Urteil des Landgericht Heidelberg vom 22.10.2013

Aktenzeichen: 2 O 128/13

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin für den Fall von Streitigkeiten aus dem Erbfall die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes angeordnet. Nach dem Erbfall wurden Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, hinsichtlich derer der Pflichtteilsberechtigte Klage erheben musste.
Der Klage hielten die Erben entgegen, dass diese unzulässig sei, da der Pflichtteilsberechtigte zur Geltendmachung seiner Ansprüche das Schiedsgericht hätte anrufen müssen.
Das Gericht ging von der Zulässigkeit der Klage aus, da es die Schiedsgerichtsklausel als unwirksam wertete. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass das deutsche Erbrecht nicht vorsieht, dass der Erblasser über das Pflichtteilsrecht disponieren kann. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf das Verfahrensrecht. Folglich kann der Erblasser für den Fall, dass es Streitigkeiten bezogen auf Pflichtteilsansprüche gibt, nicht anordnen, dass ein Schiedsgericht für die Entscheidung über diese Streitigkeiten zuständig sein soll.

(Pflichtteilsanspruch Schiedsgericht)

Tenor:

1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am 24.10.2012 verstorbenen Frau …, geborene …, geboren am … zuletzt wohnhaft … und des … Herrn …, geboren am …, verstorben am … zuletzt wohnhaft …, zu … erteilen und zwar durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses.
2) Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 11.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

(Pflichtteilsanspruch Schiedsgericht)

