{"id":13938,"date":"2019-05-05T20:34:53","date_gmt":"2019-05-05T18:34:53","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-balg.de\/rechtsanwalt-erbrecht-koeln\/das-notarielle-nachlassverzeichnis-inhalt-und-form\/"},"modified":"2023-11-12T12:25:13","modified_gmt":"2023-11-12T12:25:13","slug":"das-notarielle-nachlassverzeichnis-inhalt-und-form","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ra-balg.de\/?page_id=13938","title":{"rendered":"Das notarielle Nachlassverzeichnis &#8211; Inhalt und Form"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\" id=\"1-das-notarielle-nachlassverzeichnis\">Das notarielle Nachlassverzeichnis<\/h1>\n\n\n\n<div style=\"height:45px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-kadence-image kb-image13938_a284b4-d8 size-large\"><a href=\"https:\/\/ra-balg.de\/rechtsanwalt-erbrecht-koeln\/\" class=\"kb-advanced-image-link\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/das-notarielle-nachlassverzeichnis-rechtsanwalt-fuer-erbrecht-detlev-balg-koeln.jpg\" alt=\"Das notarielle Nachlassverzeichnis - Rechtsanwalt f\u00fcr Erbrecht Detlev Balg K\u00f6ln\" width=\"1440\" height=\"810\" class=\"kb-img wp-image-27131 \" srcset=\"https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/das-notarielle-nachlassverzeichnis-rechtsanwalt-fuer-erbrecht-detlev-balg-koeln.jpg 1440w, https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/das-notarielle-nachlassverzeichnis-rechtsanwalt-fuer-erbrecht-detlev-balg-koeln-300x169.jpg 300w, https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/das-notarielle-nachlassverzeichnis-rechtsanwalt-fuer-erbrecht-detlev-balg-koeln-1024x576.jpg 1024w, https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2023\/11\/das-notarielle-nachlassverzeichnis-rechtsanwalt-fuer-erbrecht-detlev-balg-koeln-768x432.jpg 768w\" sizes=\"auto, (max-width: 1440px) 100vw, 1440px\" \/><\/a><\/figure>\n\n\n\n<div style=\"height:45px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ordnet der Erblasser die Enterbung eines seiner Angeh\u00f6rigen an, f\u00fchrt dies im Regelfall nach dem Erbfall zu nicht unerheblichen Konflikten. Insbesondere, wenn die Enterbung das Entstehen von Pflichtteilsanspr\u00fcchen zur Folge hat. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben eine Auskunft \u00fcber die Zusammensetzung und den Wert des Nachlasses verlangen. Diese Auskunft muss der Erbe in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilen, wenn der Pflichtteilsberechtigte den entsprechenden gesetzlichen Anspruch (\u00a7 2314 Abs.1 Satz 3 BGB) geltend macht.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die geschuldete Auskunft wird nur wirksam erteilt, wenn sie den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis tats\u00e4chlich gerecht wird. Im Weiteren wird daher dargestellt, welche inhaltlichen und formalen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis zu stellen sind, mit dem der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten wirksam erf\u00fcllt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit auf der Grundlage der Auskunft die H\u00f6he des Pflichtteils bzw. des Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruches tats\u00e4chlich bestimmt werden kann, muss sich die Auskunft sowohl auf die Zusammensetzung des Nachlasses und seinen Wert beziehen, als auch auf die Verf\u00fcgungen des Erblassers und sonstige Umst\u00e4nde, die sich auf die Erbquoten auswirken k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<div style=\"height:45px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-embed is-type-video is-provider-youtube wp-block-embed-youtube wp-embed-aspect-16-9 wp-has-aspect-ratio\"><div class=\"wp-block-embed__wrapper\">\n<div  id=\"_ytid_26593\"  width=\"1600\" height=\"900\"  data-origwidth=\"1600\" data-origheight=\"900\" data-facadesrc=\"https:\/\/www.youtube.com\/embed\/GAVg4Xyu3qo?enablejsapi=1&#038;autoplay=0&#038;cc_load_policy=0&#038;cc_lang_pref=&#038;iv_load_policy=1&#038;loop=0&#038;rel=1&#038;fs=1&#038;playsinline=0&#038;autohide=2&#038;theme=dark&#038;color=red&#038;controls=1&#038;disablekb=0&#038;\" class=\"__youtube_prefs__ epyt-facade epyt-is-override  no-lazyload\" data-epautoplay=\"1\" ><img decoding=\"async\" data-spai-excluded=\"true\" class=\"epyt-facade-poster skip-lazy\" loading=\"lazy\"  alt=\"YouTube player\"  src=\"https:\/\/i.ytimg.com\/vi\/GAVg4Xyu3qo\/maxresdefault.jpg\"  \/><button class=\"epyt-facade-play\" aria-label=\"Play\"><svg data-no-lazy=\"1\" height=\"100%\" version=\"1.1\" viewBox=\"0 0 68 48\" width=\"100%\"><path class=\"ytp-large-play-button-bg\" d=\"M66.52,7.74c-0.78-2.93-2.49-5.41-5.42-6.19C55.79,.13,34,0,34,0S12.21,.13,6.9,1.55 C3.97,2.33,2.27,4.81,1.48,7.74C0.06,13.05,0,24,0,24s0.06,10.95,1.48,16.26c0.78,2.93,2.49,5.41,5.42,6.19 C12.21,47.87,34,48,34,48s21.79-0.13,27.1-1.55c2.93-0.78,4.64-3.26,5.42-6.19C67.94,34.95,68,24,68,24S67.94,13.05,66.52,7.74z\" fill=\"#f00\"><\/path><path d=\"M 45,24 27,14 27,34\" fill=\"#fff\"><\/path><\/svg><\/button><\/div>\n<\/div><\/figure>\n\n\n\n<div style=\"height:45px\" aria-hidden=\"true\" class=\"wp-block-spacer\"><\/div>\n\n\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"2-ausk%C3%BCnfte-zum-erbrecht-im-notariellen-nachlassverzeichnis\">Ausk\u00fcnfte zum Erbrecht im notariellen Nachlassverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Auskunft muss sich auf alle Umst\u00e4nde erstrecken, die sich auf die Erbquote auswirken k\u00f6nnen und damit auf die H\u00f6he des gesetzlichen Pflichtteilsanspruchs. Der Auskunftsberechtigte kann daher verlangen, Auskunft hinsichtlich der folgenden Umst\u00e4nde hinsichtlich der Erbfolge zu erhalten:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2981 Die Anzahl der gesetzlichen Erben des Erblassers<br>\u2981 Erbverzichtserkl\u00e4rungen der gesetzlichen Erben<br>\u2981 Ausschlagung der Erbschaft durch gesetzliche Erben<br>\u2981 Die festgestellte Erbunw\u00fcrdigkeit einzelner gesetzlicher Erben<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"3-ausk%C3%BCnfte-zur-ehe-des-erblassers-im-notariellen-nachlassverzeichnis\">Ausk\u00fcnfte zur Ehe des Erblassers im notariellen Nachlassverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">War der Erblasser verheiratet, m\u00fcssen sich die Ausk\u00fcnfte auch auf den G\u00fcterstand und ein eventuelles Scheidungsverfahren erstrecken. Beide Informationen k\u00f6nnen f\u00fcr die Erbquote von Bedeutung sein, sodass diese Informationen ben\u00f6tigt werden, um die Berechnungsgrundlage f\u00fcr die Pflichtteilsanspr\u00fcche, d. h. die H\u00f6he des gesetzlichen Erbteils des Auskunftsberechtigten ermitteln zu k\u00f6nnen. Die Auskunft muss sich daher auf die folgenden Fragen und Gesichtspunkte erstrecken:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2981 Lagen die Voraussetzungen f\u00fcr die Scheidung der Ehe vor?<br>\u2981 Wurde vom Erblasser die Scheidung beantragt?<br>\u2981 Stimmte der Erblasser einem Scheidungsantrag seines Ehegatten zu?<br>\u2981 Lagen die Voraussetzungen f\u00fcr eine Aufhebung der Ehe vor?<br>\u2981 Stellte der Erblasser einen Antrag auf Aufhebung seiner Ehe?