{"id":11575,"date":"2017-09-16T10:38:38","date_gmt":"2017-09-16T10:38:38","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-balg.de\/rechtsanwalt-erbrecht-koeln\/testamentsvollstreckung-und-testamentsvollstrecker-rechtsanwalt-und-fachanwalt-fuer-erbrecht-koeln\/"},"modified":"2022-09-12T07:44:28","modified_gmt":"2022-09-12T07:44:28","slug":"testamentsvollstreckung-und-testamentsvollstrecker-rechtsanwalt-und-fachanwalt-fuer-erbrecht-koeln","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ra-balg.de\/?page_id=11575","title":{"rendered":"Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-testamentsvollstreckung-und-testamentsvollstrecker\">Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker<\/h1>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-kadence-image kb-image_575cd6-40 size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/RA_Balg-Erbrecht-980-Sepia-9.jpg\" alt=\"\" width=\"980\" height=\"579\" class=\"kb-img wp-image-5641 \" srcset=\"https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/RA_Balg-Erbrecht-980-Sepia-9.jpg 980w, https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/RA_Balg-Erbrecht-980-Sepia-9-300x177.jpg 300w, https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/RA_Balg-Erbrecht-980-Sepia-9-768x454.jpg 768w, https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/RA_Balg-Erbrecht-980-Sepia-9-540x320.jpg 540w\" sizes=\"auto, (max-width: 980px) 100vw, 980px\" \/><\/figure>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser er\u00f6ffnet diesem die M\u00f6glichkeit, Problemen hinsichtlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und eventueller Konflikte zwischen den Miterben vorzubeugen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird die Verwaltung und Auseinandersetzung der <a href=\"https:\/\/ra-balg.de\/rechtsanwalt-erbrecht-koeln\/erbengemeinschaft\/\">Erbengemeinschaft<\/a> bzw. des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker \u00fcbertragen. Der Testamentsvollstrecker ist nicht an die Weisungen der Erben gebunden, sondern ausschlie\u00dflich dem Willen des Erblassers verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da die Testamentsvollstreckung sich folglich anbietet, um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers auch tats\u00e4chlich umgesetzt wird, nimmt die Bedeutung von Testamentsvollstreckungen im Erbrecht zu. Insbesondere, da die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch geeignet ist, die Verm\u00f6gensverwaltung im Interesse der Hinterbliebenen oder die Unternehmensnachfolge sicherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Recht der Testamentsvollstreckung ist komplex. Die Anforderungen an den Testamentsvollstrecker sind daher nicht zu untersch\u00e4tzen. Die nachfolgende Darstellung soll Ihnen daher einen ersten \u00dcberblick \u00fcber die Rechtsmaterie der Testamentsvollstreckung verschaffen, falls Sie erw\u00e4gen, eine solche im Rahmen eines Testamentes oder eines <a href=\"https:\/\/de.wikipedia.org\/wiki\/Erbvertrag\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer nofollow\">Erbvertrages<\/a> anzuordnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sollten Sie zum Testamentsvollstrecker ernannt worden sein, soll Ihnen die folgende Darstellung helfen, sich einen \u00dcberblick \u00fcber Ihrer Rechte und Pflichten als Testamentsvollstrecker zu verschaffen.<\/p>\n\n\n\t\t\t\t<div class=\"wp-block-uagb-table-of-contents uagb-toc__align-left uagb-toc__columns-1  uagb-block-14723801      \"\n\t\t\t\t\tdata-scroll= \"1\"\n\t\t\t\t\tdata-offset= \"30\"\n\t\t\t\t\tstyle=\"\"\n\t\t\t\t>\n\t\t\t\t<div class=\"uagb-toc__wrap\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"uagb-toc__title\">\n\t\t\t\t\t\t\tInhaltsverzeichnis:\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 384 512\"><path d=\"M192 384c-8.188 0-16.38-3.125-22.62-9.375l-160-160c-12.5-12.5-12.5-32.75 0-45.25s32.75-12.5 45.25 0L192 306.8l137.4-137.4c12.5-12.5 32.75-12.5 45.25 0s12.5 32.75 0 45.25l-160 160C208.4 380.9 200.2 384 192 384z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"uagb-toc__list-wrap \">\n\t\t\t\t\t\t<ol class=\"uagb-toc__list\"><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#die-letztwillige-anordnung-der-testamentsvollstreckung-durch-den-erblasser\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Die letztwillige Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#die-ernennung-des-testamentsvollstreckers\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Die Ernennung des Testamentsvollstreckers<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#der-aufgabenbereich-des-testamentsvollstreckers\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#die-funktion-der-testamentsvollstreckung-im-gesch\u00e4ftsverkehr\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Die Funktion der Testamentsvollstreckung im Gesch\u00e4ftsverkehr<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#das-verh\u00e4ltnis-des-testamentsvollstreckers-zu-den-erben\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Das Verh\u00e4ltnis des Testamentsvollstreckers zu den Erben<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#das-nachlassverzeichnis\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Das Nachlassverzeichnis<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#nachlassgericht-und-testamentsvollstrecker\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Nachlassgericht und Testamentsvollstrecker<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#letztwillige-anordnungen-des-erblassers-und-testamentsvollstreckung\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Letztwillige Anordnungen des Erblassers und Testamentsvollstreckung<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#die-verwaltung-des-nachlasses-w\u00e4hrend-der-testamentsvollstreckung\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Die Verwaltung des Nachlasses w\u00e4hrend der Testamentsvollstreckung<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#testamentsvollstreckung-und-prozessf\u00fchrung\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Testamentsvollstreckung und Prozessf\u00fchrung<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#die-auseinandersetzung-des-nachlasses-und-der-erbengemeinschaft-durch-den-testamentsvollstrecker\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Die Auseinandersetzung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#verg\u00fctung-und-auslagenerstattung-f\u00fcr-den-testamentsvollstrecker\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Verg\u00fctung und Auslagenerstattung f\u00fcr den Testamentsvollstrecker<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#dauer-und-beendigung-der-testamentsvollstreckung\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Dauer und Beendigung der Testamentsvollstreckung<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#steuerliche-gesichtspunkte-der-testamentsvollstreckung\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Steuerliche Gesichtspunkte der Testamentsvollstreckung<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#das-verh\u00e4ltnis-der-testamentsvollstreckung-zum-gesellschaftsrecht\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Das Verh\u00e4ltnis der Testamentsvollstreckung zum Gesellschaftsrecht<\/a><\/ol>\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die folgenden Ausf\u00fchrungen gehen daher auf die unterschiedlichen Aspekte der Testamentsvollstreckung ein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-letztwillige-anordnung-der-testamentsvollstreckung-durch-den-erblasser\">Die letztwillige Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Testamentsvollstreckung wird nicht von Amts wegen veranlasst. Die Testamentsvollstreckung setzt vielmehr voraus, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Die Anordnung muss in Form einer letztwilligen Verf\u00fcgung erfolgen, d. h. in Form eines Testamentes oder eines Erbvertrages.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu beachten ist allerdings, dass zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung und der Bestimmung des Testamentsvollstreckers zu unterscheiden ist. Nur die Anordnung der Testamentsvollstreckung muss in Form einer Verf\u00fcgung von Todes wegen durch den Erblasser erfolgen. Die Bestimmung des konkreten Testamentsvollstreckers hingegen muss nicht durch die letztwillige Verf\u00fcgung selbst erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-form-der-anordnung-der-testamentsvollstreckung\">Form der Anordnung der Testamentsvollstreckung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anordnung der Testamentsvollstreckung muss somit immer durch den oder die Erblasser in Form eines Testamentes oder eines Erbvertrages erfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anordnung im Rahmen eines Ehegattentestamentes oder eines Einzeltestamentes vorgenommen wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu beachten ist aber, dass bei Ehegattentestamenten mit dem Tod eines der beiden Ehegatten eine Bindungswirkung eintreten kann, wenn im Ehegattentestament die Testamentsvollstreckung f\u00fcr den Nachlass nicht angeordnet wurde. In diesem Fall ist es dem l\u00e4ngerlebenden Ehegatten nicht m\u00f6glich, nachtr\u00e4glich die Testamentsvollstreckung anzuordnen, da dies zu einer Belastung der Erben mit den Einschr\u00e4nkungen der Testamentsvollstreckung f\u00fchren w\u00fcrde, ohne dass dies auf dem Willen des vorverstorbenen Ehegatten beruht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wollen sich die Ehegatten daher die M\u00f6glichkeit offen halten, dass der \u00fcberlebende Ehegatte nachtr\u00e4glich die Testamentsvollstreckung anordnen kann, so muss dies im Testament ausdr\u00fccklich verf\u00fcgt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die gleiche Einschr\u00e4nkung gilt f\u00fcr Erbvertr\u00e4ge. Auch hier kann der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrages die Testamentsvollstreckung nur anordnen, wenn er sich dieses Recht im Erbvertrag ausdr\u00fccklich vorbehalten hat.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-bestimmung-der-person-des-testamentsvollstreckers\">Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erblasser muss im Rahmen eines Testamentes oder Erbvertrages nicht bereits bestimmen, wer zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Bestimmung der konkreten Person des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser vielmehr durch eine entsprechende Anordnung dem Nachlassgericht \u00fcberlassen oder bestimmen, dass eine bestimmte Person das Recht erh\u00e4lt, zu bestimmen, wer zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-abwicklungsvollstreckung-oder-verwaltungsvollstreckung\">Abwicklungsvollstreckung oder Verwaltungsvollstreckung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser ist zwischen den verschiedenen Formen der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der vom Gesetzgeber vorgegebene Grundfall ist die sogenannte Abwicklungsvollstreckung. Bei der Abwicklungsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker f\u00fcr die Sicherung des Nachlasses und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verantwortlich. Durch diesen Aufgabenkreis wird die zeitliche Dauer der Testamentsvollstreckung vorgegeben. Sowie der Nachlass zwischen den Erben aufgeteilt und die Erbengemeinschaft damit auseinandersetzen wurde, endet im Fall der Abwicklungsgesellschaft die Testamentsvollstreckung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es kann aus Sicht des Erblassers aber gute Gr\u00fcnde daf\u00fcr geben, die Testamentsvollstreckung f\u00fcr eine bestimmte Dauer anzuordnen. In diesem Fall obliegt dem Testamentsvollstrecker \u00fcber die Dauer der vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung die Verwaltung des Nachlasses. Dauertestamentsvollstreckung wird daher auch als Verwaltungsvollstreckung bezeichnet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Nachlassverwaltung muss sich dabei nach dem Willen und den Anordnungen des Erblassers richten und nicht nach den Vorstellungen der Erben. Die Testamentsvollstreckung endet in diesem Fall mit dem Ende der vom Erblasser angeordneten Dauer der Testamentsvollstreckung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die 30-Jahresfrist f\u00fcr Dauertestamentsvollstreckungen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu beachten ist allerdings, dass die Verwaltung- bzw. Dauertestamentsvollstreckung sp\u00e4testens mit dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall endet (\u00a7 2210 Satz 1 BGB).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Allerdings er\u00f6ffnet der Gesetzgeber dem Erblasser in bestimmten F\u00e4llen die M\u00f6glichkeit, eine Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen, die \u00fcber den Zeitraum von 30 Jahren hinausgeht (\u00a7 2210 Satz 2 BGB).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Testamentsvollstreckung kann sich \u00fcber einen Zeitraum von \u00fcber 30 Jahren erstrecken, wenn der Erblasser anordnet, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben durchgef\u00fchrt werden soll. Gleiches gilt, wenn die Testamentsvollstreckung mit dem Tod des Erblassers enden soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weiter kann sich die Dauertestamentsvollstreckung \u00fcber einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren erstrecken, wenn der Erblasser die Beendigung der Dauertestamentsvollstreckung davon abh\u00e4ngig macht, dass in der Person des Erben oder des Testamentsvollstreckers eine bestimmte Bedingung eintritt. Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, muss im Rahmen einer Beratung gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-der-fortfall-der-angeordneten-testamentsvollstreckung\">Der Fortfall der angeordneten Testamentsvollstreckung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser darf nicht unwirksam sein. Die Unwirksamkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung kann sich aus unterschiedlichen Umst\u00e4nden ergeben.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-unwirksame-anordnung-der-testamentsvollstreckung\">Die unwirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Wirksamkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung h\u00e4ngt davon ab, dass die letztwillige Verf\u00fcgung des Erblassers, d. h. dessen Testament oder eines von ihm abgeschlossenen Erbvertrages, selbst nicht unwirksam ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine solche Unwirksamkeit ist immer dann geben, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes oder des Abschlusses eines Erbvertrages nicht mehr testierf\u00e4hig oder gesch\u00e4ftsf\u00e4hig war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beruft sich einer der Erben darauf, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung unwirksam ist, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Verf\u00fcgung der Testamentsvollstreckung nicht mehr gesch\u00e4ftsf\u00e4hig oder testierf\u00e4hig war, so muss die mangelnde Testierf\u00e4higkeit bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit nachgewiesen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erbe, der sich auf die mangelhafte Testierf\u00e4higkeit des Erblassers beruft, ist f\u00fcr den Fall, dass es zum Streit \u00fcber die Frage der Testierf\u00e4higkeit bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit des Erblassers kommt, daf\u00fcr beweispflichtig, dass der Erblasser tats\u00e4chlich gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig oder testierunf\u00e4hig war. Damit tr\u00e4gt dieser Erbe das wesentliche Kostenrisiko einer entsprechenden rechtlichen Auseinandersetzung \u00fcber die Frage der Testierf\u00e4higkeit bzw. Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit des Erblassers.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wie bereits ausgef\u00fchrt, kann sich eine Beschr\u00e4nkung des Erblassers hinsichtlich seines Rechtes zu Anordnung einer Testamentsvollstreckung auch daraus ergeben, dass der Erblasser bereits an ein Testament oder einen Erbvertrag gebunden ist, durch den die sp\u00e4tere Anordnung der Testamentsvollstreckung ausgeschlossen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einem solchen Fall erstreckt sich die Testierf\u00e4higkeit des Erblassers nicht mehr auf die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Ordnet der Erblasser dennoch die Testamentsvollstreckung an, so ist diese Anordnung unwirksam.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Frage, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Anordnung der Testamentsvollstreckung testierf\u00e4hig war, ist vom Nachlassgericht zu kl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-testamentsvollstreckung-im-falle-der-ausschlagung-der-erbschaft\">Die Testamentsvollstreckung im Falle der Ausschlagung der Erbschaft<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anordnung der Testamentsvollstreckung schr\u00e4nkt aufgrund der Verf\u00fcgungsgewalt des Testamentsvollstreckers \u00fcber den Nachlass die Rechte der Erben am Nachlass ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus diesem Grunde kann ein Erbe im Falle der Anordnung der Testamentsvollstreckung die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil in Anspruch nehmen. Dieser Pflichtteilsanspruch ist nicht durch die vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung belastet. Der Erbe kann vielmehr uneingeschr\u00e4nkt \u00fcber seinen Pflichtteilsanspruch verf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-erbschaftskauf-und-testamentsvollstreckung\">Erbschaftskauf und Testamentsvollstreckung<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weiter hat jeder Erbe die M\u00f6glichkeit, seinen Erbanteil zu ver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erwerber des Erbanteils bleibt weiterhin mit der Testamentsvollstreckung belastet. Der Erbe aber, der von der M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht hat, seinen Erbanteil zu ver\u00e4u\u00dfern, wird hinsichtlich des Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6ses nicht mit der Testamentsvollstreckung belastet. Der Erbe kann vielmehr \u00fcber den Erl\u00f6s, den er f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung seines Erbanteils erlangt hat, uneingeschr\u00e4nkt, d. h. ohne R\u00fccksicht auf die Testamentsvollstreckung frei verf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-fortfall-der-testamentsvollstreckung-durch-deren-vorzeitige-beendigung\">Fortfall der Testamentsvollstreckung durch deren vorzeitige Beendigung<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Testamentsvollstreckung kann in zwei F\u00e4llen vorzeitig beendet werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kommen die Erben und der Testamentsvollstrecker \u00fcber ein, dass die Testamentsvollstreckung unter bestimmten Bedingungen vorzeitig beendet wird, so f\u00fchrt diese Vereinbarung zum Fortfall der Testamentsvollstreckung. In diesem Fall k\u00f6nnen die Erben im Weiteren \u00fcber den Nachlass ohne die Einschr\u00e4nkungen der Testamentsvollstreckung verf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus kann der Testamentsvollstrecker vorzeitig aus seinem Amt entlassen werden. Ergibt sich aus der Anordnung des Erblassers nicht, dass in diesem Fall ein neuer Testamentsvollstrecker zu ernennen ist, so endet die Testamentsvollstreckung mit der Entlassung des Testamentsvollstreckers. Auch in diesem Fall k\u00f6nnen die Erben dann ohne die Einschr\u00e4nkungen der Testamentsvollstreckung \u00fcber den Nachlass frei verf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-ernennung-des-testamentsvollstreckers\">Die Ernennung des Testamentsvollstreckers<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-testamentsvollstreckung-und-testamentsvollstrecker-rechtsanwalt-und-fachanwalt-fur-erbrecht-koln\"><strong>Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-ernennung-einer-person-zum-testamentsvollstrecker-durch-den-erblasser\">Die Ernennung einer Person zum Testamentsvollstrecker durch den Erblasser<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Ernennung zum Testamentsvollstrecker ist von der Anordnung der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anordnung der Testamentsvollstreckung bestimmt grunds\u00e4tzlich, dass ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden soll. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers bestimmt die konkrete Person, die das Amt des Testamentsvollstreckers \u00fcbernehmen soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nur der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung anordnen. Die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers hingegen kann sowohl vom Erblasser selbst, dem Nachlassgericht oder einem Dritten, den der Erblasser bestimmt hat, vorgenommen werden. Wer zur Ernennung des Testamentsvollstreckers berechtigt ist, bestimmt der Erblasser.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus kann der Erblasser Ersatztestamentsvollstrecker oder Personen bestimmen, die als Mittestamentsvollstrecker t\u00e4tig werden sollen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weiter kann der Testamentsvollstrecker anordnen, dass der ernannte Testamentsvollstrecker selbst seinen Nachfolger bestimmen kann. Diese Regelung ist auch dann wirksam, wenn der Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen wird. Die Entlassung hindert den Testamentsvollstrecker nicht daran, die Befugnis auszu\u00fcben, die ihm der Erblasser einger\u00e4umt hat, d. h. einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-bedingte-ernennung-eines-testamentsvollstreckers-durch-den-erblasser\">Die bedingte Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Ernennung einer Person zum Testamentsvollstrecker kann der Erblasser vom Eintritt bestimmter Bedingungen abh\u00e4ngig machen. So kann der Erblasser zum Beispiel anordnen, dass die Ernennung des Testamentsvollstreckers davon abh\u00e4ngig ist, dass seine Abk\u00f6mmlinge zum Zeitpunkt des Erbfalls ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus ist es dem Erblasser m\u00f6glich anzuordnen, dass die T\u00e4tigkeit des ernannten Testamentsvollstreckers sich auf einen bestimmten Aufgabenbereich, wie zum Beispiel die Erf\u00fcllung eines Verm\u00e4chtnisses beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-ernennung-des-testamentsvollstreckers-durch-einen-dritten\">Die Ernennung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erblasser kann die Befugnis zur Ernennung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten \u00fcbertragen. In diesem Fall ordnet der Erblasser in seiner letztwilligen Verf\u00fcgung ausschlie\u00dflich die Testamentsvollstreckung an und \u00fcbertr\u00e4gt die Bestimmung der konkreten Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten, der den Testamentsvollstrecker nach dem Erbfall bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erblasser kann dabei die Befugnis, nach dem Erbfall die Person des Testamentsvollstreckers zu bestimmen, einer beliebigen Person \u00fcbertragen. Grenzen ergeben sich hierbei allerdings aus speziellen gesetzlichen Vorschriften. So ist nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes der Notar, der das Testament des Erblassers beurkundet hat, nicht befugt, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erblasser hat auch die M\u00f6glichkeit dem Alleinerben die Befugnis \u00fcbertragen, die Person des Testamentsvollstreckers zu bestimmen. In diesem Fall ist es allerdings ausgeschlossen, dass der Alleinerbe sich selbst zum Testamentsvollstrecker bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus der Befugnis, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen, ergibt sich aber nicht, die Befugnis, die Ernennung zum Testamentsvollstrecker zu widerrufen. Vielmehr wird die Ernennung des Testamentsvollstreckers durch den hierzu vom Erblasser bestimmten Dritten wirksam, sowie die Erkl\u00e4rung, mit der der Testamentsvollstrecker bestimmt wird, dem Nachlassgericht zugeht. Ein Widerrufsrecht steht dem ernennenden Dritten nicht zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erfolgt die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten, so setzt die wirksame Bestimmung des Testamentsvollstreckers voraus, dass diese schriftlich erfolgt. Die schriftliche Erkl\u00e4rung muss unterzeichnet sein. Die Unterschrift ist notariell zu beglaubigen. Die sich mit der Beglaubigung verbindenden Notarkosten sind vom Nachlass zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-auslegung-des-willens-des-erblassers\">Auslegung des Willens des Erblassers<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insbesondere bei sogenannten Laientestamenten kommt es h\u00e4ufig vor, dass dem Wortlaut des Testamentes nicht klar entnommen werden kann, ob der Erblasser die Testamentsvollstreckung, eine Vollmacht, ein Verm\u00e4chtnis oder \u00c4hnliches anordnen wollte. In diesem Fall muss der tats\u00e4chliche Wille des Erblassers durch die Auslegung seines Testamentes ermittelt werden. Im Rahmen der Auslegung k\u00f6nnen auch Umst\u00e4nde hinzugezogen werden, die sich nicht unmittelbar aus dem Testament ergeben. Hierzu geh\u00f6ren insbesondere Zeugen, Urkunden und weitere schriftliche Erkl\u00e4rungen des Erblassers.