den Erbfall entstehen. Die Erbschaftssteuer kann aber nicht nur beim Erben, sondern auch beim Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmer anfallen. Aus diesem Grunde geht das Landgericht Heidelberg davon aus, dass es sich bei der Erbschaftsteuer nicht um eine Nachlassverbindlichkeit in Form von Erbfallschulden handelt.
Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie inhaltlich die bereits vorliegenden Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Frankfurt am Main zu dieser Rechtsfrage bestätigt. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes geht ein Teil der Zivilgerichtsbarkeit davon aus, dass die Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit zu behandeln ist. Da der Bundesgerichtshof zu dieser Frage noch keine Entscheidung getroffen hat, stärkt die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg die richtige Rechtsauffassung des OLG Hamm bzw. des OLG Frankfurt am Main. Ob auch die anderen Zivilgerichte in Zukunft entscheiden wie das Landgericht Heidelberg, ist allerdings offen. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof in absehbarer Zeit Gelegenheit erhält, über diese wichtige Rechtsfrage zu entscheiden, damit entsprechende Rechtssicherheit bei der Abwicklung von Nachlässen entsteht.

(Nachlassverbindlichkeit Erbschaftsteuer)

Tenor:

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

(Nachlassverbindlichkeit Erbschaftsteuer)

Entscheidungsgründe:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Geldvermächtnissen.
Der Kläger ist Alleinerbe der E. R.. Die Erblasserin hatte zunächst durch Ehegattentestament vom 05.09.2000 sich und ihren Ehemann gegenseitig als Alleinerben eingesetzt sowie die Mutter des Klägers zur Schlusserbin bestimmt. Zugleich waren zugunsten der Beklagten Ziffer 1, 2 und 3 Geldvermächtnisse in Höhe von jeweils 50.000 DM angeordnet worden. Das Testament enthielt die Befugnis des überlebenden Ehegatten, die Schlusserbeneinsetzung sowie die Vermächtnisanordnungen zu ändern oder zu ergänzen. Hiervon machte die Erblasserin nach dem Tod ihres Ehemanns Gebrauch. Mit notariellem Testament vom 01.08.2003 hob sie die Erbeinsetzung der Mutter des Klägers auf und setzte den Kläger als ihren Alleinerben ein. Die Vermächtnisanordnung änderte sie wie folgt (Anlage 2 des Klägers):

Die Geldvermächtnisse zugunsten von Frau S. R., Frau C. Sp. und Herrn Dr. G. M. werden in der Weise geändert, dass den Vermächtnisnehmern nicht ein heute zu bestimmender Geldbetrag zufällt, sondern das gesamte bei meinem Ableben vorhandene Geldvermögen (Bargeld, Guthaben auf Spar- und Girokonten sowie Wertpapiere), nachdem aus diesem Geldvermögen die vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden einschließlich Kosten für Beerdigung und Grab beglichen worden sind, höchstens aber der Betrag von insgesamt € 75.000,00, und zwar zu 30 % S. R., zu 30 % C. Sp. und zu 40 % Dr. G. M.. Es erhalten also die Vermächtnisnehmer das um die Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden geminderte Geldvermögen zu den genannten Prozentsätzen, maximal aber zusammen € 75.000.

Über das Vermögen des Klägers wurde am 30.12.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.
Der Beklagte Ziffer 1 erhielt im April 2005 eine Vollmacht über die Konten der Erblasserin mit Wirkung über den Tod hinaus.
Die Erblasserin verstarb am 21.04.2006. Ihr Nachlass bestand aus einem Wohnhaus in der E. Straße 13 in H. sowie einem Bankguthaben bei der Sparkasse, das sich nach dem Vortrag des Klägers auf 37.025,29 €, nach dem Vortrag der Beklagten auf 41.831,17 € belief.
Nach dem Tod der Erblasserin beglich der Beklagte Ziffer 1 bis Oktober 2006 Schulden der Erblasserin und Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 4.800 €. Am 25.10.2006 überwies der Beklagte Ziffer 1 mit Hilfe der Kontovollmacht an die Beklagten Ziffer 2 und 3 jeweils einen Betrag von 11.106 €. An sich überwies er einen Betrag von 14.808 €. Ferner zog er aufgrund der Kontovollmacht am 07.12.2006 einen Betrag von 170,33 € ein.