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich des eigentlichen Nachlasses muss der Pflichtteilsberechtigte aufgrund der erteilten Auskunft nachvollziehen k\u00f6nnen, in welcher H\u00f6he sich aus dem Nachlasswert Pflichtteilsanspr\u00fcche ergeben. Dar\u00fcber hinaus muss der Pflichtsberechtigte aufgrund der Auskunft feststellen k\u00f6nnen, ob ihm Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche zustehen. Aus diesem Grunde muss sich das notarielle Nachlassverzeichnis inhaltlich sowohl auf den tats\u00e4chlichen Nachlass (relevant f\u00fcr den eigentlichen Pflichtteilsanspruch) als auch auf den fiktiven Nachlass (relevant f\u00fcr eventuelle Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche) beziehen. Es ist daher bei der Auskunftserteilung zwischen Ausk\u00fcnften hinsichtlich des tats\u00e4chlichen Nachlasses und des fiktiven Nachlasses zu unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"4-ausk%C3%BCnfte-zum-tats%C3%A4chlichen-nachlass-im-notariellen-nachlassverzeichnis\">Ausk\u00fcnfte zum tats\u00e4chlichen Nachlass im notariellen Nachlassverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die H\u00f6he des Pflichtteilsanspruches ergibt sich aus dem Nachlasswert und der Erbquote des Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsberechtigte ist daher darauf angewiesen, Ausk\u00fcnfte hinsichtlich der Zusammensetzung und des Wertes des tats\u00e4chlichen Nachlasses zu erhalten. Bezogen auf den Wert des Nachlasses steht dem Pflichtteilsberechtigten neben dem Anspruch auf Auskunft \u00fcber den Nachlass ein selbstst\u00e4ndiger sogenannter Wertermittlungsanspruch zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Berechnung der Pflichtteilsanspr\u00fcche ist der bereinigte Nachlasswert zu Grunde zu legen, der auch als Nettonachlass bezeichnet wird. Der Nettonachlass berechnet sich aus der Summe aller Nachlasswerte abz\u00fcglich der Nachlassverbindlichkeiten. Folglich m\u00fcssen in das Nachlassverzeichnis alle Nachlasswerte aufgenommen werden. Ob es sich hierbei um Nachlasswerte in Form von beweglichen oder unbeweglichen Verm\u00f6gen handelt ist unerheblich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Auskunft hinsichtlich des tats\u00e4chlichen Nachlasses des Erblassers ist zu erteilen bez\u00fcglich der Nachlasswerte, die sich zum Zeitpunkt des Erbfalls, d. h. zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in dessen Verm\u00f6gen befanden. Nachlassgegenst\u00e4nde bzw. Nachlasswerte, die bereits vor diesem Stichtag nicht mehr zum Verm\u00f6gen des Erblassers geh\u00f6rten, sind folglich nicht Bestandteil des tats\u00e4chlichen Nachlasses. Verm\u00f6genswerte, die bereits vor dem Erbfall nicht mehr zum Verm\u00f6gen des Erblassers geh\u00f6rten, sind somit im Rahmen der Auskunft zum fiktiven Nachlass zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Einschr\u00e4nkung der Auskunftspflicht auf das dem deutschen Erbrecht unterliegende Verm\u00f6gen des Erblassers in einem notariellen Nachlassverzeichnis<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Auskunftspflicht der Erben gem\u00e4\u00df \u00a7 2314 Abs. 1 BGB erstreckt sich ausschlie\u00dflich auf das Verm\u00f6gen des Erblassers, welches dem deutschen Erbrecht unterliegt. Verf\u00fcgte der Erblasser daher \u00fcber Auslandsverm\u00f6gen, das hinsichtlich des Erbfalls und seiner Abwicklung den Regelungen einer ausl\u00e4ndischen Rechtsordnung unterliegt, erstreckt sich der Auskunftsanspruch nicht auf diese Verm\u00f6genswerte. In einem solchen Fall spricht man von einer sogenannten Nachlassspaltung. Die Nachlassspaltung bezieht sich auf die Situation, dass der Nachlass in unterschiedliche Bestandteile aufzuteilen ist, die jeweils unterschiedlichen Rechtsordnungen unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bezogen auf Auslandsverm\u00f6gen, das sich in Staaten der Europ\u00e4ischen Union befindet, in denen die europ\u00e4ische Erbrechtsverordnung Anwendung findet, wird sich das Problem der Nachlassspaltung und damit der beschr\u00e4nkten Auskunftspflicht der Erben in Zukunft kaum noch stellen. Immer dann, wenn die europ\u00e4ische Erbrechtsverordnung zur Anwendung kommt, h\u00e4ngt das anzuwendende Erbrecht vom letzten gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Erblassers bzw. von einer Rechtswahl ab, die der Erblasser f\u00fcr seinen Nachlass getroffen hat. Befindet sich daher der letzte gew\u00f6hnliche Aufenthalt des Erblassers in Deutschland bzw. hat der Erblasser angeordnet, dass f\u00fcr seine Nachlass das deutsche Erbrecht gelten soll, richtet sich grunds\u00e4tzlich die gesamte Nachlassabwicklung nach deutschem Erbrecht, soweit sich der Nachlass in Deutschland oder in den Staaten der Europ\u00e4ischen Union befindet, in denen die europ\u00e4ische Erbrechtsverordnung gilt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da der Pflichtteilsberechtigte zu Berechnung seiner Anspr\u00fcche sowohl das Nachlassverm\u00f6gen als auch die Nachlassverbindlichkeiten kennen muss, ist hinsichtlich der Auskunft zwischen dem Aktivverm\u00f6gen und den Nachlassverbindlichkeiten zu unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"5-ausk%C3%BCnfte-%C3%BCber-das-aktivverm%C3%B6gen-des-erblassers-durch-ein-notarielles-nachlassverzeichnis\">Ausk\u00fcnfte \u00fcber das Aktivverm\u00f6gen des Erblassers durch ein notarielles Nachlassverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Ausk\u00fcnfte, die der Erbe \u00fcber das Aktivverm\u00f6gen des Erblassers zu erteilen hat, m\u00fcssen sowohl das Immobilienverm\u00f6gen des Erblassers als auch dessen bewegliches Verm\u00f6gen wiedergeben.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"6-auskunftsanspr%C3%BCche-hinsichtlich-des-unbeweglichen-verm%C3%B6gens-des-erblassers-insbesondere-des-immobilienbesitzes\">Auskunftsanspr\u00fcche hinsichtlich des unbeweglichen Verm\u00f6gens des Erblassers, insbesondere des Immobilienbesitzes<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Auskunftspflicht der Erben hinsichtlich dem unbeweglichen Verm\u00f6gen des Erblassers erstreckt sich insbesondere auf die folgenden Verm\u00f6genswerte:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u2981 Bebaute Grundst\u00fccke<\/strong><br><strong>\u2981 Unbebaute Grundst\u00fccke<\/strong><br><strong>\u2981 Landwirtschaftlich genutzte Grundst\u00fccke<\/strong><br><strong>\u2981 Eigentumswohnungen<\/strong><br><strong>\u2981 Nie\u00dfbrauchsrechte an Immobilien<\/strong><br><strong>\u2981 Wohnungsrechte<\/strong><br><strong>\u2981 Wohnrechte<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit der Pflichtteilsberechtigte in der Lage ist, anhand der erteilten Ausk\u00fcnfte den Wert des Immobilienbesitzes des Erblassers nachzuvollziehen, muss die Auskunft so erteilt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte feststellen kann, um welche Immobilien bzw. Rechte an Immobilien es sich konkret handelt. Dies ist Voraussetzung daf\u00fcr, dass der Pflichtteilsberechtigte auf der Grundlage der erteilten Auskunft in der Lage ist, den Verkehrswert der Immobilie bzw. der grundst\u00fccksbezogenen Rechte zu ermitteln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der juristischen Literatur und der Rechtsprechung ist strittig, ob der Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich der Ausk\u00fcnfte bezogen auf den Immobilienbesitz des Erblassers auch einen Anspruch darauf hat, dass ihm entsprechende Belege \u00fcberlassen werden, anhand derer er in der Lage ist die Auskunft inhaltlich nachzuvollziehen und den Wert des Immobilienbesitzes zu bestimmen. Diese juristische Streitfrage spielt auf dem Hintergrund des Wertermittlungsanspruches des Pflichtteilsberechtigten gegen\u00fcber den Erben aber faktisch eine untergeordnete Rolle.