Auch bei einer 59-jährigen Vorerbin ist die Geburt eines Nacherben nicht ausgeschlossen

Beschluss des OLG Hamm vom 15.12.2015

Aktenzeichen: 15 W 514/15

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Die Erblasserin setzte ihre Tochter zur Vorerbin ein. Gleichzeitig bestimmte die Erblasserin, dass der Sohn der Tochter und alle noch zur Welt kommenden Abkömmlinge der Tochter Nacherben der Erblasserin werden sollten.


Die Vorerbin war zum Zeitpunkt des Erbfalls 59 Jahre alt. Sie beantragte daher beim Grundbuchamt ihre Eintragung als Eigentümerin ohne Vermerk der angeordneten Nacherbschaft. Hinsichtlich der Nacherbschaft legte sie beim Grundbuchamt eine ärztliche Bescheinigung vor, aus der sich ergibt, dass die Vorerben nicht mehr schwanger werden kann. Darüber hinaus legte sie dem Grundbuchamt eine eidesstattliche Versicherung vor, aus der sich ergab, dass die Vorerben versicherte auch nicht mehr schwanger werden zu wollen. Der Sohn der Vorerbin erklärte gegenüber dem Grundbuchamt ebenfalls seinen Verzicht auf die Eintragung der Nacherbschaft in das Grundbuch.


Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück. Das Grundbuchamt begründete seine Entscheidung damit, dass es mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in der Lage ist zu ermitteln, ob mit der Geburt eines weiteren Nacherben zu rechnen ist, der durch eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch zu schützen wäre. Hinsichtlich des Alters der Vorerbin verwies das Grundbuchamt auf die allgemeine medizinische Entwicklung, die auch die Schwangerschaft einer 59-jährigen nicht zwingend ausschließt.


Die Entscheidung des Grundbuchamtes wurde vom angerufenen OLG Hamm bestätigt. Auch das OLG Hamm verwies auf die beschränkten Möglichkeiten des Grundbuchamtes im Rahmen der Sachverhaltsermittlung. Aufgrund dieser Beschränkungen kann das Grundbuchamt nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, dass die Geburt eines weiteren Nacherben ausgeschlossen ist. Aus diesem Grunde musste der Antrag auf Eintragung der Vorerbin ohne Nacherbenvermerk abgelehnt werden.

(Vorerbe Geburt Nacherbe)

Tenor:

1) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2) Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 380.000 € festgesetzt.
3) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

(Vorerbe Geburt Nacherbe)

Entscheidungsgründe:

I. Als Eigentümerin der im Grundbuch von Riesenbeck Blatt … verzeichneten Grundstücke ist Frau T eingetragen. Die am …1956 geborene Beteiligte ist ihre Tochter.
Am 24.11.1991 hatten Frau T und die Beteiligte einen Erbvertrag mit dem folgenden Inhalt geschlossen (UR-Nr.429/1991 des Notars G in N):

\”Die Erschienene zu 1) – Frau T – setzt ihre Tochter, die Erschienene zu 2) – die Beteiligte -, zum Erben ein, die die Erbeinsetzung annimmt.
Nacherbe und Ersatzerbe der Erschienenen zu 2) ist deren Sohn T3, und für den Fall, dass die Erschienene zu 2) weitere leibliche Kinder bekommt, sämtliche Kinder zu gleichen Teilen.
…\”