Das Finanzamt M. setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 11.02.2009 Erbschaftsteuer in Höhe von 43.010 € fest. Mit Schreiben vom 08.04.2009 forderte der Insolvenzverwalter des Klägers die Beklagten zur Rücküberweisung der ausgezahlten Vermächtnisse auf, da die Erbschaftssteuer bei den Nachlassverbindlichkeiten zu berücksichtigen sei und damit die testamentarischen Voraussetzungen für die Auszahlung der Vermächtnisse nicht vorgelegen hätten. Hierdurch erhielten die Beklagten erstmals Kenntnis von dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15.05.2009 wiesen die Beklagten die Ansprüche zurück. Der Insolvenzverwalter des Klägers verfolgte die Ansprüche nicht weiter. Er teilte über seinen Rechtsanwalt dem damaligen Rechtsanwalt des Klägers mit Schreiben vom 12.01.2010 u.a. mit, dass der Kläger mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Lage sein werde, die Ansprüche gegen die Beklagten wegen Einziehung der Vermächtnisse zu verfolgen. Die Durchsetzung dieser Ansprüche sei zur Erfüllung der im Insolvenzverfahren zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten nicht notwendig, so dass angeregt werde, dass der Kläger sich auf eine eigene gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche nach Abschluss des Insolvenzverfahrens vorbereite. Eine gegen die Sparkasse vorbereitete Klage habe mangels ausreichender Mittel der Insolvenzmasse nicht eingereicht werden können (nicht nummerierte Anlage des Klägers, im Anlagenheft nach Anlage 25). Das zum Nachlass gehörende Grundstück wurde im Jahr 2010 veräußert. Der Insolvenzverwalter des Klägers bezahlte die Erbschaftssteuer am 07.09.2010. Am 23.02.2011 legte der Insolvenzverwalter seinen Abschlussbericht vor, in dem er u.a. vorträgt, auch nach Verwertung der Immobilie auf die Durchsetzung der streitgegenständlichen Ansprüche verzichtet zu haben, da sie zur vollständigen Befriedigung der Masse- und Insolvenzgläubiger nicht mehr erforderlich waren (Anlage 1, im Anlagenheft des Klägers nach der nicht-nummerierten Anlage, s.o.). Am 16.10.2013 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers aufgehoben.
Mit Schreiben vom 18.03.2014 forderte der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis 28.03.2014 zur Rückzahlung der Vermächtnisse auf. Die Beklagten leisteten nicht.
Der Kläger erhob am 14.04.2014 Klage, die den Beklagten am 30.04.2014 zugestellt wurde.
Der Kläger behauptet, das Kontoguthaben der Erblasserin habe zum Zeitpunkt ihres Todes höchstens 37.025,29 € betragen. Wegen der Einziehung der Vermächtnisse durch die Beklagten habe seine Erbschaftssteuer nicht mehr von dem Barvermögen der Erblasserin beglichen werden können, weswegen es zu einem Verkauf der zum Nachlass gehörenden Immobilie gekommen sei. Gerade dies habe die Erblasserin bei ihrer Testamentsänderung vermeiden wollen. Die Erblasserin habe ihn, den Kläger, als Erben eingesetzt, weil sie von seinen finanziellen Schwierigkeiten im Jahr 2003 wusste. Die Erblasserin habe die Vermächtnisanordnungen geändert um sicherzustellen, dass kein negativer Saldo im Geldvermögen der Erbschaft generiert wird.
Der Kläger ist der Ansicht, dass unter Erbfallschulden auch die durch den Erbfall entstandenen Erbschaftssteuern fallen. § 1967 Abs. 2 BGB meine alle Verbindlichkeiten, die unmittelbar mit dem Erbfall anfallen. Dies habe auch der Bundesfinanzhof sowie einige Oberlandesgerichte in neuerer Zeit so entschieden.
Eine explizite Erwähnung der Erbschaftssteuer in § 1967 Abs. 2 BGB sei nicht erforderlich gewesen, da die Erbschaftssteuer im ErbStG geregelt sei. Ferner müsse bei der Auslegung des § 1967 Abs. 2 BGB § 107 Abs. 2 KostO beachtet werden, wonach die Erbschaftssteuer bei der Berechnung des Geschäftswerts für die Erteilung des Erbscheins abzuziehen ist. Hier sei nach dem Willen der Erblasserin nur die Erbschaftssteuer des Klägers von dem vorhandenen Geldvermögen abzuziehen. Dass die Erbschaftssteuer der Vermächtnisnehmer nicht berücksichtigt werden sollte, ergebe sich daraus, dass diese nicht schutzbedürftig seien und das Testament nur von Nachlassverbindlichkeiten des Erben spreche.
Der Kläger ist weiter der Ansicht, dass die Einziehung der Vermächtnisse sowie des Betrags von 170,33 € durch den Beklagten Ziffer 1 unrechtmäßig war, da das Kontoguthaben in die Insolvenzmasse gefallen sei. Denn bei der Erbschaft des Klägers habe es sich um einen Neuerwerb im Sinne des § 35 InsO gehandelt, über den nur der Insolvenzverwalter verfügungsbefugt war, § 80 InsO. Die Kontovollmacht des Beklagten Ziffer 1 sei daher entsprechend dem Rechtsgedanken des § 117 InsO erloschen. Auf die Unkenntnis der Insolvenz könnten sich die Beklagten gem. § 117 Abs. 3 InsO nicht berufen. Zudem hätten sich die Beklagten vor Einziehung der Vermächtnisse mit ihm abstimmen müssen, dies entspreche der allgemeinen Sorgfalt in einer erbrechtlichen Auseinandersetzung. Dann hätten die Beklagten aber von dem Insolvenzverfahren erfahren.