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00dcber die Person des Testamentsvollstreckers hinaus kann der Erblasser auch Anordnungen hinsichtlich der Befugnisse des Testamentsvollstreckers testamentarisch treffen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-anordnung-weiterer-befugnisse-des-testamentsvollstreckers\">Anordnung weiterer Befugnisse des Testamentsvollstreckers<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gemeint ist u.a. die Anordnung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit befugt ist, Verbindlichkeiten zu Lasten des Nachlasses zu begr\u00fcnden. Weiter kann der Erblasser anordnen, dass der Testamentsvollstrecker von der Beschr\u00e4nkung des \u00a7 181 BGB befreit wird. Erfolgt eine solche Befreiung, kann der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Testamentsvollstreckung mit sich selbst in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker Vertr\u00e4ge zu Lasten des Nachlasses abschlie\u00dfen. Dies ist insbesondere hinsichtlich der Verg\u00fctung des Testamentsvollstreckers von Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-ernennung-des-testamentsvollstreckers-durch-das-nachlassgericht\">Die Ernennung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Seitens des Erblassers kann bestimmt werden, dass der Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht ernannt wird. Die Ernennung durch das Nachlassgericht erfolgt dann, nachdem das Nachlassgericht die Betroffenen zur Frage der Ernennung angeh\u00f6rt hat, \u00a7 2200 BGB.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anordnung des Erblassers, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen soll, muss aus dem Testament nicht ausdr\u00fccklich hervorgehen. Ein solcher Wille des Erblassers kann auch im Wege der Testamentsauslegung ermittelt werden. Entscheidend ist, dass sich aus dem Testament des Erblassers ein Anhaltspunkt daf\u00fcr ergibt, dass der Erblasser die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gelangt das Nachlassgericht durch Auslegung des Testamentes zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht vom Erblasser nicht gewollt war, entspricht das Nachlassgericht dem Antrag auf Ernennung eines Testamentsvollstreckers nicht. Die Testamentsvollstreckung kommt in diesem Fall nicht zu Stande bzw. endet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird durch das Nachlassgericht ein Testamentsvollstrecker bestimmt, so ist dem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis gem\u00e4\u00df \u00a7 2368 BGB durch das Nachlassgericht zu erteilen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-rechtsmittel-gegen-die-entscheidung-des-nachlassgerichtes\">Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes ist zwischen der Ablehnung und der Ernennung eines Testamentsvollstreckers und der Ernennung eines Testamentsvollstreckers zu unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Lehnt das Nachlassgericht die Ernennung des Testamentsvollstreckers ab, so kann gegen diese Entscheidung die unbefristete Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde kann nur vom Antragsteller beim Nachlassgericht eingelegt werden, wenn der Antragsteller durch die Entscheidung des Nachlassgerichts in seinen Rechten beeintr\u00e4chtigt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nimmt das Nachlassgericht hingegen die Ernennung des Testamentsvollstreckers vor, so ist als Rechtsmittel gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde m\u00f6glich. Sofortige Beschwerde kann von jeder Person eingelegt werden, die berechtigt war, die Ernennung des Testamentsvollstreckers zu beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mitglieder einer Erbengemeinschaft, die von der Ernennung des Testamentsvollstreckers mit ihrem Nachlassanteil nicht betroffen sind, k\u00f6nnen gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts keine sofortige Beschwerde einlegen. Dies gilt zum Beispiel f\u00fcr den Fall, dass sich der Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers auf die Verwaltung eines Verm\u00e4chtnisses beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-anforderungen-an-die-person-des-testamentsvollstreckers\">Anforderungen an die Person des Testamentsvollstreckers<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Grunds\u00e4tzlich kann jede gesch\u00e4ftsf\u00e4hige und vollj\u00e4hrige nat\u00fcrliche Person Testamentsvollstrecker werden. Weiter kann das Amt des Testamentsvollstreckers auch von einer juristischen Person \u00fcbernommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Praxis ist folglich im Regelfall zwischen den folgenden Personengruppen zu unterscheiden, die zum Testamentsvollstrecker ernannt werden:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Miterben<\/li><li>Rechtsanw\u00e4lte<\/li><li>Steuerberater<\/li><li>Notare<\/li><li>Banken<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-der-miterbe-als-testamentsvollstrecker\">Der Miterbe als Testamentsvollstrecker<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erblasser kann einen der Miterben zum Testamentsvollstrecker bestimmen. H\u00e4ufig wird im Rahmen eines sogenannten Ehegattentestamentes angeordnet, dass der jeweils andere Ehegatte Testamentsvollstrecker werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Problematisch kann eine solche Anordnung sein, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderj\u00e4hrig sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einem solchen Fall obliegt dem \u00fcberlebenden Ehepartner, neben der Vertretung der Kinder gem\u00e4\u00df \u00a7 1629 BGB, die Nachlassverwaltung gem\u00e4\u00df \u00a7 2205 BGB. Sind in einer solchen Konstellation die minderj\u00e4hrigen Kinder Miterben, so kann es zu einer Interessenkollision zwischen der Verwaltung des Nachlasses zu Gunsten der Kinder und der Vertretung der Kinder gem\u00e4\u00df \u00a7 1629 BGB kommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit die Interessen der minderj\u00e4hrigen Miterbin gegen\u00fcber dem Testamentsvollstrecker in einer solchen Konstellation gewahrt werden k\u00f6nnen, ist die Anordnung Erg\u00e4nzungspflegschaft notwendig. Die Rechtsprechung gelangt aber nicht regelm\u00e4\u00dfig zu dieser Rechtsfolge, sondern macht in jedem Einzelfall die Entscheidung \u00fcber die Anordnung einer Erg\u00e4nzungspflegschaft von den Gesamtumst\u00e4nden abh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der \u00fcberlebende Ehegatte, der zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, muss im Verh\u00e4ltnis zu den minderj\u00e4hrigen Kindern, die Miterben geworden sind, unterschiedlichen Anforderungen und Verpflichtungen gerecht werden. Hierbei ist insbesondere zu beachten:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Testamentsvollstrecker muss gem\u00e4\u00df \u00a7 2215 BGB ein Nachlassverzeichnis erstellen.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus muss der Testamentsvollstrecker als Elternteil der minderj\u00e4hrigen Miterben ein Nachlassverzeichnis beim Familiengericht vorlegen, \u00a7 1640 BGB.<\/li><li>Im Falle der Auseinandersetzung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker muss f\u00fcr den minderj\u00e4hrigen Miterben ein Pfleger gem\u00e4\u00df \u00a7 1909 BGB bestellt werden. Sind mehrere minderj\u00e4hrige Kinder Mitglieder der Erbengemeinschaft, so ist f\u00fcr jedes dieser Kinder ein Pfleger zu bestellen.<\/li><li>\u00dcber die Frage, ob der Testamentsvollstrecker den Kindern gegen\u00fcber j\u00e4hrlich gem\u00e4\u00df \u00a7 2218 BGB Rechnung legen muss, entscheidet der Pfleger.<\/li><li>Verf\u00fcgte der Testamentsvollstrecker \u00fcber den Nachlass, so muss er nur die diesbez\u00fcglichen Beschr\u00e4nkungen beachten, denen er als Testamentsvollstrecker unterliegt. Eine Genehmigung seitens des Familiengerichtes hinsichtlich der Verf\u00fcgung als Testamentsvollstrecker ist hingegen nicht erforderlich.<\/li><li>Endet die Testamentsvollstreckung nach der Vollj\u00e4hrigkeit der Kinder, die zum Erbengemeinschaft geh\u00f6ren, so muss der Testamentsvollstrecker den Kindern gem\u00e4\u00df \u00a7 2218 BGB Rechnung legen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Setzt der Erblasser seinen Ehegatten als Alleinerben ein, so kann der Ehegatte nicht gleichzeitig alleiniger Testamentsvollstrecker werden. In diesem Fall ist eine Testamentsvollstreckung durch den \u00fcberlebenden Ehegatten nur begrenzt m\u00f6glich, d. h. zum Beispiel zur \u00dcberwachung von Auflagen und der Erf\u00fcllung von Unterverm\u00e4chtnissen, mit denen der Erblasser einem Verm\u00e4chtnisnehmer belastet hat. Der \u00fcberlebende Ehegatte kann aber Mittestamentsvollstrecker werden, soweit mehrere Personen gem\u00e4\u00df \u00a7 2224 BGB zu gemeinschaftlichen Testamentsvollstreckung berufen wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Grunds\u00e4tzlich gilt bei der Berufung einer nat\u00fcrlichen Person zum Testamentsvollstrecker, dass diese vollj\u00e4hrig und gesch\u00e4ftsf\u00e4hig sein muss. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, die nicht vollj\u00e4hrig und gesch\u00e4ftsf\u00e4hig ist, so ist die Ernennung unwirksam.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Tatsache, dass die ernannte Person unter Betreuung steht, steht der wirksamen Ernennung zum Testamentsvollstrecker nicht zwingend entgegen. Nur dann, wenn die Betreuung angeordnet wurde, um die Verm\u00f6gensangelegenheiten des Testamentsvollstreckers zu regeln, scheidet eine Ernennung des Betreuten zum Testamentsvollstrecker aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird ein urspr\u00fcnglich wirksam ernannter Testamentsvollstrecker im Weiteren gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig, so endet das Amt des Testamentsvollstreckers mit Eintritt der Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-rechtsanwalte-als-testamentsvollstrecker\">Rechtsanw\u00e4lte als Testamentsvollstrecker<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die \u00dcbernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker geh\u00f6rt zum allgemeinen Berufsbild eines Rechtsanwaltes. Es ist daher grunds\u00e4tzlich unproblematisch, einen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker zu ernennen. Gegen die Ernennung sprechen weder berufsrechtlichen noch sonstige rechtliche Gesichtspunkte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird ein Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker ernannt, unterliegt er den allgemeinen berufsrechtlichen Vorschriften, die auch seine \u00fcbrige berufliche T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt regeln. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nur dann, wenn sich aus dem Testament der Wille des Erblassers ergibt, dass er den Testamentsvollstrecker als Privatperson und nicht in seiner Funktion als Rechtsanwalt ernennen wollte, unterliegt ein zum Testamentsvollstrecker ernannt Rechtsanwalt bei der Aus\u00fcbung seines Amtes als Testamentsvollstrecker nicht den berufsrechtlichen Regelungen, die f\u00fcr Rechtsanw\u00e4lte bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen einer Testamentsvollstreckung kann es erforderlich sein, dass zur Durchsetzung von Forderungen des Nachlasses bzw. zur Abwehr von Anspr\u00fcchen gegen\u00fcber dem Nachlass Prozesse gef\u00fchrt werden m\u00fcssen. F\u00fchrt der zum Testamentsvollstrecker ernannte Rechtsanwalt diese Prozesse, so kann er \u00fcber die Testamentsvollstreckergeb\u00fchr hinaus die Rechtsanwaltsgeb\u00fchren f\u00fcr die Prozessf\u00fchrung gegen\u00fcber dem Nachlass geltend machen, wenn die Prozessf\u00fchrung gem\u00e4\u00df \u00a7 2216 BGB f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser ausdr\u00fccklich angeordnet hat, dass von der Testamentsvollstreckergeb\u00fchr auch die Rechtsanwaltsgeb\u00fchren f\u00fcr eventuelle Prozesse, die vom Testamentsvollstrecker f\u00fcr den Nachlass gef\u00fchrt werden, abgedeckt sein sollen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-der-notar-als-testamentsvollstrecker\">Der Notar als Testamentsvollstrecker<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch Notare k\u00f6nnen vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. In diesem Fall werden die Notare aber nicht als Notare im Rahmen der Testamentsvollstreckung t\u00e4tig, sondern als Privatpersonen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Notar, der das Testament oder den Erbvertrag beurkundet hat, mit dem der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet, darf nicht zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Mit der Beurkundung der letztwilligen Verf\u00fcgung des Erblassers kommt der beurkundende Notar somit als Testamentsvollstrecker nicht mehr in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Etwas anderes gilt nur, wenn die Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker aus der letztwilligen Verf\u00fcgung nicht hervorgeht und der Notar bei der Beurkundung keine Kenntnis davon hatte, dass er zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll. In einem solchen Fall kann der Erblasser durch eine weitere selbstst\u00e4ndige letztwillige Verf\u00fcgung, Beispiel ein privatschriftliches Testament, wirksam die Ernennung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker vornehmen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-steuerberater-als-testamentsvollstrecker\">Steuerberater als Testamentsvollstrecker<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch Steuerberater k\u00f6nnen zu Testamentsvollstrecker ernannt werden. Das Berufsrecht der Steuerberater und die sonstigen gesetzlichen Vorschriften stehen einer solchen Ernennung nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird ein Steuerberater zum Testamentsvollstrecker ernannt, unterliegt er bei der Aus\u00fcbung des Amtes als Testamentsvollstrecker den allgemeinen berufsrechtlichen Pflichten, wie sie sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergeben. Dabei erfolgt die Verg\u00fctung des Steuerberaters grunds\u00e4tzlich gem. \u00a7 2221 BGB, soweit der Erblasser nichts anderes ausdr\u00fccklich angeordnet hat. Dies hat zur Folge, dass der Steuerberater die Testamentsvollstreckung nicht nach Ma\u00dfgabe der Steuerberatergeb\u00fchrenverordnung gegen\u00fcber den Erben abrechnen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bisher nicht abschlie\u00dfend entschieden von der Rechtsprechung ist die Frage, ob der Steuerberater \u00fcber die Geb\u00fchr gem\u00e4\u00df \u00a7 2221 BGB hinaus Geb\u00fchren nach der Steuerberatergeb\u00fchrenverordnung abrechnen kann, wenn er f\u00fcr den Nachlass bzw. die Erbengemeinschaft im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit als Testamentsvollstrecker Steuererkl\u00e4rungen abgibt. Dem Steuerberater ist daher dringend dazu zu raten, diese Frage durch eine verbindliche Vereinbarung mit den Miterben zu kl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-banken-als-testamentsvollstrecker\">Banken als Testamentsvollstrecker<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da auch juristische Personen zu Testamentsvollstreckern ernannt werden k\u00f6nnen, k\u00f6nnen Banken grunds\u00e4tzlich ebenfalls Testamentsvollstrecker werden. Sie unterliegen in diesem Fall den gesetzlichen Vorschriften, die zur Anwendung kommen, wenn eine nat\u00fcrliche Person zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Ernennung einer Bank zum Testamentsvollstrecker muss aber immer bedacht werden, dass die M\u00f6glichkeit einer Interessenkollision besteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Regelm\u00e4\u00dfig wird der Erblasser eine der Banken zum Testamentsvollstrecker bestimmen, bei der er zu Lebzeiten seine Konten hat f\u00fchren lassen und die ihn in verm\u00f6gensrechtlichen Angelegenheiten beraten hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insbesondere aus der verm\u00f6gensrechtlichen Beratung k\u00f6nnen sich Schadensersatzanspr\u00fcche des Erblassers gegen\u00fcber der Bank ergeben. Diese Schadensersatzanspr\u00fcche gehen durch den Erbfall auf die Erben \u00fcber. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, alle Forderungen, die dem Nachlass zustehen, zu pr\u00fcfen und durchzusetzen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es liegt auf der Hand, dass Schadensersatzforderungen des Erblassers gegen\u00fcber der zum Testamentsvollstrecker ernannten Bank zu einer Interessenkollision bei der Testamentsvollstreckung f\u00fchren. Insbesondere, da es dem Testamentsvollstrecker obliegt, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob entsprechende Forderungen vorliegen. Es besteht somit die Gefahr, dass Schadensersatzanspr\u00fcche des Erblassers gegen seine Bank nach dem Erbfall nicht mehr geltend gemacht werden, wenn diese Bank selbst zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Aus diesem Grunde sollte davon Abstand genommen werden, eine Bank zum Testamentsvollstrecker zu ernennen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besondere Vorsicht sollte der Erblasser an den Tag legen, wenn die Bank ihm aktiv die \u00dcbernahme der Testamentsvollstreckung anbietet. In diesem Fall sollte der Erblasser vor einer entsprechenden letztwilligen Verf\u00fcgung intensiv pr\u00fcfen, ob die Bank nicht eventuell durch Schadensersatzforderungen zur \u00dcbernahme der Testamentsvollstreckung motiviert ist, \u00fcber die die Bank aufgrund ihrer allgemeinen Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit orientiert ist den Erblasser aber hier\u00fcber nicht in Kenntnis gesetzt hat.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-annahme-des-amtes-durch-den-testamentsvollstrecker\">Die Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Stellung des Testamentsvollstreckers leitet sich ausschlie\u00dflich aus den Anordnungen des Erblassers ab. Folglich ist das Amt des Testamentsvollstreckers ein privates Amt, welches den Testamentsvollstrecker berechtigt, im eigenen Namen den Nachlass in Besitz zu nehmen, \u00fcber die Nachlassgegenst\u00e4nde zu verf\u00fcgen und den Nachlass zu verwalten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist es im Rahmen der Testamentsvollstreckung erforderlich, Prozesse zu f\u00fchren, so f\u00fchrt der Testamentsvollstrecker diese daher im eigenen Namen. Im Prozess werden die Erben durch den Testamentsvollstrecker folglich nicht vertreten. Da die Erben somit nicht Partei des Prozesses werden, k\u00f6nnen diese in Prozessen, die der Testamentsvollstrecker f\u00fcr den Nachlass f\u00fchrt, als Zeugen vernommen werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-beginn-des-testamentsvollstreckeramtes\">Beginn des Testamentsvollstreckeramtes<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker nimmt sein Amt in dem Augenblick auf, indem er gegen\u00fcber dem Nachlassgericht erkl\u00e4rt, dass er das Amt als Testamentsvollstrecker annimmt, \u00a7 2202 BGB.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit beginnt die Amts\u00fcbernahme unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses oder dem Zeitpunkt des Erbfalls. Folglich kann die Annahme des Amtes der Testamentsvollstreckung unabh\u00e4ngig davon erkl\u00e4rt werden, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben, dass Testament des Erblassers er\u00f6ffnet wurde oder ein Erbschein vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-annahme-des-amtes-des-testamentsvollstreckers-ist-bedingungsfeindlich\">Die Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers ist bedingungsfeindlich<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckers muss gegen\u00fcber dem Nachlassgericht ohne jede Bedingung abgegeben werden. Die Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckers kann daher nicht von bestimmten Voraussetzungen abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die \u00dcbernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker setzt voraus, dass der Erbfall eingetreten ist. Eine Erkl\u00e4rung, die vor dem Erbfall abgegeben wird und zum Inhalt hat, dass die Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers erkl\u00e4rt wird, ist unwirksam.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-pflicht-zur-annahme-des-amtes-als-testamentsvollstrecker\">Pflicht zur Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Derjenige, der zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, ist nicht verpflichtet, das Amt als Testamentsvollstrecker anzunehmen. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die ernannte Person zuvor mitgeteilt hat, dass sie das Amt als Testamentsvollstrecker annehmen wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Will der ernannte Testamentsvollstrecker das Amt ablehnen, so gen\u00fcgt hierf\u00fcr eine einfache Erkl\u00e4rung, die dem Nachlassgericht gegen\u00fcber abzugeben ist. Der Ernannte hat daher gen\u00fcgend Zeit, abzuw\u00e4gen, ob er in der Lage und willens ist, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es liegt auf der Hand, dass es zu Rechtsunsicherheiten f\u00fchren kann, wenn sich der ernannte Testamentsvollstrecker nicht zeitnah zu der Frage \u00e4u\u00dfert, ob er das Amt als Testamentsvollstrecker annimmt. Aus diesem Grunde r\u00e4umt \u00a7 2202 BGB dem Nachlassgericht die M\u00f6glichkeit ein, die zum Testamentsvollstrecker ernannte Person unter Fristsetzung aufzufordern, zu erkl\u00e4ren, ob sie das Amt des Testamentsvollstreckers annimmt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gibt der Ernannte die Erkl\u00e4rung nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ab, so gilt das Amt des Testamentsvollstreckers als abgelehnt. Dies kann zur Folge haben, dass die Testamentsvollstreckung endg\u00fcltig beendet ist, wenn sich aus der Verf\u00fcgung des Erblassers nicht ergibt, dass f\u00fcr einen solchen Fall ein Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Amt als Testamentsvollstrecker kann abgelehnt werden, ohne dass diese Entscheidung gegen\u00fcber dem Nachlassgericht begr\u00fcndet werden muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wurde bereits ein Erbschein erteilt, aus dem die Anordnung der Testamentsvollstreckung hervorgeht, so wird dieser Erbschein in dem Augenblick falsch, in dem die zum Testamentsvollstrecker bestimmte Person die \u00dcbernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker ablehnt und in der Folge die Testamentsvollstreckung endet. In diesem Fall m\u00fcssen die Erben die Einziehung des alten Erbscheins und die Erteilung eines neuen Erbscheins ohne Testamentsvollstreckervermerk beantragen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-massnahmen-des-testamentsvollstreckers-nach-annahme-des-amtes\">Ma\u00dfnahmen des Testamentsvollstreckers nach Annahme des Amtes<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erkl\u00e4rt der zum Testamentsvollstrecker Ernannte hingegen, dass er das Amt als Testamentsvollstrecker annimmt, ergibt sich aus der Annahme des Amtes f\u00fcr den Ernannten, dass dieser zeitnah unterschiedliche Ma\u00dfnahmen veranlassen muss, um seinen gesetzlichen Pflichten als Testamentsvollstrecker gerecht zu werden. Insbesondere muss der Testamentsvollstrecker nach Annahme des Amtes folgendes veranlassen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Beim Nachlassgericht eine Annahmebest\u00e4tigung beantragen.<\/li><li>Das Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen.<\/li><li>Den Erbschein beantragen.<\/li><li>Den Banken gegen\u00fcber, bei denen der Erblasser seine Konten gef\u00fchrt hat, seine Identit\u00e4t nachweisen.<\/li><li>Allen Personen gegen\u00fcber, mit denen der Erblasser im gesch\u00e4ftlichen Kontakt stand, die \u00dcbernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker erkl\u00e4ren.<\/li><li>Das Nachlassverzeichnis erstellen und den Erben \u00fcbermitteln.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sollten zwischen dem Erbfall und der Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bereits Vertr\u00e4ge abgeschlossen worden sein, die f\u00fcr und gegen den Nachlass wirken, kann der Testamentsvollstrecker diese Vertr\u00e4ge nachtr\u00e4glich genehmigen, wodurch die Vertr\u00e4ge wirksam werden. Vor dieser Genehmigung sind die Vertr\u00e4ge schwebend unwirksam.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vollmachten, die seitens des Erblassers postmortale erteilt wurden, k\u00f6nnen nur von den Erben widerrufen werden. Es ist daher denkbar, dass solche Vollmachten neben der Testamentsvollstreckung wirksam bestehen bleiben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-der-unwirksam-bestellte-testamentsvollstrecker\">Der unwirksam bestellte Testamentsvollstrecker<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Stellt sich nach der Ernennung des Testamentsvollstreckers und der Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker heraus, dass dieser zu Unrecht zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, stellen sich Fragen hinsichtlich der Haftung und der Verg\u00fctung des Testamentsvollstreckers.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein solcher Fall kann eintreten, wenn der Testamentsvollstrecker auf der Grundlage eines Testamentes ernannt wurde, welches nicht die letzte testamentarische Verf\u00fcgung des Erblassers darstellt. Wird dann sp\u00e4ter ein weiteres wirksames Testament gefunden, das zeitlich sp\u00e4ter errichtet wurde, als das Testament, aus dem die angeordnete Testamentsvollstreckung abgeleitet wurde, kann die Testamentsvollstreckung entfallen, wenn das neuere Testament die Testamentsvollstreckung nicht vorsieht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In diesem Fall haftet der unwirksam bestellte Testamentsvollstrecker gegen\u00fcber den Erben nach den allgemeinen Vorschriften, d. h. nach den Vorschriften, nach denen auch der wirksam bestellte Testamentsvollstrecker den Erben gegen\u00fcber haften w\u00fcrde. Die unwirksame Bestellung des Testamentsvollstreckers f\u00fchrt somit nicht zu einer Erweiterung der Haftung des Testamentsvollstreckers.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beim Geb\u00fchrenanspruch ist zwischen zwei Situation zu unterscheiden. War der Testamentsvollstrecker bei der \u00dcbernahme seines Amtes hinsichtlich der Wirksamkeit der Bestellung zum Testamentsvollstrecker gutgl\u00e4ubig, so ber\u00fchrt die Tatsache, dass die Ernennung des Testamentsvollstreckers unwirksam war, den Geb\u00fchrenanspruch nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">War der Testamentsvollstrecker hingegen bei der \u00dcbernahme des Amtes hinsichtlich der Wirksamkeit seiner Ernennung b\u00f6sgl\u00e4ubig, so entf\u00e4llt die Testamentsvollstreckergeb\u00fchr im Regelfall.