Auf den weiteren Inhalt des Erbvertrags wird Bezug genommen (AG Ibbenbüren 16 IV 251/15).
Am …2015 verstarb Frau T, im Folgenden die Erblasserin.
Die Beteiligte stellte am 28.04.2015 den Antrag, ihr einen Erbschein zu erteilen, der sie als Alleinerbin nach der Erblasserin aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweisen sollte und beantragte zugleich ihre Eintragung als Alleineigentümerin im Grundbuch (UR-Nr.201/2015 des Notars M in I). Nachdem das Nachlassgericht die Beteiligte auf den Erbvertrag hingewiesen hatte, nahm diese den Erbscheinantrag mit Schriftsatz vom 9.07.2015 zurück, beantragte aber weiterhin ihre Eintragung als Alleineigentümerin im Grundbuch (AG Ibbenbüren 16 VI 94/15).
Der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs ist am 15.07.2015 beim Grundbuchamt eingegangen. Im Fortgang des Grundbuchberichtigungsverfahrens hat die Beteiligte ihren Antrag dahingehend präzisiert, dass ihre Eintragung als Eigentümerin ohne gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks erfolgen solle (Schriftsatz vom 7.10.2015).
In der notariellen Urkunde vom 13.08.2015 (UR-Nr.488/2015 des Notars M in I) versicherte die Beteiligte an Eides Statt, dass sie abgesehen von ihrem Sohn T3 keine weiteren Abkömmlinge habe. In der gleichen Urkunde verzichtete der Sohn der Beteiligten, T3, auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks hinsichtlich des eingangs bezeichneten Grundstücks.
Mit Beschluss vom 29.10.2015 hat das Grundbuchamt den Antrag, die Beteiligte als Alleineigentümerin ohne gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks einzutragen, zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Grundbuchrechtspflegerin ausgeführt, dass die Eintragung des Nacherbenvermerks zum Schutz etwaiger weiterer Kinder der Beteiligten erfolgen müsse. Die zukünftige Geburt von Kindern durch die Beteiligte könne nicht ausgeschlossen werden.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 2.11.2015, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.11.2015 nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
II. Die Beschwerde der Beteiligten ist zulässig (§ 71 GBO), in der Sache aber unbegründet.
Das Grundbuchamt hat den Antrag der Beteiligten auf Berichtigung des Grundbuchs aufgrund des Schriftsatzes vom 7.10.2015 zu Recht so ausgelegt, dass die Beteiligte ihre Eintragung als Alleineigentümerin nur unter der Bedingung beantragt, dass die gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks nach § 51 GBO unterbleibt.
Der von der Beteiligten gestellte Antrag, ihre Eintragung als Alleineigentümerin nur dann vorzunehmen, wenn die gleichzeitige Eintragung eines Nacherbenvermerks unterbleibt, ist zulässig und verstößt nicht gegen § 16 Abs. 1 GBO. Der Antrag, einen Nacherbenvermerk nicht einzutragen, hat keinen vollzugsfähigen Inhalt. Er muss vielmehr dahingehend verstanden werden, dass der Eintragung widersprochen wird und der Vollzug des Berichtigungsantrages von der Beachtung dieses Widerspruchs abhängig sein soll. Hierin liegt keine unzulässige tatsächliche Bedingung im Sinne des § 16 Abs.1 GBO, sondern eine verfahrensinterne Bedingtheit, die als solche zulässig ist, wie sich nicht zuletzt aus der Bestimmung des § 16 Abs.2 GBO ergibt (Senat, Beschluss vom 18.04.2011 – 15 W 518/10 – ZEV 2011, 589).
Zu Recht ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 51 GBO vorliegen und hat konsequenterweise die Eintragung der Beteiligten als einer den Beschränkungen einer Nacherbschaft nicht unterworfenen Alleineigentümerin abgelehnt.