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Neben dem Auskunftsanspruch steht dem Pflichtteilsberechtigten gegen\u00fcber den Erben ein sogenannter Wertermittlungsanspruch zu. Macht der Pflichtteilsberechtigte diesen Wertermittlungsanspruch hinsichtlich des Immobilienbesitzes des Erblassers gegen\u00fcber den Erben geltend, m\u00fcssen die Erben den Verkehrswert des Immobilienbesitzes durch die Vorlage eines Verkehrswertgutachtens nachweisen. Dem Anlagenapparat eines ordnungsgem\u00e4\u00df ausgestellten Verkehrswertgutachtens sind im Regelfall die Unterlagen, Belege und Dokumente zu entnehmen, die f\u00fcr die Wertermittlung von Bedeutung sind. Wird im Rahmen eines notariellen Nachlassverzeichnisses die \u00dcberreichung von Belegen hinsichtlich des Immobilienwertes verweigert, hat dies regelm\u00e4\u00dfig zur Folge, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Wertermittlungsanspruch geltend macht. Da die Kosten der sich mit der Wertermittlung verbindenden Gutachten vom Erben zu tragen sind, sollte durch Verweigerung entsprechender Belege die Geltendmachung des Wertermittlungsanspruches nicht provoziert werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"7-auskunftsanspr%C3%BCche-%C3%BCber-das-bewegliche-verm%C3%B6gen-des-erblassers-im-notariellen-nachlassverzeichnis\">Auskunftsanspr\u00fcche \u00fcber das bewegliche Verm\u00f6gen des Erblassers im notariellen Nachlassverzeichnis<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Ausk\u00fcnfte \u00fcber das bewegliche Verm\u00f6gen des Erblassers m\u00fcssen so erteilt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte in der Lage ist, auf der Grundlage dieser Ausk\u00fcnft den Wert des beweglichen Verm\u00f6gens zu bestimmen. Aus diesem Grunde ist es nicht zul\u00e4ssig, die Auskunft hinsichtlich des beweglichen Verm\u00f6gens des Erblassers auf die Gegenst\u00e4nde zu beschr\u00e4nken, die sich im Alleineigentum des Erblassers befanden. Vielmehr sind die Erben verpflichtet, auch diejenigen Gegenst\u00e4nde im notariellen Nachlassverzeichnis anzugeben, an denen der Erblasser nur im Wege des Miteigentums oder des Mitbesitzes beteiligt war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Auskunft auch \u00fcber solche Gegenst\u00e4nde des beweglichen Verm\u00f6gens, die lediglich im Miteigentum oder im Mitbesitz des Erblasser standen, ist erforderlich, damit sich der Pflichtteilsberechtigte \u00fcber den Nachlass einen umfassenden \u00dcberblick verschaffen kann, der nicht durch eine vorweggenommene (im Zweifel laienhafte) juristische Bewertung der Eigentums- und Besitzverh\u00e4ltnisse an den Nachlassgegenst\u00e4nden beschr\u00e4nkt ist. Es ist gerade Sinn und Zweck des Auskunftsanspruches des Pflichtteilsberechtigten gegen\u00fcber den Erben, dass dieser mit Hilfe der zu erteilenden Auskunft seine Defizite hinsichtlich der Kenntnis \u00fcber den Nachlass des Erblassers ausgleichen kann. Mit dieser Funktion des Auskunftsanspruches sind Einschr\u00e4nkungen der Auskunftspflicht \u00fcber das bewegliche Verm\u00f6gen des Erblassers unter dem Gesichtspunkt des Miteigentums oder des Mitbesitzes unvereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da die Auskunftspflicht sich somit auch auf solche beweglichen Verm\u00f6genswerte erstreckt, an denen der Erblasser lediglich Miteigentum oder Mitbesitz hatte, muss sich das notarielle Nachlassverzeichnis auch auf solche Hausratsgegenst\u00e4nde erstrecken, an denen sich lediglich das Miteigentum oder der Mitbesitz des Erblassers feststellen l\u00e4sst.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch hinsichtlich des beweglichen Verm\u00f6gens des Erblassers ist die Auskunft bezogen auf die einzelnen Gegenst\u00e4nde so konkret zu erteilen, dass der Pflichtteilsberechtigte anhand dieser Auskunft den Verkehrswert der einzelnen Nachlassgegenst\u00e4nde feststellen kann. Aus diesem Grunde kann die Auskunft hinsichtlich des beweglichen Verm\u00f6gens nicht in Sachgruppen zusammengefasst werden, wenn diese Zusammenfassung zur Folge hat, dass der Pflichtteilsberechtigten den Wert der konkreten Nachlassgegenst\u00e4nde nicht mehr bestimmen kann. Im Zweifel sind daher s\u00e4mtliche beweglichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde einzelnen in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Dabei m\u00fcssen die einzelnen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde so beschrieben werden, dass sie anhand der erteilten Auskunft individualisiert werden k\u00f6nnen, da nur so im Weiteren eine wertm\u00e4\u00dfige Bestimmung m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da die Auskunft dem Zweck dient, dem Pflichtteilsberechtigten eine Grundlage f\u00fcr die Berechnung seines Pflichtteilsanspruches zu geben, sind neben der Bezeichnung der einzelnen beweglichen Gegenst\u00e4nde auch die Faktoren anzugeben, die f\u00fcr die Wertbildung hinsichtlich dieser Gegenst\u00e4nde von Bedeutung sind. Insofern ist der Auskunftsanspruch umfassend. Als wertbildenden Faktoren ist hinsichtlich der beweglichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde des Erblassers im Regelfall folgendes anzugeben:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u2981 Alter des Gegenstandes<\/strong><br><strong>\u2981 Hersteller des Gegenstandes<\/strong><br><strong>\u2981 Seriennummern, wenn feststellbar<\/strong><br><strong>\u2981 Angaben zur Funktionsf\u00e4higkeit des Gegenstandes<\/strong><br><strong>\u2981 Eventuell noch bestehende Garantie- Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche<\/strong><br><strong>\u2981 Zustand des Gegenstandes<\/strong><br><strong>\u2981 Bei einem PKW die Laufleistung, die Erstzulassung und Angaben zur Unfallfreiheit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Praxis bietet es sich an, dass zwischen dem Pflichtteilsberechtigten, den Erben und dem beauftragten Notar abgestimmt wird, dass in das notarielle Nachlassverzeichnis nur die Nachlassgegenst\u00e4nde aufgenommen werden, die erkennbar einen eigenst\u00e4ndigen Verkehrswert haben oder bei denen ein solcher eigenst\u00e4ndiger Verkehrswert nicht ausgeschlossen werden kann. Es liegt auf der Hand, dass zum Beispiel alte und verbrauchte M\u00f6bel, die nicht als Antiquit\u00e4ten eingestuft werden k\u00f6nnen, keinen eigenen Verkehrswert mehr haben, sondern lediglich Kosten im Rahmen der Entr\u00fcmpelung verursachen. Gleiches gilt f\u00fcr einen gro\u00dfen Teil des Hausrates, da es f\u00fcr alten gebrauchten Hausrat und alte gebrauchte Kleidungsst\u00fccke regelm\u00e4\u00dfig keinen Markt gibt, \u00fcber den auch nur ein geringer Verkehrswert realisierbar w\u00e4re. Im Interesse einer praxis- und zeitnahen Ausfertigung des notariellen Nachlassverzeichnisses sollte daher hinsichtlich des Umfangs und des Inhaltes des Nachlassverzeichnisses bez\u00fcglich des beweglichen Verm\u00f6gens des Erblassers eine Absprache zwischen den Beteiligten und dem Notar getroffen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch hinsichtlich des beweglichen Verm\u00f6gens des Erblassers gilt der Grundsatz, dass nur diejenigen beweglichen Gegenst\u00e4nde in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen sind, die sich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch in dessen Eigentum, Miteigentum, Besitz oder Mitbesitz befanden. Gegenst\u00e4nde hingegen, die bereits vor dem Tod des Erblassers aus dessen Verm\u00f6gen ausgeschieden sind, sind nicht in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen. Solche Gegenst\u00e4nde k\u00f6nnen aber im Zusammenhang mit dem fiktiven Nachlass, d. h. mit den Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcchen des Auskunftsberechtigten eine Rolle spielen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"8-auskunft-%C3%BCber-rechte-und-forderungen-des-erblassers-durch-ein-notarielles-nachlassverzeichnis\">Auskunft \u00fcber Rechte und Forderungen des Erblassers durch ein notarielles Nachlassverzeichnis<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum Verm\u00f6gen des Erblassers geh\u00f6ren auch s\u00e4mtliche Rechte und Forderungen, die dem Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls zustanden. Diese Rechte und Forderungen sind folglich dem Nachlass zuzuordnen und m\u00fcssen in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei diesen Rechten und Forderungen handelt es sich insbesondere um folgende Verm\u00f6genspositionen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u2981 Forderungen aus Vertr\u00e4gen<\/strong><br><strong>\u2981 Bank- und Sparkassenkonten<\/strong><br><strong>\u2981 Sparb\u00fccher<\/strong><br><strong>\u2981 Wertpapierdepots<\/strong><br><strong>\u2981 Bankschlie\u00dff\u00e4cher<\/strong><br><strong>\u2981 Gesellschaftersanteile an Firmen und Unternehmen<\/strong><br><strong>\u2981 GmbH-Anteile<\/strong><br><strong>\u2981 Genossenschaftsanteile<\/strong><br><strong>\u2981 Lizenzrechte<\/strong><br><strong>\u2981 Patentrechte<\/strong><br><strong>\u2981 Bausparvertr\u00e4ge<\/strong><br><strong>\u2981 Lebensversicherungen<\/strong><br><strong>\u2981 