Schließlich ist der Kläger der Ansicht, dass sein Rückforderungsanspruch nicht verjährt ist. Er behauptet, dass die Beklagten schon bei Einziehung der Vermächtnisse am 25.10.2006 Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der Leistung hatten. Jedenfalls hätten sie aus dem Testament erkennen können, dass die Erbschaftssteuer vorher abzuziehen sei. Spätestens als der Insolvenzverwalter sie mit Schreiben vom 8.4.2009 zur Rückzahlung aufgefordert hatte, hätten sie die Unrechtmäßigkeit der Einziehung der Vermächtnisse gekannt. Dies habe gem. § 819 BGB zur Folge, dass die Beklagten ab Bösgläubigkeit so zu stellen wären, als ob der Rückzahlungsanspruch rechtshängig wäre. Dies wiederum führe gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 209 BGB zur Hemmung der Verjährung, die Rechtshängigkeit werde auf den Zeitpunkt der Bösgläubigkeit zurückgerechnet. Ferner sei die Verjährung während der Dauer des Insolvenzverfahrens gem. § 206 BGB gehemmt. Die anderslautende Entscheidung des BGH sei zum Konkursrecht ergangen, das sich vom heutigen Insolvenzrecht unterscheide. Im Insolvenzrecht sei die Verwaltungs- und Vermögensbefugnis des Schuldner stärker beschnitten. Zudem sei es nicht auf eine kurzfristige Verwertung der Konkursmasse angelegt, sondern habe eine Laufzeit von in der Regel 6 Jahren, so dass regelmäßig Verjährung eintrete. Da der Kläger die Forderung hier währen des laufenden Insolvenzverfahrens erworben habe, sei er gegenüber den Beklagten rechtlos gestellt. Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, dass die Voraussetzung für den allgemeinen Verjährungsbeginn gem. § 199 BGB erst Ende 2013, frühestens jedoch im Jahr 2011 vorlagen. Der Kläger behauptet, weder er noch seine Anwälte hätten Einsicht in die Vorgänge des Insolvenzverfahrens gehabt. Frühestens nach Vorlage des Abschlussberichts des Insolvenzverwalters am 23.02.2011 habe er Kenntnis davon haben können, ob der Insolvenzverwalter die streitgegenständlichen Forderungen eingezogen habe. Da der Insolvenzverwalter über die Zeit zwischen Abschlussbericht und Aufhebung des Insolvenzverfahrens bislang nicht Rechenschaft abgelegt habe, habe er erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Kenntnis von allen die Ansprüche betreffenden Umständen. Auch sei zu berücksichtigen, dass hier ein Insolvenzverfahren, ein Erbschaftsstreit sowie Vergleichsverträge mit seiner Mutter und dem Insolvenzverwalter zusammengetroffen waren, so dass hier aufgrund unklarer und unübersichtlicher Rechtslage von einer früheren Kenntnis nicht ausgegangen werden könne.
Nachdem der Kläger die Beklagten zunächst in Höhe eines Betrags von 37.2020 € als Gesamtschuldner in Anspruch genommen hatte, beantragt er zuletzt:

1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 14.808 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 11.106 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2009 zu zahlen.
3. Die Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 11.106 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2009 zu zahlen.
4. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 170,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.03.2014 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidern, die Klage gegen den Beklagten Ziffer 1 sei unzulässig. Dieser habe seinen allgemeinen Gerichtsstand in K. Die Voraussetzungen der §§ 27, 28 ZPO lägen nicht vor. Die Änderung der Klageanträge stelle eine teilweise Klagerücknahme dar, der nicht zugestimmt werde.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass Erbschaftssteuern nicht zu den Erbfallschulden zählen. Etwas anderes gelte nach der Rechtsprechung nur dann, wenn dies im Testament ausdrücklich bestimmt sei. Daran fehle es hier. Nur die Beerdigungskosten seien aufgeführt. Bei den Ausführungen des Klägers zum Willen der Erblasserin handele es sich um die Wunschvorstellungen des Klägers, aus dem Testament ergebe sich hierzu nichts.
Die Beklagten erwidern weiter, das Konto der Erblasserin habe zum Zeitpunkt ihres Todes ein Guthaben von 41.831,17 € aufgewiesen. Das nach Begleichung der Erblasserschulden und Nachlassverbindlichkeiten noch vorhandene Geldvermögen in Höhe von 37.020 € habe der Beklagte Ziffer 1 auf die Vermächtnisse aufgeteilt. Sodann habe er die Konten der Erblasserin aufgelöst und das Restguthaben in Höhe von 170,33 € ebenfalls in Höhe der Vermächtnisquote verteilt. Die Beklagten Ziffer 2 und 3 hätten jeweils 51,10 €, er selbst 68,13 € erhalten.