Zu den Vorschriften, die den Schutz des Nacherben realisieren, gehört § 51 GBO, der die verfahrensrechtliche Umsetzung des § 2113 BGB darstellt. Daher entspricht es allgemeiner Auffassung, dass auch die bedingte oder befristete Einsetzung eines Nacherben nach § 51 GBO eintragungspflichtig ist (OLG Braunschweig Rechtspfleger 1991, 204; Senat OLGZ 1976, 180; Demharter, GBO, 29. Auflage, § 51 Rn.3; Beckscher Online Kommentar zur GBO-Zeiser, Stand 1.09.2015, § 51 Rn.20).
Von der Erblasserin eingesetzte Nacherben sind daher nicht nur ihr Enkel T3, sondern – bedingt durch ihre Geburt – auch die im Erbvertrag angeführten \”weiteren leiblichen Kinder\” der Beteiligten. Mit den im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren zulässigen Beweismitteln lässt sich nicht nachweisen, dass der Eintritt der Bedingung – Geburt weiterer leiblicher Kinder der Beteiligten – ausgeschlossen ist.
Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren ist grundsätzlich nur der Urkundenbeweis nach § 29 Abs. 1 GBO zulässig. Eine Beweisaufnahme durch Einholung von Sachverständigengutachten – wie im Beschwerdeschriftsatz vom 2.11.2015 beantragt – oder durch Vernehmung von Beteiligten oder Zeugen kommt daher nicht in Betracht (vgl. Demharter, GBO, a. a. O., § 1 Rn.71). Ebenso wenig genügen die von der Beteiligten vorgelegten und noch angekündigten privatärztlichen Bescheinigungen über ihre Gebärfähigkeit den Anforderungen des § 29 Abs. 1 GBO.
Das Grundbuchamt kann zwar auch im Antragsverfahren offenkundige Tatsachen berücksichtigen oder auf allgemeine Erfahrungssätze zurückgreifen (Demharter, GBO, a. a. O., § 29 Rn.62+63). Es ist aber weder offenkundig, dass die Beteiligte nicht mehr schwanger werden kann, noch besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass eine Schwangerschaft bei einer 59jährigen Frau ausgeschlossen ist. Das Grundbuchamt hat hier zutreffend auf die Möglichkeiten einer künstlichen Befruchtung hingewiesen, die die Geburt eines leiblichen Kindes der Beteiligten zur Folge haben könnte. Der Senat hat in der von der Beteiligten zitierten Entscheidung vom 11.02.1997 (15 W 439/96 – FGPrax 1997, 128) auch keinen entsprechenden allgemeinen Erfahrungssatz aufgestellt, der im Lichte der zwischenzeitlichen Entwicklung bei den Möglichkeiten der künstlichen Befruchtung noch Geltung beanspruchen könnte. Der Senat hat in der angeführten Entscheidung als Gericht der weiteren Beschwerde die von den beiden Tatsacheninstanzen vorgenommene tatrichterliche Würdigung, dass im Jahre 1996 bei einer damals 65jährigen Frau die Lebenserfahrung gegen die Geburt weiterer Kinder spricht, gebilligt. In den seit dieser Entscheidung vergangenen fast zwanzig Jahren hat die sog. Reproduktionsmedizin jedoch Möglichkeiten geschaffen, nach denen auch Frauen jenseits der Menopause noch schwanger werden können, so dass die Schwangerschaft einer heute 59jährigen nicht sicher ausgeschlossen werden kann.
Soweit die Beteiligte ausführt, dass die Erblasserin und sie diese Möglichkeit einer Geburt aufgrund künstlicher Befruchtung bei der Errichtung des Erbvertrages im Jahre 1991 nicht in Erwägung gezogen hätten und ein solches Kind daher nicht als \”leiblich\” angesehen hätten, kann diese Auslegung jedenfalls nicht mit den im grundbuchrechtlichen Verfahren zur Verfügung stehenden Beweismitteln getroffen werden.