Sterbeversicherungen<\/strong><br><strong>\u2981 Offene Lohn- und Gehaltsforderungen<\/strong><br><strong>\u2981 Sterbegelder<\/strong><br><strong>\u2981 Urlaubsabgeltungen<\/strong><br><strong>\u2981 Anspruch auf Bonuszahlungen<\/strong><br><strong>\u2981 Steuererstattungsanspr\u00fcche<\/strong><br><strong>\u2981 Leibrenten und andere zu kapitalisierende wiederkehrende Leistungsanspr\u00fcche<\/strong><br><strong>\u2981 Ausgleichsanspruch aus Handelsvertretervertr\u00e4gen<\/strong><br><strong>\u2981 Offene Forderungen gegen Krankenversicherungen<\/strong><br><strong>\u2981 Urheberrechte<\/strong><br><strong>\u2981 Abbildungsrechte<\/strong><br><strong>\u2981 Gewerbliche Schutzrechte<\/strong><br><strong>\u2981 Markenrechte<\/strong><br><strong>\u2981 Erb- und Pflichtteilsanspr\u00fcche aus vorangegangenen Erbf\u00e4llen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich der Auskunftspflicht kommt es nicht darauf an, ob die fraglichen Forderungen durchsetzbar sind. Daher m\u00fcssen die Forderungen und Rechte auch dann in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden, wenn die Forderungen verj\u00e4hrt oder bestritten sind. In diesen F\u00e4llen ist das Nachlassverzeichnis entsprechend zu erg\u00e4nzen, d. h. hinsichtlich der betroffenen Forderungen muss angegeben werden, ob diese bereits verj\u00e4hrt sind und ob die Einrede der Verj\u00e4hrung bereits erhoben wurde. Ist eine Forderung streitig, sind die Umst\u00e4nde darzustellen, aus denen sich die Unsicherheit hinsichtlich dieser Forderung ergibt. Wie bei den beweglichen Gegenst\u00e4nden die zum Nachlass geh\u00f6ren, sind somit auch hinsichtlich der Forderungen und Rechte alle wertbildenden Faktoren mit anzugeben. Nur so kann der Pflichtteilsberechtigte auch bez\u00fcglich der zum Nachlass geh\u00f6renden Forderungen und Rechte deren Wert anhand der erteilten Auskunft bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ergeben sich die Forderungen und Rechte aus Vertr\u00e4gen, die rechtlich als Vertr\u00e4ge zu Gunsten Dritter einzustufen sind, f\u00fchrt dies nicht dazu, dass diese Forderung und Rechte in das Nachlassverzeichnis nicht aufzunehmen sind. Die Frage, wer aus diesen Vertr\u00e4gen wirtschaftlich beg\u00fcnstigt wird, ist im Weiteren f\u00fcr die Bestimmung eventueller Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche von Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Banken und Sparkassen sind nach den Vorschriften \u00fcber die Erbschaftssteuer verpflichtet, dem Erbschaftfinanzamt Ausk\u00fcnfte \u00fcber Konten, Sparb\u00fccher, Depots, usw. zu erteilen. Diese Ausk\u00fcnfte sollten dem notariellen Nachlassverzeichnis beigef\u00fcgt werden, da diesen Ausk\u00fcnften stichtagsgenau die Guthabenbetr\u00e4ge und bereits angefallenen Zinsen, die den Konten aber noch nicht gutgeschrieben wurden, zu entnehmen sind. Dar\u00fcber hinaus kann diesen Ausk\u00fcnften entnommen werden, ob es sich bei den Konten um Gemeinschaftskonten handelt oder um Konten, die nur dem Erblasser zugeordnet waren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Geh\u00f6ren zum Nachlass auch Gesellschaft- und Firmenanteile, so muss die Auskunft \u00fcber diese Gesellschaft- und Firmenanteile so genau erteilt werden, dass der Pflichtteilsberechtigte nachvollziehen kann, um welche Gesellschaft- und Firmenanteile es sich genau handelt und wie sich der Wert dieser Beteiligungen darstellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich bei den Gesellschaften oder Firmen um juristische Personen oder um Personengesellschaften handelt. Weiter spielt es keine Rolle, ob die Gesellschaften und Firmen nach dem Tod des Erblassers fortgef\u00fchrt oder eingestellt werden. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf eventuelle Abfindungsanspr\u00fcche, die sich aus den Gesellschaftsvertr\u00e4gen ergeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung ergibt sich weiter, dass der Pflichtteilsberechtigte bezogen auf Gesellschaft- und Firmenanteile des Erblassers einen Anspruch darauf hat, dass ihm diejenigen Unterlagen, Dokumente und Urkunden zur Kenntnis gegeben werden, die notwendig sind, um den Wert der Beteiligungen ermitteln zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bezogen auf diese Vorlagepflicht gilt das gleiche, wie hinsichtlich dem Immobilienbesitz des Erblassers. Auch hinsichtlich von Gesellschaftsanteilen und Firmenbeteiligungen des Erblassers steht dem Pflichtteilsberechtigten ein Wertermittlungsanspruch gegen\u00fcber den Erben zu. Dieser Wertermittlungsanspruch kann nur durch die Vorlage eines entsprechenden Sachverst\u00e4ndigengutachtens erf\u00fcllt werden. Aus einem solchen Sachverst\u00e4ndigengutachten gehen regelm\u00e4\u00dfig die Unterlagen hervor, die f\u00fcr die Bewertung notwendig sind. Der Pflichtteilberechtigte kann daher \u00fcber die Geltendmachung seines Wertermittlungsanspruches faktisch die Vorlage aller Dokumente erzwingen, die f\u00fcr die Wertbildung hinsichtlich eines Gesellschafts- oder Firmenanteils von Bedeutung sind. Folglich macht es keinen Sinn, diese Unterlagen dem notarielle Nachlassverzeichnis nicht beizuf\u00fcgen, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereits im Rahmen der Geltendmachung seine Auskunftsanspr\u00fcche diese Unterlagen im Zusammenhang mit dem notariellen Nachlassverzeichnis angefordert hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu den Unterlagen, die zum Nachweis der Beteiligungswerte vorzulegen sind geh\u00f6ren insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u2981 Die Bilanzen<\/strong><br><strong>\u2981 Die Gesch\u00e4ftsb\u00fccher<\/strong><br><strong>\u2981 Die Gewinn- und Verlustrechnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung ergibt sich, dass sich der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auf die Unterlagen zumindest aus den vergangenen 5 Jahren vor dem Erbfall erstreckt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum beweglichen Nachlass des Erblassers geh\u00f6rt auch dessen sogenannter digitaler Nachlass. Aus diesem Grunde sind im notariellen Nachlassverzeichnis auch die Rechtsverh\u00e4ltnisse zu dokumentieren, die den elektronischen Datenbestand des Erblassers betreffen und die informationstechnischen Systeme, derer sich der Erblasser zu Lebzeiten bedient hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich des digitalen Nachlasses des Erblassers sind daher insbesondere die folgenden Angaben in das notarielle Nachlassverzeichnis aufzunehmen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u2981 Die Software des Erblassers<\/strong><br><strong>\u2981 Die im Internet gespeicherten Daten des Erblassers<\/strong><br><strong>\u2981 Die lokal gespeicherten Daten des Erblassers<\/strong><br><strong>\u2981 Die Speichermedien, auf denen die Daten des Erblassers abgespeichert wurden<\/strong><br><strong>\u2981 Die elektronisch abgewickelten Vertragsbeziehung des Erblassers <\/strong><br><strong>\u2981 Die urheberrechtlich gesch\u00fctzten digitalen Werke des Erblassers<\/strong><br><strong>\u2981 Die Anteile des Erblasser an Kryptow\u00e4hrungen<\/strong><br><strong>\u2981 Die Nutzungsrechte des Erblassers an iBooks<\/strong><br><strong>\u2981 Die Nutzungsrechte des Erblassers an Musikdownloads<\/strong><br><strong>\u2981 Die Rechte des Erblassers an Domains<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"9-auskunft-%C3%BCber-die-nachlassverbindlichkeiten-durch-ein-notarielles-nachlassverzeichnis\">Auskunft \u00fcber die Nachlassverbindlichkeiten durch ein notarielles Nachlassverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da sich der Pflichtteilsanspruch aus dem Nettonachlasswert ergibt, muss im notariellen Nachlassverzeichnis auch Auskunft \u00fcber die sogenannten Passiva, d. h. die Nachlassverbindlichkeiten erteilt werden. Damit der Pflichtteilsberechtigte nachvollziehen kann, aus welchen Gr\u00fcnden bestimmte Verbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten gewertet werden, ist es