Urteil des OLG Köln vom 26.09.2014

Aktenzeichen: 20 U 48/14

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall wurde ein Erbe vom Pflichtteilsberechtigten auf Erteilung von Auskünften über den Nachlasswert in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch genommen. Der Erbe wurde erstinstanzlich antragsgemäß verurteilt. Im Berufungsverfahren nahm der Erbe den Pflichtteilsberechtigten hilfsweise durch Widerklage auf Auskunft über sogenannte Eigengeschenke des Erblassers zu Gunsten des Pflichtteilsberechtigten in Anspruch.
Das Berufungsgericht wies die Widerklage zurück. Das Gericht führt aus, dass die Eigengeschenke im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen nur dann relevant werden, wenn feststeht, dass der Pflichtteilsberechtigte Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht. Da im vorliegenden Fall Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht Gegenstand des Verfahrens waren, schuldete der Pflichtteilsberechtigte dem Erben keine Auskunft über Eigengeschenke, die der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten gemacht hatte.

(Pflichtteilsergänzungsanspruch Auskunftsanspruch Eigengeschenke)

Tenor:

1) Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Februar 2014 verkündete Teilurteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 37 O 190/13 – wird zurückgewiesen.
2) Die Widerklage wird abgewiesen.
3) Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4) Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

(Pflichtteilsergänzungsanspruch Auskunftsanspruch Eigengeschenke)

Entscheidungsgründe:

I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die von ihr in zweiter Instanz erhobene Widerklage ist unbegründet.
Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht Auskunftsansprüche zuerkannt.
Wie der Senat bereits im Beschluss vom 17. September 2013 (20 W 63/13) im Einzelnen ausgeführt hat, steht der Klägerin als Pflichtteilsberechtigter grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses des verstorbenen I zu. Zur Erfüllung der Auskunftspflicht hat der Erbe ein Bestands- und Vermögensverzeichnis (§ 260 Abs.1 BGB) vorzulegen; dieses muss grundsätzlich ein vollständiges und einheitliches Verzeichnis mit allen Aktiv- und Passivwerten sein und hat den Stand des hinterlassenen Vermögens zum Todeszeitpunkt zu dokumentieren. Ein derartiges Verzeichnis hat die Beklagte nicht erstellt; die Angaben im Anwaltsschreiben vom 6. Februar 2013 genügen den Anforderungen an ein Bestands- und Vermögensverzeichnis nicht. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Erblasser ca. ½ Jahr vor seinem Tod ein (im Übrigen wenig aussagekräftiges) Vermögensverzeichnis erstellt hat. Maßgebend ist das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes des Erblasse rs am 22. November 2012. Kurz zuvor war dessen Mutter verstorben, die von diesem beerbt worden ist. Die Vermögensverhältnisse haben sich alleine dadurch verändert. Vor diesem Hintergrund ist das Verlangen nach einem auf den Zeitpunkt des Todes bezogenen Vermögensverzeichnisses auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Die Klägerin kann auch verlangen, dass das Verzeichnis der Nachlassgegenstände durch einen Notar aufgenommen wird (§ 2314 Abs.1 Satz 3 BGB).
Die Dürftigkeitseinrede kann die Beklagte nicht erheben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese auch dann greifen kann, wenn Aktivvermögen vorhanden ist, der Nachlass aber letztlich überschuldet ist. Dafür, dass eine Überschuldung vorliegt, ist der Erbe darlegungs- und beweispflichtig (vgl. nur Palandt-Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 1990, Rn. 2). Die Beklagte behauptet eine Überschuldung, weil sie dem Erblasser ein Darlehen in einer Gesamthöhe von 930.000,- € gewährt habe, das von diesem nicht zurückgezahlt worden sei. Hierzu hat der Beklagte erstinstanzlich zwar den Darlehensvertrag vorgelegt (GA 112). Dieser belegt indes nicht, dass die Darlehenssumme auch tatsächlich ausgezahlt und vor dem Erbfall nicht zurückerstattet worden ist. Die Klägerin hat schon erstinstanzlich die Darlehensgewährung bestritten. Beweis für die Richtigkeit seines Sachvortrags hat die Beklagte nicht angetreten; die Vorlage des Darlehensvertrags alleine reicht – wie ausgeführt – als Urkundsbeweis nicht aus.
Die Beklagte hat – jedenfalls derzeit – keinen Anspruch auf Auskunft über Zahlungen, die der Erblasser über Unterhaltszahlungen hinaus an die Klägerin geleistet haben soll. Ihr steht insoweit weder ein Zurückbehaltungsrecht zu noch hat die hierzu in zweiter Instanz hilfsweise erhobene Widerklage Erfolg.
Zur Erstellung des mit der Auskunftsklage von der Klägerin verlangten notariellen Nachlassverzeichnisses benötigt die Beklagte diese Auskünfte nicht. Diese Auskunft soll lediglich die Grundlage für die Berechnung der von der Klägerin verfolgten Pflichtteilsansprüche sein. Soweit auch Auskunft über den fiktiven Nachlass zu erteilen ist, beschränkt sich die Auskunftspflicht des Erben auf solche Zuwendungen, die anderen Personen als dem die Auskunft verlangenden Pflichtteilsberechtigten gemacht worden sind, denn Zuwendungen, die dieser selbst erhalten hat, sind ihm nicht unbekannt.
Demgemäß bezieht sich auch der zuerkannte Auskunftsanspruch zu c) nur auf alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die Beklagte sowie alle lebzeitigen Zuwendungen an Dritte während der letzten 10 Jahre vor dessen Tod sowie alle lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers, bei denen er sich ein Nutzungsrecht vorbehalten hat (§ 2325 BGB). Hintergrund dieses Auskunftsbegehrens ist ein etwaiger Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB, wonach der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen kann, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn ein vom Erblasser einem Dritten geschenkter Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Dritter im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist aber nicht der Pflichtteilsberechtigte selbst.
Zwar ist gemäß § 2327 BGB dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk vom Erblasser erhalten hat, dieses in gleicher Weise dem Nachlass hinzuzurechnen und dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. Insoweit kommt grundsätzlich ein Auskunftsanspruch des Erben gegen den Pflichtteilsberechtigten in Betracht (vgl. BGH, NJW 1964, 1414; Staudinger-Olshausen, BGB-Neubearbeitung 2006, § 2327, Rn. 15). Eine solche Auskunft schuldet der Pflichtteilsberechtigte aber nicht schon zu dem Zweck, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, sondern eine entsprechende Auskunft kann erst geschuldet sein, wenn dieser Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend macht. Ob der Klägerin Pflichtteilsergänzungsansprüche überhaupt zustehen, ist allerdings, solange die Beklagte insoweit keine Auskunft über Zuwendungen des Erblassers erteilt hat, derzeit offen. Nur dann, wenn feststeht, dass Dritten Geschenke zugewandt worden sind, kommt eine Anrechnung etwaiger Zuwendu ngen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2327 BGB überhaupt in Betracht (vgl. Riedel/Lenz in: Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, § 232 7 BGB, Rn. 2). Deshalb besteht zumindest derzeit kein berechtigtes Interesse der Beklagten an der begehrten Auskunft.
Gleiches gilt für die Frage, ob die Klägerin sich Zuwendungen auf den Pflichtteil nach § 2315 Abs. 1 BGB anrechnen lassen muss; dies wird erst dann relevant, wenn sich aus der vom Erben zu erteilenden Auskunft ein bezifferbarer Pflichtteilsanspruch ergibt. Ohnehin ist nichts dafür vorgetragen, dass der Klägerin Zuwendungen mit der ausdrücklichen Bestimmung der Anrechnung auf den Pflichtteil gemacht worden sind.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
Berufungsstreitwert: 4.000,- € (2.500,- € + 1.500,- € [Widerklage])
__________________________________________

(Pflichtteilsergänzungsanspruch Auskunftsanspruch Eigengeschenke)