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-der-aufgabenbereich-des-testamentsvollstreckers\">Der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-testamentsvollstreckung-und-testamentsvollstrecker-rechtsanwalt-und-fachanwalt-fur-erbrecht-koln-1\"><strong>Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers ergeben sich in 1. Linie aus den diesbez\u00fcglichen speziellen Anordnungen des Erblassers. Ergeben sich solche Anordnungen des Erblassers nicht aus dessen Testament oder einem Erbvertrag und k\u00f6nnen Sie auch nicht im Wege der Auslegung bestimmt werden, so leiten sich die Aufgaben des Testamentsvollstreckers aus dem Gesetz ab.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 2203 BGB muss der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verf\u00fcgungen des Erblassers, wie Verm\u00e4chtnisse, Auflagen, usw., umsetzen bzw. ihre Einhaltung \u00fcberwachen. Dar\u00fcber hinaus ist der Testamentsvollstrecker gem\u00e4\u00df \u00a7 2204 BGB verpflichtet, den Nachlass abzuwickeln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus \u00a7 2209 BGB ergibt sich weiter, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass zwischen der \u00dcbernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker und der Auseinandersetzung des Nachlasses bzw. der Erbengemeinschaft zu verwalten hat.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-anordnungen-des-erblassers\">Anordnungen des Erblassers<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erblasser kann durch ein Testament oder im Rahmen eines Erbvertrages bestimmen, dass dem Testamentsvollstrecker bestimmte zus\u00e4tzliche Einzelaufgaben \u00fcbertragen werden und damit den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers durch seine letztwilligen Verf\u00fcgungen erweitern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insbesondere sieht das Gesetz vor, dass der Erblasser folgendes anordnen kann:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Dauertestamentsvollstreckung.<\/li><li>Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach billigem Ermessen des Testamentsvollstreckers.<\/li><li>Die Formulierung einer Stiftungsatzung, bez\u00fcglich der Gr\u00fcndung einer vom Erblasser vorgegebenen Stiftung, in die das Nachlassverm\u00f6gen ganz oder teilweise eingebracht werden soll.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-testamentsvollstreckung-im-zusammenhang-mit-vermachtnisanordnungen\">Die Testamentsvollstreckung im Zusammenhang mit Verm\u00e4chtnisanordnungen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besondere Gestaltungsm\u00f6glichkeiten hinsichtlich der Testamentsvollstreckung ergeben sich f\u00fcr den Erblasser im Zusammenhang mit der Anordnung von Verm\u00e4chtnissen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erblasser kann unterschiedliche Personen bestimmen, denen er ein Verm\u00e4chtnis zuwenden m\u00f6chte und anordnen, dass der Testamentsvollstrecker bestimmen muss, welche dieser Personen das Verm\u00e4chtnis konkret verhalten sollen. Dies ergibt sich aus \u00a7 2151 BGB. Bei entsprechenden Anordnungen des Erblassers ist allerdings die Grenze des \u00a7 2065 BGB zu beachten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus kann der Erblasser die Verm\u00e4chtnisse so gestalten, dass der Verm\u00e4chtnisnehmer von unterschiedlichen Gegenst\u00e4nden nur einige erhalten soll (sogenanntes Wahlverm\u00e4chtnis) und die Auswahl des konkreten Gegenstandes, auf den sich das Verm\u00e4chtnis bezieht, dem Testamentsvollstrecker \u00fcbertragen wird, \u00a7 2154 BGB. Gleiches kann vom Erblasser f\u00fcr den Fall angeordnet werden, dass er ein Gattungsverm\u00e4chtnis nach \u00a7 2155 BGB oder ein Zweckbestimmungsverm\u00e4chtnis gem\u00e4\u00df \u00a7 2156 BGB bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr den Fall, dass der Erblasser Auflagen gem\u00e4\u00df \u00a7 2192 BGB anordnet, kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe betrauen, die Einhaltung der Auflage zu \u00fcberwachen. Zu denken ist hier unter anderen an die \u00dcberwachung von Anordnungen hinsichtlich der Grabpflege oder der Durchf\u00fchrung der Bestattung.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-beschrankungen-der-testamentsvollstreckung-durch-den-erblasser\">Beschr\u00e4nkungen der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Durch den Erblasser kann angeordnet werden, dass sich die Testamentsvollstreckung nur auf den Erbteil eines der Miterben erstrecken soll. In diesem Fall werden die Rechte, die dem betroffenen Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft zustehen, w\u00e4hrend der Testamentsvollstreckung vom Testamentsvollstrecker ausge\u00fcbt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Neben einer solchen pers\u00f6nlichen Beschr\u00e4nkung der angeordneten Testamentsvollstreckung ist es auch m\u00f6glich, die Testamentsvollstreckung auf einzelne Nachlassgegenst\u00e4nde zu beschr\u00e4nken. So kann der Erblasser anordnen, dass nur die zum Nachlass geh\u00f6renden Immobilien unter die Testamentsvollstreckung fallen oder das zum Nachlass geh\u00f6rende Firmenverm\u00f6gen des Erblassers bzw. die Firmenbeteiligungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird vom Erblasser die Vor- und Nacherbschaft angeordnet, kann der Erblasser dar\u00fcber hinaus verf\u00fcgen, dass der Testamentsvollstrecker bis zum Eintritt der Nacherbschaft f\u00fcr die Nacherben deren Rechte und Pflichten wahrzunehmen hat. Damit werden dem Erblasser die Kontrollrechte \u00fcbertragen, die den Nacherben im Verh\u00e4ltnis zu den Vorerben zustehen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-grenzen-der-anordnungen-des-erblassers-zum-umfang-der-befugnisse-des-testamentsvollstreckers\">Grenzen der Anordnungen des Erblassers zum Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die M\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Erblasser, die Pflichten des Testamentsvollstreckers einzuschr\u00e4nken, finden aber in einigen gesetzlichen Vorgaben ihre Grenzen. Aus diesem Grunde sind Bestimmungen des Erblassers unwirksam, wenn sie abweichende Regelungen hinsichtlich der folgenden Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers beinhalten:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Erstellung und \u00dcbersendung des Nachlassverzeichnisses gem\u00e4\u00df \u00a7 2220 BGB in Verbindung mit \u00a7 2015 BGB.<\/li><li>Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nachlassverwaltung gem\u00e4\u00df \u00a7 2220 BGB in Verbindung mit \u00a7 2016 BGB.<\/li><li>Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegen\u00fcber den Erben gem\u00e4\u00df \u00a7 2220 BGB in Verbindung mit \u00a7 2218 BGB.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus kann der Erblasser die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Leistung von Schadenersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 2220 BGB in Verbindung mit \u00a7 2219 BGB nicht ausschlie\u00dfen. Ein solcher Ausschluss k\u00f6nnte zu Lasten der Erben zu einem Gestaltungsmissbrauch f\u00fchren. Gleiches gilt f\u00fcr eine Anordnung des Erblassers, mit der das Recht der Erben ausgeschlossen werden soll, die Entlassung des Testamentsvollstreckers gem\u00e4\u00df \u00a7 2227 BGB zu fordern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In diesem Zusammenhang muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass es jedem Miterben frei steht, auf seiner Rechte zu verzichten, die sich aus \u00a7 2220 BGB ergeben. Einen Verzicht auf Schadensersatz der Erben gegen\u00fcber dem Testamentsvollstrecker k\u00f6nnen hingegen nur alle Erben gemeinsam erkl\u00e4ren, wenn dieser Verzicht wirksam sein soll. Dies ergibt sich aus dem Regelungsgehalt von \u00a7 2040 BGB.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-ernennung-mehrerer-testamentsvollstrecker\">Ernennung mehrerer Testamentsvollstrecker<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Abh\u00e4ngig von der Struktur des Verm\u00f6gens des Erblassers oder der Zusammensetzung der Familie des Erblassers kann es sinnvoll sein, dass der Erblasser mehrere Testamentsvollstrecker ernennt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch bei der Ernennung mehrere Testamentsvollstrecker steht es dem Erblasser frei, diese selbst zu bestimmen oder die Ernennung dem Nachlassgericht oder einem Dritten zu \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei komplexen Nachl\u00e4ssen kann es sinnvoll sein, unterschiedliche Testamentsvollstrecker hinsichtlich der verschiedenen Verm\u00f6gensbestandteile zu ernennen. So kann es sich anbieten, f\u00fcr die Verwaltung des Immobilienverm\u00f6gens einen anderen Testamentsvollstrecker einzusetzen, als f\u00fcr die Leitung einer zum Nachlass geh\u00f6renden Firma.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen der Verm\u00e4chtniserf\u00fcllung kann die Bestimmung unterschiedlicher Testamentsvollstrecker ebenfalls sinnvoll sein. Es kann sich anbieten, einen Testamentsvollstrecker f\u00fcr die Erf\u00fcllung eines Verm\u00e4chtnisses zu bestimmen, dessen Aufgabenbereich sich hierauf beschr\u00e4nkt. Insbesondere wenn unmittelbar nach dem Erbfall im Wege eines Vorausverm\u00e4chtnisses ein Unternehmen auf einen der Miterben \u00fcbertragen werden soll, kann es geboten sein, mit der Erf\u00fcllung dieses Verm\u00e4chtnisses einen besonders geeigneten Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Hinsichtlich des \u00fcbrigen Nachlasses, der von der Unternehmens\u00fcbertragung nicht betroffen ist, wird ein weiterer Testamentsvollstrecker ernannt. Auf diesem Wege wird sichergestellt, dass die Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses ohne R\u00fccksicht auf die \u00fcbrige Abwicklung des Nachlasses und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erblasser steht es frei, sowohl mehrere Testamentsvollstrecker zu ernennen, die im gleichen Aufgabengebiet t\u00e4tig werden sollen, als auch Testamentsvollstrecker f\u00fcr unterschiedliche Bereiche der Nachlassabwicklung zu bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bezogen auf die praktische T\u00e4tigkeit der Testamentsvollstrecker kann der Erblasser dar\u00fcber hinaus Regelungen treffen, die die Zusammenarbeit der Testamentsvollstrecker betreffen. So ist es dem Erblasser m\u00f6glich, anzuordnen, dass die Testamentsvollstrecker nur gemeinsam handeln d\u00fcrfen. Ebenso gut kann der Erblasser aber auch anordnen, dass Testamentsvollstrecker auf der Grundlage von Mehrheitsbeschl\u00fcssen handeln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bestimmt der Erblasser, dass mehrere Testamentsvollstrecker nur gemeinsam handeln d\u00fcrfen, so entscheidet das Nachlassgericht \u00fcber die gebotenen Ma\u00dfnahmen, wenn zwischen den Testamentsvollstreckern diesbez\u00fcglich keine Einigkeit hergestellt werden kann, \u00a7 2224 BGB.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ernennt der Erblasser mehrere Testamentsvollstrecker, sollte er auch anordnen, wie verfahren werden soll, wenn einer dieser Testamentsvollstrecker vor oder w\u00e4hrend der Testamentsvollstreckung fortf\u00e4llt. Ein solcher Fortfall eines Testamentsvollstreckers kann bedingt dadurch sein, dass dieser das Amt als Testamentsvollstrecker nicht annimmt oder nach Annahme des Amtes nicht in der Lage ist, dieses fortzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu beachten ist in der Praxis aber, dass vom Fortfall eines Testamentsvollstreckers nicht ausgegangen werden kann, wenn dieser nur vor\u00fcbergehend dran gehindert ist, das Amt des Testamentsvollstreckers auszu\u00fcben. Dies gilt insbesondere, wenn der Testamentsvollstrecker aufgrund einer Erkrankung das Amt als Testamentsvollstrecker nicht aus\u00fcben kann, der Krankheitsverlauf und die Genesung aber vorhersehbar sind.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-testamentsvollstreckung-zu-kontrollzwecken\">Die Testamentsvollstreckung zu Kontrollzwecken<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ordnet der Erblasser im Rahmen seiner letztwilligen Verf\u00fcgung zu Lasten der Erben Verm\u00e4chtnisse und Auflagen an, kann der Erblasser sich der Testamentsvollstreckung bedienen, um die Erf\u00fcllung der Verm\u00e4chtnisse und Auflagen durch einen Testamentsvollstrecker kontrollieren zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 2223 BGB sieht eine sogenannte Verm\u00e4chtnisvollstreckung ausdr\u00fccklich vor. Durch eine entsprechende Anordnung des Erblassers wird diese Verm\u00e4chtnisvollstreckung von der Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses durch den Testamentsvollstrecker auf die Kontrolle der Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses durch die Erben reduziert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Testamentsvollstreckung zur Kontrolle der Erf\u00fcllung von Verm\u00e4chtnisse und Auflagen setzt voraus, dass der Erblasser den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers im Rahmen seiner letztwilligen Verf\u00fcgung entsprechend genau bestimmt. Dar\u00fcber hinaus sollte der Erblasser eindeutige Regelungen hinsichtlich der Verg\u00fctung des Testamentsvollstreckers anordnen, um angesichts des beschr\u00e4nkten Aufgabenbereiches des Testamentsvollstreckers Streitigkeiten \u00fcber die H\u00f6he der Verg\u00fctung zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-vermachtnisvollstreckung-gemass-2223-bgb\">Die Verm\u00e4chtnisvollstreckung gem\u00e4\u00df \u00a7 2223 BGB<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wie bereits mehrfach dargestellt, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmen, dessen Aufgabenkreis sich darauf beschr\u00e4nkt, die vom Erblasser angeordneten Verm\u00e4chtnisse oder nur eines dieser Verm\u00e4chtnisse zu erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In diesem Fall ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, die Gegenst\u00e4nde, die zum Nachlass geh\u00f6ren und zur Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses ben\u00f6tigt werden, in Besitz zu nehmen. Zur Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses ist der Testamentsvollstrecker weiter berechtigt, \u00fcber diese Gegenst\u00e4nde zu verf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Anspruch auf Erf\u00fcllung eines Verm\u00e4chtnisses stellt gem\u00e4\u00df \u00a7 2174 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch des Verm\u00e4chtnisnehmers gegen\u00fcber den Erben dar. Auf diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur streitig, wer die Kosten der Verm\u00e4chtnisvollstreckung zu tragen hat. Die Erben oder der Verm\u00e4chtnisnehmer?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da die Erben verpflichtet sind, den Verm\u00e4chtnisanspruch des Verm\u00e4chtnisnehmers zu erf\u00fcllen, wird der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verm\u00e4chtnisvollstreckung letztlich f\u00fcr die Erben t\u00e4tig, da er eine Forderung erf\u00fcllt, die gegen\u00fcber den Erben besteht. Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung von Verpflichtungen, die der Erblasser den Erben auferlegt hat, erfolgt immer im Interesse eben dieser Erben. Aus diesem Grunde geht die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte davon aus, dass auch die Kosten der Verm\u00e4chtnisvollstreckung von den Erben zu tragen sind.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-testamentsvollstreckung-als-dauervollstreckung\">Die Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ordnet der Erblasser nichts anderes an, so ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Nachlass zu sichern und im Weiteren die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Der Erblasser kann aber auch anordnen, dass dem Testamentsvollstrecker \u00fcber einen bestimmten Zeitraum die Verwaltung des Nachlasses obliegt, d. h. dass die Erbengemeinschaft nicht geteilt werden darf, bis der vom Erblasser bestimmten Zeitraum abgelaufen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anordnung einer sogenannten Dauertestamentsvollstreckung kann aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden erforderlich sein. Insbesondere ist die Dauervollstreckung geboten, wenn:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Nachlass nicht geteilt werden soll, solange zur Erbengemeinschaft minderj\u00e4hrige Kinder geh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gl\u00e4ubigern der Erben gem\u00e4\u00df \u00a7 2214 BGB der Zugriff auf das Nachlassverm\u00f6gen verwehrt werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufgrund der Lebenssituation eines der Abk\u00f6mmlinge des Erblassers der Pflichtteil dieses Erben in guter Absicht gem\u00e4\u00df \u00a7 2338 BGB beschr\u00e4nkt werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erblasser nicht m\u00f6chte, dass Ehegatten (auch geschiedene) Einfluss auf die Nachlassverwaltung oder Nachlassverteilung nehmen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Nachlassverm\u00f6gen \u00fcber einen bestimmten Zeitraum als Ganzes erhalten werden soll, um zum Beispiel den Betrieb eines zum Nachlass geh\u00f6renden Unternehmens sicherzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung wird den Erben der unmittelbare Zugriff auf den Nachlass verwehrt. Nur der Testamentsvollstrecker kann \u00fcber die zum Nachlass geh\u00f6renden Verm\u00f6genswerte w\u00e4hrend der Testamentsvollstreckung verf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anordnung der Testamentsvollstreckung stellt daher einen erheblichen Eingriff zu Lasten der Erben dar. Dies gilt insbesondere, wenn der Erblasser eine Dauertestamentsvollstreckung anordnet, da in diesem Fall die Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Erben f\u00fcr die Dauer der Testamentsvollstreckung bestehen. Aus diesem Grunde muss die Anordnung einer Dauervollstreckung durch den Erblasser aus dessen letztwillige Verf\u00fcgung eindeutig hervorgehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 2210 BGB ist die Dauer der angeordneten Testamentsvollstreckung auf 30 Jahre beschr\u00e4nkt. Macht der Erblasser die Dauer der Testamentsvollstreckung aber vom Tod eines der Erben oder des Testamentsvollstreckers abh\u00e4ngig, kann dieser Zeitraum auch \u00fcberschritten werden. Gleiches gilt, wenn die Dauer der Testamentsvollstreckung von einer Bedingung abh\u00e4ngt, die in der Person eines anderen Beteiligten begr\u00fcndet ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Erben haben dem Testamentsvollstrecker gegen\u00fcber w\u00e4hrend der Dauertestamentsvollstreckung einen Anspruch darauf, dass dieser den Erben die zum Nachlass geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst. Dies ergibt sich aus der Regelung des \u00a7 2217 BGB.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Gegensatz zur normalen Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung auch dann befugt, zu Lasten des Nachlasses Verbindlichkeiten einzugehen, wenn der Erblasser dies nicht ausdr\u00fccklich angeordnet hat, \u00a7 2209 BGB. Etwas anderes gilt dann, wenn der Erblasser im Falle einer Dauertestamentsvollstreckung ausdr\u00fccklich ausgeschlossen hat, dass der Testamentsvollstrecker solche Verbindlichkeiten zu Lasten des Nachlasses begr\u00fcnden darf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch im Rahmen der Dauertestamentsvollstreckung darf der Testamentsvollstrecker Gegenst\u00e4nde, die zum Nachlass geh\u00f6ren, nicht verschenken.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-funktion-der-testamentsvollstreckung-im-geschaftsverkehr\">Die Funktion der Testamentsvollstreckung im Gesch\u00e4ftsverkehr<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-testamentsvollstreckung-und-testamentsvollstrecker-rechtsanwalt-und-fachanwalt-fur-erbrecht-koln-2\"><strong>Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-testamentsvollstreckerzeugnis\">Testamentsvollstreckerzeugnis<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rechtsverkehr, d. h. beim gesch\u00e4ftlichen Kontakt zu Banken, Versicherungen, Beh\u00f6rden usw., k\u00f6nnen diese nicht nachvollziehen, ob diejenige Person, die von sich behauptet, als Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten, hierzu tats\u00e4chlich berechtigt ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit der Testamentsvollstrecker den Nachweis f\u00fchren kann, dass befugt ist, \u00fcber die zum Nachlass geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde und Rechte zu verf\u00fcgen, kann er beim Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Testamentsvollstreckerzeugnisses dokumentiert, dass die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde und welche Person zum Testamentsvollstrecker ernannt ist. Damit dient das Testamentsvollstreckerzeugnis dem Schutz des Rechtsverkehrs. Aus der Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses ergibt sich der gute Glaube hinsichtlich der Verf\u00fcgungsbefugnis der Person \u00fcber den Nachlass, die aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis als Testamentsvollstrecker hervorgeht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nur in Ausnahmef\u00e4llen wird das Testamentsvollstreckerzeugnis im Zusammenhang mit der Sicherung des Nachlasses und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich sein. In einem solchen Fall kann auf die Beantragung des Testamentsvollsteckerzeugnisses verzichtet werden, um die sich mit dem Testamentsvollstreckerzeugnis verbindenden Gerichtsgeb\u00fchren zu sparen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erteilt das Nachlassgericht das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis, so wird vom Nachlassgericht von Amts wegen das Finanzamt \u00fcber die Erteilung unterrichtet, d. h. dem Finanzamt wird eine Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses \u00fcbermittelt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die \u00dcbersendung des Testamentsvollstreckerzeugnisses an das Finanzamt ist im Zusammenhang mit der Festsetzung der Erbschaftsteuer von Bedeutung. Grunds\u00e4tzlich haftet der Testamentsvollstrecker auch mit seinem gesamten Privatverm\u00f6gen f\u00fcr die Leistung der festgesetzten Erbschaftssteuer. Damit das Finanzamt dar\u00fcber orientiert ist, welche Person als Testamentsvollstrecker f\u00fcr die Erbschaftssteuer haftet, muss das Finanzamt vom Nachlassgericht dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt werden, wem das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-das-antragsverfahren-hinsichtlich-des-testamentsvollstreckerzeugnisses-beim-nachlassgericht\">Das Antragsverfahren hinsichtlich des Testamentsvollstreckerzeugnisses beim Nachlassgericht<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Nachlassgericht erteilt das Testamentsvollstreckerzeugnis nur auf Antrag, \u00a7 2368 BGB. Ausschlie\u00dflich der ernannte Testamentsvollstrecker ist berechtigt, das Testamentsvollstreckerzeugnis zu beantragen. Weder den Erben noch den Nachlassgl\u00e4ubigern steht ein solches Antragsrecht zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis wird durch das Nachlassgericht nur erteilt, wenn die \u00dcberpr\u00fcfung des gesamten Erbfalls aus Sicht des Nachlassgerichtes ergibt, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet hat. Die \u00dcberpr\u00fcfung erfolgt von Amts wegen auf der Grundlage der sogenannten Amtsermittlung. Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz ergibt sich, dass das Nachlassgericht auch Zweifeln an der Wirksamkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung nachgeht, die nicht durch die Beteiligten in das gerichtliche Verfahren eingef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insbesondere kann die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses entgegenstehen, dass das Nachlassgericht bei seiner \u00dcberpr\u00fcfung feststellt, dass der Erblasser bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung bereits testierunf\u00e4hig war oder aufgrund eines zuvor errichteten und bindend gewordenen Testamentes die Testamentsvollstreckung nicht mehr wirksam anordnen konnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Behauptung eines am Verfahren Beteiligten, dass der Testamentsvollstrecker keine Aufgaben mehr zu erf\u00fcllen habe, steht hingegen der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht entgegen. Diese Frage muss im Weiteren durch die Anrufung der ordentlichen Gerichte gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-inhaltliche-anforderungen-an-das-testamentsvollstreckerzeugnis\">Inhaltliche Anforderungen an das Testamentsvollstreckerzeugnis<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit das Testamentsvollstreckerzeugnis im Rechtsverkehr seine Funktion erf\u00fcllen kann, m\u00fcssen aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis zwei Feststellungen eindeutig hervorgehen. Dem Testamentsvollstreckerzeugnis muss zweifelsfrei zu entnehmen sein, auf welchen Erbfall es sich bezieht. Weiter muss aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis hervorgehen, welche Person zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da der Erblasser hinsichtlich der Befugnisse des Testamentsvollstreckers in seinen letztwilligen Verf\u00fcgungen Anordnungen treffen kann, die vom gesetzlichen Regelfall abweichen, sind diese Abweichungen ebenfalls im Testamentsvollstreckerzeugnis zu vermerken, soweit sie f\u00fcr den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Insbesondere ist in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Eine Beschr\u00e4nkung der Testamentsvollstreckung auf die Erf\u00fcllung von Verm\u00e4chtnissen.<\/li><li>Die Beschr\u00e4nkung der Testamentsvollstreckung auf bestimmte zum Nachlass geh\u00f6rende Verm\u00f6genswerte.<\/li><li>Beschr\u00e4nkungen der Testamentsvollstreckung hinsichtlich der Nachlassverwaltung.