erforderlich, dass dem Nachlassverzeichnis die Umst\u00e4nde und rechtlichen Wertungen zu entnehmen sind, die zur Bewertung der Forderungen als Nachlassverbindlichkeiten f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeiten ist zu unterscheiden zwischen solchen Verbindlichkeiten, die auf den Erblasser selbst zur\u00fcckzuf\u00fchren sind und den Nachlassverbindlichkeiten, die durch den Erbfall selbst hervorgerufen wurden. Hinsichtlich der Nachlassverbindlichkeiten kann daher zwischen den Erblasserschulden und den sogenannten Erbfallschulden unterschieden werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"10-auskunft-%C3%BCber-die-erblasserschulden-im-notariellen-nachlassverzeichnis\">Auskunft \u00fcber die Erblasserschulden im notariellen Nachlassverzeichnis<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu den Nachlassverbindlichkeiten in Form der sogenannten Erblasserschulden geh\u00f6ren alle Verbindlichkeiten die vom Erblasser selbst begr\u00fcndet wurden. Nicht zu den Passiva, d. h. den Nachlassverbindlichkeiten geh\u00f6ren Erblasserschulden die nicht vererbbar sind. Gleiches gilt f\u00fcr Erblasserschulden, die verj\u00e4hrt sind oder aufgrund einer Verwirkung nicht mehr durchgesetzt werden k\u00f6nne. Im Falle der Verj\u00e4hrung oder Verwirkung sind in das Nachlassverzeichnis aber Angaben zu den Umst\u00e4nden aufzunehmen, aus denen sich der Verj\u00e4hrung bzw. Verwirkung ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nachlassverbindlichkeiten in Form von Erblasserschulden sind insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u2981 Verpflichtungen des Erblassers aus Darlehensvertr\u00e4gen<\/strong><br><strong>\u2981 Steuerschulden des Erblassers<\/strong><br><strong>\u2981 Herausgabeanspr\u00fcche, die sich gegen den Erblasser richten<\/strong><br><strong>\u2981 Verpflichtungen des Erblassers aus Kaufvertr\u00e4gen<\/strong><br><strong>\u2981 Die Verpflichtung des Erblassers zur Erf\u00fcllung von Verm\u00e4chtnissen<\/strong><br><strong>\u2981 Die Verpflichtung des Erblassers zur Erf\u00fcllung von Pflichtteilsanspr\u00fcchen<\/strong><br><strong>\u2981 Forderungen gegen den Erblasser aufgrund von Unterhaltsverpflichtungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schuldete der Erblasser eine der Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner, so ist diese Verbindlichkeit nur in der H\u00f6he zu ber\u00fccksichtigen, wie der Erblasser im Innenverh\u00e4ltnis zu den \u00fcbrigen Schuldnern zur Leistung auf die Schuld verpflichtet war. In das notarielle Nachlassverzeichnis m\u00fcssen in diesem Fall somit auch Angaben zum Innenverh\u00e4ltnis zu den \u00fcbrigen Gesamtschuldnern aufgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu Lebzeiten kann der Erblasser zur Besicherung von Forderungen Sicherheiten in Form von Grundschulden oder Hypotheken bestellt haben. Fraglich ist, wie mit diesen dinglichen Sicherheiten im Rahmen des notariellen Nachlassverzeichnisses umzugehen ist. Bezogen auf diese Sicherheitsleistungen ist zu unterscheiden zwischen solchen Sicherheitsleistungen, die der Erblasser bestellt hat, um eigene Verbindlichkeiten abzusichern und Sicherheitsleistungen die zur Besicherung von Verbindlichkeiten Dritter eingetragen wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dingliche Sicherheiten die zugunsten Dritter eingetragen wurden sind nicht passivierungsf\u00e4hig, d. h. sie mindern den Nachlasswert nicht als Erblasserschuld, da sie der Sicherung fremder Verbindlichkeiten dienen. Nur dann, wenn konkret die Inanspruchnahme dieser vom Erblasser bestellten dinglichen Sicherheiten droht, gilt etwas anderes. In diesem Fall sind die vom Erblasser bestellten dinglichen Sicherheiten als Nachlassverbindlichkeiten vom Wert des Nachlasses abzuziehen. Folglich muss in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden, aufgrund welcher Umst\u00e4nde die Inanspruchnahme der vom Erblasser zur Sicherung fremder Schulden bestellten Sicherheiten droht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu beachten ist aber, dass mit der Inanspruchnahme dieser dinglichen Sicherheiten die sich daraus ergebenden Freistellungsanspr\u00fcche als Forderung in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen sind. Soweit diese Freistellungsanspr\u00fcche ihrerseits nicht werthaltig sind, da sich aus den Umst\u00e4nden ergibt, dass sie nicht realisiert werden k\u00f6nnen, m\u00fcssen die Umst\u00e4nde aus denen sich diese mangelhafte Werthaltigkeit der Freistellungsanspr\u00fcche ergibt im Nachlassverzeichnis dargestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dingliche Sicherheiten, die vom Erblasser hinsichtlich eigener Verbindlichkeiten bestellt wurden, sind hingegen als Nachlassverbindlichkeiten im Nachlassverzeichnis zu behandeln.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"11-auskunft-%C3%BCber-erbfallschulden-durch-ein-notarielles-nachlassverzeichnis\">Auskunft \u00fcber Erbfallschulden durch ein notarielles Nachlassverzeichnis<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Neben den Erblasserschulden sind vom Nachlass als Nachlassverbindlichkeiten die Kostenpositionen abzuziehen, die sich unmittelbar aus dem Erbfall und seiner Abwicklung selbst ergeben. Als Faustformel kann zur Beurteilung herangezogen werden, dass alle Verbindlichkeiten vom Nachlass wertm\u00e4\u00dfig abgezogen werden k\u00f6nnen, die auch vom Pflichtteilsberechtigten selbst h\u00e4tten getragen werden m\u00fcssen, wenn er gesetzlicher Erbe des Erblassers geworden w\u00e4re. Entscheidend ist, dass diese Verbindlichkeiten ihre Ursache unmittelbar im Erbfall selbst haben. Verbindlichkeiten hingegen, die erst als weitere Folge des Erbfalls, d. h. durch die sich aus dem Erbgang ergebende Verm\u00f6gensnachfolge anfallen, sind nicht als Erbfallschulden vom Nachlasswert abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In diesem Sinne sind insbesondere die folgende Verbindlichkeiten als Erbfallschulden anerkannt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u2981 Beerdigungskosten<\/strong><br><strong>\u2981 Kosten der Nachlasssicherung<\/strong><br><strong>\u2981 Kosten der Ermittelung von Nachlassgl\u00e4ubigern<\/strong><br><strong>\u2981 Notarkosten im Zusammenhang mit Pflichtteilsanspr\u00fcchen<\/strong><br><strong>\u2981 Kosten der Nachlasspflegschaft<\/strong><br><strong>\u2981 Kosten der Wertermittlung im Zusammenhang mit Pflichtteilsanspr\u00fcchen<\/strong><br><strong>\u2981 Kosten der Nachlassverwaltung<\/strong><br><strong>\u2981 Anspr\u00fcche des die Erbschaft ausschlagenden Ehegatten auf Zugewinnausgleich<\/strong><br><strong>\u2981 Kosten der Inventarerrichtung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"12-nicht-ber%C3%BCcksichtigungsf%C3%A4hige-verbindlichkeiten\">Nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Verbindlichkeiten<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nicht alle Nachlassverbindlichkeiten sind vom Nachlasswert abzuziehen. So k\u00f6nnen Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers, die ihrerseits nicht vererblich sind, nicht wertmindernd ber\u00fccksichtigt werden. Gleiches gilt f\u00fcr Nachlassverbindlichkeiten die bereits verj\u00e4hrt sind. Aus diesem Grunde m\u00fcssen bei der Aufnahme von Nachlassverbindlichkeiten in das Nachlassverzeichnis auch Angaben zur Verj\u00e4hrung dieser Nachlassverbindlichkeiten im notariellen Nachlassverzeichnis gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insbesondere die folgenden Kosten und Verbindlichkeiten k\u00f6nnen nicht wertmindernd vom Nachlasswert abgezogen werden:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u2981 Die Kosten der Testamentser\u00f6ffnung<\/strong><br><strong>\u2981 Die Kosten des Erbscheins bzw. des Erbscheinsverfahrens<\/strong><br><strong>\u2981 Die von den Erben zu tragenden Pflichtteilsanspr\u00fcche<\/strong><br><strong>\u2981 Der sogenannte Drei\u00dfigste<\/strong><br><strong>\u2981 Die testamentarisch angeordneten