Ferner erwidern sie, der Hausverkauf sei nicht wegen der Einziehung der Vermächtnisse erforderlich geworden. Die beim Kläger angefallene Erbschaftssteuer habe über Beleihungen und Sicherheiten dargestellt werden können. Der Kläger selbst habe vorgetragen, dass er nach Abschluss des Insolvenzverfahrens einen Überschuss erhalten habe.
Schließlich erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Sie sind der Ansicht, dass Rückzahlungsansprüche zum 31.12.2009, spätestens aber zum 31.12.2012 verjährt sind. Der Kläger habe über seinen damaligen Prozessbevollmächtigten spätestens ab dem 12.01.2010 aufgrund des Schreibens der Rechtsanwälte des Insolvenzverwalters Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen gehabt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt verwiesen.
I. Die Klage ist zulässig.
1. Das Landgericht Heidelberg ist örtlich zuständig, auch soweit sich die Klage gegen den Beklagten Ziffer 1 richtet, der seinen allgemeinen Gerichtsstand in K. hat. Es gilt der besondere Gerichtsstand der Erbschaft, § 27 ZPO. Danach können Klagen, welche u.a. Ansprüche aus Vermächtnissen zum Gegenstand haben, vor dem Gericht erhoben werden, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand gehabt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Erblasserin lebte zum Zeitpunkt ihres Todes in Heidelberg, hatte also hier ihren allgemeinen Gerichtsstand gem. §§ 12, 13 ZPO. Ferner streiten die Parteien hier um Ansprüche aus Vermächtnissen. § 27 ZPO ist weit auszulegen, um sicherzustellen, dass alle einen bestimmten Erbfall betreffenden Streitigkeiten einheitlich vor einem Gericht ausgetragen werden. Erfasst wird nicht nur die Geltendmachung von Vermächtnissen durch den Vermächtnisnehmer, sondern auch die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens oder die Anfechtung des Vermächtnisses durch den Beschwerten (MüKo ZPO, 4. Auflage 2013, § 27 Rn. 9). Eine vergleichbare Zielrichtung hat hier die Klage auf Rückzahlung eines ausgezahlten Vermächtnisses. Auch hier wird über den Umfang und Inhalt der Vermächtnisanordnung gestritten. Um eine einheitliche Auslegung der Vermächtnisanordnung zu gewährleisten und damit dem Zweck des § 27 ZPO gerecht zu werden, ist folglich auch die hier anhängige Rückzahlungsklage unter den Gerichtsstand der Erbschaft zu fassen. Die örtliche Zuständigkeit für die gegen die Beklagten Ziffer 2 und 3 ergibt sich damit ebenfalls aus § 27 ZPO, aber auch aus §§ 12, 13 ZPO.
2. Das Gericht hatte nur noch über die zuletzt gestellten Anträge des Klägers zu entscheiden. Bei der Klageumstellung von einer Inanspruchnahme der Beklagten als Gesamtschuldner hin zu einer Inanspruchnahme als einfache Streitgenossen handelt es sich um eine gem. § 263 ZPO zulässige Klageänderung, die der teilweisen Klagerücknahme gem. § 269 ZPO vorgeht (Zöller, ZPO, 30. Auflage, § 263 Rn. 6). Die fehlende Einwilligung der Beklagten ist unerheblich, da das Gericht die Klageänderung für sachdienlich erachtet. Über die geänderten Anträge konnte aufgrund des bereits vorliegenden Streitstoffs entschieden werden, die zwischen den Parteien bestehende Streitpunkte konnten abschließend erledigt werden.
II. Die Klage ist nicht begründet.
1. Der Kläger stützt seinen Rückzahlungsanspruch gegenüber den Beklagten Ziffer 1 bis 3 darauf, dass die Einziehung der Vermächtnisse durch den Beklagten Ziffer 1 ohne Rechtsgrund erfolgt sei, da die testamentarischen Voraussetzungen der Vermächtnisanordnung nicht gegeben waren und die Kontovollmacht des Beklagten Ziffer 1 aufgrund der Insolvenz des Klägers erloschen war. Er macht damit bereicherungsrechtliche Ansprüche geltend. Diese sind jedoch zum einen verjährt, bestehen aber auch in der Sache nicht.
A) Dem Bereicherungsanspruch können die Beklagten die Einrede der Verjährung entgegenhalten, § 214 BGB. Die Ansprüche des Klägers waren spätestens am 31.12.2013 verjährt, der Kläger hat jedoch erst im April 2014 Klage erhoben.
a) Bereicherungsrechtliche Ansprüche verjähren in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.