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger verlangt von den Beklagten, ihm bezüglich der Nachlässe seiner nacheinander verstorbenen Elternteile ein notarielles Bestandsverzeichnis zu erteilen.
Die Parteien sind Geschwister. Insgesamt hatten die Eltern der Parteien 5 Kinder. Am … verfassten die Eltern der Parteien ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig als Alleinerben des Erstversterbenden ein. Bezüglich der Kinder trafen sie keine Verfügung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 verwiesen. Am … starb der Vater der Parteien. Am … verfasste die Mutter der Parteien ein notarielles Testament. Darin setzte sie ihre beiden Kinder … und … als Alleinerben ein. Bezüglich des Klägers traf sie keine Verfügung. In § 6 des Testaments findet sich unter der Überschrift \”Konfliktklausel\” folgende Vorschrift: Ich ordne an, dass alle Streitigkeiten, die durch meinen Erbfall hervorgerufen werden, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte der Deutschen Schiedsgerichtsbarkeit für Erbstreitigkeiten e.V. (www.dse-erbrecht) und ihrer jeweils gültigen Schiedsordnung unterworfen sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 verwiesen. Am gleichen Tag schloss die Mutter mit einem weiteren Kind einen Übergabevertrag. Hierdurch erfüllte sie dessen Pflichtteilsansprüche. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 verwiesen. Am … erstellte der Notar ein Nachlassverzeichnis betreffend das Vermögen des verstorbenen Vaters. Dieses ging dem Kläger zu. In diesem heißt es unter der Überschrift Nachlassverzeichnis:
\”Ich, Frau …, gebe in die Anlage in Nachlassverzeichnis. Auf die Anlage wird verwiesen. Sie wurde der Beteiligten vorgelesen und von ihr genehmigt.
Bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses war ich auf die Mithilfe dritter Personen (z.B. Steuerberater etc.) angewiesen. Ich versichere, dass ich deren Angaben nach bestem Wissen und Gewissen übernommen habe.\”
Sodann findet sich in der Anlage ein Verzeichnis von Gegenständen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K6 verwiesen.
Am … starb die Mutter der Parteien. Anschließend forderte der Kläger die Beklagten auf, Auskunft bezüglich des Nachlasses zu erteilen und ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Die Beklagten beauftragten den Testamentsvollstrecker, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen. Dieser teilte dem Kläger mit, dass er ein Nachlassverzeichnis erstellt, sobald er sich einen Überblick verschafft habe. Der Testamentsvollstrecker übermittelte sodann das notarielle Nachlassverzeichnis betreffend das Vermögen des Vaters. Bezüglich des Vermögens der Mutter übermittelten die Beklagten dem Kläger ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis. Wegen der Einzelheiten wird auf das Nachlassverzeichnis vom …, Anlage K6, verwiesen.
Der Kläger meint, ihm stünden gegen die Beklagten Pflichtteilsansprüche zu. Mit der vorliegenden Klage möchte er sich über die Höhe seiner Ansprüche Gewissheit verschaffen. Er hält die im Testament der Mutter enthaltene Schiedsklausel bezüglich seiner Pflichtteilsansprüche für unwirksam. Außerdem meint er, dass die Beklagten bislang keinen der beiden Auskunftsansprüche erfüllt hätten. Die von den Beklagten vorgelegten Verzeichnisse seien keine notariellen Verzeichnisse im Sinne des BGB. Der Notar habe keine eigenen Ermittlungen angestellt.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am … Verstorbenen Frau …, geborene …, geboren am … zuletzt wohnhaft … des Herrn …, geboren am …, gestorben am …, zuletzt wohnhaft … zu … erteilen, und zwar durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie erheben die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit. Sie meinen, sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger nur ein privatschriftliches Verzeichnis fordert. Der Kläger habe nämlich gewusst, dass sie einen Testamentsvollstrecker mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragt hätten. Dagegen hätte der Kläger keine Einwände geäußert.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
1.) Die Klage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit entgegen. § 1032 ZPO bestimmt, dass eine Klage auf Einwand als unzulässig abzuweisen ist, wenn sie einen Gegenstand betrifft, der der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen ist. Nach § 1066 ZPO gelten die Vorschriften über die Schiedsgerichtsbarkeit für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige Verfügung angeordnet werden, entsprechend. Ob § 1066 ZPO dem Erblasser ermöglicht, auch Pflichtteilsansprüche der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen, ist umstritten (dafür: Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1066 Rdn. 18; dagegen: Münchner Kommentar/Leipold, 5. Aufl. § 1937 Rdn. 37 Musilak, ZPO, 10. Aufl. § 1066 Rdn. 3; Staudinger, 12. Aufl., Vor-bemerkungen zu den §§ 1937 bis 1941, Rdn. 8; zu einem vergleichbaren Problem der testamentarischen Zuweisung von Streitigkeiten über die Entlassung des Testamentsvollstreckers an ein Schiedsgericht vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2009 – 11 WX 94/07). Die Frage ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Für die Übertragungsmöglichkeit von Pflichtteilsansprüchen auf die Schiedsgerichtsbarkeit spricht, dass § 1066 ZPO die Übertragung auf ein Schiedsgericht durch Testament ausdrücklich vorsieht. Er enthält keine Einschränkungen für das Pflichtteilsrecht. Außerdem hat der Gesetzgeber mit der Schiedsreform zu verstehen gegeben, dass