<\/li><li>Die Bestimmung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker Verbindlichkeiten f\u00fcr den Nachlass begr\u00fcnden darf.<\/li><li>Die Befreiung des Testamentsvollstreckers von \u00a7 181 BGB.<\/li><li>Teilungsanordnungen des Erblassers.<\/li><li>Die Beschr\u00e4nkung der Testamentsvollstreckung auf die Verwaltung der Rechte der Nacherben gem\u00e4\u00df \u00a7 2222 BGB.<\/li><li>Vom Erblasser angeordnete Auseinandersetzungsverbote.<\/li><li>Anordnungen des Erblassers \u00fcber die Dauer des Amtes des Testamentsvollstreckers, soweit diese vom gesetzlichen Regelfall abweichen.<\/li><li>Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-das-verhaltnis-von-erbschein-und-testamentsvollstreckung\">Das Verh\u00e4ltnis von Erbschein und Testamentsvollstreckung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erbschein wird ausschlie\u00dflich auf Antrag erteilt. Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht. Der Testamentsvollstrecker ist antragsbefugt. Im Gegensatz zum Testamentsvollstreckerzeugnis k\u00f6nnen neben dem Testamentsvollstrecker auch die Erben den Erbschein beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker haftet f\u00fcr Verm\u00f6genssch\u00e4den, die dadurch entstehen, dass er den Nachlass an die falschen Erben auszahlt. Um diesem Haftungsrisiko entgegenzuwirken, muss der Testamentsvollstrecker einen Erbschein beantragen, um zu dokumentieren, welche Personen als Erben anzusehen sind. Ist der Erbschein hinsichtlich der bezeichneten Erben inhaltlich falsch, kann sich der Testamentsvollstrecker auf seinen guten Glauben hinsichtlich der Erbenstellung berufen, der durch den Erbschein hervorgerufen wird. Eine Haftung des Testamentsvollstreckers ist in diesem Fall ausgeschlossen, wenn sich sp\u00e4ter herausstellt, dass es sich bei den im Erbschein benannten Personen um sogenannte Scheinerben handelt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung schr\u00e4nkt der Erblasser die Erben in ihren Rechten ein. Aus diesem Grunde muss die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Erbschein vermerkt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wer zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde. Folglich ist die Person, die zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, im Erbschein nicht zu benennen. Ausschlie\u00dflich das Testamentsvollstreckerzeugnis dient dem Nachweis der Person des Testamentsvollstreckers.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-grundbucheintragungen-und-testamentsvollstreckung\">Grundbucheintragungen und Testamentsvollstreckung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beim Verh\u00e4ltnis der Testamentsvollstreckung zu Grundbucheintragungen ist zwischen Grundst\u00fccken zu unterscheiden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits zum Nachlass geh\u00f6rten und solchen Immobilien, die sp\u00e4ter vom Testamentsvollstrecker im Rahmen der Nachlassverwaltung f\u00fcr den Nachlass erworben werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hatte der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet, muss das Grundbuchamt die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Grundbuch vermerken. Die Eintragung der Testamentsvollstreckung im Grundbuch setzt voraus, dass dem Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde. Der Vermerk wird regelm\u00e4\u00dfig dann in das Grundbuch eingetragen, wenn das Grundbuch korrigiert wird, d. h. die Erben im Grundbuch als neue Eigent\u00fcmer eingetragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Grundbuch wird nur die Tatsache vermerkt, dass die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Nicht eingetragen wird der Name der Person, die zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde. Folglich ist es nicht erforderlich, dass Grundbuch zu korrigieren, wenn es zu einem Wechsel in der Person des Testamentsvollstreckers kommt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Eintragung der Testamentsvollstreckung im Grundbuch hat zur Folge, dass die Erben nicht mehr in der Lage sind, die betroffene Immobilie an einen gutgl\u00e4ubigen Dritten zu ver\u00e4u\u00dfern. Mit Eintragung der Testamentsvollstreckung kann die Immobilie nur noch durch den Testamentsvollstrecker ver\u00e4u\u00dfert werden, da nur der Testamentsvollstrecker zur Verf\u00fcgungen \u00fcber die zum Nachlass geh\u00f6renden Verm\u00f6genswerte berechtigt ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit der Eintragung der Testamentsvollstreckung im Grundbuch kann der Testamentsvollstrecker \u00fcber die Immobilie verf\u00fcgen, ohne dass er dem Grundbuchamt einen Erbschein vorlegen muss. Voraussetzung hierf\u00fcr ist aber, dass sich aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis ergibt, dass der Testamentsvollstrecker hinsichtlich seiner Verf\u00fcgungsbefugnis bez\u00fcglich des betroffenen Grundst\u00fcckes nicht beschr\u00e4nkt ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erwirbt der Testamentsvollstrecker aus den Mitteln des Nachlasses im Rahmen seiner Testamentsvollstreckert\u00e4tigkeit f\u00fcr den Nachlass eine Immobilie, so muss diese Verf\u00fcgung nicht vom Familiengericht genehmigt werden, wenn einer der Erben minderj\u00e4hrige ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Endet die Testamentsvollstreckung, so wird der Testamentsvollstreckervermerk aus dem Grundbuch nur auf Antrag gel\u00f6scht. Hierf\u00fcr muss das Ende der Testamentsvollstreckung durch eine \u00f6ffentliche Urkunde nachgewiesen werden oder offenkundig sein, \u00a7 29 GBO.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-handelsregistereintragungen-und-testamentsvollstreckung\">Handelsregistereintragungen und Testamentsvollstreckung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Gegensatz zu den grundbuchrechtlichen Regelungen ist das Verh\u00e4ltnis von Handelsregistereintragungen und der angeordneten Testamentsvollstreckung rechtlich nicht eindeutig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die \u00fcberwiegende Rechtsprechung geht davon aus, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht im Handelsregister einzutragen ist. Weite Teile der juristischen Literatur halten dieser Position der Gerichte entgegen, dass auch hinsichtlich des Handelsregisters die Eintragung der Testamentsvollstreckung zum Zwecke des Schutzes des guten Glaubens erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bezogen auf Kommanditgesellschaften wurde vom BGH entschieden, dass im Falle des Todes eines Kommanditisten die Eintragung der Testamentsvollstreckung im Handelsregister vorzunehmen ist, wenn hinsichtlich des Kommanditanteils vom Erblasser die Dauervollstreckung angeordnet wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-das-verhaltnis-des-testamentsvollstreckers-zu-den-erben\">Das Verh\u00e4ltnis des Testamentsvollstreckers zu den Erben<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-testamentsvollstreckung-und-testamentsvollstrecker-rechtsanwalt-und-fachanwalt-fur-erbrecht-koln-3\"><strong>Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Rechtsbeziehung zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker ergibt sich zum einen unmittelbar aus den einschl\u00e4gigen erbrechtlichen Vorschriften und zum anderen aus einem Verweis auf das Auftragsrecht. Die Verweisung auf die Vorschriften des Auftragsrechts ergibt sich aus \u00a7 2218 BGB.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 2218 BGB verweist aber ausdr\u00fccklich nicht auf \u00a7 665 BGB. Folglich ist der Testamentsvollstrecker bei der Aus\u00fcbung seines Amtes nicht an Weisungen Erben gebunden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker ist befugt, Dritten, wie zum Beispiel Rechtsanw\u00e4lten oder Steuerberatern, hinsichtlich einzelner Teilaufgaben oder Rechtsgesch\u00e4ften Vollmacht zu erteilen. Macht der Testamentsvollstrecker von dieser M\u00f6glichkeit Gebrauch, wird der Testamentsvollstrecker selbst Vertragspartner der Beauftragten. Die Erben selbst werden nicht zu Auftraggebern der Bevollm\u00e4chtigten, sodass die Bevollm\u00e4chtigten nicht befugt sind, Weisungen der Erben entgegen zunehmen oder diese \u00fcber ihre T\u00e4tigkeit zu unterrichten.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-pflicht-des-testamentsvollstreckers-zur-information-der-erben\">Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Information der Erben<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker ist im Rahmen seiner Amtsf\u00fchrung verpflichtet, die Erben \u00fcber seine T\u00e4tigkeit von sich aus in Kenntnis zu setzen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus \u00a7 2218 BGB, der auf \u00a7 666 BGB verweist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Informationspflicht des Testamentsvollstreckers gegen\u00fcber den Erben besteht daher unabh\u00e4ngig davon, ob die Erben den Testamentsvollstrecker um Informationen bitten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Umfang der Informationspflichten des Testamentsvollstreckers gegen\u00fcber den Erben ist im konkreten Fall abh\u00e4ngig vom Umfang der T\u00e4tigkeiten des Testamentsvollstreckers im Rahmen seiner Amtsaus\u00fcbung. Unabh\u00e4ngig vom Umfang der Amtsaus\u00fcbung muss der Testamentsvollstrecker die Erben bereits im Vorfeld unterrichten, wenn er Ma\u00dfnahmen veranlassen will, die f\u00fcr den Nachlass von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind. Hierzu geh\u00f6rt insbesondere die Ver\u00e4u\u00dferung von Immobilien oder Firmenanteilen, die zum Nachlass geh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Information der Erben durch den Testamentsvollstrecker ist grunds\u00e4tzlich nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden. Es empfiehlt sich f\u00fcr den Testamentsvollstrecker aber, zum Zwecke des Nachweises seiner Informationen an die Erben, diese in Schriftform oder Textform vorzunehmen. Da ein gravierender Versto\u00df gegen die Informationspflicht eventuell sogar Schadensersatzforderungen der Erben gegen den Testamentsvollstrecker zur Folge haben k\u00f6nnen, sollte die Amtsf\u00fchrung durch den Testamentsvollstrecker dadurch gepr\u00e4gt sein, dass dieser die Erben zeitnah und umf\u00e4nglich \u00fcber alle seine Ma\u00dfnahmen im Rahmen der Nachlassverwaltung und Vorbereitung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unterrichtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Informationspflicht des Testamentsvollstreckers gegen\u00fcber den Erben ist aber nicht zu verwechseln, mit der Abh\u00e4ngigkeit der Ma\u00dfnahmen des Testamentsvollstreckers von einer vorhergehenden Zustimmung der Erben. Da die Erben gegen\u00fcber dem Testamentsvollstrecker kein Weisungsrecht haben, h\u00e4ngen die Ma\u00dfnahmen des Testamentsvollstreckers nicht von einer vorherigen Zustimmung der Erben ab.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-auskunftspflichten-des-testamentsvollstreckers-gegenuber-den-erben\">Die Auskunftspflichten des Testamentsvollstreckers gegen\u00fcber den Erben<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von der allgemeinen Informationspflicht des Testamentsvollstreckers gegen\u00fcber den Erben ist der Auskunftsanspruch der Erben gegen\u00fcber dem Testamentsvollstrecker zu unterscheiden. Auch dieser Auskunftsanspruch ergibt sich aus der Verweisung des \u00a7 2218 BGB auf die Vorschriften des \u00a7 666 BGB.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Gegensatz zu allgemein Informationspflicht ist der Testamentsvollstrecker zur Auskunftserteilung nur verpflichtet, wenn die Erben den Testamentsvollstrecker ausdr\u00fccklich um Auskunftserteilung bitten. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Frage, welche Dokumente, Quittungen, Vertr\u00e4ge oder sonstigen Unterlagen der Testamentsvollstrecker aufgrund seiner Amtsf\u00fchrung in seinem Besitz hat und welche Ma\u00dfnahmen im Rahmen der Testamentsvollstreckung bevorstehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Auskunftserteilung besteht unabh\u00e4ngig davon, ob der von ihm verwaltete Nachlass noch werthaltig ist oder durch die Auflagen und Verm\u00e4chtnisse des Erblassers aufgezehrt wurde. Ebenso wenig kann der Testamentsvollstrecker dem Auskunftsverlangen der Erben ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten, wenn seine Testamentsvollstreckergeb\u00fchr noch nicht ausgeglichen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Recht der Erben aus Auskunft gegen\u00fcber dem Testamentsvollstrecker findet seine Grenze aber dort, wo das Interesse der Erben an der gew\u00fcnschten Auskunft in keinem Verh\u00e4ltnis mehr zu dem Aufwand steht, der sich f\u00fcr den Testamentsvollstrecker mit der Erteilung der Auskunft verbindet. Insbesondere dann, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt als Testamentsvollstrecker ordnungsgem\u00e4\u00df aus\u00fcbt und die Erben regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber den Stand der Testamentsvollstreckung informiert hat, neigt die Rechtsprechung dazu, ein Auskunftsverlangen der Erben als unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zur\u00fcckzuweisen. Hierzu ist insbesondere auf das Urteil des BGH vom 16. Mai 1984, Iva ZR 106\/82, zu verweisen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch hinsichtlich der Auskunftserteilung des Testamentsvollstreckers an die Erben bestehen keine verbindlichen Formvorschriften. Der Testamentsvollstrecker muss die geforderte Auskunft auch nicht pers\u00f6nlich erteilen. Er kommt seiner Pflicht zur Auskunftserteilung auch dann nach, wenn er hiermit einen Rechtsanwalt oder Steuerberater als Vertreter beauftragt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Auskunftspflicht des Testamentsvollstreckers gegen\u00fcber den Erben besteht dann nicht mehr, wenn die Testamentsvollstreckung beendet ist. Mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung wandelt sich der Anspruch aus Auskunftserteilung in einen Anspruch auf Rechnungslegung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die Grenzen des Auskunftsanspruchs der Erben gegen\u00fcber dem Testamentsvollstrecker beachtet werden. Der Auskunftsanspruch besteht nur hinsichtlich der T\u00e4tigkeit des Testamentsvollstreckers im Rahmen des von ihm \u00fcbernommenen Amtes. War der Testamentsvollstrecker vor \u00dcbernahme des Amtes f\u00fcr den Erblasser im Rahmen einer ihm erteilten Vollmacht t\u00e4tig, so erstreckt sich der Auskunftsanspruch gegen\u00fcber dem Testamentsvollstrecker nicht auf den Zeitraum, in dem er Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Bevollm\u00e4chtigung f\u00fcr den Erblasser t\u00e4tig war.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-rechnungslegung-durch-den-testamentsvollstrecker-gegenuber-den-erben\">Rechnungslegung durch den Testamentsvollstrecker gegen\u00fcber den Erben<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich der Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Rechnungslegung ist zwischen der Dauervollstreckung und den \u00fcbrigen Testamentsvollstreckungen zu unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Dauertestamentsvollstreckung die sich \u00fcber ein Jahr hinaus erstreckt, hat zur Folge, dass die Erben vom Testamentsvollstrecker j\u00e4hrlich Rechnungslegung verlangen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um diesem Anspruch der Erben auf j\u00e4hrlich Rechnungslegung gerecht zu werden, gen\u00fcgt es, wenn der Testamentsvollstrecker den Erben die Kontoausz\u00fcge und die dazugeh\u00f6renden Belege in Kopie \u00fcberreicht. Die Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle, die aus den Kontoausz\u00fcgen und den Belegen hervorgehen, muss der Testamentsvollstrecker erl\u00e4utern, wenn diese nicht aus sich selbst heraus verst\u00e4ndlich sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus obliegt es dem Testamentsvollstrecker den Erben die Entwicklung des Nachlasses anhand der \u00fcbermittelten Unterlagen zu erl\u00e4utern. Die Erben haben gegen\u00fcber dem Testamentsvollstrecker jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker das zum Nachlass geh\u00f6rende Verm\u00f6gen j\u00e4hrlich bewertet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es versteht sich von selbst, dass die Unterlagen, die der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Rechnungslegung den Erben \u00fcbermittelt, sinnvoll gegliedert und geordnet sein m\u00fcssen, damit die Erben sie inhaltlich nachvollziehen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-rechnungslegung-nach-beendigung-der-testamentsvollstreckung\">Rechnungslegung nach Beendigung der Testamentsvollstreckung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Erben, soweit Sie dies verlangen, Rechnung \u00fcber seine T\u00e4tigkeit als Testamentsvollstrecker zu legen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Jeder Miterbe kann vom Testamentsvollstrecker die Rechnungslegung verlangen. Dieser muss dann allen Erben gegen\u00fcber Rechnung legen. Unter keinem Gesichtspunkt steht dem Testamentsvollstrecker hinsichtlich der Rechnungslegung gegen\u00fcber den Erben ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wie bei der j\u00e4hrlichen Rechnungslegung, die bei der Dauervollstreckung gefordert werden kann, gibt es auch f\u00fcr die Rechnungslegung nach Beendigung der Testamentsvollstreckung keine genauen Formvorschriften. Der Testamentsvollstrecker muss auch bei Beendigung der Testamentsvollstreckung den Erben in geordneter Form die Kontoausz\u00fcge und Belege in Kopie zur Verf\u00fcgung stellen, die erforderlich sind, um die Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle w\u00e4hrend der Testamentsvollstreckung nachvollziehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hat der Testamentsvollstrecker den Erben bereits im Rahmen seiner Informationspflicht w\u00e4hrend der laufenden Testamentsvollstreckung Kontoausz\u00fcge, Belege, Quittungen usw. \u00fcbermittelt, ist es nicht erforderlich, dass der Testamentsvollstrecker diese den Erben nochmals in Kopie zur Verf\u00fcgung stellt. Gegebenenfalls muss der Testamentsvollstrecker dann aber die Entwicklung des Nachlasses bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Testamentsvollstreckung erl\u00e4utern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr den Fall, dass die Rechnungslegung nicht alle Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle erfasst, die w\u00e4hrend der Testamentsvollstreckung angefallen sind, k\u00f6nnen die Erben eine Erg\u00e4nzung der Rechnungslegung verlangen. Die Erben haben den Testamentsvollstrecker gegen\u00fcber aber keinen Anspruch darauf, dass dieser seiner Rechnungslegung durch einen Sachverst\u00e4ndigen oder sonstigen Dritten \u00fcberpr\u00fcfen l\u00e4sst. Bleiben Zweifel an der Vollst\u00e4ndigkeit oder Richtigkeit der Rechnungslegung, k\u00f6nnen die Erben vom Testamentsvollstrecker verlangen, dass dieser die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Rechnungslegung an Eides statt versichert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit es mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker zu einem Streit \u00fcber die Frage kommt, ob die Rechnungslegung korrekt erfolgt ist, kann der Testamentsvollstrecker diese Frage durch Erhebung einer Feststellungsklage kl\u00e4ren lassen. Den Erben steht ebenfalls der Rechtsweg zur Kl\u00e4rung der Frage offen, ob die Rechnungslegung korrekt erfolgt ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Beendigung der Testamentsvollstreckung und nach erfolgter Rechnungslegung legen die Testamentsvollstrecker den Erben h\u00e4ufig ein vorformuliertes Schreiben vor, welches von den Erben zu unterzeichnen ist und mit dem der Testamentsvollstrecker von der Haftung gegen\u00fcber den Erben freigestellt wird. Man spricht daher von einer Erkl\u00e4rung, mit der die Erben den Testamentsvollstrecker \\&#8220;entlasten\\&#8220;. Verweigern die Erben die Abgabe einer solchen Erkl\u00e4rung, kann der Testamentsvollstrecker Feststellungsklage mit dem Antrag erheben, dass die Erben dem Testamentsvollstrecker gegen\u00fcber aus der Testamentsvollstreckung ihre Beendigung heraus keine Forderungen mehr haben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-pflicht-des-testamentsvollstreckers-zur-herausgabe-des-nachlasses-an-die-erben-nach-beendigung-der-testamentsvollstreckung\">Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Herausgabe des Nachlasses an die Erben nach Beendigung der Testamentsvollstreckung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Nachlass an die Erben herauszugeben. Unter diese Herausgabepflicht fallen die zum Nachlass geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde bzw. deren Surrogate. W\u00fcrde zum Beispiel zum Nachlass urspr\u00fcnglich eine Immobilie und wurde diese ver\u00e4u\u00dfert, so muss der Testamentsvollstrecker den Verkaufserl\u00f6s an die Erben herausgeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich dieser Herausgabepflicht ist aber zu beachten, dass im Regelfall die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, d. h. die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers geh\u00f6rt. Stellt dieser daher die Teilungsreife her, um die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bewirken zu k\u00f6nnen, so f\u00fchrt die Verteilung des Nachlasses unter den Erben zur Beendigung der Testamentsvollstreckung. Da die Verteilung des Nachlasses in diesem Fall bereits erfolgt ist, wird sich der Herausgabeanspruch auf einen unbedeutenden Restbestand von Nachlassgegenst\u00e4nden beschr\u00e4nken.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen die Erben vom Testamentsvollstrecker verlangen, dass dieser Ihnen alle Unterlagen und Dokumente \u00fcbergibt, die im Laufe der Testamentsvollstreckung in seinen Besitz gelangt sind und zum verwalteten Nachlass geh\u00f6ren. Diesen Herausgabeanspruch haben die Erben gemeinsam. Wenn sich die Erben nicht darauf einigen k\u00f6nnen, wem die Unterlagen zu \u00fcbergeben sind, kann es bei der Abwicklung der Erf\u00fcllung dieses Anspruches folglich zu erheblichen Problemen kommen. Es bietet sich daher an, dass die Erben und der Testamentsvollstrecker sich auf einen Erben einigen, der befugt ist, die Unterlagen f\u00fcr die \u00fcbrigen Erben entgegenzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die \u00dcbergabe der Unterlagen erfolgt grunds\u00e4tzlich in den Gesch\u00e4fts- oder Wohnr\u00e4umen des Testamentsvollstreckers, da dort der Erf\u00fcllungsort f\u00fcr den Herausgabeanspruch ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit die Testamentsvollstreckergeb\u00fchr und die Auslagenerstattung zugunsten des Testamentsvollstreckers noch nicht gezahlt ist, kann dieser dem Herausgabeanspruch ein entsprechendes Zur\u00fcckbehaltungsrecht entgegenhalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-das-nachlassverzeichnis\">Das Nachlassverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-testamentsvollstreckung-und-testamentsvollstrecker-rechtsanwalt-und-fachanwalt-fur-erbrecht-koln-4\"><strong>Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker muss den Erben ein Nachlassverzeichnis gem\u00e4\u00df \u00a7 2215 BGB \u00fcbermitteln. Die Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses hat unverz\u00fcglich zu erfolge, d. h. ohne schuldhaftes Z\u00f6gern. Damit h\u00e4ngt die Erteilung des Nachlassverzeichnisses von der Struktur und Zusammensetzung des Nachlasses ab, da hierdurch die Dauer der notwendigen Ermittlungen bedingt wird, die der Errichtung des Nachlassverzeichnisses vorhergehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Regelfall ist das Nachlassverzeichnis nur den Erben zu \u00fcbermitteln. Allerdings k\u00f6nnen auch Verm\u00e4chtnisnehmer einen Anspruch auf die \u00dcbergabe des Nachlassverzeichnisses haben, wenn sie ohne das Nachlassverzeichnis das Verm\u00e4chtnis oder den Verm\u00e4chtnisumfang nicht bestimmen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Recht auf Vorlage des Nachlassverzeichnisses unterliegt der Dispositionsgewalt der Erben. Diese k\u00f6nnen daher wirksam auf die Erteilung eines Nachlassverzeichnisses verzichten. Hingegen kann der Erblasser nicht durch letztwillige Verf\u00fcgung anordnen, dass der Testamentsvollstrecker von der Verpflichtung zu Erteilung eines Nachlassverzeichnisses freigestellt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Ermittlungen, die notwendig sind, um den Umfang des Nachlasses festzustellen und das Nachlassverzeichnis erstellen zu k\u00f6nnen, sind vom Testamentsvollstrecker durchzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker kann dabei auf unterschiedliche externe Informationsquellen zur\u00fcckgreifen. Insbesondere die folgenden Stellen k\u00f6nnen die notwendigen Ausk\u00fcnfte erteilen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Bundesverband deutscher Banken.<\/li><li>Die Postbank am Wohnort des Erblassers.<\/li><li>Die Bundesgesch\u00e4ftsstelle der Landesbausparkassen.<\/li><li>Die Anlaufstelle Schweizer Banken in Z\u00fcrich.<\/li><li>Die Mitgliedsunternehmen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.<\/li><li>Das Altern- oder Pflegeheim, in dem der Erblasser untergebracht war.