(1) Gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt der Beginn der Verjährungsfrist voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen liegt bei einem Bereicherungsanspruch vor, wenn der Gläubiger von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt (BGH NJW 2008, 1729 Tz. 26; NJW-RR 2010, 1574 Tz. 12). Die Kenntnis muss sich daher hier erstrecken auf die Einziehung der Vermächtnisse, die Vermächtnisanordnung im Testament sowie – wenn man der rechtlichen Argumentation des Klägers zur Begründung seines Bereicherungsanspruchs folgt – auf die Erbschaftssteuerschuld des Klägers. In subjektiver Hinsicht muss die Kenntnis in der Person des Gläubigers vorliegen, wobei die Kenntnis des Vertreters gem. § 166 BGB der Kenntnis des Gläubigers gleichsteht.
(2) Insofern war für die Dauer des Insolvenzverfahrens auf die Kenntnis des Insolvenzverwalters abzustellen. Dies wird in der Rechtsprechung zum Teil damit begründet, dass § 166 Abs. 1 BGB auch auf gesetzliche Amtswalter Anwendung findet (RG WarnR 1918 Nr. 224, zitiert nach Staudinger, BGB, § 166 Rn. 3 – 7), zum Teil damit, dass der gesetzliche Verwalter für die Dauer seiner Bestellung selbst als Vertragspartei auftritt (BGH BB 1984, 564, 565, zitiert nach BeckOK BGB § 166 Rn. 6).
Hier hatte der Insolvenzverwalter des Kläger spätestens am 08.02.2010 Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Umständen. Kenntnis von der Einziehung der Vermächtnisse und der testamentarischen Vermächtnisanordnung hatte der Insolvenzverwalters spätestens am 08.04.2009, wie sich aus seinem Schreiben vom selben Tag an die Beklagten ergibt (Anlagen 17 bis 19 des Klägers). Kenntnis von der Höhe der Erbschaftssteuerschuld hatte er spätestens am 08.02.2010, da er unter diesem Datum die vom Finanzamt Mosbach am 11.02.2009 festgesetzte Erbschaftssteuerschuld des Klägers verbucht hat (Anlage 5 des Klägers).
(3) Selbst wenn man jedoch auf die Kenntnis des Klägers selbst abstellt, ist das Gericht davon überzeugt, § 286 ZPO, dass der Kläger diese Kenntnis über seinen damaligen Rechtsanwalt im Januar 2010 hatte. Im Schreiben des Rechtsanwalts Dr. H. vom 12.01.2010 (unnummerierte Anlage des Klägers) an den damaligen Rechtsanwalt des Klägers werden die hier streitgegenständlichen Ansprüche erläutert mit dem Hinweis, dass der zugrundeliegende Sachverhalt dem Kläger und seinem Rechtsanwalt bekannt sei. Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass diese Aussage unzutreffend ist, sind dem Gericht nicht ersichtlich. Allein der Einwand, dass der Kläger wegen der Komplexität des Insolvenzverfahrens und der Erbschaftsangelegenheit dieses nicht haben überblicken können, genügen nicht, um den Inhalt des Schreibens zu entkräften. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Kläger – wohl gerade wegen der Komplexität der Verhältnisse – anwaltlich beraten und vertreten war. Die Kenntnis seines Rechtsanwalts muss er sich aber ebenfalls gem. § 166 Abs. 2 BGB zurechnen lassen.
Damit begann die Verjährungsfrist in jedem Fall am 31.12. 2010 zu laufen und endete am 31.12.2013.
b) Eine Hemmung der Verjährung kommt unter keinem rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkt in Betracht.
(1) Zum einen liegen die Voraussetzungen für eine Hemmung gem. § 203 BGB nicht vor. Gem. § 203 BGB ist die Verjährung während Verhandlungen der Parteien über den Anspruch gehemmt, bis die eine oder andere Seite die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Der Begriff der Verhandlung ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend macht und worauf er ihn im Kern stützt. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, aufgrund dessen der Gläubiger berechtigterweise annehmen darf, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein. Etwas anderes gilt dann, wenn der Schuldner sofort erkennbar Verhandlungen ablehnt (Palandt, BGB, 73. Auflage 2014, § 203 Rn. 2 m.w.N.). Hier hat der Insolvenzverwalter des Klägers die streitgegenständlichen Ansprüche mit Schreiben vom 08.04.2009 geltend gemacht, am 06.09.2009 noch einmal über seinen Rechtsanwalt. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten wies die Ansprüche jeweils zurück (Anlagen B 2 und B 4) und führte aus, dass er keine rechtliche Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche sehe. Vielmehr stellte er die Kosten seiner Inanspruchnahme dem Insolvenzverwalter in Rechnung. Vor diesem Hintergrund scheidet die Annahme von Verhandlungen aus, die Beklagten haben deutlich gemacht, dass sie keinerlei Spielraum für eine Einigung sehen.
