Beschluss des OLG Zweibrücken vom 25.11.2010

Aktenzeichen: 3 W 179/10

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall war die Erblasserin befreite Vorerben ihres Ehemanns. Der Nacherbenfall sollte mit dem Tod der Erblasserin eintreten. Nach dem Tod der Erblasserin legten die Erben dem Grundbuchamt einen Erbschein vor, aus dem die Erben als Erben der Vorerbin hervorgingen. Antragsgemäß wurden die Nacherben in Erbengemeinschaft als neue Eigentümer des vormaligen Miteigentumsanteils der Vorerbin in das Grundbuch eingetragen. Als die Erben später versuchten, das Grundstück zu veräußern, wurden sie vom Grundbuchamt aufgefordert, auch hinsichtlich des Nacherbenfalls einen Erbschein vorzulegen. Zum Nachweis der Berechtigung über die Immobilie verfügen zu dürfen, war es aus Sicht des Grundbuchamtes erforderlich, dass die Erben ihre Erbenstellung durch einen Erbschein hinsichtlich der Vorerbin und einem gesonderten Erbschein bezüglich des Nacherbenfalls nachwiesen.
Die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes wurde durch die Entscheidung des OLG Zweibrücken bestätigt. Aus dem Erbschein bezüglich der verstorbenen Vorerben kann kein Schluss auf die Rechtsstellung hinsichtlich des Nacherbenfalls gezogen werden. Folglich muss für beide Erbfälle ein gesonderte Erbschein beim Grundbuchamt vorgelegt werden.

(Vorerbschaft Nacherbschaft Erbschein)

Tenor:

1) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2) Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

(Vorerbschaft Nacherbschaft Erbschein)

Entscheidungsgründe:

I. Die Beteiligten zu 1) bis 7) sind die Kinder der Eheleute K… und E… Z…, die als Eigentümer zu je ½ des im Rubrum genannten Grundstückes im Grundbuch eingetragen waren. Der im Jahre 1984 verstorbene K… Z… hatte in dem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament vom 12. Dezember 1961 seine Ehefrau als befreite Vorerbin und die Beteiligten zu 1) bis 7) als Nacherben eingesetzt. Aufgrund Erbscheines vom 13. März 1985 wurde E… Z… am 11. April 1985 als Alleineigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. In Abt. II. des Grundbuches wurde in Übereinstimmung mit dem Erbschein ein Nacherbenvermerk für die Beteiligten zu 1) bis 7) eingetragen mit der Angabe, dass die Nacherfolge mit dem Tod der Vorerbin eintrete. Nach dem Tod der E… Z… im Mai 2009 trug die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt die Beteiligten zu 1) bis 7) auf der Grundlage des Erbscheines des Amtsgerichts Landau vom 14. Dezember 2009 als Eigentümer in Erbengemeinschaft im Grundbuch ein. Der Erbschein weist die Beteiligten zu 1) bis 7) als Erben der E… Z… zu je 1/7 aus.
Mit Vertrag des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 14. Oktober 2010 (Urk.Nr. …) verkauften die Beteiligten zu 1) bis 7) eine näher bezeichnete Fläche des noch zu teilenden Grundstückes an die Beteiligte zu 8), die andere Teilfläche an den Beteiligten zu 9). Sie beantragten die Löschung des Nacherbenvermerks, bewilligten und beantragten zugunsten der Käufer je eine Vormerkung an dem ungeteilten Grundstück und erteilten ihnen zum Zweck der Finanzierung des Kaufpreises eine Belastungsvollmacht. In Ausübung dieser Vollmacht bestellten die Beteiligten zu 8) und 9) mit notariellen Urkunden vom 14. Oktober 2010 (Urk.Nrn. … und …) Grundschulden in Höhe von 150.000,00 € und 750.000,00 € zugunsten der Beteiligten zu 10). Sie bewilligten und beantragten die Eintragung im Grundbuch.
Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt Landau hat mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2010/ 3. November 2010 darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung der fehlende Nachweis der Erbfolge der Beteiligten zu 1) bis 7) nach K… Z… aufgrund eingetretener Nacherbfolge entgegenstehe. Die aus den Beteiligten zu 1) bis 7) bestehende Erbengemeinschaft sei aufgrund Erbscheins vom 14. Dezember 2009 nach E… Z… als deren unbeschränkte Erben eingetragen worden, was allerdings nur hinsichtlich deren hälftigen Miteigentumsanteil zuträfe. Dagegen fehle der Nachweis der Nacherbschaft der Beteiligten zu 1) bis 7) bezüglich des früheren hälftigen Miteigentumsanteils des K… Z… Dieser Nachweis habe in Form eines die Nacherbfolge bestätigenden Erbscheines zu erfolgen.
Am 4. November 2010 wurde hinsichtlich des früheren hälftigen Miteigentumsanteils des K… Z… ein Amtswiderspruch für die Beteiligten zu 1) bis 7) als Nacherben des K… Z… gegen deren Eintragung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Mit der Beschwerde wenden sich die Beteiligten zu 1) bis 9) gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts.
II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 71, 72, 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 18 GBO zulässig. In der Sache führt sie nicht zum Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt die beantragten Eintragungen von dem Nachweis der eingetretenen Nacherbfolge der Beteiligten zu 1) bis 7) nach dem im Jahre 1984 verstorbenen K… Z… abhängig gemacht (und in Konsequenz dessen einen Amtswiderspruch gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO in das Grundbuch eingetragen).
Eine Grundbucheintragung soll nach § 39 GBO nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, im Grundbuch als Berechtigte eingetragen ist. Die (ordnungsgemäße) Voreintragung eines Betroffenen hat das Grundbuchamt eigenverantwortlich zu prüfen.
Zu Recht hat die Rechtspflegerin darauf hingewiesen, dass der Erbschein vom 14. Dezember 2009, der Grundlage der Eintragung der Beteiligten zu 1) bis 7) als Miteigentümer in Erbengemeinschaft war, lediglich den Nachweis dafür erbringen kann, dass diese Miterben des hälftigen Miteigentumsanteils der E… Z… an dem Grundstück geworden sind. Dagegen fehlt der Nachweis, dass sie auch Nacherben des ursprünglich hälftigen Anteils des K… Z… geworden sind. Dieser Nachweis kann gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO nur durch einen Erbschein erbracht werden; eine Ausnahme nach Satz 2 der Vorschrift ist nicht gegeben.
Dahingestellt bleiben kann, ob auch im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO die in § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO enthaltene Ausnahmeregelung für offenkundige Eintragungsvoraussetzungen angewendet werden kann und es hinsichtlich der Erbfolge der Beteiligten zu 1) bis 7) eines Nachweises nicht bedürfte, wenn die Erbfolge beim Grundbuch offenkundig wäre. Denn es fehlt hier bereits an einer solchen Offenkundigkeit.
Die Vorlage des Erbscheins hinsichtlich der Nacherbfolge nach K… Z… ist weder im Hinblick auf den Erbschein des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 13. März 1985 entbehrlich, der E… Z… als befreite Vorerbin des K… Z… und die Beteiligten zu 1) bis 7) als Nacherben ausweist. Noch kann sie im Hinblick auf den im Grundbuch in Abt. II. eingetragenen Nacherbenvermerk unterbleiben.
Der für einen Vorerben ausgestellte Erbschein weist nur diesen als Erben aus. Die in einem solchen Erbschein gem. § 2363 BGB enthaltenen Angaben, dass Nacherfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer Nacherbe ist, sind nur hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Vorerben von Bedeutung. Vor Eintritt des Nacherbfalles ist eine angeordnete Nacherbschaft der Bezeugung in einem Erbschein als einem Zeugnis über ein Erbrecht nicht fähig (BGHZ 84, 186 ff.). Die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins nach § 2365 BGB gilt dementsprechend positiv nur für das bezeugte Erbrecht bzw. negativ dafür, dass andere als die angegebenen Beschränkungen nicht bestehen. Eine positive Vermutung dafür wer Nacherbe ist, sieht das Gesetz nicht vor (BGH aaO). Der einem Vorerben erteilte Erbschein ist ohnehin zur bindenden Feststellung des Nacherben nicht geeignet, da zur Zeit der Erteilung dieses Erbscheines noch nicht feststeht, ob der darin als Nacherbe Bezeichnete Nacherbe werden wird.
Ebenso wenig kann der gem. § 51 GBO im Grundbuch eingetragene Nacherbenvermerk das Nacherbenrecht als solches bezeugen. Zweck dieser Gesetzesvorschrift ist es, Beschränkungen, denen der Vorerbe nach materiellem Recht in der Verfügung über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück unterliegt, im Grundbuch für Dritte erkennbar zu machen und dadurch den Nacherben gegenüber den Gefahren zu sichern, die sich aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ergeben (BGH aaO). Deshalb ist dem im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerk keine andere Bedeutung beizumessen als die einer Verlautbarung der Beschränkungen, denen der Vorerbe in Bezug auf die für ihn eingetragenen Rechte unterliegt. Die Rechtstellung des Nacherben als solche wird dagegen durch diesen Vermerk nicht ausgewiesen (BGH aaO m.w.N.).
Eine Kostenentscheidung ist gem. § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO nicht veranlasst.
Den Wert des Beschwerdegegenstandes hat der Senat gem. §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 3, Abs. 2 KostO bestimmt.
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(Vorerbschaft Nacherbschaft Erbschein)