Verm\u00e4chtnisse<\/strong><br><strong>\u2981 Die Unterhaltsanspr\u00fcche der werdenden Mutter gem\u00e4\u00df \u00a7 1963 BGB<\/strong><br><strong>\u2981 Die Erbschaftssteuer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Grabpflegekosten sind nur dann abzugsf\u00e4hige Nachlassverbindlichkeiten, wenn der Grabpflegevertrag vom Erblasser selbst abgeschlossen wurde. Dies kann insbesondere bei Abschluss eines sogenannten Bestattungsvertrages des Erblassers zu Lebzeiten mit dem Bestatter der Fall sein. Ansonsten sind die Grabpflegekosten im Gegensatz zu den eigentlichen Bestattungskosten nicht abzugsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"13-aufnahme-von-ausk%C3%BCnfte-zum-fiktiven-nachlass-in-das-notarielle-nachlassverzeichnis\">Aufnahme von Ausk\u00fcnfte zum fiktiven Nachlass in das notarielle Nachlassverzeichnis<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Stellt man hinsichtlich fiktiver Nachlasswerte auf die den \u00a7\u00a7 2314 Abs. 1 und 2311 BGB zu entnehmenden Regelungen ab, ergibt sich ein gesetzliche Auskunftsanspruch hinsichtlich fiktiver Nachlasswerte nicht. Da dem Pflichtteilsberechtigten gem\u00e4\u00df \u00a7 2325 BGB aber ein Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch zusteht, geht sowohl die Rechtsprechung als auch die juristische Fachliteratur davon aus, dass die Erben dem Pflichtteilsberechtigten gegen\u00fcber auch hinsichtlich der sogenannten fiktiven Nachlasswerte zur Auskunft im Rahmen eines notariellen Nachlassverzeichnisses verpflichtet sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Auskunftsanspruch hinsichtlich des fiktiven Nachlasses, der Voraussetzung f\u00fcr die Berechnung der Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche ist, muss vom Pflichtteilsberechtigten ausdr\u00fccklich geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Immer dann, wenn sich Anhaltspunkte f\u00fcr erg\u00e4nzung- und ausgleichspflichtige Zuwendungen ergeben, erstreckt sich der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auch auf Angaben zum sogenannten fiktiven Nachlass. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich sowohl auf lebzeitige Zuwendungen in Form von Schenkungen als auch auf die sogenannten unbenannten ehebedingten Zuwendungen des Erblassers zu Gunsten seines Ehepartners.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Erf\u00fcllung dieser Auskunftspflicht m\u00fcssen alle Informationen in das notarielle Nachlassverzeichnis aufgenommen werden, die erforderlich sind, um rechtlich nachvollziehen zu k\u00f6nnen, ob die jeweiligen Zuwendungen f\u00fcr den Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch relevant sind. Aus diesem Grunde muss in das notarielle Nachlassverzeichnis insbesondere aufgenommen werden, welchen Personen der Erblasser die fraglichen Zuwendungen gemacht hat und aus welchem Rechtsgrund. Da der Zeitpunkt der Zuwendung f\u00fcr die Berechnung des Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruches von erheblicher Bedeutung ist, muss in das Nachlassverzeichnis auch eben dieser Zeitpunkt dokumentiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sollte der Erbe selbst \u00fcber die notwendigen Kenntnisse und Informationen nicht verf\u00fcgen, die erforderlich sind, um die fraglichen lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers im notariellen Nachlassverzeichnis bezeichnen zu k\u00f6nnen, ist der Erbe verpflichtet, die notwendigen Informationen durch entsprechende Erkundigungen bei Banken, Beteiligten, Notaren, Grundbuch\u00e4mtern, usw. einzuholen. Insbesondere ist der Erbe verpflichtet, sich die vollst\u00e4ndigen Bankunterlagen, d. h. Kontoausz\u00fcge, Sparb\u00fccher, usw. des Erblassers zu beschaffen und in diese Einsicht zu nehmen. Die Tatsache, dass sich damit nicht unerhebliche Kosten verbinden k\u00f6nnen, kann dieser Verpflichtung seitens des Erben nicht entgegengehalten werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"14-zur-aufnahme-von-schenkungen-in-das-notarielle-nachlassverzeichnis\">Zur Aufnahme von Schenkungen in das notarielle Nachlassverzeichnis<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Schenkung liegt immer dann vor, wenn der Erblasser lebzeitig unentgeltlich einem anderen eine Zuwendung hat zukommen lassen. Dabei m\u00fcssen sich der Erblasser und der Beschenkte dar\u00fcber einig gewesen sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Unentgeltlich ist eine Zuwendung immer dann, wenn der Beschenkte die Zuwendung seitens des Erblassers erhalten hat, ohne zu Gunsten des Erblassers eine gleichwertige Gegenleistung zu erbringen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erbe ist verpflichtet, umfassend Auskunft \u00fcber die Schenkungen seitens des Erblassers zu machen. Die Auskunftspflicht erstreckt sich damit auch auf die sogenannten Anstandsschenkungen und Pflichtschenkungen. Dies ist erforderlich, damit der Auskunftsberechtigte selbst einsch\u00e4tzen kann, ob die fraglichen Schenkungen bei der Berechnung seines Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruches zu ber\u00fccksichtigen sind oder nicht. W\u00fcrde sich die Auskunftspflicht der Erben nicht auf die Anstandsschenkungen und Pflichtschenkungen erstrecken, so k\u00f6nnte der Pflichtteilsberechtigte die notwendige rechtliche W\u00fcrdigung dieser Schenkungen nicht vornehmen. Letztlich st\u00e4nde es im Belieben der Erben, unter Hinweis auf den besonderen Charakter der Zuwendung als Anstandsschenkung oder Pflichtschenkung, die fragliche Zuwendung im Rahmen der Auskunft nicht zu erw\u00e4hnen. Dies ist mit der Funktion eines notariellen Nachlassverzeichnisses unvereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Rahmen der Auskunft unterliegen die Anspr\u00fcche des Pflichtteilsberechtigten keiner zeitlichen Beschr\u00e4nkung. Der Erbe ist daher verpflichtet, im notariellen Nachlassverzeichnis auch Ausk\u00fcnfte \u00fcber Schenkungen zu erteilen, die der Erblasser auch in einem Zeitraum von \u00fcber 10 Jahren vor dem Erbfall vorgenommen hat. Ob diese Schenkungen dann bei der Berechnung des Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruches von Bedeutung sind, muss der Pflichtteilsberechtigte aufgrund der Gesamtumst\u00e4nde beurteilen. W\u00fcrde bezogen auf den Zeitraum, hinsichtlich dessen Ausk\u00fcnfte \u00fcber Schenkungen des Erblassers zu erteilen sind, eine zeitliche Begrenzung greifen, w\u00e4ren Schenkungen, die der Erblasser vor \u00fcber 10 Jahren vor seinem Tod gemacht hat, der Kenntnis und der rechtlichen W\u00fcrdigung durch die Pflichtteilsberechtigten entzogen. Auch dies ist mit der Funktion eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht vereinbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insbesondere hinsichtlich sogenannter unbenannter eheliche Zuwendungen seitens des Erblassers zu Gunsten seines Ehepartners unterliegt die Auskunftspflicht der Erben keiner zeitliche Begrenzung. Ob dies auch f\u00fcr den Fall gilt, wenn der Erblasser die Schenkung vor der Eheschlie\u00dfung vorgenommen hat und der Erbfall zeitlich nach \u00fcber 10 Jahren nach der Schenkung eingetreten ist, wurde bisher von der Rechtsprechung nicht abschlie\u00dfend entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">H\u00e4ufig wird bei Zuwendungen unter Eheleuten \u00fcbersehen, dass sich die Schenkung aus den Gesamtumst\u00e4nden ergeben kann. Erwerben die Eheleute zum Beispiel gemeinschaftlich eine Immobilie und werden im Weiteren die sich aus der Finanzierung des Immobilienkaufs ergebenden finanziellen Verpflichtungen von nur einem der beiden Ehepartner erbracht, kann sich hieraus zugunsten des anderen Ehepartners eine Schenkung ergeben. Insofern muss hinsichtlich der Finanzierung des Erwerbs einer gemeinschaftlichen Immobilie der Eheleute eine Auskunft gefordert werden, wenn aufgrund der Umst\u00e4nde nicht auszuschlie\u00dfen ist, dass die mit dem Erwerb der Immobilie verbundene Finanzierung von einem der beiden Ehepartner, d. h. dem Erblasser wirtschaftlich alleine getragen wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zuwendungen, die der Erblasser gegen Erbringung einer Gegenleistung lebzeitig gemacht hat, k\u00f6nnen trotz dieser Gegenleistung f\u00fcr den Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch relevant sein. Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass zwischen der Zuwendung und der erbrachten Gegenleistung ein wirtschaftlich erhebliches Missverh\u00e4ltnis besteht. Immer dann, wenn die Gegenleistung in erheblicher Art und Weise wirtschaftlich dem Wert des Zugewandten nicht entspricht, liegt eine sogenannte Teilschenkung vor. In H\u00f6he des Betrages, in dem der Wert der Gegenleistung vom Wert der Schenkung abweicht, liegt folglich eine pflichtteilsrelevante Teilschenkung vor. Solche Teilschenkungen sind somit ebenfalls in das notarielle Nachlassverzeichnis aufzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"15-zur-aufnahme-von-vertr%C3%A4gen-zu-gunsten-dritter-in-das-notarielle-nachlassverzeichnis\">Zur Aufnahme von Vertr\u00e4gen zu Gunsten Dritter in das notarielle Nachlassverzeichnis<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wurden vom Erblasser Vertr\u00e4ge zu Gunsten Dritter abgeschlossen, k\u00f6nnen auch diese Vertr\u00e4ge f\u00fcr die Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche des Auskunftsberechtigten relevant sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bezogen auf Lebensversicherungen geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Pr\u00e4mienleistungen die der Erblasser auf die Lebensversicherung erbracht hat dem Bezugsberechtigten im Wege der Schenkung zugewandt werden, da der Bezugsberechtigte f\u00fcr diese Pr\u00e4mienleistungen dem Erblasser gegen\u00fcber keine Gegenleistung erbringt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich der Beteiligung des Erblassers an Firmen und Gesellschaften kann sich ebenfalls eine f\u00fcr den Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruch relevante Zuwendung zugunsten eines Dritten ergeben. Ist im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass der Erblasser im Erbfall ohne Entsch\u00e4digung aus der Gesellschaft ausscheidet, erhalten die Mitgesellschafter den Gesellschaftsanteil des Erblassers ohne Gegenleistung und damit im Wege einer Schenkung. Der Wert dieser Schenkung ist gegen\u00fcber dem Pflichtteilsberechtigten in Form des Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspruches auszugleichen. Wird eine Abfindung vereinbart, die wertm\u00e4\u00dfig dem Gesellschaftsanteil nicht entspricht, liegt im Regelfall eine pflichtteilsrelevante Teilschenkung vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daher m\u00fcssen Lebensversicherungen, Gesellschaftsbeteiligungen und sonstige Vertr\u00e4ge zu Gunsten Dritter in das notarielle Nachlassverzeichnis aufgenommen werden. Damit der Pflichtteilsberechtigten die sich aus diesen Vertragsverh\u00e4ltnissen ergebenden Rechte geltend machen kann, muss in das notarielle Nachlassverzeichnis aufgenommen werden, wem das Bezugsrecht aus der Lebensversicherung zusteht bzw. welche Gesellschafter die Gesellschaftsanteile des Erblassers \u00fcbernommen haben. Bezogen auf die Gesellschaftsanteile tritt neben den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten auch dessen Wertermittlungsanspruch. Der Wertermittlungsanspruch muss gegen\u00fcber den Erben allerdings ausdr\u00fccklich geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"16-die-formalen-anforderungen-an-ein-notarielles-nachlassverzeichnis\">Die formalen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Notar muss die Feststellungen zur Zusammensetzung des Nachlasses, d. h. zu den Nachlassaktiva und den Nachlasspassiva in das notarielle Nachlassverzeichnis aufnehmen und beurkunden. Hinsichtlich dieser T\u00e4tigkeit des Notars muss das notarielle Nachlassverzeichnis den von der Rechtsprechung entwickelten und sich aus dem Gesetz ergebenden formalen Anforderungen gerecht werden. Weicht das notarielle Nachlassverzeichnis von diesen formalen Anforderungen ab, kann dies zur Folge haben, dass der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten durch das notarielle Nachlassverzeichnis nicht erf\u00fcllt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus den formalen Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis ergiben sich f\u00fcr den Notar die folgenden beiden Kardinalpflichten:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u2981 Die Erkl\u00e4rungen der Erben \u00fcber den Nachlass entgegenzunehmen, zu pr\u00fcfen und zu beurkunden<\/strong><br><strong>\u2981 Eigenen Ermittlungen \u00fcber den Nachlass und dessen Zusammensetzung durchzuf\u00fchren<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"17-pflicht-des-notars-zur-entgegennahme-der-erkl%C3%A4rung-der-erben-deren-pr%C3%BCfung-und-beurkundung\">Pflicht des Notars zur Entgegennahme der Erkl\u00e4rung der Erben, deren Pr\u00fcfung und Beurkundung<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Notar hat die notwendigen Informationen zur Ausfertigung und Beurkundung des notariellen Nachlassverzeichnisses durch entsprechende Erkl\u00e4rungen der Erben aufnehmen. Bei dieser Aufnahme m\u00fcssen die Erben pers\u00f6nlich zugegen sein. Es ist unzul\u00e4ssig, dass sich die Erben bei der Aufnahme der notwendigen Informationen zur Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses vertreten lassen, da es sich seitens der Erben um eine pers\u00f6nliche Wissenserkl\u00e4rung handelt, die im Weiteren notariell beurkundet wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssen die auskunftspflichtigen Erben bei der Aufnahme des Verzeichnisses pers\u00f6nlich anwesend sein, damit sie f\u00fcr Nachfragen des Notars und Erl\u00e4uterungen zur Verf\u00fcgung stehen. Weiter ist die pers\u00f6nliche Anwesenheit der auskunftspflichtigen Erben Voraussetzung daf\u00fcr, dass der Notar sie im Zusammenhang mit der Aufnahme des Verzeichnisses rechtlich entsprechend belehren kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch der Notar muss die Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses pers\u00f6nlich vornehmen. Er darfsich hierbei nicht von Hilfspersonen vertreten lassen. Solche k\u00f6nnen lediglich beigezogen werden. Der Notar muss folglich<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u2981 die Erben bei der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses pers\u00f6nlich befragen,<\/strong><br><strong>\u2981 vorgelegte Unterlagen und Dokumente mit den Erben er\u00f6rtern,<\/strong><br><strong>\u2981 und die Angaben der Erben darauf \u00fcberpr\u00fcfen, ob diese plausibel sind.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gelangt der Notar aufgrund der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Erben unvollst\u00e4ndig oder inhaltlich unrichtig sind, ist der Notar verpflichtet, eigenst\u00e4ndige Nachforschungen zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhaltes zu veranlassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Verpflichtung der Erben zur Auskunftserteilung beschr\u00e4nkt sich nicht auf die Kenntnisse, \u00fcber die die Erben im Termin zur Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses pr\u00e4sent verf\u00fcgen. Vielmehr sind die Erben verpflichtet, selbst zur Sicherstellung einer vollst\u00e4ndigen und richtigen Auskunft Erkundigungen einzuholen, Dokumente einzusehen und gegebenenfalls beteiligten Personen zu befragen. Um sicherzustellen, dass die Erben diesen Verpflichtungen nachkommen, muss der Notar die Erben insbesondere auf folgendes ausdr\u00fccklich hinweisen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u2981 Dass sie zur Mitwirkung verpflichtet sind<\/strong><br><strong>\u2981 Vollst\u00e4ndige und wahrheitsgem\u00e4\u00dfe Angaben machen m\u00fcssen<\/strong><br><strong>\u2981 Die f\u00fcr die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses erforderlichen Unterlagen vollst\u00e4ndig vorzulegen haben<\/strong><br><strong>\u2981 Dass