Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser die Vor- und Nacherbschaft angeordnet. Zum Nachlass gehörte eine Immobilie. Es handelte sich um einen Fall der befreiten Vorerbschaft.
Die Vorerbin übertrug das Eigentum an der Immobilie auf eine der Nacherbinnen. Das Grundbuchamt teilte der Vorerbin daraufhin mit, dass es beabsichtigt, die Eigentumsübertragung auf die Nacherbin den übrigen Nacherben anzuzeigen. Hiergegen wandte sich die Vorerbin, der das Grundbuchamt die beabsichtigte Benachrichtigung per Beschluss mitgeteilt hatte.
Das angerufene OLG Hamm gab der Beschwerde der Vorerbin statt, da die vom Erblasser angeordnete Vor- und Nacherbschaft nicht zur Folge hat, dass Verfügungen der Vorerbin über die zum Nachlass gehörenden Immobilien von vornherein unwirksam sind. Vielmehr liegt ein Fall der relativen Unwirksamkeit vor. Infolge dieser relativen Unwirksamkeit kann die Vorerbin über die Immobilie verfügen. Mit dem Nacherbenfall sind diese Verfügungen aber insofern unwirksam, als sie die Nacherben in ihren Rechten beeinträchtigen.
Aufgrund des Vermerks der Nacherbschaft im Grundbuch sind die Nacherben somit hinreichend geschützt. Eine Mitteilung des Grundbuchamtes an die Nacherben hinsichtlich der Verfügung der Vorerbin ist aus diesem Grunde zum Schutze der Nacherben nicht erforderlich und rechtfertigt damit nicht die Mitteilung an die Nacherben. Da die Benachrichtigung der Nacherben nicht erforderlich ist, um deren Rechte zu schützen, stellt die Information der Nacherben durch das Grundbuchamt eine Verletzung der Vorerbin in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das OLG Hamm hat folglich den Beschluss des Grundbuchamtes aufgehoben und dieses angewiesen, die Nacherben über die Verfügung der Vorerbin nicht zu unterrichten.
Im vorliegenden Fall machte ein Nacherbe gegenüber dem Vorerben Auskunftsansprüche geltend und stützte diesen Auskunftsanspruch auf sein Pflichtteilsrecht, welches sich aus der noch vorzunehmenden Ausschlagung der Nacherbschaft ergeben würde. Dem hielt der beklagte Erbe entgegen, dass dieser Auskunftsanspruch voraussetzt, dass die Nacherbschaft tatsächlich ausgeschlagen wird.
Das Gericht teilt die Auffassung des Vorerben, dass im Falle der Nacherbschaft Auskunftsansprüche, die aus dem Pflichtteilsrecht abgeleitet werden, nur geltend gemacht werden können, wenn zuvor die Nacherbschaft tatsächlich ausgeschlagen wurde.
Im vorliegenden Fall war die Erblasserin befreite Vorerben ihres Ehemanns. Der Nacherbenfall sollte mit dem Tod der Erblasserin eintreten. Nach dem Tod der Erblasserin legten die Erben dem Grundbuchamt einen Erbschein vor, aus dem die Erben als Erben der Vorerbin hervorgingen. Antragsgemäß wurden die Nacherben in Erbengemeinschaft als neue Eigentümer des vormaligen Miteigentumsanteils der Vorerbin in das Grundbuch eingetragen. Als die Erben später versuchten, das Grundstück zu veräußern, wurden sie vom Grundbuchamt aufgefordert, auch hinsichtlich des Nacherbenfalls einen Erbschein vorzulegen. Zum Nachweis der Berechtigung über die Immobilie verfügen zu dürfen, war es aus Sicht des Grundbuchamtes erforderlich, dass die Erben ihre Erbenstellung durch einen Erbschein hinsichtlich der Vorerbin und einem gesonderten Erbschein bezüglich des Nacherbenfalls nachwiesen.
Die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes wurde durch die Entscheidung des OLG Zweibrücken bestätigt. Aus dem Erbschein bezüglich der verstorbenen Vorerben kann kein Schluss auf die Rechtsstellung hinsichtlich des Nacherbenfalls gezogen werden. Folglich muss für beide Erbfälle ein gesonderte Erbschein beim Grundbuchamt vorgelegt werden.
Erhält der Vorerbe ein Vermächtnis, so sind sowohl im Vorerbschein als auch im Nacherbschein die Vermögenswerte zu benennen, die nicht in die Vorerbschaft bzw. Nacherbschaft fallen, da sie Gegenstand des Vermächtnisses sind.
Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, wann im Wege der Testamentsauslegung davon auszugehen ist, dass der Vorerbe vom Erblasser befreit wurde.
Die Entscheidung geht davon aus, dass sich eine Befreiung des Vorerben aus dem Willen des Erblassers ergibt, wenn die Umstände der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft einen entsprechenden Schluss zulassen. Im vorliegenden Fall hatte die Erblasserin ausdrücklich mit dem Willen die Vor- und Nacherbschaft angeordnet, um zu verhindern, dass ihr Stiefsohn durch Erbgang ihr Vermögen erlangt. Aus diesem Motiv schloss das Gericht, dass die Erblasserin die Absicht hatte, den Vorerben zu befreien.
Das Grundbuchamt ist grundsätzlich verpflichtet, ein ihm vorgelegtes öffentliches Testament selbst auszulegen. Eine solche Auslegung durch das Grundbuchamt ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Auslegung des Testamentes voraussetzt, dass zuvor weitere Tatsachen aufgeklärt werden. Diese Tatsachenaufklärung fällt nicht in die Kompetenz des Grundbuchamtes.
Ist dem Grundbuchamt selbst die Auslegung des öffentlichen Testamentes möglich, darf es die notwendigen Eintragungen im Grundbuch nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen.
Die Streitwertfestsetzung bezieht sich auf ein Verfahren in dessen Rahmen ein befreiter Vorerbe auf Zustimmung zur Löschung eines Nacherbenvermerkes in Anspruch genommen wurde.
Das Gericht stellt hinsichtlich des Streitwertes auf das wirtschaftliche Interesse des Grundstückseigentümers ab. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung besteht für das Gericht ein Ermessensspielraum. Mit der Festsetzung des Streitwertes auf ein Drittel des Verkehrswertes der Immobilie wurde dieser Ermessensspielraum nach Ansicht des OLG Bamberg ordnungsgemäß ausgefüllt.
Liegt dem Grundbuchamt ein notarielles Testament vor, so ist es grundsätzlich verpflichtet, dieses zu prüfen. Bestehen seitens des Grundbuchamtes Zweifel an der Eindeutigkeit der letztwilligen Verfügung, die aus dem notariellen Testament hervorgehen, kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen. In diesem Fall nimmt das Grundbuchamt die beantragte Eintragung erst vor, wenn die Zweifel des Grundbuchamtes im Erbscheinsverfahren ausgeräumt wurden.
Mit dieser Entscheidung stellt das OLG München klar, dass der Vorerbe gemeinsam mit dem Nacherben wirksam über ein Grundstück verfügen kann, das der Vorerbschaft zugeordnet ist. Hat der Erblasser einen Ersatznacherben bestimmt, ist dessen Zustimmung nicht erforderlich. Das Grundbuchamt ist daher verpflichtet, die Eintragung der Nacherbschaft im Grundbuch zu löschen, ohne dass dem Grundbuchamt eine entsprechende Zustimmungserklärung des Ersatznacherben vorliegen muss.
Mit dieser Entscheidung setzt das OLG München konsequent die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung des BGH fort.