Kostenvorschuss für die Nachlasspflegschaft | Keine Pflicht des Antragstellers zur Leistung eines Vorschusses auf die Gerichtkosten

Kostenvorschuss für die Nachlasspflegschaft

Die Kosten der Nachlasspflegschaft sind vom Erben zu tragen. Fraglich ist, ob trotz dieses Grundsatzes der Antragsteller vom Nachlassgericht auf einen Kostenvorschuss für die Nachlasspflegschaft in Anspruch genommen werden kann?
Der Kostenvorschuss für die Nachlasspflegschaft war mehrfach Gegenstand von OLG-Entscheidungen. Die Oberlandesgerichte vertreten durchgehend die Rechtsauffassung, dass die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der Antragsteller einen Kostenvorschuss leistet.
Begründet wird dies mit Hinweis darauf, dass es sich bei den Kosten der Nachlasspflegschaft um Nachlassverbindlichkeiten handelt, die grundsätzlich vom Erben zu tragen sind. Dies gilt auch, wenn der Nachlass dürftig, d.h. wirtschaftlich wertlos ist.
Da zum Zeitpunkt der Beantragung der Nachlasspflegschaft unklar ist, ob die Erben die Kosten erbringen können, liegt das Kostenrisiko damit grundsätzlich beim N achlassgericht und nicht beim Antragsteller.

 (Kostenvorschuss für die Nachlasspflegschaft)