Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Auskunftserteilung über den Wert des Nachlasses in Form eines Nachlassverzeichnisses

Erbrecht - Plichtteil | Zwangsvollstreckung Auskunftsanspruch

Der Pflichtteilsberechtigte hat gegenüber dem Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, damit der Pflichtenbereich in der Lage ist, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern.


Der Pflichtteilsberechtigte kann daher vom Erben verlangen, dass ihm ein Nachlassverzeichnis vorgelegt wird, aus dem u.a. alle zum Nachlass gehörenden Vermögensbestandteile und die Verbindlichkeiten mit denen der Nachlass belastet ist hervorgehen. Die Auskunft muss sich auf den Stichtag, das heißt auf den Todestag des Erblassers beziehen. Hinsichtlich des Nachlassverzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte ein einfaches Nachlassverzeichnis verlangen, welches vom Erbe selbst erstellt wird. Darüber hinaus hat er gegenüber dem Erben ein Anspruch auf Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.


Kommt der Erbe dem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigte nicht freiwillig nach, kann der Pflichtteilsberechtigte den Erben auf Auskunftserteilung verklagen. Wird der Erbe zur Erteilung der Auskunft verurteilt und kommt der Erbe dem Urteil nicht freiwillig nach, stellt sich die Frage, wie der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch aus dem Urteil auf Auskunfterteilung durchsetzen kann. Welche Möglichkeiten zur Zwangsvollstreckung stehen dem Pflichtteilsberechtigten zur Verfügung?


Wird jemand dazu verurteilt, eine bestimmte Handlung vorzunehmen, so unterscheidet das Gesetz zwischen unvertretbaren Handlungen und Handlungen, bei denen man sich vertreten lassen kann. Hinsichtlich der Erteilung einer Auskunft in Form eines Nachlassverzeichnisses geht die Rechtsprechung nach nunmehr einhelliger Meinung davon aus, dass es sich hierbei um eine unvertretbare Handlung handelt. Die Vollstreckung erfolgt daher nach Maßgabe des § 888 ZPO.


Gemäß § 888 ZPO kann der Pflichtteilsberechtigte beim Vollstreckungsgericht beantragen, dass zur Erzwingung der Auskunft, d.h. der Erteilung des Nachlassverzeichnisses, zulasten des verurteilten Erben ein Zwangsgeld festgesetzt wird. Die Höhe des Zwangsgeldes steht im Ermessen des Vollstreckungsgerichts und darf 25.000 € nicht überschreiten. Das festgesetzte Zwangsgeld wird vom Gerichtsvollzieher gemäß §§ 803 ZPO fortfolgende beim Erben beigetrieben, wenn dieser die Auskunft nicht erteilt. Das festgesetzte Zwangsgeld kommt dabei der Staatskasse zugute und nicht dem Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsberechtigte soll durch das Zwangsgeld nicht bereichert werden. Das Zwangsgeld dient ausschließlich dazu, das Urteil durchzusetzen. Erteilt der Erbe auch nach Beitreibung des Zwangsgeldes durch den Gerichtsvollzieher die Auskunft nicht, kann erneut ein Zwangsgeld festgesetzt werden. Die Beschränkung der Höhe des Zwangsgeldes auf 25.000 € gilt für die einzelnen Zwangsgelder und nicht für die Summe aller festgesetzten Zwangsgelder. Auf diesem Wege wird der Erbe früher oder später zu Erteilung der Auskunft gezwungen.
Wird der Erbe dazu verurteilt, ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen, so sind im Rahmen der Zwangsvollstreckungs Besonderheiten zu berücksichtigen. Schuldner des Auskunftsanspruchs ist der Erbe und nicht der Notar, der das notarielle Nachlassverzeichnis ausfertigen und beurkunden muss. Aus diesem Grunde können gegen den beauftragten Notar selbst keine Zwangsmittel zur Durchsetzung des Auskunftsanspruchs eingesetzt werden. Es ist vielmehr Aufgabe des Erben, dafür zu sorgen, dass ein Notar so rechtzeitig mit der Ausfertigung und Beurkundung des notariellen Nachlassverzeichnisses beauftragt wird, dass der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten das Nachlassverzeichnis rechtzeitig zukommen lassen kann. Kommt der Erbe dieser Pflicht nicht nach, kann gegen ihn die Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO betrieben werden. Auch in diesem Fall wird von Vollstreckungsgericht dann ein Zwangsgeld zulasten des Erben festgesetzt.


Übermittelt der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein notarielles Nachlassverzeichnis, so erfüllt er seine Pflicht zur Auskunft durch Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nur, wenn dieses Nachlassverzeichnis den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Ein notarielles Nachlassverzeichnis muss vom Notar selbst aufgenommen worden sein. Weiter muss der Notar eigenständig den Nachlass ermittelt haben. Diese Tätigkeit des Notars muss vom Notar im Nachlassverzeichnis dokumentiert werden. Kann dem Nachlassverzeichnis die eigenständige Tätigkeit des Notars nicht in nachvollziehbarer Art und Weise entnommen werden, entspricht das Nachlassverzeichnis nicht den gesetzlichen Vorgaben. In diesem Fall hat der Erbe seine Auskunftspflicht durch die Vorlage des mangelhaften notariellen Nachlassverzeichnisses nicht erfüllt. Er kann daher weiterhin durch die Festsetzung von Zwangsgeldern auf Erteilung eines korrekten notariellen Nachlassverzeichnisses in Anspruch genommen werden.


Sollte der Erbe die Auffassung vertreten, dass das von ihm vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis allen gesetzlichen Vorgaben gerecht wird, so muss er zur Klärung dieser Frage im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegebenenfalls Vollstreckungsgegenklage erheben.

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