Schiedsgerichte staatlichen Gerichten gleich stehen. Des Weiteren finden sich ausdrückliche Einschränkungen des Erblassers bezüglich seiner Verfügungsmacht über den Pflichtteil nur im materiellen Recht. Das BGB zählt nämlich enumerativ auf, in welchen Fällen der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten ausnahmsweise den Pflichtteil entziehen kann. Hätte der Gesetzgeber den Erblasser in seiner Verfügungsmacht auch bezüglich des Verfahrens-rechts einschränken wollen, wäre ein klarer Ausschluss in der ZPO zu erwarten gewesen, z. B. in § 1066 ZPO. Des Weiteren kann ein Schiedsgericht sogar darüber befinden, wer Erbe sein soll. Dann – so kann man argumentieren – muss es erst Recht über das Pflichtteilsrecht, das schwächere Recht, befinden können (Zöller, 29. Auflage 2012, § 1066, Rdn. 18). Gegen die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen, spricht, dass der Erblasser das Pflichtteilsrecht entwerten könnte, wenn er eine Streitigkeit einer Schiedsstelle zuweist. Dies gilt im besonderen Maße, wenn der Erblasser glaubt, die Schiedsstelle sei ideologisch gefärbt, z.B. pflichtteilsfeindlich eingestellt. Nach den Vorschriften des BGB, soll der Erblasser über das Pflichtteilsrecht grundsätzlich nicht verfügen können. Daraus lässt sich entnehmen, dass er es auch prozessual nicht entwerten können soll. Ein weiteres Argument lässt sich dem Wortlaut des § 1066 ZPO entnehmen. Danach kann der Erblasser erbrechtliche Ansprüche nämlich nur Schiedsgerichten zuordnen, wenn dies in gesetzlich statthafter Weise erfolgt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2009 – 11 WX 94/07). Der Erblasser kann jedoch grundsätzlich nicht in gesetzlich statthafter Weise über Pflichtteilsansprüche disponieren. Es ist auch keineswegs so, dass lediglich das materielle Recht den Pflichtteilsberechtigten schützt. Vielmehr enthält auch das Verfahrensrecht Vorschriften, in denen der Pflichtteilsberechtigte besonders geschützt wird. So ist der Pflichtteilsanspruch gemäß § 852 Abs. 1 ZPO nur eingeschränkt pfändbar.
Damit geht aus dem Gesetz hervor, dass der Pflichtteilsberechtigte umfassend geschützt werden soll, sowohl materiell als auch prozessual, so dass § 1066 ZPO dem Erblasser nicht ermöglicht, auch Pflichtteilsansprüche der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen.
2.) Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht sowohl bezüglich des Vermögens seines Vaters als auch bezüglich des Vermögens seiner Mutter ein Anspruch auf Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu. Diese Ansprüche sind auch noch nicht erfüllt. Anspruchsgrundlage ist § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB. Danach hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger ist sowohl bezüglich des Vermögens seines Vaters als auch bezüglich seiner Mutter pflichtteilsberechtigt. Er ist nicht Erbe, denn er wurde in beiden Testamenten enterbt. Die Beklagten sind als Mitglieder der Erbengemeinschaft Anspruchsgegner. Es steht dem Kläger frei, die Beklagten gemäß § 2058 BGB als Gesamtschuldner persönlich in Anspruch zu nehmen (Gesamtschuldklage).
Der Kläger hat einen Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis, nicht nur auf ein privatschriftliches. Ein Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Ein solches liegt vor. Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein notarielles Testament besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten bereits ein privatschriftliches Verzeichnis erteilt hat. Denn ein notarielles Testament hat eine höhere Richtigkeitsgewähr (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.03.2007 – 6 W 6/07 und Beschluss vom 21.08.2006 – 15 W 23/06).
Der Anspruch des Klägers ist auch nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten erloschen. Selbst wenn die Beklagten darauf vertraut hätten, der Kläger werde kein notarielles Verzeichnis mehr fordern, wäre dieses Vertrauen nicht schutzwürdig. Der Kläger hat nämlich zu keinem Zeitpunkt deutlich gemacht und keine Anhaltspunkte vorgetragen, dass er kein notarielles Verzeichnis mehr fordern wird. Derartige Anhaltspunkte sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger niemals zu verstehen gegeben, dass er sich mit dem vom Testamentsvollstrecker erstellten Nachlassverzeichnis begnügen wird.
Der Anspruch ist auch noch nicht gem. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Das vorgelegte notarielle Verzeichnis bezüglich des Vermögens des Vaters beruhte nämlich nicht auf eigenen Ermittlungen des Notars. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf ein notariell aufgenommenes Nachlassverzeichnis erschöpft sich nicht darin, dass der Notar Erklärungen des Erben beurkundet. So war es aber hier. Der Notar hat lediglich die Erklärungen der Mutter übernommen. Die bloße Beurkundung von Erklärungen des auskunftspflichtigen Erben bietet aber keine größere Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft. Sie genügt nur, wenn der Notar selbst und eigenständig den Nachlassbestand ermittelt hat und durch Bestätigung des Nachlassverzeichnisses als von ihm aufgenommen zum Ausdruck bringt, für den Inhalt verantwortlich zu sein. Der Notar darf sich nicht darauf beschränken, Angaben des Erblassers wiederzugeben und von diesem vorgelegte Belege auf Plausibilität zu prüfen, selbst wenn er den Erben über seine Vollständigkeits- und Wahrheitspflicht belehrt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 709 Satz 1 ZPO.
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(Pflichtteilsanspruch Schiedsgericht)