Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens die Frage klären muss, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung testierfähig gewesen ist.
Im vorliegenden Fall hatten die enterbten Kinder vorgetragen, dass die Erblasserin aufgrund einer Demenz zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes nicht mehr testierfähig gewesen ist. Konkrete Umstände, aus denen sich die behauptete Testierunfähigkeit hätte ableiten lassen können, wurden von den Kindern aber nicht vorgetragen. Der Sachvortrag war diesbezüglich vollkommen unbestimmt.
Mangels konkreten Vortrages hinsichtlich der Auswirkungen der behaupteten Erkrankung der Erblasserin auf deren geistige Leistungsfähigkeit ging das Nachlassgericht davon aus, zu Ermittlungen hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin nicht verpflichtet zu sein. Dies wurde vom OLG Düsseldorf bestätigt, da es eine solche Ermittlungspflicht des Nachlassgerichtes im Rahmen des Erbscheinsverfahrens nur gibt, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, die den Schluss auf eine entsprechende geistige Einschränkung des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung zu lassen.
Eine Person, die Ihr Testament in öffentliche Verwahrung gegeben hat, kann die Herausgabe des Testamentes nicht mehr verlangen, wenn sie testierunfähig geworden ist.
Die Herausgabe des öffentlichen Testamentes aus der öffentlichen Verwahrung führt zum Widerruf des Testamentes. Diese Rechtswirkung der Herausgabe setzt daher zwingend voraus, das der Erblasser zum Zeitpunkt der Herausgabe noch testierfähig ist.
(Testierfähigkeit Testament Rückgabe)
Ist Gegenstand eines Erbscheinsverfahrens beim Nachlassgericht die Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers, steht den Mitarbeitern einer Krankenkasse hinsichtlich eines Pflegegutachtens bezüglich des Erblassers kein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Die sozialrechtliche Verschwiegenheitspflicht endet vielmehr mit dem Tod des Erblassers, da zu unterstellen ist, dass der Erblasser Zweifel über seine Testierfähigkeit ausräumen will.
(Testierunfähigkeit Zeugnisverweigerungsrecht Krankenkasse)
Nur wenn hinsichtlich der Testierunfähigkeit des Erblassers objektivierbare Tatsachen vorgetragen werden, ist das Nachlassgericht verpflichtet die Frage der Testierfähigkeit der Erblassers durch ein medizinische Sachverständigengutachten zu kläre.
(Testierunfähigkeit objektivierbare Tatsachen)
Der Beschluss des OLG München setzt sich mit der Frage auseinander, ob bei einer chronisch-progredienter Demenz ein so genannter \"Lichter Moment\" medizinisch überhaupt möglich ist, auf den die Feststellung der Testierfähigkeit des Erblassers gestützt werden kann. Die ausführliche Auseinandersetzung des OLG München mit den diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen machte deutlich, dass ein solcher \"Lichter Moment\" ausgeschlossen ist. Beim fraglichen Krankheitsbild ist somit davon auszugehen, dass der Erblasser testierunfähig war.
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