Auch die von der Beteiligten angebotene Versicherung an Eides Statt, dass sie eine künstliche Befruchtung in Zukunft nicht plane, ist als Beweismittel ungeeignet. Gegenstand einer Versicherung an Eides Statt können nur Tatsachen sein (Beckscher Online Kommentar zur ZPO-Bacher, Stand 1.09.2015, § 294 Rn.6; Münchener Kommentar zur ZPO-Prütting, 4. Auflage, § 294 Rn.12). Die Motivationslage der Beteiligten in Bezug auf eine zukünftige künstliche Befruchtung stellt aber keine einem Nachweis zugängliche Tatsache dar.
Das Grundbuchamt war auch nicht gehalten, an der Stelle des den Berichtigungsantrag zurückweisenden Beschlusses eine Zwischenverfügung zu erlassen, mit der der Beteiligten die Vorlage eines Erbscheins aufgegeben wird, der sie als Vorerbin und ihren Sohn T3 als alleinigen Nacherben ausweist.
Allerdings kann und soll das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen, wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob eine Nacherbschaft angeordnet ist (OLG Stuttgart Rechtspfleger 1975, 135). Eine derartige, in der Regel auf unterschiedlichen Auslegungsergebnissen beruhende Uneinigkeit mag das Verlangen nach der Vorlage eines Erbscheins rechtfertigen. Darum geht es hier aber nicht. Die Beteiligte stellt nicht in Abrede, dass der Erbvertrag eine bedingte Nacherbeneinsetzung beinhaltet. Sie vertritt vielmehr die Auffassung, dass die Berichtigung des Grundbuchs unter den gegebenen Umständen gleichwohl ohne die Eintragung eines Nacherbenvermerks zulässig sei. In dieser Situation würde das Verlangen nach einem Erbschein einen Weg zur Behebung des Eintragungshindernisses aufzeigen, der sowohl aus der Sicht des Grundbuchamtes als auch derjenigen der Beteiligten keinen Erfolg verspricht und daher untunlich ist (Senat ZEV 2011, 589). Die wiederholten – und sachlich in keiner Weise gerechtfertigten – Forderungen der Beteiligten nach einer zügigen Entscheidung – im Schriftsatz vom 28.10.2015 sogar verbunden mit einer Schadensersatzdrohung – durfte die Grundbuchrechtspflegerin auch so verstehen, dass eine Bereitschaft zur Vorlage eines Erbscheins, dessen Erteilung aus Sicht des Senats ein umfangreiches Verfahren vorangehen müsste, ohnehin nicht bestehen würde.
Nach dem oben Gesagten bedürfen die bedingten Nacherben des Schutzes durch den einzutragenden Nacherbenvermerk, so dass die von der Beteiligten beantragte Eigentumsumschreibung ohne gleichzeitige Eintragung des Nacherbenvermerks nicht in Betracht kommt.
Letztlich wäre der von dem Nacherben T3 erklärte Verzicht auf Eintragung des Nacherbenvermerks auch auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Beteiligten unzureichend.
Ein Nacherbe kann zwar in der – hier eingehaltenen – Form des § 29 Abs. 1 GBO auf die Eintragung des Nacherbenvermerks verzichten, jedoch nur unter Mitwirkung etwa vorhandener Ersatznacherben, hier also etwa vorhandene Kinder des T3 (vgl. Demharter, GBO, a. a. O., § 35 Rn.26).
Der Nacherbe T3 hätte daher die von ihm abgegebene Erklärung entweder dahingehend ergänzen müssen, dass er an Eides Statt versichert, derzeit keine Abkömmlinge zu haben, oder etwa vorhandene Kinder hätten die Verzichtserklärung auf Eintragung des Nacherbenvermerks ebenfalls abgeben müssen, gegebenenfalls vertreten durch einen für sie zu bestellenden Pfleger.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 46, 61 GNotKG.
Da die Beteiligte mit ihrem Antrag ihre Eintragung als den Beschränkungen einer Nacherbschaft nicht unterworfene Eigentümerin der Grundstücke erreichen wollte, ist deren Wert zugrunde zu legen. Bei der Bestimmung des Werts der Grundstücke orientiert sich der Senat an den Angaben der Beteiligten im Rahmen ihres Erbscheinsantrags.
Gründe, die Rechtsbeschwerde nach § 78 GBO zuzulassen, sind nicht gegeben.


(Vorerbe Geburt Nacherbe)