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">L\u00e4sst sich nicht ermitteln, ob ein Gegenstand zum Nachlass geh\u00f6rt oder nicht, muss gegebenenfalls Feststellungsklage erhoben werden. Das hierf\u00fcr notwendige Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Umstand, dass der Testamentsvollstrecker zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einen wirksamen Auseinandersetzungsplan vorlegen muss, der alle Nachlassgegenst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt. Dieser Auseinandersetzungsplan geht vom Nachlassverzeichnis aus. Ein unvollst\u00e4ndiges Nachlassverzeichnis kann somit zur Folge haben, dass kein wirksamer Auseinandersetzungsplan entwickelt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Erben haben grunds\u00e4tzlich das Recht, hinzugezogen zu werden, wenn das Nachlassverzeichnis ausgefertigt wird. Dies ergibt sich aus \u00a7 2215 BGB. Soweit zum Zwecke der Errichtung des Nachlassverzeichnisses ein Ortstermin durchgef\u00fchrt werden muss, ist dieser den Erben mitzuteilen. Die Erben sind aber nicht verpflichtet, in irgendeiner Form an der Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses mitzuwirken. Die Erben k\u00f6nnen aber verlangen, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar errichtet wird. Die sich damit verbindenden Kosten sind gem\u00e4\u00df \u00a7 2215 BGB vom Nachlass zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In das Nachlassverzeichnis sind lediglich die Aktiva und Passiva des Nachlasses aufzunehmen, so wie diese der Testamentsvollstrecker feststellen konnte. Nicht erforderlich ist, dass dem Nachlassverzeichnis Belege beigef\u00fcgt werden, die die Angaben im Nachlassverzeichnis dokumentieren. Allerdings m\u00fcssen dem Nachlassverzeichnis entsprechende Bankausk\u00fcnfte oder Kontoausz\u00fcge in Kopie beigelegt werden, soweit aus dem Nachlassverzeichnis Bankguthaben, Wertpapierdepots o. \u00e4. hervorgehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Nachlassverbindlichkeiten sind vom Testamentsvollstrecker nur insoweit in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen, als ihm die Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers bzw. die Erbfallschulden bekannt sind. Angaben zum Wert der Nachlassgegenst\u00e4nde sind in das Nachlassverzeichnis nicht mit aufzunehmen, welches den Erben zu erteilen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich der Wertangaben verh\u00e4lt es sich anders bez\u00fcglich des Nachlassverzeichnisses, welches beim Nachlassgericht eingereicht werden muss, damit das Nachlassgericht eine Berechnungsgrundlage f\u00fcr die Geb\u00fchren hinsichtlich des Testamentsvollstreckerzeugnisses und eventuell des Erbscheins erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus dem Nachlassverzeichnis muss der Stichtag hervorgehen, zu dem das Nachlassverzeichnis errichtet wurde. Hierbei handelt es sich regelm\u00e4\u00dfig um den Tag der Amts\u00fcbernahme durch den Testamentsvollstrecker. Weiter ist zu dokumentieren, wann das Nachlassverzeichnis errichtet wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ergeben sich Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgefertigt wurde, besteht f\u00fcr die Erben die M\u00f6glichkeit, vom Testamentsvollstrecker zu verlangen, dass dieser die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides statt versichert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-nachlassgericht-und-testamentsvollstrecker\">Nachlassgericht und Testamentsvollstrecker<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-testamentsvollstreckung-und-testamentsvollstrecker-rechtsanwalt-und-fachanwalt-fur-erbrecht-koln-5\"><strong>Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Zust\u00e4ndigkeiten des Nachlassgerichtes im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung sind beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zust\u00e4ndig ist das Nachlassgericht f\u00fcr die Ernennung des Testamentes und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, wenn der Testamentsvollstrecker ein solches beantragt. Weiter obliegt es dem Nachlassgericht auf Antrag einen Erbschein zu erteilen, der mit einem Testamentsvollstreckungsvermerk versehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Keine Zust\u00e4ndigkeit ergibt sich f\u00fcr das Nachlassgericht, wenn es um die Frage geht, in welcher H\u00f6he der Testamentsvollstrecker f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit eine Verg\u00fctung erh\u00e4lt. Gleiches gilt f\u00fcr eine Aufwandsentsch\u00e4digung zu Gunsten des Testamentsvollstreckers. Diese Fragen m\u00fcssen im Streitfall durch die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit muss der Testamentsvollstrecker keine Genehmigungen seitens des Betreuungsgerichtes oder des Familiengerichtes einholen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">W\u00e4hrend der laufenden Testamentsvollstreckung obliegt es dem Nachlassgericht nicht, den Testamentsvollstrecker in seiner T\u00e4tigkeit zu kontrollieren oder ihm hinsichtlich dieser T\u00e4tigkeit Weisungen zu erteilen. Die Kontrolle des Testamentsvollstreckers liegt ausschlie\u00dflich bei den Erben. Diese k\u00f6nnen allerdings in Extremf\u00e4llen beim Nachlassgericht beantragen, dass der Testamentsvollstrecker entlassen wird. \u00dcber diesen Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kommt es zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben zu Streitigkeiten \u00fcber die Frage, ob der Testamentsvollstrecker sein Amt ordnungsgem\u00e4\u00df aus\u00fcbt, k\u00f6nnen die Erben die ordentlichen Zivilgerichte zur Kl\u00e4rung anrufen. Insbesondere die folgenden Fragen k\u00f6nnen die Erben gerichtlich kl\u00e4ren lassen:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Erben k\u00f6nnen den Testamentsvollstrecker auf Vornahme bestimmter Verwaltungshandlungen verklagen, wenn diese Handlungen zum Pflichtenkreis des Testamentsvollstreckers geh\u00f6ren.<\/li><li>Die Erben k\u00f6nnen den Testamentsvollstrecker gerichtlich darauf in Anspruch nehmen, bestimmte Verwaltungshandlungen zu unterlassen, wenn diese Verwaltungshandlungen nicht mit einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung des Nachlasses in Einklang zu bringen sind.<\/li><li>Die Erben k\u00f6nnen ihren Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gerichtlich geltend machen.<\/li><li>Steht den Erben ein Anspruch auf Herausgabe einzelner Nachlassgegenst\u00e4nde zu, so kann auch dieser Anspruch durch Klageerhebung verfolgt werden.<\/li><li>Weiter k\u00f6nnen die Erben gerichtlich feststellen lassen, dass ich die T\u00e4tigkeit des Testamentsvollstreckers nicht auf bestimmte Gegenst\u00e4nde des Nachlasses erstreckt.<\/li><li>Begr\u00fcndet die T\u00e4tigkeit des Testamentsvollstreckers zu Gunsten der Erben Schadensersatzanspr\u00fcche, so k\u00f6nnen die Erben diese Schadensersatzanspr\u00fcche ebenfalls gerichtlich geltend machen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Selbst verst\u00e4ndlich setzt jede dieser Klagen voraus, dass den Erben der geltend gemachte Anspruch auch tats\u00e4chlich zusteht. Ansonsten m\u00fcssen Sie damit rechnen, dass die Klagen abgewiesen werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-letztwillige-anordnungen-des-erblassers-und-testamentsvollstreckung\">Letztwillige Anordnungen des Erblassers und Testamentsvollstreckung<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-testamentsvollstreckung-und-testamentsvollstrecker-rechtsanwalt-und-fachanwalt-fur-erbrecht-koln-6\"><strong>Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Erf\u00fcllung seiner Aufgaben ist der Testamentsvollstrecker grunds\u00e4tzlich an die Anordnungen des Erblassers gebunden, die dieser in seine letztwillige Verf\u00fcgung aufgenommen hat.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-unwirksame-letztwillige-anordnungen-des-erblassers\">Unwirksame letztwillige Anordnungen des Erblassers<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Jedoch ist der Testamentsvollstrecker nicht an unwirksame Anordnungen des Erblassers gebunden. Unwirksamen Anordnungen des Erblassers darf der Testamentsvollstrecker nicht nachkommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gesetzgeber hat bestimmte Regelungen der Verf\u00fcgungsgewalt des Erblassers entzogen. Anordnungen des Erblassers, die diesen gesetzlichen Vorgaben widersprechen, sind unwirksam und f\u00fcr den Testamentsvollstrecker unbeachtlich. Hierbei handelt es sich insbesondere um die folgenden Anordnungen des Erblassers:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verf\u00fcgung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker bestimmen soll, wer Erbe wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Fall der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft durch den Erblasser die Bestimmung, dass der Testamentsvollstrecker den Zeitpunkt des Nacherbenfalls festzulegen hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anordnung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker bestimmen soll, ob die letztwillige Verf\u00fcgung des Erblassers \u00fcberhaupt gelten soll, \u00a7 2065 BGB.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unwirksam ist eine Bestimmung des Erblassers, mit der angeordnet wird, dass der Testamentsvollstrecker bestimmt, wer eine Zuwendung von Todes wegen aus dem Nachlass des Erblassers erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anordnung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker den Gegenstand der Zuwendung aus dem Nachlass des Erblassers bestimmt. Zu diesem Grundsatz k\u00f6nnen allerdings hinsichtlich eines Verm\u00e4chtnisses oder einer Auflage Ausnahmen bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00dcber die vorstehenden Punkte hinaus ist es dem Testamentsvollstrecker grunds\u00e4tzlich verboten, Nachlassgegenst\u00e4nde zu verschenken. Von diesem Verbot kann auch der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht befreien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Allerdings besteht die M\u00f6glichkeit, dass die Erben nach dem Erbfall mit dem Testamentsvollstrecker vereinbaren, dass dieser Teile des Nachlasses verschenken darf.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-befugnis-des-testamentsvollstreckers-die-letztwilligen-verfugungen-des-erblassers-auszulegen\">Die Befugnis des Testamentsvollstreckers die letztwilligen Verf\u00fcgungen des Erblassers auszulegen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In vielen F\u00e4llen, insbesondere wenn der Erblasser ein sogenanntes Laientestament hinterlassen hat, ist die letztwillige Verf\u00fcgung des Erblassers nicht eindeutig. Liegt eine solche unbestimmte oder unterschiedlich interpretierbar letztwillige Verf\u00fcgung des Erblassers vor, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage der Testamentsvollstrecker t\u00e4tig werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einer solchen Situation kann der Testamentsvollstrecker die letztwillige Verf\u00fcgung auslegen. Dieser Auslegung des Testamentsvollstreckers ist aber nicht bindend, da dem Testamentsvollstrecker die Kompetenz fehlt, den letzten Willen des Erblassers rechtsverbindlich zu ermitteln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker ist daher gezwungen, den tats\u00e4chlichen Willen des Erblassers zu kl\u00e4ren, wenn einer der Erben der Interpretation des Erblasserwillens durch den Testamentsvollstrecker widerspricht. Hierzu muss der Testamentsvollstrecker eine Feststellungsklage erheben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Erhebung einer solchen Feststellungsklage ist mit einem nicht unerheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden. Insbesondere der zeitliche Aufwand ist regelm\u00e4\u00dfig problematisch, da erst mit dem rechtskr\u00e4ftigen Abschluss der Feststellungsklage der tats\u00e4chliche Wille des Erblassers und damit die Arbeitsgrundlage f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Testamentsvollstreckers gekl\u00e4rt ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um die Erhebung einer Feststellungsklage zu vermeiden, bietet es sich daher an, dass der Testamentsvollstrecker versucht, mit den Erben einen sogenannten Auslegungsvergleich hinsichtlich des letzten Willens des Erblassers abzuschlie\u00dfen. Auf der Grundlage eines solchen Vergleiches kann der Testamentsvollstrecker dann seine Arbeit aufnehmen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-erfullung-von-pflichtteilsanspruchen-durch-den-testamentsvollstrecker\">Die Erf\u00fcllung von Pflichtteilsanspr\u00fcchen durch den Testamentsvollstrecker<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Testamentsvollstreckung wird h\u00e4ufig im Zusammenhang mit letztwilligen Verf\u00fcgungen angeordnet, die die Enterbung eines oder mehrerer gesetzlicher Erben des Erblassers zum Gegenstand haben. Damit l\u00f6st die letztwillige Verf\u00fcgung des Erblassers eventuell Pflichtteilsanspr\u00fcche aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fraglich ist daher, ob der Testamentsvollstrecker zu Erf\u00fcllung dieser Pflichtteilsanspr\u00fcche befugt bzw. verpflichtet ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Aus \u00a7 2013 BGB ergibt sich, dass nur den Erben gegen\u00fcber die Pflichtteilsanspr\u00fcche geltend zu machen sind. Auch wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den gesamten Nachlass des Erblassers erstreckt, sind Pflichtteilsanspr\u00fcche und Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche ausschlie\u00dflich den Erben gegen\u00fcber zu erheben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Regelfall werden die Erben die Pflichtteilsanspr\u00fcche nicht aus ihrem \u00fcbrigen Privatverm\u00f6gen erf\u00fcllen wollen, sondern aus dem ererbten Nachlass. Hieran sind sie aber gehindert, da sie \u00fcber den Nachlass aufgrund der angeordneten Testamentsvollstreckung nicht verf\u00fcgen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Werden den Erben gegen\u00fcber Pflichtteilsanspr\u00fcche geltend gemacht, so korrespondieren diese Pflichtteilsanspr\u00fcche mit entsprechenden Auskunftsanspr\u00fcchen, die der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten gegen\u00fcber erf\u00fcllen muss. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus \u00a7 2314 BGB. Die Auskunftspflicht ist in Folge der Tatsache, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Zugriff auf den Nachlass hat und folglich nicht in der Lage ist, ohne eine Auskunft des Erben \u00fcber die Zusammensetzung und die Werthaltigkeit des Nachlasses die H\u00f6he seines Pflichtteilsanspruches zu beziffern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Erben m\u00fcssen daher, wenn Ihnen gegen\u00fcber Pflichtteilsanspr\u00fcche geltend gemacht werden, vorab den Testamentsvollstrecker auf Auskunft hinsichtlich des Nachlasses und seiner Werthaltigkeit in Anspruch nehmen. Auf der Grundlage dieser Auskunft des Testamentsvollstreckers k\u00f6nnen die Erben sodann den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gem\u00e4\u00df \u00a7 2314 BGB erf\u00fcllen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker selbst ist nicht befugt, die Pflichtteilsanspr\u00fcche zu erf\u00fcllen. Etwas anderes gilt nur, wenn die H\u00f6he der Pflichtteilsanspr\u00fcche gekl\u00e4rt ist und die Erben damit einverstanden sind, dass der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass eine Zahlung zu Erf\u00fcllung der Pflichtteilsanspr\u00fcche vornimmt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">H\u00e4ufig ist es aber nicht m\u00f6glich, dass sich die Erben und die Pflichtteilsberechtigten einvernehmlich auf die H\u00f6he des Pflichtteilsanspruches einigen. In diesen F\u00e4llen m\u00fcssen die Pflichtteilsberechtigten die Erben auf Erf\u00fcllung des Pflichtteilsanspruches verklagen. Da die Erben aufgrund der Testamentsvollstreckung aber nicht in der Lage sind, \u00fcber den Nachlass zu verf\u00fcgen, m\u00fcssen die Pflichtteilsberechtigten gleichzeitig Klage gegen den Testamentsvollstrecker mit dem Antrag erheben, dass der Testamentsvollstrecker verurteilt wird, die Vollstreckung der Pflichtteilsanspr\u00fcche in den Nachlass zu dulden. Damit wird der Testamentsvollstrecker Partei des Prozesses, mit dem die Pflichtteilsberechtigten Ihren Pflichtteilsanspruch durchsetzen wollen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von der Situation, dass den Erben gegen\u00fcber Pflichtteilsanspr\u00fcche geltend gemacht werden, ist der Fall zu unterscheiden, dass dem Erblasser selbst Pflichtteilsanspr\u00fcche aus einem anderen Erbfall zustanden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Pflichtteilsanspr\u00fcche m\u00fcssen vom Testamentsvollstrecker aufgegriffen und durchgesetzt werden. Da sich hierbei nicht um die Erf\u00fcllung von Pflichtteilsanspr\u00fcchen handelt, die dem Nachlass gegen\u00fcber geltend gemacht werden, der der Testamentsvollstreckung unterliegt, ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, die Pflichtteilsanspr\u00fcche des Erblassers gerichtlich geltend zu machen. Diese Anspr\u00fcche unterscheiden sich daher nicht von sonstigen Anspr\u00fcchen die in den Nachlass fallen und die den Schuldnern gegen\u00fcber geltend gemacht und durchgesetzt werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-verwaltung-des-nachlasses-wahrend-der-testamentsvollstreckung\">Die Verwaltung des Nachlasses w\u00e4hrend der Testamentsvollstreckung<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-testamentsvollstreckung-und-testamentsvollstrecker-rechtsanwalt-und-fachanwalt-fur-erbrecht-koln-7\"><strong>Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat, obliegt dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, d. h. der Aufteilung des Nachlasses unter den Erben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker muss den Besitz am Nachlass ergreifen. Geh\u00f6ren zum Nachlass Immobilien, so ist im Grundbuch die Testamentsvollstreckung zu vermerken. Die Eintragung dieses Vermerks erfolgt gem\u00e4\u00df \u00a7 52 GBO von Amts wegen. Die Erben bleiben Eigent\u00fcmer des Nachlasses und im Verh\u00e4ltnis zum Testamentsvollstrecker mittelbare Besitzer der Nachlassgegenst\u00e4nde. Dem Nachlass sind s\u00e4mtliche Aktiva und Passiva aus dem Verm\u00f6gen des Erblassers zuzurechnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit der Testamentsvollstrecker nicht nachvollziehen kann, ob und welche Gegenst\u00e4nde sich im Besitz der Erben befinden, kann er von den Erben Auskunft \u00fcber die Nachlassgegenst\u00e4nde verlangen, die sich in deren Besitz befinden. Weiter sind die Erben verpflichtet, dem Testamentsvollstrecker die Nachlassgegenst\u00e4nde herauszugeben, die sich im Besitz der Erben befinden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weigern sich die Erben, Nachlassgegenst\u00e4nde an den Testamentsvollstrecker herauszugeben, so kann der Testamentsvollstrecker die Erben auf Herausgabe verklagen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker kann die Verwaltung des Nachlasses nicht willk\u00fcrlich durchf\u00fchren. Er ist vielmehr gem\u00e4\u00df \u00a7 2216 BGB verpflichtet, den Nachlass ordnungsgem\u00e4\u00df zu verwalten. Was genau unter einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Es handelt sich somit um einen unbestimmten Rechtsbegriffe. Dieser Rechtsbegriff muss aber objektiv angewandt werden, d. h. die Auslegung orientiert sich an allgemeinen Begriffen, die im Laufe der Jahre zur Frage der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nachlassverwaltung von der Rechtsprechung entwickelt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da der Testamentsvollstrecker fremde Verm\u00f6genswerte verwaltet, sind die Anforderungen an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Verwaltung, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden, hoch.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-rechte-der-erben-auf-die-mitverwaltung-des-nachlasses\">Rechte der Erben auf die Mitverwaltung des Nachlasses<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Aufgabenbereich f\u00fcr den der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Nachlassverwaltung zust\u00e4ndig ist, kann vom Erblasser bestimmt werden. Ergibt sich aus den Anordnungen des Erblassers nicht, dass der Aufgabenbereich einer Einschr\u00e4nkung unterliegt, so liegt das Verwaltungsrecht hinsichtlich des Nachlasses und das Verf\u00fcgungsrecht \u00fcber die Nachlassgegenst\u00e4nde ausschlie\u00dflich beim Testamentsvollstrecker. Dies ergibt sich aus \u00a7 2205 BGB, \u00a7 2212 BGB und \u00a7 2216 BGB, durch die die Erben von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit der Erblasser daher nichts anderes angeordnet hat, ist der Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung des Nachlasses und bei der Verf\u00fcgung \u00fcber die Nachlassgegenst\u00e4nde nicht an die Weisung oder die Zustimmung der Erben gebunden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers finden ihre Grenzen aber an den einschl\u00e4gigen gesetzlichen Vorschriften.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">So ergibt sich aus dem Erbschaftsteuerrecht, dass nicht der Testamentsvollstrecker sondern die Erben selbst Steuersubjekt sind. Aus diesem Grunde kann der Testamentsvollstrecker gegen den Erbschaftsteuerbescheid nicht aus eigenem Recht Einspruch einlegen. Dieses Recht liegt ausschlie\u00dflich bei den Erben. Folglich muss der Testamentsvollstrecker die Erben davon in Kenntnis setzen, dass er selber gegen den Erbschaftsteuerbescheid keine Rechtsmittel einlegen kann, sondern dass dies in die Kompetenz der Erben f\u00e4llt. In der Praxis bietet es sich daher an, dass der Testamentsvollstrecker und die Erben abstimmen, wie mit dem Erbschaftsteuerbescheid des Finanzamtes verfahren werden soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weiter k\u00f6nnen im Rahmen der Nachlassabwicklung sowohl die Erben als auch der Testamentsvollstrecker bestimmte Antr\u00e4ge stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Den Antrag an das Grundbuch, aufgrund des Erbfalls die Grundbuchberichtigung durchzuf\u00fchren.<\/li><li>Die Beantragung der Zwangsversteigerung einer Nachlassimmobilie gem\u00e4\u00df \u00a7 175 ZVG.<\/li><li>Die Beantragung des Aufgebotsverfahrens hinsichtlich der Nachlassgl\u00e4ubiger gem. \u00a7 1970 BGB.<\/li><li>Die Beantragung der Nachlassverwaltung, \u00a7 1975 BGB.<\/li><li>Der Antrag auf Er\u00f6ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7 317 InsO.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers findet seine Grenze auch bei den h\u00f6chstpers\u00f6nlichen Rechten des Erblassers, die nicht zum Bestandteil des Nachlasses geworden sind. Aus diesem Grunde unterfallen die folgenden Ma\u00dfnahmen und Erkl\u00e4rungen nicht unter das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Recht zur Anfechtung des Erbrechtes wegen Erbunw\u00fcrdigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7 2341 BGB i.V.m. \u00a7 2345 BGB.<\/li><li>Das Recht gem\u00e4\u00df \u00a7 2287 BGB die Herausgabe einer Schenkung zu verlangen.<\/li><li>Das Recht gem\u00e4\u00df \u00a7 530 BGB den Widerruf einer Schenkung zu erkl\u00e4ren.<\/li><li>Hinsichtlich von Erbschaften und Verm\u00e4chtnissen zu Gunsten des Erblassers, die vom Erblasser wegen seines Todes nicht mehr angenommen oder ausgeschlagen werden konnten, die Annahme oder die Ausschlagung zu erkl\u00e4ren.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-das-recht-des-testamentsvollstreckers-zur-begrundung-von-nachlassverbindlichkeiten\">Das Recht des Testamentsvollstreckers zur Begr\u00fcndung von Nachlassverbindlichkeiten<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker kann Nachlassverbindlichkeiten auf zwei Wegen eingehen. Zum einen kann der Testamentsvollstrecker f\u00fcr den Nachlass ein Darlehen aufnehmen. Durch die damit verbundene Verpflichtung zur R\u00fcckzahlung des Darlehens wird eine Nachlassverbindlichkeit f\u00fcr den Nachlass begr\u00fcndet. Zum anderen kann der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenst\u00e4nde ver\u00e4u\u00dfern. Die Ver\u00e4u\u00dferung erfolgt durch den Abschluss eines Kaufvertrages. Da der Kaufvertrag erf\u00fcllt werden muss, wird auch hierdurch eine Verbindlichkeit zu Lasten des Nachlasses begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fraglich ist, ob der Testamentsvollstrecker unter allen Bedingungen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu Lasten des Nachlasses zu begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ver\u00e4u\u00dfert der Testamentsvollstrecker einen zum Nachlass geh\u00f6renden Gegenstand, da dies im Rahmen der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nachlassverwaltung erforderlich ist, so ist die Ver\u00e4u\u00dferung wirksam und damit die entsprechende Verbindlichkeit zu Lasten des Nachlasses begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird der Nachlassgegenstand hingegen durch den Testamentsvollstrecker ver\u00e4u\u00dfert, obwohl dies nicht im Rahmen der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nachlassverwaltung erforderlich ist, so sind zwei F\u00e4lle zu unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hatte der Vertragspartner Kenntnis davon, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlassgegenstand nicht im Rahmen der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nachlassverwaltung verkauft, so ist der Erwerber nicht gutgl\u00e4ubig und der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hatte der Erwerber hingegen keine Kenntnis davon, dass die Ver\u00e4u\u00dferung des Nachlassgegenstandes erfolgt, obwohl dies im Rahmen einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nachlassverwaltung nicht erforderlich ist, so ist der Vertrag wirksam und die Nachlassverbindlichkeit folglich begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die gleichen Grunds\u00e4tze gelten, wenn der Testamentsvollstrecker eine Nachlassverbindlichkeit durch den Abschluss eines Darlehensvertrages schafft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erblasser kann durch letztwillige Verf\u00fcgung den Testamentsvollstrecker aber von der Beschr\u00e4nkung freistellen, dass er Verbindlichkeiten f\u00fcr den Nachlass nur dann begr\u00fcnden darf, wenn diese Verbindlichkeiten durch die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Nachlassverwaltung geboten sind. In diesem Fall werden die entsprechende Nachlassverbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker immer wirksam begr\u00fcndet. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Testamentsvollstrecker von dieser Befugnis zu Lasten des Nachlasses Gebrauch macht und dabei kollusiv mit dem Erwerber zusammenarbeitet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker muss aber auch immer pr\u00fcfen, ob sich aus der letztwilligen Verf\u00fcgung des Erblassers nicht auch Einschr\u00e4nkungen seines Rechtes zur Begr\u00fcndung von Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nachlassverwaltung ergeben. Setzt er sich \u00fcber solche Einschr\u00e4nkungen hinweg, k\u00f6nnen die entsprechenden Vertr\u00e4ge unwirksam sein oder der Testamentsvollstrecker dem Nachlass gegen\u00fcber zum Schadenersatz verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Will der Testamentsvollstrecker in erheblichem Umfang zu Lasten des Nachlasses Verbindlichkeiten begr\u00fcnden, so empfiehlt es sich also, dies mit den Erben abzusprechen und die Begr\u00fcndung dieser Verbindlichkeiten von den Erben ausdr\u00fccklich genehmigen zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist zweifelhaft, ob die Begr\u00fcndung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erblasser durch die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Nachlassverwaltung veranlasst ist, so kann der Testamentsvollstrecker Klage mit dem Antrag erheben, festzustellen, dass die Begr\u00fcndung der fraglichen Nachlassverbindlichkeiten Ausdruck der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nachlassverwaltung ist. Zuvor sollte der Testamentsvollstrecker allerdings alle Erben au\u00dfergerichtlich auffordern, der Verwaltungsma\u00dfnahme rechtsverbindlich zuzustimmen. Die Klage wird sich dann im Weiteren nur gegen die Erben richten, die Zustimmung au\u00dfergerichtlich verweigert haben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-das-recht-des-testamentsvollstreckers-zu-verfugung-uber-nachlassgegenstande\">Das Recht des Testamentsvollstreckers zu Verf\u00fcgung \u00fcber Nachlassgegenst\u00e4nde<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker kann nicht \u00fcber die Erbschaft als solche verf\u00fcgen. Im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses kann der Testamentsvollstrecker vielmehr lediglich Verf\u00fcgungen hinsichtlich einzelner Nachlassgegenst\u00e4nde vornehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 2205 BGB sind aber unentgeltliche Verf\u00fcgungen des Erblassers \u00fcber Nachlassgegenst\u00e4nde unwirksam. Unentgeltliche Verf\u00fcgungen des Testamentsvollstreckers begr\u00fcnden somit keine wirksamen Anspr\u00fcche gegen den Nachlass. Hiervon ausgenommen sind nur solche unentgeltliche Verf\u00fcgungen, d. h. Schenkungen, die sich als Anstandsschenkungen darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erblasser hat die M\u00f6glichkeit, durch letztwillige Verf\u00fcgung anzuordnen, dass das Recht des Testamentsvollstreckers \u00fcber die Nachlassgegenst\u00e4nde zu verf\u00fcgen, eingeschr\u00e4nkt wird. Um Streitigkeiten w\u00e4hrend der Testamentsvollstreckung zu vermeiden, sollte der Erblasser die entsprechenden Anordnungen so klar und inhaltlich eindeutig fassen wie nur irgend m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sind die Erben und der Testamentsvollstrecker sich dar\u00fcber einig, dass die vom Erblasser bestimmte Einschr\u00e4nkung der Verf\u00fcgungsgewalt des Testamentsvollstreckers im Einzelfall mit einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung des Nachlasses nicht vereinbar sind, k\u00f6nnen sich die Erben und der Testamentsvollstrecker gemeinsam \u00fcber diese Anordnung hinwegsetzen. Dem Testamentsvollstrecker ist aber dringend zu raten, diese Vereinbarung schriftlich zu fixieren, um sp\u00e4ter nicht in Beweisnot zu geraten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Liegt eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker vor, sind auch solche Verf\u00fcgungen des Testamentsvollstreckers wirksam, die mit den Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkungen des Erblassers nicht vereinbar sind. Schadensersatzforderungen k\u00f6nnen die Erben Erteilung eine entsprechende Genehmigung in diesem Fall dem Testament Vollstrecker gegen\u00fcber nicht geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus hat der Testamentsvollstrecker die M\u00f6glichkeit, Klage mit dem Ziel zu erheben, dass gerichtlich festgestellt wird, dass eine vom Erblasser angeordnete Verf\u00fcgungsbeschr\u00e4nkung mit der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung des Nachlasses nicht vereinbar ist und aus diesem Grunde vom Gericht au\u00dfer Kraft gesetzt wird.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-grundsatze-der-verwaltung-von-immobilien-bankguthaben-und-wertpapieren-durch-den-testamentsvollstrecker\">Grunds\u00e4tze der Verwaltung von Immobilien, Bankguthaben und Wertpapieren durch den Testamentsvollstrecker<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bzw. bis zum Ende der Dauervollstreckung muss der Nachlass vom Testamentsvollstrecker verwaltet werden. Dabei ist zwischen der Verwaltung der zum Nachlass geh\u00f6renden Immobilien und der Verwaltung von Bankguthaben, Wertpapierdepots usw. zu unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-grundsatze-der-immobilienverwaltung\">Grunds\u00e4tze der Immobilienverwaltung<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Geh\u00f6ren zum Nachlass Immobilien, so muss der Testamentsvollstrecker diese Immobilien nach M\u00f6glichkeit wertm\u00e4\u00dfig erhalten und aus den Immobilien Einnahmen erwirtschaften. Soweit dies m\u00f6glich ist, sind die Immobilien daher zu vermieten oder zu verpachten. Der Mietzins bzw. der Pachtzins muss gegebenenfalls vom Testamentsvollstrecker eingeklagt werden, wenn die Mieter bzw. P\u00e4chter die Zahlungen an den Nachlass nicht vertragsgem\u00e4\u00df erbringen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nicht in jedem Fall ist die Vermietung oder Verpachtung aber geboten. Wenn im Rahmen der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verwaltung bzw. in Vorbereitung auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Immobilie verkauft werden soll, kann es vorteilhaft sein, wenn die Immobilie weder vermietet noch verpachtet ist, damit die Erwerber der Immobilie diese unverz\u00fcglich nach dem Erwerb f\u00fcr Ihre eigenen Zwecke verwenden k\u00f6nnen. In einem solchen Fall ist der Testamentsvollstrecker zur Vermietung oder Verpachtung selbstverst\u00e4ndlich nicht verpflichtet, da das Unterlassen der Vermietung und Verpachtung der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nachlassverwaltung entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen der Immobilienverwaltung ist der Testamentsvollstrecker auch berechtigt, eine zum Nachlass geh\u00f6rende Immobilie zu ver\u00e4u\u00dfern, wenn dies durch die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Nachlassverwaltung geboten ist. Dar\u00fcber hinaus kann der Testamentsvollstrecker im Rahmen der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nachlassverwaltung Immobilien erwerben. Dies bietet sich zum Beispiel an, wenn durch einen Grundst\u00fcckserwerb ein Teil einer zum Nachlass geh\u00f6renden Immobilie besser erschlossen wird und folglich f\u00fcr Bauzwecke genutzt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Befugnis des Testamentsvollstreckers \u00fcber den Immobilienbesitz zu verf\u00fcgen, der zum Nachlass geh\u00f6rt, kann vom Erblasser durch entsprechende letztwillige Anordnungen eingeschr\u00e4nkt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Testamentsvollstrecker hat dar\u00fcber hinaus das Recht, die Dienste Dritter bei der Verwaltung und Verwertung der Immobilie in Anspruch zu nehmen. Er kann daher mit der Verwaltung eine Verwaltungsgesellschaft und mit der Ver\u00e4u\u00dferung einen Makler beauftragen. Ob sich diese Beauftragung auf die H\u00f6he der Testamentsvollstreckergeb\u00fchr auswirkt, ist eine Frage des Einzelfalls.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-verwaltung-von-bankguthaben-und-wertpapieren\">Verwaltung von Bankguthaben und Wertpapieren<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verm\u00f6genswerte des Nachlasses, die in Form von Bankguthaben oder Wertpapieren vorliegen, m\u00fcssen vom Testamentsvollstrecker ebenfalls ordnungsgem\u00e4\u00df verwaltet werden. Welche Ma\u00dfnahmen hierzu im Einzelfall geh\u00f6ren, ist den gesetzlichen Vorgaben nicht zu entnehmen. Folglich ergibt sich f\u00fcr den Testamentsvollstrecker keine Verpflichtung, das Geldverm\u00f6gen des Nachlasses verzinslich anzulegen, m\u00fcndelsicher anzulegen oder auf ein Sperrkonto einzuzahlen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich der Verzinsung des Geldverm\u00f6gens wird aber zu beachten sein, dass ohne Risiko ein gewisser Mindestveryinsung \u00fcber Tagesgeldkonten und \u00e4hnliches erwirtschaftet werden kann. Das Erzielen einer solchen Mindestverzinsung kann geboten sein, wenn aufgrund der Verf\u00fcgungen des Erblassers davon auszugehen ist, dass das Geldverm\u00f6gen \u00fcber einen sehr langen Zeitraum der Nachlassverwaltung unterliegen wird. Die Verzinsung dient in diesem Fall zumindest dem Ausgleich von Inflationsverlusten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fraglich ist, was seitens des Testamentsvollstreckers zu beachten ist, wenn der Testamentsvollstrecker das Geld- und\/oder Wertpapierverm\u00f6gen umstrukturieren will. Eine solche Umstrukturierung kann es unterschiedlichen Gr\u00fcnden geboten sein und folglich Ausdruck der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nachlassverwaltung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus der Rechtsprechung zu diesen sogenannten Anlageentscheidungen des Testamentsvollstreckers ergibt sich im Kern, dass der Testamentsvollstrecker alle Anlagenentscheidungen treffen kann, die nach der Lage des Einzelfalls den Grunds\u00e4tzen einer wirtschaftlichen Verm\u00f6gensverwaltung nicht zuwiderlaufen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Investiert der Testamentsvollstrecker allerdings das gesamte oder den gr\u00f6\u00dften Teil des Nachlassverm\u00f6gens in Risikopapiere, so ist dies nach der Rechtsprechung im Regelfall mit einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nachlassverwaltung nicht mehr vereinbar, da hierdurch der wesentliche Bestand des Nachlasses nachhaltig gef\u00e4hrdet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Will der Testamentsvollstrecker daher das Geldverm\u00f6gen des Nachlasses hochverzinslich anlegen, so ist ihm dringend zu raten, dies mit den Erben abzustimmen und sich diese Anlageform von den Erben ausdr\u00fccklich schriftlich genehmigen zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-erfullung-von-nachlassverbindlichkeiten-durch-den-testamentsvollstrecker\">Die Erf\u00fcllung von Nachlassverbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft setzt voraus, dass alle Nachlassverbindlichkeiten erf\u00fcllt wurden. Der Testamentsvollstrecker ist daher verpflichtet, Nachlassverbindlichkeiten vollst\u00e4ndig auszugleichen, soweit zu seinem Aufgabenkreis die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft geh\u00f6rt. Dies ist regelm\u00e4\u00dfig dann der Fall, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da der Ausgleich der Nachlassverbindlichkeiten zum Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers geh\u00f6rt, kann dieser die Nachlassverbindlichkeiten ausgleichen, ohne dass die Erben hier\u00fcber vorab informiert werden m\u00fcssen. Widerspricht einer der Erben dem Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit, so steht es im Ermessen des Testamentsvollstreckers, welches dieser pflichtgem\u00e4\u00df aus\u00fcben muss, ob er die Nachlassverbindlichkeit dennoch erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Unterlassen der Erf\u00fcllung einer Nachlassverbindlichkeit bringt immer die Gefahr mit sich, dass der Nachlassgl\u00e4ubiger die Nachlassverbindlichkeit gerichtlich geltend macht und der Nachlass im Falle des Unterliegens mit den sich damit verbindenden Verfahrenskosten belastet wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da der Ausgleich der Nachlassverbindlichkeiten f\u00fcr den Testamentsvollstrecker eine vordringliche Pflicht darstellt, geht der Ausgleich von Nachlassverbindlichkeiten der Auszahlung von Erl\u00f6sen, die aus den Nachlass erwirtschaftet werden konnten, vor. Soweit Nachlassverbindlichkeiten streitig sind, muss der Testamentsvollstrecker gegebenenfalls im Rahmen der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nachlassverwaltung entsprechende R\u00fcckstellungen bilden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unabh\u00e4ngig von der Frage des Ausgleichs von Nachlassverbindlichkeiten ist der Testamentsvollstrecker befugt, laufende Einnahmen, die aus dem Nachlass erwirtschaftet werden, an die Erben auszuzahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn es vom Erblasser angeordnet wurde oder die Auszahlung mit der ordnungsgem\u00e4\u00dfen Nachlassverwaltung unvereinbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu beachten ist allerdings, dass hinsichtlich solcher Erben, die bed\u00fcrftig sind, ein anderer Ma\u00dfstab gilt. Bed\u00fcrftige Erben haben zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes einen Anspruch auf einen angemessenen Unterhalt, der aus den laufenden Einnahmen der Nachlass erbracht wird. Ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn die laufenden Einnahmen g\u00e4nzlich zur Ausgleichung von Nachlassverbindlichkeiten ben\u00f6tigt werden, ist offen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-das-schenkungsverbot-fur-den-testamentsvollstrecker\">Das Schenkungsverbot f\u00fcr den Testamentsvollstrecker<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus \u00a7 2205 BGB ergibt sich f\u00fcr den Testamentsvollstrecker, dass dieser keine unentgeltlichen Verf\u00fcgungen \u00fcber die zum Nachlass geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde und Rechte vornehmen darf. Hiervon ausgenommen sind lediglich Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen oder erfolgen, weil sie auf allgemeine anerkannte Anstandsregelungen R\u00fccksicht nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Verbot, dass der Testamentsvollstrecker nicht unentgeltlich \u00fcber den Nachlass verf\u00fcgen darf, ist erheblich. Folglich muss der Begriff der Unentgeltlichkeit sehr genau gefasst werden, um den Testamentsvollstrecker einen klaren Rahmen f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit bezogen auf die Verf\u00fcgung \u00fcber Nachlassgegenst\u00e4nde zu geben. Aus diesem Grunde musste sich die Rechtsprechung mit dem Begriff der Unentgeltlichkeit intensiv auseinandersetzen. Nach der heute herrschenden Meinung ist der Begriff der Unentgeltlichkeit objektiv zu fassen. Eine unentgeltliche Verf\u00fcgung liegt daher vor, wenn der Verf\u00fcgung des Testamentsvollstreckers \u00fcber den Nachlass keine gleichwertige Gegenleistung zu Gunsten des Nachlasses entgegensteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus muss der Testamentsvollstrecker mit dem Bewusstsein handeln, dass es an einer entsprechenden Gegenleistung fehlt oder die Gegenleistung nicht in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum Wert des Gegenstandes oder Rechtes steht, \u00fcber das der Testamentsvollstrecker verf\u00fcgt hat. Dem Bewusstsein eine solche Verf\u00fcgung vorzunehmen steht es gleich, wenn der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner ordnungsgem\u00e4\u00dfen T\u00e4tigkeit h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen, dass es an der angemessenen Gegenleistung fehlt. Der Testamentsvollstrecker kann daher gegen das Verbot einer unentgeltlichen Verf\u00fcgung \u00fcber den Nachlass auch fahrl\u00e4ssig versto\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-auch-teilschenkungen-fallen-unter-2205-bgb\">Auch Teilschenkungen fallen unter \u00a7 2205 BGB<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Praxis muss insbesondere beachtet werden, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass auch sogenannte Teilschenkungen unter das Verbot des \u00a7 2205 BGB fallen. Wird also eine Immobilie erheblich unter dem Verkehrswert vom Testamentsvollstrecker ver\u00e4u\u00dfert, so stellt die Differenz zwischen dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s und dem tats\u00e4chlichen Verkehrswert eine unzul\u00e4ssige (Teil)Verf\u00fcgung des Testamentsvollstreckers \u00fcber den Nachlass dar. Weiter k\u00f6nnen Verf\u00fcgungen des Testamentsvollstreckers \u00fcber den Nachlass, die ohne Rechtsgrund erfolgen, unentgeltliche Verf\u00fcgungen im Sinne des \u00a7 2205 BGB darstellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-testamentsvollstreckung-und-prozessfuhrung\">Testamentsvollstreckung und Prozessf\u00fchrung<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-testamentsvollstreckung-und-testamentsvollstrecker-rechtsanwalt-und-fachanwalt-fur-erbrecht-koln-8\"><strong>Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-prozessfuhrung-durch-den-testamentsvollstrecker\">Die Prozessf\u00fchrung durch den Testamentsvollstrecker<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Frage, welche Kompetenzen der Testamentsvollstrecker hat, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen \u00fcber den Nachlass kommt, ist zwischen Prozessen f\u00fcr und gegen den Nachlass zu unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-prozesse-von-glaubigern-gegen-den-testamentsvollstrecker\">Prozesse von Gl\u00e4ubigern gegen den Testamentsvollstrecker<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wollen Nachlassgl\u00e4ubiger in einen Nachlass vollstrecken, der der Testamentsvollstreckung unterliegt, so kann nur der Testamentsvollstrecker auf Leistung verklagt werden, \u00a7 748 ZPO. Eine Klage gegen die Erben zur Durchsetzung einer Nachlassverbindlichkeit ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Handelt es sich bei der Nachlassverbindlichkeit um einen Pflichtteilsanspruch, so liegt ein Sonderfall vor. In den Kompetenzbereich des Testamentsvollstreckers f\u00e4llt nicht der Ausgleich von Pflichtteilsanspr\u00fcchen. Eine Klage, mit der Pflichtteilsanspr\u00fcche geltend gemacht werden, muss sich also gegen die Erben richten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese k\u00f6nnen \u00fcber den Nachlass aber nicht verf\u00fcgen. Aus diesem Grunde muss der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen der gleichen Klage auch den Testamentsvollstrecker mit dem Antrag verklagen, dass dieser verurteilt wird, hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Pflichtteilsanspr\u00fcche die Vollstreckung in den Nachlass zu dulden. Wird bei dieser Konstellation der Erbe zur Leistung des Pflichtteils verurteilt, muss der Testamentsvollstrecker es im Weiteren hinnehmen, dass der Gl\u00e4ubiger auf den Nachlass zugreifen kann, um seinen Pflichtteilsanspruch zu befriedigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Gl\u00e4ubiger, der eine Forderung gegen einen Erben hat, die sich nicht auf eine Nachlassverbindlichkeit bezieht, kann diese Eigenforderung nur gegen\u00fcber dem Erben durch Klageerhebung geltend machen, der Schuldner des Gl\u00e4ubigers ist. Der Inhaber einer solchen Eigenforderung gegen einen Erben kann im Weiteren aber nicht aus einem Titel in den Nachlass vollstrecken, der Testamentsvollstreckung unterliegt, \u00a7 2214 BGB. Erstreckt sich die Testamentsvollstreckung auch auf die Ertr\u00e4ge des Nachlasses, so unterliegen auch diese Ertr\u00e4ge dem Vollstreckungsschutz des \u00a7 2214 BGB.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Eigengl\u00e4ubiger eines Erben kann daher den Nachlass w\u00e4hrend der Testamentsvollstreckung nicht in Anspruch nehmen. Daf\u00fcr steht ihm die M\u00f6glichkeit offen, den Erbanteil des Erben zu pf\u00e4nden, der die Eigenverbindlichkeit schuldet. Hierbei ist aber zu beachten, dass der Gl\u00e4ubiger durch die Pf\u00e4ndung des Erbanteils nicht mehr Rechte erlangt, als der von der Pf\u00e4ndung betroffene Erbe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist somit vom Erblasser die Dauervollstreckung angeordnet, kann der Gl\u00e4ubiger die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auch dann nicht betreiben, wenn er einen Erbanteil wirksam gepf\u00e4ndet hat. Vielmehr steht Ihnen diese M\u00f6glichkeit erst offen, wenn die Dauertestamentsvollstreckung beendet ist. Im Falle der Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung kann es daher ev. mehrere Jahrzehnte dauern, bis der Gl\u00e4ubiger seine Forderung durch die Pf\u00e4ndung des Erbanteils tats\u00e4chlich durchsetzen kann.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-prozesse-des-testamentsvollstreckers-fur-den-nachlass\">Prozesse des Testamentsvollstreckers f\u00fcr den Nachlass<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nur der Testamentsvollstrecker ist befugt, \u00fcber Nachlassgegenst\u00e4nde zu verf\u00fcgen, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Hieraus ergibt sich weiter, dass auch die Befugnis, Forderungen des Nachlasses durch Klageerhebung geltend zu machen, ausschlie\u00dflich beim Testamentsvollstrecker liegt, \u00a7 2212 BGB.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen seiner Kompetenz, gem\u00e4\u00df \u00a7 2212 BGB Forderungen des Nachlasses durch Klageerhebung geltend zu machen, wird der Testamentsvollstrecker aus eigenem Recht t\u00e4tig. Im Klageverfahren werden die Erben somit nicht vom Testamentsvollstrecker vertreten. Die Erben k\u00f6nnen folglich vom Testamentsvollstrecker als Zeugen benannt werden, da sie nicht Partei des Prozesses sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kann sich der Testamentsvollstrecker nicht dazu entschlie\u00dfen, hinsichtlich einer bestimmten Forderung Klage zu erheben, steht es ihm aber frei, einen Erben, der das Klageverfahren durchf\u00fchren will, zur Klageerhebung zu bevollm\u00e4chtigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Recht der Prozessf\u00fchrung des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Nachlassverwaltung findet seine Grenze dort, wo sich die Verwaltungsbefugnis des Testament Vollstrecker nicht auf den betroffenen Nachlassgegenstand oder das betroffene Nachlassrecht erstreckt. In diesen F\u00e4llen liegt die Befugnis zur Prozessf\u00fchrung bei den Erben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-prozesse-fur-und-gegen-den-testamentsvollstrecker-in-seiner-funktion-als-testamentsvollstrecker\">Prozesse f\u00fcr und gegen den Testamentsvollstrecker in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Denkbar sind auch Prozesse gegen den Testamentsvollstrecker, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses stehen. Vielmehr werden bei solchen Prozessen Forderungen geltend gemacht, die sich aus der Amtsstellung des Testamentsvollstreckers ergeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insbesondere handelt es sich um folgende Verfahren bzw. Streitgegenst\u00e4nde:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Schadensersatzforderungen der Erben gegen den Testamentsvollstrecker.<\/li><li>Klagen der Erben auf Herausgabe von Nachlassgegenst\u00e4nden gegen den Testamentsvollstrecker nach Beendigung der Testamentsvollstreckung.<\/li><li>Prozesse \u00fcber die Wirksamkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung als solcher.<\/li><li>Streitigkeiten \u00fcber die Verg\u00fctung des Testamentsvollstreckers.<\/li><li>Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird in diesen Verfahren zu Lasten des Testamentsvollstreckers entschieden, so tr\u00e4gt der Testamentsvollstrecker die Verfahrenskosten. Da die Prozessf\u00fchrung aber im Zusammenhang mit der Amtsstellung als Testamentsvollstrecker steht, stellt sich die Frage, inwieweit der Testamentsvollstrecker in diesem Fall vom Nachlass die \u00dcbernahme der Verfahrenskosten verlangen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Rechtsprechung differenziert hinsichtlich dieser Frage nach den unterschiedlichen Streitgegenst\u00e4nden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Werden gegen den Testamentsvollstrecker Schadensersatzforderungen geltend gemacht und unterliegt der Testamentsvollstrecker, so steht ihm gegen\u00fcber dem Nachlass kein Kostenerstattungsanspruch zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ging der Testamentsvollstrecker davon aus, dass die Prozessf\u00fchrung erforderlich war, um den letzten Willen des Erblassers durchzusetzen, steht ihm gegen\u00fcber dem Nachlass ein Kostenerstattungsanspruch zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">L\u00e4sst sich der Testamentsvollstrecker auf Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich seiner Amtsf\u00fchrung ein und kann er sich dabei auf eine noch vertretbare Rechtsauffassung st\u00fctzen, so steht ihm ein Kostenerstattungsanspruch gegen\u00fcber dem Nachlass auch dann zu, wenn er im Prozess unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-rolle-des-testamentsvollstreckers-im-nachlassinsolvenzverfahren\">Rolle des Testamentsvollstreckers im Nachlassinsolvenzverfahren<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erstreckt sich die Nachlassverwaltung durch den Testamentsvollstrecker auf den gesamten Nachlass, so ist der Testamentsvollstrecker im Falle der \u00dcberschuldung des Nachlasses befugt, das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nicht abschlie\u00dfend entschieden ist von der Rechtsprechung dabei, ob der Testamentsvollstrecker entsprechend der Vorschrift des \u00a7 1980 BGB verpflichtet ist, im Falle der \u00dcberschuldung des Nachlasses einen Antrag auf Er\u00f6ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird seitens des Testamentsvollstreckers die Er\u00f6ffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, so hat dies zur Folge, dass das zum Nachlass geh\u00f6rende Verm\u00f6gen in die sogenannte Insolvenzmasse f\u00e4llt. Diese Insolvenzmasse unterliegt bis zum Ende des Nachlassinsolvenzverfahrens der Insolvenzverwaltung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-auseinandersetzung-des-nachlasses-und-der-erbengemeinschaft-durch-den-testamentsvollstrecker\">Die Auseinandersetzung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-testamentsvollstreckung-und-testamentsvollstrecker-rechtsanwalt-und-fachanwalt-fur-erbrecht-koln-9\"><strong>Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Umfang des Aufgabenbereiches des Testamentsvollstreckers wird durch die letztwilligen Verf\u00fcgungen des Erblassers vorgegeben. Ordnet der Erblasser an, dass sich die Testamentsvollstreckung auf den gesamten Nachlass erstreckt und dass die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht ausgeschlossen wird, so geh\u00f6rt es zum Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers den Nachlass auseinanderzusetzen, wenn mehrere Erben vorhanden sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Auseinandersetzung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker ist folglich ausgeschlossen, wenn der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, die sich auf die Verwaltung des Nachlasses beschr\u00e4nkt und\/oder auf die Erf\u00fcllung von Verm\u00e4chtnissen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Einigen sich die Erben darauf, dass die Erbengemeinschaft fortgef\u00fchrt werden soll, schlie\u00dft auch dies die Auseinandersetzung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker aus. Dar\u00fcber hinaus haben die Erben die M\u00f6glichkeit, durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft f\u00fcr Teile des Nachlasses auszuschlie\u00dfen. Kommt es zu einer solchen Vereinbarung zwischen den Erben, beschr\u00e4nkt sich die Auseinandersetzung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker auf den verbleibenden Nachlass.