Jahr 2021

Bindungswirkung bei Schlusserbeneinsetzung – Keine Bindungswirkung bei Anordnung der gesetzlichen Erbfolge für den zweiten Erbfall | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht – Köln

Bindungswirkung bei Schlusserbeneinsetzung - Keine Bindungswirkung bei Anordnung der gesetzlichen Erbfolge für den zweiten Erbfall | Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.01.2021 3 Wx 245/19 | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht - Köln
Die vorliegende Entscheidung des OLG Düsseldorf beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Schlusserbeneinsetzung dann wechselbezüglich und damit bindend ist, wenn die Erblasser lediglich zum Ausdruck bringen, dass hinsichtlich des zweiten Erbfalls die gesetzliche Erbfolge gelten soll.

Nachlasspflegervergütung bei mangelhafter Amtsführung – OLG Düsseldorf 20.01.2021 – Az. 3 Wx 236/19 – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg – Köln

Nachlasspflegervergütung bei mangelhafter Amtsführung - OLG Düsseldorf 20.01.2021 - Az. 3 Wx 236/19 - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln
Der Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20. Januar 2021 beschäftigt sich mit der Frage, ob Einwendungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Amtsführung durch den Nachlasspfleger im Festsetzungsverfahren durch das Nachlassgericht zu berücksichtigen sind.

Erbvertragsrücktritt gegenüber einem Bevollmächtigten – BGH Beschluss vom 27. Januar 2021 – Az. XII ZB 450/29 | Rechtsanwalt und Fachanwalt Detlev Balg – Köln

Erbvertragsrücktritt gegenüber einem Bevollmächtigten - BGH Beschluss vom 27. Januar 2021 - Az. XII ZB 450/29 | Rechtsanwalt und Fachanwalt Detlev Balg - Köln
Die Ehegatten schlossen vor der Eheschließung miteinander einen Erbvertrag ab. Inhaltlich ordneten sie wechselseitig Vermächtnisse an. Jeder der beiden Ehepartner behielt sich dabei den Rücktritt vom Erbvertrag vor. Die Ehefrau erteilte ihren Kindern im Weiteren Vorsorgevollmachten. Nachdem die Ehefrau testierunfähig geworden war, machte der Ehemann von seinem Recht zum Rücktritt vom Erbvertrag Gebrauch und veranlasste die Zustellung der notariellen Rücktrittserklärung an die Ehefrau selbst und die bevollmächtigten Kinder der Ehefrau.

Transmortale Vollmacht statt Erbschein – KG Beschluss vom 02-03-2021 Az. 1 W 1503-20 – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg Köln

Transmortale Vollmacht statt Erbschein - KG Berlin - Beschluss vom 02-03-2021 Az. 1 W 1503-20 - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg Köln
Eine transmortale Vollmacht des eingetragenen Berechtigten genügt zum Nachweis der (Vertretungs-) Macht des Bevollmächtigten auch dann, wenn dieser erklärt, Alleinerbe des Vollmachtgebers zu sein; es bedarf keines Nachweises der Erbfolge in der Form des § 35 Abs. 1 GBO.

Testamente und testamentarische Erbfolge nach spanischem Erbrecht – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg – Köln

Testamente und testamentarische Erbfolge nach spanischem Erbrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg
Hinsichtlich der Erbfolge geht das spanische Erbrecht in erster Linie von der testamentarischen Erbfolge aus. Dies erklärt sich aus dem Umstand, dass es sich nach dem spanischen Recht bei den Bestimmungen des Erbrechts hinsichtlich der Erbfolge um eine der unterschiedlichen Arten handelt, um Eigentum zu erwerben. Diesem Ansatz folgend, regelt das spanische Erbrecht hinsichtlich der letztwilligen Verfügungen des Erblassers vorab das Recht der Testamentserrichtung und der testamentarischen Erbfolge. Erst an diese Regelungen schließen sich die Vorschriften des spanischen Erbrechtes hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge an. Der Schwerpunkt des deutschen Erbrechts liegt vorab in der Definition und Regelung der gesetzlichen Erbfolge. Die letztwilligen Verfügungen des Erblassers werden als Modifizierung der gesetzlichen Erbfolge verstande

Noterbrecht und Pflichtteilsrecht nach spanischem Erbrecht – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg

Noterbrecht und Pflichtteilsrecht nach spanischem Erbrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg
Noterbrecht und Pflichtteilsrecht nach spanischem Erbrecht Im Bereich des Pflichtteilsrechtes unterscheiden sich die Vorschriften im deutschen Erbrecht grundsätzlich von denen im spanischen Erbrecht. Insbesondere diese unterschiedliche Ausgestaltung des Pflichtteilsrechtes muss bei der Rechtswahl zwischen dem spanischen Erbrecht und dem deutschen Erbrecht berücksichtigt und bedacht werden.

Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung im spanischen Erbrecht

Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung im spanischen Erbrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg
Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht gehen aus den gesetzlichen Bestimmungen des spanischen Erbrechts keine expliziten Regelungen hinsichtlich der Erbengemeinschaft hervor. Allerdings beziehen sich die Vorschriften im spanischen Erbrecht hinsichtlich der Erbauseinandersetzung auch auf die Erbengemeinschaft. Die Regelungen zur Erbauseinandersetzung setzen die Erbengemeinschaft folglich voraus. Aus den Regelungen hinsichtlich der Erbauseinandersetzung bezogen auf die Erbengemeinschaft im spanischen Erbrecht ergibt sich, dass das Recht der Erbengemeinschaften im spanischen Recht den gesetzlichen Vorschriften zur Erbengemeinschaft im deutschen Recht ähnlich ist.

Schenkungen auf den Todesfall im spanischen Erbrecht

Schenkungen auf den Todesfall im spanischen Erbrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg
Das spanische Erbrecht kennt das Schenkungsversprechen auf den Todesfall. Es handelt sich hierbei um eine Schenkung von Todes wegen, d. h. um eine Schenkung, die lediglich zu Lebzeiten des Erblassers versprochen aber nicht zu Lebzeiten des Erblassers vollzogen wird. Das Schenkungsversprechen auf den Todesfall unterscheidet sich von einer Schenkung unter Lebenden dadurch, dass eine Schenkung unter Lebenden einen Vertrag darstellt, der den Regeln des spanischen Vertragsrechtes unterliegt. Ein Schuldversprechen auf den Todesfall wird hingegen nicht zu Lebzeiten des Erblassers erfüllt. Die rechtliche Wirkung eines solchen Schuldversprechens tritt erst mit dem Tod des Erblassers ein. Insofern gehört die Schenkung auf den Todesfall zum spanischen Erbrecht.

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft nach spanischem Erbrecht

Annahme und Ausschlagung der Erbschaft nach spanischem Erbrecht - Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln
Nach deutschem Erbrecht wird der Erbe mit dem Erbfall unmittelbar Rechtsnachfolger des Verstorbenen, d. h. des Erblassers. Nur wenn der Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis vom Erbfall und seiner Erbenstellung die Erbschaft ausdrücklich, d. h. über eine notariell beurkundete Ausschlagungserklärung oder durch eine entsprechende Erklärung zu Protokoll des Nachlassgerichtes, ausschlägt, wird der nicht Erbe des Erblassers. Diesen „Automatismus“ bei Unterlassung der Ausschlagungserklärung kennt das spanische Erbrecht nicht.