Kategorie Erbschaftsteuer

Erbrecht Nachlassverbindlichkeit Erbschaftsteuer | Die Erbschaftsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit

Im vorliegenden Fall ordnete der Erblasser mehrere Vermächtnisse an. Die Vermächtnisnehmer sollten vom Nachlasswert Anteile in Höhe bestimmter Prozentsätze erhalten. Berechnungsgrundlage für die Vermächtnisse sollte dabei der Wert des Nachlasses gemindert um die Nachlassverbindlichkeiten und die Erbfallschulden sein. Der Alleinerbe glich die Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden aus und erfüllte die Vermächtnisse. Nach Auszahlung der Vermächtnisse wurde über das Vermögen des Alleinerben ein Insolvenzverfahren eröffnet. Sodann wurde zu Lasten des Alleinerben die Erbschaftssteuer festgesetzt. Der Insolvenzverwalter verlangte von den Vermächtnisnehmer in Höhe der festgesetzten Erbschaftssteuer die Rückzahlung der aus dem Nachlass geleisteten Zahlungen. Der Insolvenzverwalter vertrat die Auffassung, dass die Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit zu behandeln ist und folglich von der Berechnungsgrundlage der angeordneten Vermächtnisse abzuziehen ist, sodass die Vermächtnisansprüche sich entsprechend reduzieren. Zur Durchsetzung seiner Forderung erhob der Insolvenzverwalter gegen die Vermächtnisnehmer Klage. Die Klage wurde vom Landgericht Heidelberg zurückgewiesen. Das Landgericht Heidelberg vertritt die Auffassung, dass die Erbschaftssteuer keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 II BGB darstellt. Nach der Rechtsauffassung des Landgerichts Heidelberg ist die Erbschaftssteuer nicht als Nachlassverbindlichkeit in Form einer Erbfallschuld zu behandeln, da unter Erbfallschulden nur diejenigen Verbindlichkeiten zu verstehen sind, die den Erben treffen und die durch den Erbfall entstehen. Die Erbschaftssteuer kann aber nicht nur beim Erben, sondern auch beim Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmer anfallen. Aus diesem Grunde geht das Landgericht Heidelberg davon aus, dass es sich bei der Erbschaftsteuer nicht um eine Nachlassverbindlichkeit in Form von Erbfallschulden handelt. Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sie inhaltlich die bereits vorliegenden Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Frankfurt am Main zu dieser Rechtsfrage bestätigt. Aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes geht ein Teil der Zivilgerichtsbarkeit davon aus, dass die Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit zu behandeln ist. Da der Bundesgerichtshof zu dieser Frage noch keine Entscheidung getroffen hat, stärkt die Entscheidung des Landgerichts Heidelberg die richtige Rechtsauffassung des OLG Hamm bzw. des OLG Frankfurt am Main. Ob auch die anderen Zivilgerichte in Zukunft entscheiden wie das Landgericht Heidelberg, ist allerdings offen. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof in absehbarer Zeit Gelegenheit erhält, über diese wichtige Rechtsfrage zu entscheiden, damit entsprechende Rechtssicherheit bei der Abwicklung von Nachlässen entsteht.

Erbrecht Nachlassverbindlichkeit Erbschaftsteuer | Nach der Erbauseinandersetzung haftet der Nachlass nicht mehr für die von den Erben geschuldete Erbschaftssteuer

Der Erblasser wurde jeweils hälftig von seiner Lebenspartnerin und seiner Tochter beerbt. Diese setzten die Erbengemeinschaft auseinander, in dem die Lebenspartnerin ihren Erbanteil auf die Tochter des Erblassers übertrug. Im Weiteren beantragte die Tochter des Erblassers die Nachlassinsolvenz. Gegenüber dem Insolvenzverwalter meldete die Finanzverwaltung die der Tochter des Erblassers gegenüber bereits festgesetzte Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit an. Hiergegen wandte sich der Insolvenzverwalter, der davon ausging, dass nach der Erbauseinandersetzung der Nachlass für die von den Erben geschuldete Erbschaftsteuer nicht mehr haftet. Die Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters wird vom Finanzgericht Münster bestätigt. Mit der Vornahme der Erbauseinandersetzung haftet der Nachlass nicht mehr für die von den Erben geschuldete Erbschaftsteuer. Die Erbschaftsteuer stellt auch keine Nachlassverbindlichkeit dar, die gegenüber dem Nachlass geltend gemacht werden könnte. Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden des Erblassers oder Verbindlichkeiten die durch den Erbfall selbst ausgelöst wurden. Für solche Nachlassverbindlichkeiten haftet der Nachlass. Bei der Erbschaftsteuer hingegen handelt es sich um eine Eigenschuld der jeweiligen Erben. Gemäß § 20 III Erbschaftsteuergesetz kommt eine Haftung des Nachlasses für die Erbschaftsteuer nur bis zu Erbauseinandersetzung in Betracht. Bei der Vorschrift des § 20 III Erbschaftsteuergesetz handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die der Vereinfachung der Durchsetzung der Erbschaftsteuer durch die Finanzverwaltung dient. Aus dieser Vorschrift kann hingegen nicht geschlossen werden, dass die Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit zu werten ist.

Erbrecht Testament Wohnrecht Steuerbefreiung | Keine Steuerbefreiung bei einem testamentarisch erworbenen Wohnrecht

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes beschäftigt sich mit der Frage, ob die Steuerbefreiung, die für den Erwerb eines Familienheims durch Erbgang eingeräumt wird auch für ein dingliches Wohnrecht am Familienheim gilt. Im vorliegenden Fall wurde durch Testament vom Ehemann auf dessen Ehefrau das dingliche Wohnrecht am Familienheim übertragen. Nach dem Erbfall berücksichtigte das Finanzamt bei der Festsetzung der Erbschaftssteuer den Wert dieses Wohnrechtes. Dagegen wandte sich die Erbin. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes kommt zu dem Ergebnis, dass ein dingliches Wohnrecht von der Steuerbefreiung, die der Gesetzgeber für den Erwerb des Familienheims von Todes wegen einräumt nicht erfasst wird.