(2) Ferner scheidet eine Hemmung gem. § 206 BGB aus. Gem. § 206 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Höhere Gewalt liegt vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden kann (Palandt, a.a.O., § 206 Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des BGH stellt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gläubigers keine höhere Gewalt dar (BGH, Urteil vom 02.07.1963 – VI ZR 299/62, NJW 1963, 2019). Dieser Entscheidung, die noch zum Konkursrecht ergangen ist, ist auch unter Geltung der Insolvenzordnung im Ergebnis zuzustimmen. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass er aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens und dem damit verbundenen Übergang seiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter gem. § 80 Abs. 1 InsO aus rechtlichen Gründen gehindert war, die – frühestens – am 26.10.2006 entstandene Rückzahlungsforderung geltend zu machen, da sie als Neuerwerb in die Insolvenzmasse fiel, § 35 InsO. Ursache der fehlenden Einziehungsmöglichkeit des Klägers ist damit aber das bereits laufende Insolvenzverfahren, das letztlich auf die Zahlungsunfähigkeit des Klägers zurückzuführen ist, die er zu vertreten hat. Insofern kann dahinstehen, ob die Insolvenz des Klägers auf einen Sportunfall oder sonstige widrige Umstände zurückzuführen ist. Es stellt eine Obliegenheitsverletzung und damit ein Verschulden in eigenen Angelegenheiten dar, dagegen keine ausreichende Vorsorge zu treffen. Zum anderen ist der Kläger durch die laufende Verjährung während des Insolvenzverfahrens keineswegs rechtlos gestellt. Der Insolvenzverwalter ist gem. § 148 InsO verpflichtet, die Insolvenzmasse in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Gem. § 159 InsO ist er verpflichtet, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten. Geldforderungen sind einzuziehen (Andres/Leithaus, InsO, 3. Auflage 2014, § 159 Rn. 2). Dies gilt unabhängig davon, ob der Erlös zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich ist; ein etwaiger Überschuss ist an den Insolvenzschuldner auszukehren, § 199 InsO. Nur soweit durch die Kosten der Verwertung ein Erlös für die Masse nicht zu erwarten ist, hat der Insolvenzverwalter den Gegenstand freizugeben (Andres/Leithaus, a.a.O., § 159 Rn. 22). Verstößt der Insolvenzverwalter gegen diese Grundsätze, etwa indem er Geldforderungen weder einzieht noch freigibt, haftet er dem Insolvenzschuldner gem. § 60 InsO. Hier hat der Kläger also eine Regressmöglichkeit gegenüber dem Insolvenzverwalter. Schließlich ist dem Kläger auch vorzuwerfen, dass er – obwohl anwaltlich beraten – nach dem Schreiben der Rechtsanwälte H. vom 12.01.2010 nicht auf eine Freigabe der streitgegenständlichen Forderung gedrängt hat, sondern vielmehr den – in zeitlicher Hinsicht ungewissen – Abschluss des Insolvenzverfahrens abgewartet hat, bevor er die Forderung geltend gemacht hat. Die Annahme höherer Gewalt kommt daher nicht in Betracht.
(3) Schließlich ist auch nicht von einer Hemmung der Verjährung gem. §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 819 Abs. 1 BGB ab Bösgläubigkeit der Beklagten auszugehen. Die Ausführungen des Klägers hierzu sind rechtlich unzutreffend. Selbst wenn man mit dem Kläger annimmt, dass die Beklagten ab Erhalt des Schreibens des Insolvenzverwalters vom 08.04.2009 Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der Einziehung der Vermächtnisse hatten und damit bösgläubig im Sinne des § 819 Abs. 1 BGB waren, ergibt sich hieraus keine Hemmung der Verjährung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. § 819 Abs. 1 BGB regelt die materiell-rechtlichen Folgen der Bösgläubigkeit, nämlich die verschärfte Haftung (z.B. den Verlust der Entreicherungseinrede), ersetzt aber nicht die von § 204 BGB geforderten Gläubigerhandlungen. Eine verjährungsunterbrechende Gläubigerhandlung hat der Kläger erstmals mit Einreichung der Klage im April 2014 vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt waren die streitgegenständlichen Forderungen aber bereits seit 31.12.2013 verjährt.
B) Im Übrigen liegen aber auch die Voraussetzungen für einen Anspruch gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht vor.
a) Die Beklagten haben die Vermächtnisbeträge nicht durch Leistung des Klägers, sondern in sonstiger Weise auf dessen Kosten erlangt, § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB. Mangels wirksamer Kontovollmacht des Beklagten Ziffer 1 stellt die Überweisung der Vermächtnisbeträge keine Leistung des Klägers dar. Zwar wirkt eine über den Tod hinaus erteilte Vollmacht grundsätzlich auch zu Lasten des Erben (OLG Köln, Beschluss vom 10.02.1992 – 2 W x 50/91, DNotZ 1993, 136) mit der Folge, dass aufgrund der Vollmacht vorgenommene Handlungen als Leistungen des Erben anzusehen sind. Hier war die Vollmacht des Beklagten Ziffer 1 jedoch mit dem Erbfall gem. § 117 InsO erloschen. § 117 InsO erfasst alle Vollmachten, die sich auf zur Masse gehörendes Vermögen beziehen, einschließlich eines Neuerwerbs nach § 35 InsO (Andres/Leithaus, a.a.O., § 117 Rn. 3). Dies entspricht dem Übergang der Verfügungsgewalt auf den Insolvenzverwalter gem. § 80 InsO. Dann müssen aber nicht nur die vom Insolvenzschuldner selbst erteilten Vollmachten, sondern auch die Vollmachten, die auf ihn im Wege der Universalsukzession durch Erbfall übergegangen sind, parallel zum Verlust der Verfügungsbefugnis über den nun in die Insolvenzmasse fallenden Nachlass erlöschen.