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker kann die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht willk\u00fcrlich betreiben. Er ist bei der Auseinandersetzung des Nachlasses vielmehr an die entsprechenden Vorgaben des Erblassers und die gesetzlichen Rahmenbedingungen gebunden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-gesetzlichen-teilungsregelungen\">Die gesetzlichen Teilungsregelungen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinterl\u00e4sst der Erblasser keine besonderen Anordnungen hinsichtlich der Teilung seines Nachlasses, so muss der Testamentsvollstreckung die Auseinandersetzung des Nachlasses auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften betreiben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die gesetzlichen Teilungsvorschriften ergeben sich aus \u00a7 2204 BGB und \u00a7 2042 BGB bis \u00a7 2056 BGB. In diesem Fall hat der Testamentsvollstrecker keine M\u00f6glichkeit, nach eigenem Ermessen von den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft abzuweichen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-vorgaben-des-erblassers-fur-die-teilung-des-nachlasses\">Vorgaben des Erblassers f\u00fcr die Teilung des Nachlasses<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ordnet der Erblasser durch letztwillige Verf\u00fcgung ein bestimmtes Vorgehen hinsichtlich der Auseinandersetzung des Nachlasses an, so ist dies f\u00fcr den Testamentsvollstrecker verbindlich. Hierbei ist insbesondere an Anordnungen des Erblassers zu denken, mit dem dieser \u00dcbernahmerecht hinsichtlich einzelner Nachlassgegenst\u00e4nde zu Gunsten bestimmter Erben anordnet oder im Wege von Teilungsanordnungen regelt, welche Nachlassgegenst\u00e4nde im Rahmen der Erbauseinandersetzung einem Erben \u00fcbertragen werden sollen. Es handelt sich bei diesen Regelungen durch den Erblasser um sogenannte \u00dcbernahmerechte oder Teilungsanordnungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein \u00dcbernahmerecht unterscheidet sich von einer Teilungsanordnung dadurch, dass die Teilungsanordnung verbindlich ist. Ein \u00dcbernahmerecht ist f\u00fcr die Auseinandersetzung des Nachlasses nur dann von Bedeutung, wenn derjenige, den das \u00dcbernahmerecht einger\u00e4umt wird, das \u00dcbernahmerecht ausdr\u00fccklich geltend macht. Verzichtet der Berechtigte hierauf, so wirkt sich das \u00dcbernahmerecht auf die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht weiter aus.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-billiges-ermessen-des-testamentsvollstreckers-bei-der-nachlassteilung\">Billiges Ermessen des Testamentsvollstreckers bei der Nachlassteilung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erblasser kann verf\u00fcgen, dass der Testamentsvollstrecker die Teilung des Nachlasses nach billigem Ermessen durchf\u00fchren soll. In diesem Fall ist der Testamentsvollstrecker bei der Nachlassteilung nicht an die gesetzliche Regelung des \u00a7 2042 BGB gebunden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Gestaltungsfreiheit des Testamentsvollstreckers bei der Auseinandersetzung des Nachlasses findet allerdings seine Grenze dort, wo einer der Erben mit der Nachlassteilung nicht einverstanden ist, da Sie nach Ansicht des Erben nicht billigem Ermessen entspricht. In diesem Fall kann der Erbe gem\u00e4\u00df \u00a7 2048 BGB hinsichtlich der Auseinandersetzung des Nachlasses eine gerichtliche Entscheidung durch Urteil herbeif\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-nachlassteilung-und-auseinandersetzungsplan\">Nachlassteilung und Auseinandersetzungsplan<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit sich aus den letztwilligen Verf\u00fcgungen des Erblassers nichts anderes ergibt, muss der Testamentsvollstrecker die Nachlassteilung nach Ma\u00dfgabe der gesetzlichen Vorgaben durchf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Voraussetzung f\u00fcr die Teilung des Nachlasses nach den gesetzlichen Vorgaben ist es, dass der Testamentsvollstrecker gem\u00e4\u00df \u00a7 2204 BGB einen Teilungsplan aufstellt, auf dessen Grundlage im Weiteren die Nachlassteilung erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-rechtlicher-charakter-des-teilungsplans\">Rechtlicher Charakter des Teilungsplans<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit dem Teilungsplan teilt der Testamentsvollstrecker den Erben mit, wie er hinsichtlich der Teilung des Nachlasses vorgehen will. Der Testamentsvollstrecker bringt damit gegen\u00fcber den Erben seinen Willen hinsichtlich der Nachlassteilung zum Ausdruck.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechtlich ist diese Mitteilung als einseitige rechtsgesch\u00e4ftliche Willenserkl\u00e4rung des Testamentsvollstreckers gegen\u00fcber den Erben zu werten. Dies hat zur Folge, dass der Teilungsplan in dem Augenblick wirksam wird, in dem der Teilungsplan den Erben zugeht. Mit Zugang des Teilungsplans ist dieser somit f\u00fcr die Beteiligten, d. h. f\u00fcr den Testamentsvollstrecker selbst und die Erben verbindlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus dem Umstand, dass der Teilungsplan rechtlich als einseitige rechtsgesch\u00e4ftliche Willenserkl\u00e4rung zu werten ist, ergibt sich, dass der Testamentsvollstrecker den Teilungsplan nicht mehr ab\u00e4ndern kann, wenn er den Erben zugegangen ist. Eine entsprechende Ab\u00e4nderung setzt vielmehr voraus, dass sich alle Erben und der Testamentsvollstrecker \u00fcber die Ab\u00e4nderung einigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weiter ergibt sich aus der Tatsache, dass der Teilungsplan eine einseitige rechtsgesch\u00e4ftliche Willenserkl\u00e4rungen darstellt, dass der Teilungsplan unabh\u00e4ngig von der Zustimmung der Erben oder des Nachlassgerichtes wirksam wird. Entscheidend ist ausschlie\u00dflich, dass der Teilungsplan vom Testamentsvollstrecker den Erben mitgeteilt wird. Mehr als der Zugang des Teilungsplans bei den Erben ist f\u00fcr die Wirksamkeit des Teilungsplans nicht erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-umsetzung-des-teilungsplans\">Die Umsetzung des Teilungsplans<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Teilungsplan teilt den Erben lediglich mit, wie der Testamentsvollstrecker im Weiteren die Auseinandersetzung des Nachlasses vornehmen wird. Der Teilungsplan selbst ersetzt aber nicht die einzelne Ma\u00dfnahmen, die erforderlich sind, um den Teilungsplan umzusetzen. Hierf\u00fcr muss der Testamentsvollstrecker die erforderlichen Teilschritte nach \u00dcbersendung des Teilungsplans umsetzen. Hierzu geh\u00f6rt die \u00dcbereignung von Grundst\u00fccken, die \u00dcbertragung von Gegenst\u00e4nden oder die Auszahlung von Geldbetr\u00e4gen.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-anhorung-der-erben-zum-teilungsplan-durch-den-testamentsvollstrecker\">Anh\u00f6rung der Erben zum Teilungsplan durch den Testamentsvollstrecker<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 2204 BGB muss der Testamentsvollstrecker die Erben vor Umsetzung des Teilungsplans zum Teilungsplan anh\u00f6ren. Unterl\u00e4sst es der Testamentsvollstrecker die Anh\u00f6rung der Erben zum Teilungsplan durchzuf\u00fchren, ber\u00fchrt dies die Wirksamkeit des Teilungsplans nicht. Dieser wird als einseitige rechtsgesch\u00e4ftliche Willenserkl\u00e4rung bereits mit Zugang bei den Erben wirksam.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Unterlassung der Anh\u00f6rung kann aber Schadensersatzforderungen der Erben gegen\u00fcber dem Testamentsvollstrecker begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Idealfall stimmen alle Erben im Rahmen der Anh\u00f6rung dem Teilungsplan des Testamentsvollstreckers zu, sodass dieser den Teilungsplan sodann umsetzen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fraglich ist, wie im Rahmen der Anh\u00f6rung der Erben zum Teilungsplan deren Schweigen rechtlich zu werten ist. Diesem Schweigen kommt grunds\u00e4tzlich keine Bedeutung zu. Etwas anderes gilt nur, wenn der Testamentsvollstrecker die Erben im Rahmen der Anh\u00f6rung davon in Kenntnis setzt, dass er davon ausgeht, dass er es als Zustimmung zum Teilungsplan wertet, wenn die Erben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Teilungsplan nicht ausdr\u00fccklich widersprochen haben. In diesem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Schweigen eines Erben zum Teilungsplan aus Sicht des Testamentsvollstreckers als Zustimmung zum Teilungsplan gewertet werden darf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist einer der Miterben mit dem vorgelegten Teilungsplan nicht einverstanden, kann er Klage mit dem Antrag erheben, festzustellen, dass der Teilungsplan unwirksam ist. Zust\u00e4ndig f\u00fcr diese Feststellungsklage ist die ordentliche Gerichtsbarkeit. Jeder Erbe ist befugt, die Klage im eigenen Namen zu erheben. Es ist also nicht erforderlich, dass alle Erben gemeinsam klagen. Die Klage ist gegen den Testamentsvollstrecker als Beklagten zu richten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wurde seitens der Erben dem vorgelegten Teilungsplan widersprochen, besteht f\u00fcr den Testamentsvollstrecker die Gefahr, dass er auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, wenn er sich \u00fcber die Widerspr\u00fcche hinwegsetzt und den Teilungsplan vollzieht. Aus diesem Grunde ist auch der Testamentsvollstrecker befugt, Klage zu erheben, wenn aus dem Kreis der Erben Widerspruch gegen den Teilungsplan eingelegt wird. In diesem Fall erhebt der Testamentsvollstrecker Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass der Teilungsplan wirksam ist.<\/p>\n\n\n\n<h4 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-inhaltliche-anforderungen-an-den-teilungsplan\">Inhaltliche Anforderungen an den Teilungsplan<\/h4>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Teilungsplan muss sich auf den gesamten Nachlass erstrecken. Eine Teilauseinandersetzung ist grunds\u00e4tzlich nicht zul\u00e4ssig. Nur in wenigen Ausnahmef\u00e4llen geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch eine Teilauseinandersetzung zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Teilung des Nachlasses und damit die Umsetzung des Teilungsplans setzt weiter voraus, dass der Nachlass geteilt werden kann. Es muss die sogenannte Teilungsreife vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von einer Teilungsreife des Nachlasses kann nur ausgegangen werden, wenn der Nachlass so strukturiert ist, dass er tats\u00e4chlich geteilt werden kann. Dies ist zum Beispiel bei Barverm\u00f6gen der Fall, welche sich unschwer auf die Miterben verteilen l\u00e4sst. Gleiches gilt im Regelfall f\u00fcr Wertpapiere.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-herbeifuhrung-der-teilungsreife\">Herbeif\u00fchrung der Teilungsreife<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Einzelne Gegenst\u00e4nde und insbesondere Grundst\u00fccke k\u00f6nnen aber nicht geteilt werden. Die Teilung setzt daher voraus, dass die zum Nachlass geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde und Grundst\u00fccke ver\u00e4u\u00dfert werden, um auf diesem Wege die Teilungsreife herbeizuf\u00fchren, da der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn ist teilbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kann zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben kein Einvernehmen \u00fcber die Frage herbeigef\u00fchrt werden, wie die Ver\u00e4u\u00dferung der Gegenst\u00e4nde durchgef\u00fchrt werden soll, muss das Teilungsversteigerungsverfahren durchgef\u00fchrt werden. Den hierf\u00fcr notwendigen Antrag kann ausschlie\u00dflich der Testamentsvollstrecker stellen. Die Erben sind hierzu nicht befugt. Etwas anderes gilt, wenn der Testamentsvollstrecker damit einverstanden ist, dass der Antrag von den Erben gestellt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist die Teilungsreife herbeigef\u00fchrt, setzt die Teilung des Nachlasses weiter voraus, dass aus dem Nachlass zuvor alle Nachlassverbindlichkeiten befriedigt werden. Hierzu geh\u00f6ren auch Forderungen der Erben gegen\u00fcber dem Nachlass.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besonderes Augenmerk muss der Testamentsvollstrecker auf die Erbschaftssteuer richten. Der Testamentsvollstrecker haftet daf\u00fcr, dass die Erbschaftssteuer aus dem Nachlass erbracht wird. Ansonsten haftet der Testamentsvollstrecker f\u00fcr die Erbschaftsteuer gegen\u00fcber dem Finanzamt mit seinem Privatverm\u00f6gen. Aus diesem Grunde ist die Auseinandersetzung erst vorzunehmen, wenn die Erbschaftssteuer festgesetzt und ausgeglichen wurde. Ansonsten muss aus den Mitteln des Nachlasses eine hinreichende R\u00fcckstellung gebildet werden, um nach Erteilung des verbleibenden Nachlasses die Erbschaftssteuer aus den Nachlassmitteln noch erbringen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Betrag, der dem Nachlass verbleibt, nachdem alle Nachlassverbindlichkeiten einschlie\u00dflich der eventuell festgesetzten Erbschaftssteuer ausgeglichen wurden, wird zwischen den Erben im Rahmen der Teilung des Nachlasses verteilt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker muss bei der Verteilung des Nachlasses unter den Erben aber beachten, dass die tats\u00e4chlichen Anteile der Erben am Nachlass sich im Rahmen der Ausgleichung von Vorempf\u00e4ngen oder Pflegeleistungen ver\u00e4ndern k\u00f6nnen. Diese Ausgleichsanspr\u00fcche m\u00fcssen daher vom Testamentsvollstrecker bei der Auseinandersetzung des Nachlasses ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-verteilung-des-nachlasses-durch-abschluss-eines-auseinandersetzungsvertrages\">Verteilung des Nachlasses durch Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verteilung des Nachlasses muss nicht zwingend durch einen vom Testamentsvollstrecker einseitig mitgeteilten Teilungsplans erfolgen. Vielmehr besteht auch die M\u00f6glichkeit, dass die Frage der Verteilung des Nachlasses durch eine Vereinbarung zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker geregelt wird. In einem solchen Fall erfolgt die Nachlassverteilung durch einen sogenannten Auseinandersetzungsvertrag.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Strebt der Testamentsvollstrecker den Abschluss eines solchen Auseinandersetzungsvertrages an, sollte er den Erben lediglich einen Entwurf seines Teilungsplans \u00fcbermitteln. Als Entwurf wird der Teilungsplan nicht wirksam, wenn er den Erben zugeht. Vielmehr stellt der Entwurf des Verteilungsplans lediglich die Grundlage f\u00fcr die Verhandlungen \u00fcber den im Weiteren abzuschlie\u00dfenden Auseinandersetzungsvertrag dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein solcher Auseinandersetzungsvertrag bringt f\u00fcr die Verteilung des Nachlasses und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wesentliche Vorteile mit sich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In den Auseinandersetzungsvertrag k\u00f6nnen auch einvernehmlich Regelungen aufgenommen werden, die den Anordnungen des Erblassers widersprechen. Dies macht in vielen F\u00e4llen die Nachlassverteilung einfacher, als durch einen Teilungsplan, der sich star an den letztwilligen Verf\u00fcgungen des Erblassers orientieren muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrages k\u00f6nnen einvernehmlich alle offenen Fragen geregelt werden, die nicht in einen Teilungsplan aufgenommen werden k\u00f6nnen und damit eventuell Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzung werden, die dann nach der Verteilung des Nachlasses anstehen. Hierzu geh\u00f6rt insbesondere die Regelung der Verg\u00fctung des Testamentsvollstreckers und Regelungen zur Ausgleichung zwischen den Erben bezogen auf Vorempf\u00e4nge und Pflegeleistungen zu Gunsten des Erblassers.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Werden durch den Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages Differenzen und Unstimmigkeiten zwischen den Erben beigelegt, hat dies weiter zur Folge, dass ansonsten eventuell durchzuf\u00fchrende gerichtliche Verfahren vermieden werden. Solche gerichtlichen Verfahren bringen regelm\u00e4\u00dfig den Nachteil mit sich, dass sie sehr kostenintensiv sind und sich regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum erstrecken. Solche Gerichtsverfahren reduzieren damit faktisch nicht nur den wirtschaftlichen Anteil der betroffenen Erben am Nachlass, sondern verz\u00f6gern auch den Zeitpunkt, an dem die Erben ohne Beschr\u00e4nkung durch die Testamentsvollstreckung \u00fcber Erben frei verf\u00fcgen k\u00f6nnen. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist der Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker daher regelm\u00e4\u00dfig zu empfehlen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Gestaltungsm\u00f6glichkeiten im Rahmen eines solchen Auseinandersetzungsvertrages sind vielf\u00e4ltig, da er auf dem Einvernehmen der Erben und des Testamentsvollstreckers beruht. So kann zum Beispiel die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch den Abschluss einer sogenannten Abschichtungsvereinbarung bewirkt werden, d. h. durch die \u00dcbertragung aller Erbanteile auf einen Miterben. Die entsprechenden Ausgleichszahlungen werden ebenfalls vertraglich geregelt. Auf diesem Wege entfallen weitere Notarkosten und Kosten f\u00fcr die Grundbuchberichtigung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-vergutung-und-auslagenerstattung-fur-den-testamentsvollstrecker\">Verg\u00fctung und Auslagenerstattung f\u00fcr den Testamentsvollstrecker<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-testamentsvollstreckung-und-testamentsvollstrecker-rechtsanwalt-und-fachanwalt-fur-erbrecht-koln-10\"><strong>Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die T\u00e4tigkeit des Testamentsvollstreckers wurde vom Gesetzgeber nicht als unentgeltliche T\u00e4tigkeit ausgestaltet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2221 BGB steht dem Testamentsvollstrecker f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit eine angemessene Verg\u00fctung zu.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-bestimmung-der-testamentsvollstreckervergutung-durch-den-erblasser\">Bestimmung der Testamentsvollstreckerverg\u00fctung durch den Erblasser<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Frage, in welcher H\u00f6he der Testamentsvollstrecker f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit zu verg\u00fcten ist, kann zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben zu Streitigkeiten f\u00fchren. Aus diesem Grunde ist grunds\u00e4tzlich dazu zu raten, dass der Erblasser neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung in seiner letztwilligen Verf\u00fcgungen auch klare Anordnungen hinsichtlich der Verg\u00fctung des Testamentsvollstreckers trifft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die zum Testamentsvollstrecker ernannt Person kann das Amt des Testamentsvollstreckers ablehnen. Ebenso ist es dem Testamentsvollstrecker m\u00f6glich, gem\u00e4\u00df \u00a7 2226 BGB das Amt als Testamentsvollstrecker zu k\u00fcndigen, wenn er es bereits angenommen hat. Unklare Regelungen hinsichtlich der Verg\u00fctung des Testamentsvollstreckers k\u00f6nnen daher zur Folge haben, dass dieser das Amt nicht annimmt oder sp\u00e4ter niederlegt. Dies ist letztlich aus Sicht des Erblassers nicht erw\u00fcnscht, da dieser mit der Testamentsvollstreckung bestimmte Gestaltungsziele im Rahmen seiner letztwilligen Verf\u00fcgung verfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus diesem Grunde ist in der letztwilligen Verf\u00fcgung klar zu regeln, wie der Testamentsvollstrecker zu verg\u00fcten ist, damit Streitigkeiten \u00fcber die Testamentsvollstreckerverg\u00fctung nicht zur Beendigung der Testamentsvollstreckung f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im laufe der Zeit wurden unterschiedliche Verg\u00fctungssysteme f\u00fcr den Testamentsvollstrecker entwickelt. Diese Verg\u00fctungssysteme werden als Verg\u00fctungstabellen bezeichnet. Problematisch bei den Verg\u00fctungstabellen ist allerdings, dass unterschiedliche Verg\u00fctungstabellen entwickelt wurden, die nebeneinander zur Anwendung kommen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-neue-rheinische-tabelle-des-deutschen-notarvereins\">Neue Rheinische Tabelle des Deutschen Notarvereins<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Deutsche Notarverein hat zur Bereinigung dieser Situation im Jahr 2000 die sogenannte Neue Rheinische Tabelle ver\u00f6ffentlicht. Von der \u00fcberwiegenden Rechtsprechung wird anerkannt, dass eine Verg\u00fctung nach dieser Neuen Rheinischen Tabelle als angemessen anzusehen ist. Es empfiehlt sich daher im Regelfall, dass der Erblasser verf\u00fcgt, dass der Testamentsvollstrecker nach Ma\u00dfgabe der Neuen rheinischen Tabelle seine Verg\u00fctung erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daneben sollte seitens des Erblassers klar geregelt werden, ob zur Testamentsvollstreckungsverg\u00fctung die Umsatzsteuer hinzutritt, wenn der Testamentsvollstrecker vorsteuerabzugsberechtigt ist. Ebenso sind klare Regelungen hinsichtlich der Auslagenerstattung und der Frage der Entnahme der Verg\u00fctung aus dem Nachlass durch den Testamentsvollstrecker zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-bestimmung-einer-angemessenen-vergutung-gemass-2221-bgb\">Bestimmung einer angemessenen Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df \u00a7 2221 BGB<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hat der Erblasser es unterlassen, durch letztwillige Verf\u00fcgung zu regeln, wie der Testamentsvollstrecker f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit verg\u00fctet werden soll, richtet sich der Verg\u00fctungsanspruch des Testamentsvollstreckers nach \u00a7 2221 BGB. In diesem Fall muss somit ermittelt werden, welche Verg\u00fctung als angemessen anzusehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesgerichtshof stellt bei der Feststellung einer angemessenen Verg\u00fctung f\u00fcr den Testamentsvollstrecker darauf ab, welcher Aufgabenkreis dem Testamentsvollstrecker obliegt und in welchem Umfang der Testamentsvollstrecker zu Erledigung dieses Aufgabenkreises t\u00e4tig werden musste. Der BGH geht weiter davon aus, dass die Qualifikation des Testamentsvollstreckers sich erh\u00f6hend auf die Testamentsvollstreckerverg\u00fctung auswirkt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufgrund der Entwicklung in der neueren Rechtsprechung sollte ein Testamentsvollstrecker seinen Verg\u00fctungsanspruch gegen\u00fcber den Erben auf der Grundlage der Neuen Rheinischen Tabelle geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die konkrete H\u00f6he der Testamentsvollstreckerverg\u00fctung ist vom Bruttowert des Nachlasses abh\u00e4ngig, der der Testamentsvollstreckung unterliegt. Der Berechnung der Testamentsvollstreckerverg\u00fctung wird immer der Wert des gesamten Nachlasses zu Grunde gelegt. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die T\u00e4tigkeit des Testamentsvollstreckers auf Teilbereiche des Nachlasses beschr\u00e4nkt hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Lange Zeit war streitig, ob der Testamentsvollstrecker neben der eigentlichen Testamentsvollstreckergeb\u00fchr auch die Umsatzsteuer geltend machen kann. Die Rechtsprechung hat dies in der Vergangenheit verneint. Aus den neueren h\u00f6chstrichterlichen Urteil ergibt sich aber, dass diese Position aufgegeben wurde. Dem Testamentsvollstrecker steht daher neben der eigentlichen Testamentsvollstreckerverg\u00fctung auch die Umsatzsteuer zu. Voraussetzung hierf\u00fcr ist nat\u00fcrlich, dass der Testamentsvollstrecker vorsteuerabzugsberechtigt ist.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-auslagenerstattung-zugunsten-des-testamentsvollstreckers\">Auslagenerstattung zugunsten des Testamentsvollstreckers<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit der Testamentsvollstreckung verbinden sich Auslagen in Form von Fahrtkosten, Portokosten, Kopierkosten, usw..