Vereinsrecht: Die Besteuerung von Vereinen

Rechtsanwalt für Vereinsrecht | Köln

Mit Eintragung in das Vereinsregister wird der Verein zur juristischen Person. Juristische Personen sind Körperschaften im Sinne des Steuerrechts. Folglich unterliegt der Verein grundsätzlich allen steuerrechtlichen Pflichten, die vom Gesetzgeber für Körperschaften angeordnet wurden.

Im Einzelnen können für den Verein die folgenden steuerrechtlichen Vorschriften gelten:

  • Körperschaftssteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer
  • Grundsteuer
  • Grunderwerbssteuern
  • Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer
  • Kraftfahrzeugsteuer
  • Lotteriesteuer
  • Vergnügungssteuer
  • Lohnsteuer

Für die Praxis der meisten Vereine sind die folgenden Steuerarten von besonderer Bedeutung:

  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer

Die weitere Darstellung beschränkt sich daher auf die drei vorstehenden Steuerarten.

Soweit der Verein zur Füllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben Personal einstellt und damit Arbeitgeber wird, ist immer zu beachten, dass der Verein in diesem Fall auch die Abführung der Lohnsteuer schuldet.

Veranlagung des Vereins zur Körperschaftssteuer

Dem Grunde nach sind gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine von der Körperschaftsteuer befreit.

Etwas anderes gilt dann, wenn die Einnahmen des Vereins aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze überschreiten. In diesem Fall unterliegen diese zusammengefassten Gewinne des Vereins der Körperschaftsteuer.

Bei der Ermittelung der Besteuerungsgrenze werden aber nicht alle Einnahmen des gemeinnützigen Vereins berücksichtigt. Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln und Schenkungen werden bei der Ermittelung der Besteuerungsgrenze ausgeklammert.

Überschreitet der Verein die Besteuerungsgrenze von Einnahmen in Höhe von 35.000,- Euro jährlich, so unterliegen seine Gewinne der Körperschaftsteuer. Zu berücksichtigen ist aber, dass dem Verein ein Freibetrag in Höhe von 3.835,- EURO zusteht, der bei der Berechnung der Steuerlast zu berücksichtigen ist. Nur die Gewinne, die den Freibetrag überschreiten, unterliegen der Körperschaftsteuer von 25 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag.

Die Gewerbesteuerpflicht des Vereins

Die Gewerbesteuer ist abhängig von der Körperschaftsteuer. Nur in den Bereichen, die der Körperschaftsteuer unterliegen, fällt auch die Gewerbesteuer an. Für gemeinnützige Vereine bedeutet dies, dass Einnahmen, die der Körperschaftsteuer nicht unterliegen, auch nicht der Gewerbesteuer unterworfen werden.

Weiter ist hinsichtlich der Gewerbesteuer die Besteuerungsgrenze zu berücksichtigen. Nur soweit die steuerpflichtigen Einnahmen des Vereins, zuzüglich der Umsatzsteuer, den Betrag von 35.000,- Euro überschreiten, unterliegt der Verein der Gewerbesteuer.

Auch hinsichtlich der Gewerbesteuer ist ein Freibetrag zu berücksichtigen. Der Gewerbeertrag unterliegt bis zu einer Höhe von 3900,-Euro nicht der Gewerbesteuer.

Die Umsatzsteuerpflicht des Vereins

Grundsätzlich unterliegt ein Verein dann der Umsatzsteuer, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen entgeltliche Leistungen zu erbringen oder sonstige Leistungen auszuführen.

Von einer nachhaltigen Tätigkeit ist bereits dann auszugehen, wenn der Verein regelmäßig Veranstaltungen durchführt, für die er Eintrittsgelder erhebt. So wird der Verein umsatzsteuerpflichtig, wenn er regelmäßig Weihnachtsfeiern, Jahresempfänge und Ähnliches durchführt, für die die Teilnehmer Eintrittsgelder zahlen müssen. Soweit der Vereinsvorstand sich nicht darüber im Klaren ist, ob er umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erwirtschaftet, sollte auf jeden Fall eine steuerrechtliche Erstberatung durch einen Steuerberater in Anspruch genommen werden.

Allerdings muss der Verein dann keine Umsatzsteuer zahlen, wenn er unter die so genannte Kleinunternehmerregelung fällt und von der Umsatzsteuererhebung freigestellt ist. Die Kleinunternehmerregelung kann auf einen Verein angewandt werden, wenn die steuerpflichtigen Einnahmen des Vereins einschließlich des Eigenverbrauchs und zuzüglich der darauf entfallenden Steuern aus der gesamten unternehmerischen Betätigung des Vereins im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von 17.500,- Euro nicht übersteigen und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich die Summe von 50.000,- Euro nicht übersteigen werden.

Bei gemeinnützigen Vereinen ist zu beachten, dass die Einnahmen im ideellen Tätigkeitsbereich der Umsatzsteuerpflicht nicht unterliegen. Bei diesen Einnahmen handelt es sich insbesondere um die Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuschüsse und Schenkungen.

Soweit ein Verein der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, ist er seinerseits berechtigt, die sogenannte Vorsteuer bei der Ermittelung der Umsatzsteuerlast in Abzug zu bringen. Unter Vorsteuer ist dabei die Umsatzsteuer zu verstehen, die der Verein seinerseits an Dritte zahlt. Der Verein muss folglich nur die Differenz zwischen der von ihm vereinnahmte Umsatzsteuer und der verausgabten Vorsteuer an das Finanzamt abführen.

Steuerbegünstigte Vereine, deren umsatzsteuerpflichtige Vorjahresumsatz, d.h. die Nettoeinnahmen des Vorjahres, den Betrag von 35.000,- Euro nicht überschreitet, können die abziehbare Vorsteuer pauschal ermitteln. In diesem Fall beträgt der Vorsteuerabzug 7% der steuerpflichtigen Umsätze.

Ist der Verein umsatzsteuerpflichtig, so ist er verpflichtet, entsprechende Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Umsatzsteuerpflichtigen Vereinen ist dringend zu empfehlen, sich hinsichtlich ihrer Umsatzsteuerpflicht steuerrechtlich beraten zu lassen.

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