b) Die Beklagten haben die streitgegenständlichen Beträge jedoch mit Rechtsgrund erhalten. Der Kläger verkennt, dass es insofern auf die Wirksamkeit der Kontovollmacht des Beklagten Ziffer 1 nicht ankommt. Die Kontovollmacht regelt nur die Handlungsbefugnis des Beklagten Ziffer 1 für den Kläger im Außenverhältnis, hier im Verhältnis zur Sparkasse, nicht aber die Frage des Behaltendürfens im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten. Für die Frage, ob ein rechtlicher Grund vorliegt, ist bei der Nichtleistungskondiktion entscheidend, ob der Erwerb im Widerspruch zum Zuweisungsgehalt des verletzten Rechts steht (BGH NJW 2012, 2034, Tz. 34, zitiert nach Palandt, a.a.O., § 812 Rn. 44). Verletztes Recht kann hier nur die Erbenstellung des Klägers und damit der Wert des Nachlasses sein. Ein Widerspruch hierzu liegt vor, wenn der Nachlass zu Lasten des Klägers zu Unrecht verkürzt wurde. Dass ist hier der Fall, wenn die testamentarischen Voraussetzungen für die Auszahlung der Vermächtnisse nicht vorlagen. Andernfalls war die Erbenstellung des Klägers ohnehin von vorneherein mit dem Vermächtnisanspruch der Beklagten beschwert, § 2147 BGB, die Vermächtnisauszahlung würde also im Einklang mit seiner gewillkürten Erbeinsetzung stehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Nachlass in die Insolvenzmasse fiel und die Beklagten an sich ihre Forderungen zur Insolvenztabelle hätten anmelden müssen. Denn auch dann wäre es für die Berechtigung der Forderungen auf den Inhalt des Testaments angekommen. Hier lagen nach der Auffassung des Gerichts die testamentarischen Voraussetzungen für die Auszahlung der Vermächtnisse vor.
(1) Die Erbschaftssteuer des Klägers war nicht als Erbfallschuld von dem im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Geldvermögen der Erblasserin abzuziehen, bevor die Höhe der Vermächtnisse berechnet wurde.
Zwar hat der Bundesfinanzhof in einem obiter dictum ausgeführt, dass es sich bei der Erbschaftssteuer um eine Erbfallschuld handele (BFH NJW 1993, 350 f.). Dem sind Teile der Literatur (Palandt, a.a.O., § 1967 Rn. 7; BeckOK BGB § 1967 Rn. 17) und der Rechtsprechung gefolgt (OLG Naumburg, Urteil vom 20.10.2006, 10 U 33/06, zitiert nach juris; OLG Köln, E. v. 07.05.2001, 2 Wx 6/01, MDR 2001, 1320). Das erkennende Gericht schließt sich jedoch der gegenteiligen Auffassung an (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.1990, 15 W 493/89, MDR 1990, 1014 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.02.2003, 20 W 35/02, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.12.2010, 5 U 1116/10, zitiert nach juris). Erbfallschulden im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB sind die den Erben als solchen treffenden Schulden, die aus Anlass des Erbfalls entstehen. Die Erbschaftssteuerschuld trifft den Erben zwar in seiner Eigenschaft als Erbe, jedoch entsteht sie nicht notwendigerweise nur in seiner Person. Die Entstehung der Steuerschuld knüpft vielmehr an jeden einzelnen Erwerb von Todes wegen an (§§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 ErbStG) und kann daher auch in der Person von Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten anfallen. Für die Erfüllung dieser Steuerschuld haftet der Erbe nicht. Daraus folgt, dass die Erbschaftssteuerschuld nicht in der Abwicklung der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 Abs. 1 BGB angelegt ist, der Nachlass also nicht mit der Erbschaftssteuerschuld belastet ist wie mit den anderen in § 1967 Abs. 2 BGB genannten Verpflichtungen (OLG Hamm, a.a.O., S. 1015; OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 4). Hinzu kommt, dass die Höhe der Erbschaftssteuer nach dem ErbStG vom Grad der Verwandtschaft abhängt, der individuell und erst nach der endgültigen Feststellung der Erben bestimmt werden kann (OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 4).
Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Erblasser eine Berücksichtigung der Erbschaftssteuer testamentarisch vorgesehen hat (OLG Hamm, a.a.O., S. 1015; im Ergebnis auch OLG Naumburg, a.a.O., Rn. 61). Daran fehlt es hier aber entgegen der Auffassung des Klägers. Erbschaftssteuerschulden werden im Testament nicht erwähnt. Der Kläger meint, dass bereits aufgrund seiner Erbeinsetzung, die die Erblasserin in Kenntnis seiner finanziellen Schwierigkeiten getätigt habe, sowie der Änderung der Vermächtnisse in Prozentsätze des vorhandenen Geldvermögens seine Privilegierung dahingehend erkennbar wäre, dass er auch die anfallende Erbschaftssteuer nicht selbst bezahlen müsse, sondern diese vorab aus dem Nachlass zu begleichen sei. Dem folgt das Gericht nicht. Zwar ist zutreffend, dass durch die Änderung der festen Vermächtnisbeträge in Prozentsätze des vorhandenen Geldvermögens der Erbe davor geschützt wird, bei fehlender Liquidität des Nachlasses Vermögensgegenstände verwerten zu müssen, um die Vermächtnisansprüche zu erfüllen. Eine weitere Bevorzugung des Erben dahingehend, dass auch in seiner Person entstehende Ansprüche abzuziehen wären, ergibt sich daraus aber nicht. Dies wird durch folgende Kontrollüberlegung bestätigt: Wäre die Erblasserin – wie der Kläger meint – davon ausgegangen, dass unter den Begriff der Erbfallschulden auch Erbschaftssteuerschulden fallen, wäre mangels Differenzierung im Testament nicht nur die Erbschaftssteuer des Klägers von dem Geldvermögen vorab zu begleichen gewesen, sondern auch die Erbschaftssteuern der Vermächtnisnehmer. Deren Höhe hängt aber gerade von der Höhe der Vermächtnisse ab, die erst nach Abzug der Erbfallschulden zu ermitteln ist. Es läge daher ein nicht lösbarer Zirkelschluss vor. Dass die Erblasserin mit dem Begriff der Erbfallschulden nur die Erbschaftssteuer des Klägers gemeint haben könnte, findet im Testament in keiner Weise Anklang. Die Behauptung des Klägers, des Testament spreche von Nachlassverbindlichkeiten des Erben, ist unzutreffend. Die vom Kläger angestrebte Auslegung der Vermächtnisanordnung ist daher mit der Andeutungstheorie nicht zu vereinbaren und abzulehnen.
(2) Dass vor Auszahlung der Vermächtnisse die übrigen Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden einschließlich der Kosten für Beerdigung und Grab beglichen wurden, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Damit waren die testamentarischen Voraussetzungen für die Auszahlung der Vermächtnisse erfüllt und die Beklagten haben die Vermächtnisbeträge im Verhältnis zum Kläger als Beschwerten der Vermächtnisse mit Rechtsgrund erhalten.
2. Ansprüche aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823, 840 BGB macht der Kläger noch seiner Klageumstellung nicht mehr geltend. Insofern konnte dahinstehen, ob diese verjährt waren gem. §§ 195, 199 BGB oder ob gem. § 852 BGB noch die Herausgabe der Bereicherung verlangt werden konnte. Hinzu kommt, dass der Kläger die Voraussetzungen eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung, insbesondere ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten, nicht dargelegt und bewiesen hat. Unstreitig hatten die Beklagten von dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers im Jahr 2006 noch keine Kenntnis. Zum anderen konnte von ihnen angesichts der unklaren Rechtslage nicht verlangt werden, dass sie bei Einziehung der Vermächtnisse hätte wissen können, dass Erbschaftssteuern nach z. T. vertretener Auffassung in der Rechtsprechung unter den Begriff der Erbfallschulden fallen.
Nach alldem konnte die Klage gegen die Beklagten Ziffer 1 bis 3 auf Rückzahlung der Vermächtnisbeträge keinen Erfolg haben.
3. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger den Beklagten Ziffer 1 auf Rückzahlung von 170,33 € in Anspruch nimmt. Insofern kommen ebenfalls nur bereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht. Der Beklagte Ziffer 1 hat jedoch im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorgetragen, dass er die 170,33 € nach Auflösung der Konten der Erblasserin in Erfüllung der Vermächtnisansprüche eingezogen und entsprechend der Vermächtnisquoten unter sich und den Beklagten Ziffer 2 und 3 aufgeteilt hat. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten. Dann gilt aber bereits das oben unter Ziffer II 1. Gesagte. Ein Bereicherungsanspruch des Klägers ist bereits dem Grund nach nicht gegeben, da die Beklagten die Beträge mit Rechtsgrund erlangt haben.
III. Die Kostenentscheidung erging gem. § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit gem. § 709 ZPO.
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(Nachlassverbindlichkeit Erbschaftsteuer)