<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter der Voraussetzung, dass der Erblasser verf\u00fcgt hat, dass dem Testamentsvollstrecker auch eine Erstattung seiner Auslagen zusteht, kann der Testamentsvollstrecker den Ausgleich seiner Auslagen durch eine entsprechende Entnahme aus dem Nachlass vornehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieser Erstattungsanspruch wird in dem Augenblick f\u00e4llig, in dem dem Testamentsvollstrecker die Auslagen entstehen. Er muss daher hinsichtlich der Auslagenerstattung nicht das Ende der Testamentsvollstreckung abwarten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-dauer-und-beendigung-der-testamentsvollstreckung\">Dauer und Beendigung der Testamentsvollstreckung<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-testamentsvollstreckung-und-testamentsvollstrecker-rechtsanwalt-und-fachanwalt-fur-erbrecht-koln-11\"><strong>Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Testamentsvollstreckung ist beendet, wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben vollst\u00e4ndig erledigt hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus kommt die Testamentsvollstreckung zur Beendigung, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt als Testamentsvollstrecker niederlegt und ein neuer Testamentsvollstrecker nicht ernannt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weder die Erben noch das Nachlassgericht haben ohne weiteres die M\u00f6glichkeit, den Testamentsvollstrecker aus seinem Amt zu entlassen. Vereinbaren aber die Erben untereinander, dass sie die Erbengemeinschaft dauerhaft fortsetzen wollen, d. h. dass der Nachlass nicht geteilt werden soll, findet die Testamentsvollstreckung in dem Augenblick ihre Beendigung, in der der Testamentsvollstrecker seinen \u00fcbrigen Aufgaben erf\u00fcllt hat. In diesem Fall geh\u00f6rt die Nachlassverteilung nicht mehr zum Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erblasser hat weiter die M\u00f6glichkeit, die Testamentsvollstreckung von Bedingungen abh\u00e4ngig zu machen. Liegt eine solche letztwillige Verf\u00fcgung des Erblassers vor, so endet die Testamentsvollstreckung, wenn die vom Erblasser hierf\u00fcr angeordnete Bedingung eintritt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kommt es zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben \u00fcber die Frage zum Streit, ob die Testamentsvollstreckung beendet ist oder fortbesteht, entscheidet auf Antrag das Nachlassgericht \u00fcber diese Frage.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von der Beendigung der Testamentsvollstreckung ist das Ende des Amtes des ernannten Testamentsvollstreckers zu unterscheiden. Dieses Amt kann enden, bevor die Testamentsvollstreckung abgeschlossen ist.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-beendigung-des-amtes-als-testamentsvollstrecker-durch-tod-oder-geschaftsunfahigkeit\">Beendigung des Amtes als Testamentsvollstrecker durch Tod oder Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Testamentsvollstrecker kann nur werden, wer vollj\u00e4hrig und gesch\u00e4ftsf\u00e4hig ist. Wird der Testamentsvollstrecker daher gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig, nachdem er zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, endet das Amt als Testamentsvollstrecker mit Eintritt von dessen Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gleiches gilt f\u00fcr den Fall, dass der Testamentsvollstrecker nach seiner Ernennung verstirbt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ob in den beiden vorstehenden F\u00e4llen ein neuer Testamentsvollstrecker zu ernennen ist, h\u00e4ngt vom Inhalt der letztwilligen Verf\u00fcgung des Erblassers ab. Im Zweifel muss ein entsprechender Wille des Erblassers durch Auslegung seiner letztwilligen Verf\u00fcgung ermittelt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Stirbt hingegen der Erbe, so muss dies nicht unbedingt zum Ende der Testamentsvollstreckung f\u00fchren. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich aus der letztwilligen Verf\u00fcgung des Erblassers ergibt, dass die Testamentsvollstreckung nur hinsichtlich des verstorbenen Erben angeordnet wurde.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-kundigung-seitens-des-testamentsvollstreckers\">K\u00fcndigung seitens des Testamentsvollstreckers<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus \u00a7 2226 BGB ergibt sich, dass der Testamentsvollstrecker jederzeit die M\u00f6glichkeit hat, sein Amt als Testamentsvollstrecker durch K\u00fcndigung zu beenden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung kann der Testamentsvollstrecker nicht den Erben gegen\u00fcber abgeben. Die K\u00fcndigungserkl\u00e4rung muss vielmehr dem Nachlassgericht gegen\u00fcber erkl\u00e4rt werden. Diese Erkl\u00e4rung ist nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden. Aus Gr\u00fcnden der Nachweisbarkeit sollte die Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Nachlassgericht aber selbst verst\u00e4ndlich schriftlich abgegeben werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fraglich ist, ob der Testamentsvollstrecker mit den Erben vereinbaren kann, dass er sich zur K\u00fcndigung des Amtes als Testamentsvollstrecker gegen\u00fcber dem Nachlassgericht verpflichtet. Die Rechtsprechung des BGH erkennt diese M\u00f6glichkeit an. Der Testamentsvollstrecker kann daher mit den Erben wirksam vereinbaren, dass er sich zur K\u00fcndigung seines Amtes als Testamentsvollstrecker verpflichtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Bedingungen, unter denen der Testamentsvollstrecker eine solche Verpflichtung gegen\u00fcber den Erben eingeht, unterliegt der allgemeinen Vertragsfreiheit. Der Testamentsvollstrecker kann daher den Vertragsabschluss davon abh\u00e4ngig machen, dass er f\u00fcr die K\u00fcndigung von den Erben einen Abfindungsbetrag erh\u00e4lt. Dar\u00fcber hinaus ist es empfehlenswert, dass der Testamentsvollstrecker sich im Rahmen eines solchen Vertrages von eventuellen Haftungsanspr\u00fcche der Erben freistellen l\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-entlassung-des-testamentsvollstreckers-durch-das-nachlassgericht\">Die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf Antrag kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker entlassen, \u00a7 2227 BGB. Die Entlassung des Testamentsvollstreckers setzt einen wichtigen Grund voraus. Ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegen, ist eine Ermessensentscheidung des Nachlassgerichtes.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Den Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers kann jeder Erbe stellen. Dar\u00fcber hinaus sind die Pflichtteilsberechtigten und die Verm\u00e4chtnisnehmer antragsbefugt. Wurde vom Erblasser aber angeordnet, dass die Testamentsvollstreckung sich nur auf einen Erben bezieht, so liegt das Antragsrecht ausschlie\u00dflich bei diesem Erben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht setzt einen wichtigen Grund im Sinne des \u00a7 2227 BGB voraus. Das Gesetz selbst benennt als wichtigen Grund eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers oder die Unf\u00e4higkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung hinsichtlich des seiner Testamentsvollstreckung unterliegen der Nachlasses. Von einer groben Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers ist auch dann auszugehen, wenn der Testamentsvollstrecker schlicht unt\u00e4tig bleibt. Entnimmt der Testamentsvollstrecker ohne hierzu berechtigt zu sein, aus dem Nachlass zu seinen eigenen Gunsten Verm\u00f6genswerte, so rechtfertigt dies die Entlassung des Testamentsvollstreckers.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Nachlassgericht muss den Testamentsvollstrecker zum Entlassungsantrag anh\u00f6ren. Dabei hat das Gericht keine M\u00f6glichkeit, vorl\u00e4ufig \u00fcber die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu entscheiden oder ihm bis zur endg\u00fcltigen Entscheidung Teile der ihm obliegenden Testamentsvollstreckung zu entziehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00dcber den Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers entscheidet das Nachlassgericht durch Beschluss. Dieser Beschluss wird wirksam, wenn er dem Testamentsvollstrecker zugeht. Mit Zugang des Beschlusses erlischt das Amt des Testamentsvollstreckers und das ihm erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis wird kraftlos.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gegen den Entlastungsbeschluss k\u00f6nnen Rechtsmittel eingelegt werden. Der entlassene Testamentsvollstrecker kann sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einlegen. Wird hingegen der Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zur\u00fcckgewiesen, so steht dem Antragsteller gegen diese Entscheidung die unbefristete Beschwerde zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit den Kosten des Entlassungsverfahrens wird diejenige Partei belastet, die im Verfahren unterliegt. Den Verfahrensgeb\u00fchren liegt als Streitgegenstand 1\/10 des Nachlasswertes zu Grunde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-steuerliche-gesichtspunkte-der-testamentsvollstreckung\">Steuerliche Gesichtspunkte der Testamentsvollstreckung<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-testamentsvollstreckung-und-testamentsvollstrecker-rechtsanwalt-und-fachanwalt-fur-erbrecht-koln-12\"><strong>Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker ist f\u00fcr die Abgabe der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung und f\u00fcr die Begleichung der Steuerschulden des Erblassers verantwortlich.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-abgabe-der-erbschaftsteuererklarung-durch-den-testamentsvollstrecker\">Die Abgabe der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung durch den Testamentsvollstrecker<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Anzeigepflicht gem\u00e4\u00df \u00a7 30 ErbStG obliegt nicht dem Testamentsvollstrecker sondern den Erben. Der Testamentsvollstrecker hingegen ist gem\u00e4\u00df \u00a7 31 ErbStG zur Abgabe der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung verpflichtet, da er Verm\u00f6gensverwalter im Sinne des \u00a7 34 AO ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus muss der Testamentsvollstrecker daf\u00fcr Sorge tragen, dass die festgesetzte Erbschaftssteuer aus dem Nachlass, d. h. aus dem von ihm verwalteten Verm\u00f6gen erbracht wird. Andernfalls haftet der Testamentsvollstrecker f\u00fcr die Steuerschuld mit seinem eigenen Verm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist der Testamentsvollstrecker lediglich f\u00fcr die Erf\u00fcllung eines Verm\u00e4chtnisses eingesetzt, so obliegt es ihm nicht, f\u00fcr den Verm\u00e4chtnisnehmer die Erbschaftsteuererkl\u00e4rung abzugeben. Ebenso wenig treffen den Testamentsvollstrecker im Verh\u00e4ltnis zu Pflichtteilsberechtigten steuerrechtliche Verpflichtungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verf\u00fcgte der Testamentsvollstrecker nicht \u00fcber die notwendigen steuerrechtlichen Kenntnisse, so ist der befugt, f\u00fcr die Erf\u00fcllung seiner Verpflichtung zur Abgabe der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung einen Steuerberater zu beauftragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">H\u00e4ufig ergibt sich w\u00e4hrend der laufenden Testamentsvollstreckung, dass Verm\u00f6genswerte zum Zeitpunkt der Abgabe der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung nicht bekannt waren oder Verbindlichkeiten, die den Nachlass belasten und f\u00fcr die H\u00f6he der Erbschaftsteuer von Bedeutung sein k\u00f6nnen, von den Gl\u00e4ubigern noch nicht angemeldet waren. In diesen F\u00e4llen ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt zu machen, damit die Erbschaftssteuer entsprechend angepasst werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der vom Finanzamt erlassene Erbschaftssteuerbescheid wird dem Testamentsvollstrecker zugestellt. Sowie der Erbschaftsteuerbescheid dem Testamentsvollstrecker zugegangen ist, wird der Steuerbescheid wirksam. D. h., ab dem Zeitpunkt der Zustellung beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker ist aber nicht befugt, f\u00fcr die Erben Rechtsmittel gegen den Erbschaftsteuerbescheid einzulegen. Der Testamentsvollstrecker muss folglich die Erben unverz\u00fcglich \u00fcber den Erbschaftsteuerbescheid in Kenntnis setzen und den Erben mitteilen, dass diese gegebenenfalls gegen den Bescheid Rechtsmittel einlegen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Allerdings kann der Testamentsvollstrecker sich von den Erben auch eine gesonderte Vollmacht erteilen lassen, mit der der Testamentsvollstrecker von den Erben gegen\u00fcber dem Finanzamt zur Vertretung im Verfahren auf Festsetzung der Erbschaftsteuer bevollm\u00e4chtigt wird. In diesem Fall kann der Testamentsvollstrecker, gest\u00fctzt auf die erteilte Vollmacht, im Namen der Erben gegen\u00fcber dem Finanzamt auftreten und die notwendigen Erkl\u00e4rungen abgeben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-die-ausgleichung-von-steuerschulden-des-erblassers-durch-den-testamentsvollstrecker\">Die Ausgleichung von Steuerschulden des Erblassers durch den Testamentsvollstrecker<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Steuerschulden des Erblassers stellen Nachlassverbindlichkeiten dar, die vom Testamentsvollstrecker ausgeglichen werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sollte der Erblasser noch nicht alle Steuererkl\u00e4rungen abgegeben haben, die abzugeben er zu seinen Lebzeiten verpflichtet war, so muss der Testamentsvollstrecker daf\u00fcr Sorge tragen, dass die Steuererkl\u00e4rungen nachtr\u00e4glich gegen\u00fcber dem Finanzamt abgegeben werden. Auch diesbez\u00fcglich darf sich der Testamentsvollstrecker grunds\u00e4tzlich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, wenn er selbst nicht \u00fcber gen\u00fcgend steuerrechtliche Kenntnisse verf\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-das-verhaltnis-der-testamentsvollstreckung-zum-gesellschaftsrecht\">Das Verh\u00e4ltnis der Testamentsvollstreckung zum Gesellschaftsrecht<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-testamentsvollstreckung-und-testamentsvollstrecker-rechtsanwalt-und-fachanwalt-fur-erbrecht-koln-13\"><strong>Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Geh\u00f6rt zum Nachlass ein Handelsgesch\u00e4ft, so stellt sich f\u00fcr den Testamentsvollstrecker die Frage, wie er mit diesem Handelsgesch\u00e4ft im Rahmen der Testamentsvollstreckung umzugehen hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Grunds\u00e4tzlich kann der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner T\u00e4tigkeit nur Verpflichtungen f\u00fcr den Nachlass begr\u00fcnden, der seiner Testamentsvollstreckung unterliegt. Damit ist die Haftung, die f\u00fcr dass Handelsgesch\u00e4ft vom Testamentsvollstrecker begr\u00fcndet wird, auf den Nachlass beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fchrt der Testamentsvollstrecker daher das Handelsgesch\u00e4ft unbegrenzt weiter, so w\u00fcrde er auch im Rahmen der Fortf\u00fchrung des Handelsgesch\u00e4ftes nur den Nachlass verpflichten k\u00f6nnen. Damit w\u00fcrde ein Handelsgesch\u00e4ft entstehen, dessen Haftung der H\u00f6he nach faktisch beschr\u00e4nkt ist, d. h. auf den Wert des Nachlasses.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine solche Haftungsbeschr\u00e4nkung verst\u00f6\u00dft aber gegen die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich einer Handelsgesellschaft. Aus diesem Grunde besteht in der Rechtsprechung und Literatur Einigkeit dar\u00fcber, dass der Testamentsvollstrecker nicht befugt ist, ein zum Nachlass geh\u00f6rendes Handelsgesch\u00e4ft unbegrenzt fortzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus \u00a7 27 HGB ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber f\u00fcr den Testamentsvollstrecker eine \u00dcbergangsfrist geschaffen hat. \u00dcber einen Zeitraum von 3 Monaten kann der Testamentsvollstrecker das Handelsgesch\u00e4ft fortf\u00fchren und in dieser Zeit das Handelsgesch\u00e4ft des Erblassers verkaufen oder liquidieren. Der Liquidationserl\u00f6s bzw. der Verkaufserl\u00f6s flie\u00dft dem Nachlass zu, d. h. im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses den Erben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soll \u00fcber diesen Zeitraum von 3 Monaten das Handelsgesch\u00e4ft fortgef\u00fchrt werden, so stehen dem Testamentsvollstrecker hierf\u00fcr mehrere M\u00f6glichkeiten zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Handelsgesch\u00e4ft kann in eine GmbH umgewandelt werden, die sich kraft Gesetzes bereits durch eine Haftungsbeschr\u00e4nkung auszeichnet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus kann der Testamentsvollstrecker sich von den Erben bevollm\u00e4chtigen lassen, dass Handelsgesch\u00e4ft fortzuf\u00fchren. Die Fortf\u00fchrung erfolgt dann nicht in der Funktion als Testamentsvollstrecker, sondern als Bevollm\u00e4chtigter. Diese Regelung kann aber dazu f\u00fchren, dass die Erben vom Bevollm\u00e4chtigten mit Verbindlichkeiten belastet werden, f\u00fcr die sie mit ihrem gesamten Verm\u00f6gen haften.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine weitere M\u00f6glichkeit die Fortsetzung des Handelsgesch\u00e4ftes sicherzustellen kann darin bestehen, dass der Testamentsvollstrecker das Handelsgesch\u00e4ft freigibt. Durch die Freigabe geh\u00f6rt das Handelsgesch\u00e4ft nicht mehr zum Nachlass und unterliegt folglich auch nicht mehr der Testamentsvollstreckung. Aus diesem Grunde k\u00f6nnen die Erben das Handelsgesch\u00e4ft dann ohne Testamentsvollstrecker fortf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sind minderj\u00e4hrige Teil der Erbengemeinschaft kann sich die Freigabe des Handelsgesch\u00e4fts als problematisch darstellen. In einem solchen Fall bietet es sich eventuell an, dass Handelsgesch\u00e4ft zu verpachten und erst sp\u00e4ter auf die Erben zu \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-testamentsvollstreckung-an-gmbh-anteilen-des-erblassers\">Testamentsvollstreckung an GmbH-Anteilen des Erblassers<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Geh\u00f6ren zum Nachlass GmbH-Anteile des Erblassers und hat der Erblasser nichts anderes verf\u00fcgt, so unterliegen die GmbH-Anteilen der Nachlassverwaltung durch den Testamentsvollstrecker. Dies gilt insbesondere, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass hinsichtlich der GmbH-Anteile eine Dauervollstreckung erfolgen soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker kann im Rahmen der Wahrnehmung der Rechte aus dem GmbH-Anteilen nicht mehr Rechte wahrnehmen, als urspr\u00fcnglich dem Erblasser zustanden. Soweit sich daher aus dem Gesellschaftsvertrag Beschr\u00e4nkungen ergeben, die vormals f\u00fcr den Erblasser galten, schr\u00e4nken diese gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen auch die T\u00e4tigkeit des Testamentsvollstreckers bei der Verwaltung des GmbH-Anteils ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Testamentsvollstrecker kann die Gesellschaft-Anteile ver\u00e4u\u00dfern, soweit sich aus den Anordnungen des Erblassers oder dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt, oder die Mitgliedschaft in der GmbH k\u00fcndigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen der Nachlassverwaltung nimmt der Testamentsvollstrecker an den Gesellschafterversammlungen teil und muss die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung kontrollieren. Unterl\u00e4sst es der Testamentsvollstrecker die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung der GmbH zu kontrollieren, so k\u00f6nnen hierdurch Schadensersatzforderungen der Erben gegen\u00fcber dem Testamentsvollstrecker begr\u00fcndet werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-bgb-gesellschaft-und-testamentsvollstreckung\">BGB-Gesellschaft und Testamentsvollstreckung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es ist anerkannt, dass die Testamentsvollstreckung hinsichtlich einer BGB-Gesellschaft grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig ist. Da aber auch bei der Testamentsvollstreckung hinsichtlich des Anteils an einer BGB-Gesellschaft zu Lasten der Erben Verbindlichkeiten begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen, f\u00fcr die diese mit ihrem gesamten Verm\u00f6gen haften, entspricht die Problematik der Problematik bei einem Handelsgesch\u00e4ft. Auf die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen wird daher verwiesen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-kg-anteile-in-der-testamentsvollstreckung\">KG-Anteile in der Testamentsvollstreckung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Geh\u00f6ren zum Nachlass Beteiligungen des Erblassers an Kommanditgesellschaften, so ist hinsichtlich der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden, ob der Erblasser Kommanditist oder Komplement\u00e4r der Kommanditgesellschaft gewesen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Haftung des Kommanditisten ist auf seine Einlage beschr\u00e4nkt. Folglich kann der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Aus\u00fcbung der Rechte des Kommanditisten keine Verbindlichkeiten f\u00fcr die Erben begr\u00fcnden, f\u00fcr die diese mit ihrem Privatverm\u00f6gen haften.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da die Kommanditgesellschaft beim Tod eines Kommanditisten fortgef\u00fchrt wird, kann der Testamentsvollstrecker folglich den Kommanditanteil verwalten. Der Gesellschaftsvertrag gibt dabei die Rahmenbedingungen und Grenzen vor, die der Testamentsvollstrecker bei der Aus\u00fcbung der Rechte aus dem Kommanditanteil ber\u00fccksichtigen muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">War der Erblasser hingegen Komplement\u00e4r der Kommanditgesellschaft, so sieht die Rechtslage anders aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da der Komplement\u00e4r f\u00fcr die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft unbegrenzt haftet, ergeben sich f\u00fcr die Verwaltung des Komplement\u00e4ranteils des Erblassers durch den Testamentsvollstrecker die gleichen Begrenzungen, wie f\u00fcr eine Handelsgesellschaft. Auf die dortigen Ausf\u00fchrungen wird daher verwiesen.<\/p>\n<style class=\"advgb-styles-renderer\">.kb-image_575cd6-40 .kb-image-has-overlay:after{opacity:0.3;}<\/style>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><span style=\\\"font-size: 18px; color: #000000;\\\">Die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser er\u00f6ffnet diesem die M\u00f6glichkeit, Problemen hinsichtlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und eventueller Konflikte zwischen den Miterben vorzubeugen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\\\"font-size: 18px; color: #000000;\\\">Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird die Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bzw. des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker \u00fcbertragen. Der Testamentsvollstrecker ist nicht an die Weisungen der Erben gebunden, sondern ausschlie\u00dflich dem Willen des Erblassers verpflichtet.<\/span><\/p>\n<p><span style=\\\"font-size: 18px; color: #000000;\\\">Da die Testamentsvollstreckung sich folglich anbietet, um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers auch tats\u00e4chlich umgesetzt wird, nimmt die Bedeutung von Testamentsvollstreckungen im Erbrecht zu. Insbesondere, da die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch geeignet ist, die Verm\u00f6gensverwaltung im Interesse der Hinterbliebenen oder die Unternehmensnachfolge sicherzustellen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\\\"font-size: 18px; color: #000000;\\\">Das Recht der Testamentsvollstreckung ist komplex. Die Anforderungen an den Testamentsvollstrecker sind daher nicht zu untersch\u00e4tzen. Die nachfolgende Darstellung soll Ihnen daher einen ersten \u00dcberblick \u00fcber die Rechtsmaterie der Testamentsvollstreckung verschaffen, falls Sie erw\u00e4gen, eine solche im Rahmen eines Testamentes oder eines Erbvertrages anzuordnen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\\\"font-size: 18px; color: #000000;\\\">Sollten Sie zum Testamentsvollstrecker ernannt worden sein, soll Ihnen die folgende Darstellung helfen, sich einen \u00dcberblick \u00fcber Ihrer Rechte und Pflichten als Testamentsvollstrecker zu verschaffen.<\/span><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":5641,"parent":7522,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"qubely_global_settings":"","qubely_interactions":"","_uag_custom_page_level_css":"","advgb_blocks_editor_width":"","advgb_blocks_columns_visual_guide":"","_kad_blocks_custom_css":"","_kad_blocks_head_custom_js":"","_kad_blocks_body_custom_js":"","_kad_blocks_footer_custom_js":"","_themeisle_gutenberg_block_has_review":false,"_kadence_starter_templates_imported_post":false,"footnotes":""},"categories":[13],"tags":[],"class_list":["post-11575","page","type-page","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-erbrecht"],"blocksy_meta":{"styles_descriptor":{"styles":{"desktop":"","tablet":"","mobile":""},"google_fonts":[],"version":7}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v28.0 (Yoast SEO v28.0) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Erbrecht<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker - Beratung und \u00dcbernahme der Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt f\u00fcr Erbrecht\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/ra-balg.de\/?page_id=11575\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker - Beratung und \u00dcbernahme der Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt f\u00fcr Erbrecht\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/ra-balg.de\/?page_id=11575\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Kanzlei Balg &amp; 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