sie ihre eigenen M\u00f6glichkeiten zur Sachaufkl\u00e4rung vollst\u00e4ndig aussch\u00f6pfen m\u00fcssen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Aufforderung des Notars an den Erben, alle Informationsm\u00f6glichkeiten auszusch\u00f6pfen, die f\u00fcr die vollst\u00e4ndige und richtige Ausfertigung des notariellen Nachlassverzeichnisses erforderlich sind, ist im Nachlassverzeichnis selbst zu dokumentieren. Gleiches gilt f\u00fcr entsprechenden Hinweise des Notars an den Erben, wenn dieser feststellt, dass die bisher erteilten Ausk\u00fcnfte unzul\u00e4nglich sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um nachvollziehen zu k\u00f6nnen, ob die Angaben der Erben plausibel sind, sind deren Angaben zu vergleichen mit den Angaben die die Erben gegen\u00fcber dem Nachlassgericht abgegeben haben. Um diesen Abgleich sicherzustellen, kann es erforderlich sein, dass der Notar Einsicht in die Nachlassakte nimmt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"18-die-pflicht-des-notars-zu-eigenen-ermittlungen-und-feststellungen-hinsichtlich-des-nachlasses-bei-der-erstellung-des-notariellen-nachlassverzeichnisses\">Die Pflicht des Notars zu eigenen Ermittlungen und Feststellungen hinsichtlich des Nachlasses bei der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da sich die T\u00e4tigkeit des Notars bei der Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses nicht darauf beschr\u00e4nkt, lediglich die Erkl\u00e4rungen des Erben entgegenzunehmen, ergibt sich aus \u00a7 37 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Beurkundungsgesetz. Nach dieser Vorschrift muss das Nachlassverzeichnis die eigenen Wahrnehmungen des Notars wiedergeben. Der Notar ist damit f\u00fcr den Inhalt des notariellen Nachlassverzeichnisses selbst pers\u00f6nlich verantwortlich und hat folglich, unter Zugrundelegung der Angaben und Mitteilungen des Erben, den Bestand des Nachlasses selbst zu ermitteln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieser Ermittlungspflicht hat der Notar im Rahmen des ihm zumutbaren nachzukommen. Der Notar kann sich unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit aber nicht darauf berufen, dass die Ermittlungen umfangreich und damit auch zeitaufwendig sind. Der Notar hat sich vielmehr hinsichtlich des Umfangs seiner T\u00e4tigkeit daran zu orientieren, welche Feststellungen und Ermittlungen notwendig sind, damit das notarielle Nachlassverzeichnis aus Sicht des Auskunftsberechtigten seine Funktion erf\u00fcllen kann. Insbesondere muss der Notar die Ma\u00dfnahmen veranlassen und durchf\u00fchren, die sich auch aus Sicht eines Dritten als notwendig und naheliegend darstellen. Insofern unterliegt die T\u00e4tigkeit des Notars hinsichtlich ihres Inhalts und Umfangs objektiven Kriterien, die im weiteren auch gerichtlich \u00fcberpr\u00fcft werden k\u00f6nnen. Fehler des Notars bei der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses, die darauf beruhen, dass der Notar bei der Bestimmung des Umfangs seiner T\u00e4tigkeit ermessensfehlerhaft gehandelt hat, f\u00fchren daher zwingend dazu, dass das auf diesem Ermessensfehler beruhende notarielle Nachlassverzeichnis nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ausgefertigt wurde und damit den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nur dann, wenn dem Notar keinen geeigneten M\u00f6glichkeiten zur selbstst\u00e4ndigen Ermittlung des Nachlasses zur Verf\u00fcgung stehen, kann der Notar die Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses ausschlie\u00dflich auf die Angaben des Erben st\u00fctzen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"19-ermittlungspflichten-des-notars-bezogen-auf-immobilien-und-bewegliches-gegenst%C3%A4nde\">Ermittlungspflichten des Notars bezogen auf Immobilien und bewegliches Gegenst\u00e4nde<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bezogen auf das Grundeigentum des Erblassers ist der Notar folglich verpflichtet, dieses pers\u00f6nlich in Augenschein zu nehmen. Gegenst\u00e4nde, Unterlagen und Dokumente, die der Notar anl\u00e4sslich dieser Inaugenscheinnahme vorfindet, m\u00fcssen vom Notar dokumentiert und darauf \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sich hieraus weitere Anhaltspunkte hinsichtlich des Nachlasses ergeben. Ist dies der Fall, ist der Notar verpflichtet, diesen weiteren Anhaltspunkten nachzugehen. Eine Kardinalpflicht des Notars bei der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses besteht somit darin, festzustellen, welche Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde vorhanden sind und diese Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde pers\u00f6nlich in Augenschein zu nehmen. Hierf\u00fcr ist eventuell auch die Durchf\u00fchrung von Ortsterminen notwendig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bezogen auf die Nachlassimmobilien beschr\u00e4nken sich die Verpflichtung des Notars zur eigenst\u00e4ndigen Ermittlung nicht auf die Immobilie, die der Erblasser selbst bewohnt hat. Vielmehr erstrecken sich diese Verpflichtungen auf alle zum Nachlass geh\u00f6renden Immobilien. Durch entsprechende Nachfragen beim Grundbuchamt oder Katasteramt muss seitens des Notars ermittelt werden, wie sich der Immobilienbesitz des Erblassers zusammensetzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Befinden sich Teile der Nachlassimmobilien im Ausland und folglich nicht im Amtsbezirk des beauftragten Notars, ist der Notar verpflichtet, einen ortsans\u00e4ssigen Notar um Amtshilfe zu bitten. Weiter kann der Notar von der M\u00f6glichkeit Gebrauch machen, eine Genehmigung f\u00fcr die Besichtigung der au\u00dferhalb seines Amtsbezirks gelegenen Immobilie bei der Aufsichtsbeh\u00f6rde einzuholen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist es dem Notar dennoch nicht m\u00f6glich, Feststellungen zu einer im Ausland gelegenen Erblasser Immobilie einzuholen, ist hinsichtlich des inl\u00e4ndischen Immobilienverm\u00f6gens ein Teilverzeichnis auszufertigen. Gleichzeitig sind die Erben vom Notar aufzufordern, ein weiteres selbstst\u00e4ndiges Verzeichnis hinsichtlich der Auslandsimmobilien vorzulegen, das von einem dort ans\u00e4ssigen Notar ausgefertigt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist der Notar aber verpflichtet, zur Feststellung des Verkehrswertes der Nachlassimmobilien Verkehrswertgutachten bei den Erben anzufordern oder selbst in Auftrag zu geben. Die T\u00e4tigkeit des Notars beschr\u00e4nkt sich vielmehr auf die Ausfertigung des notariellen Nachlassverzeichnisses zur Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs der Pflichtteilsberechtigten. Neben diesem Auskunftsanspruch besteht der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten als eigenst\u00e4ndiger weiterer Anspruch, den der Pflichtteilsberechtigte gegen\u00fcber dem Erben selbstst\u00e4ndig geltend machen muss.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"20-ermittlungen-des-notars-hinsichtlich-der-zum-nachlass-geh%C3%B6renden-forderungen\">Ermittlungen des Notars hinsichtlich der zum Nachlass geh\u00f6renden Forderungen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch hinsichtlich der zum Nachlass geh\u00f6renden Forderung des Erblassers treffen den Notar nicht unerhebliche Pflichten zur eigenen Sachverhaltsermittlung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Gesch\u00e4ftsbeziehungen des Erblassers zu Banken und Sparkassen m\u00fcssen aufgekl\u00e4rt werden, damit dort entsprechende Ausk\u00fcnfte eingeholt werden k\u00f6nnen. So ist der Notar verpflichtet, hinsichtlich der Banken und Sparkassen die \u00f6rtlich im Wohnbereich des Erblassers Filialen unterhalten Ausk\u00fcnfte bei diesem Banken \u00fcber Gesch\u00e4ftsbeziehungen zum Erblasser einzuholen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ergibt sich aus den im Nachlass vorgefundenen Dokumenten und Unterlagen, dass der Erblasser auch Gesch\u00e4ftsbeziehungen zu ausl\u00e4ndischen Banken unterhalten hat, sind dort entsprechende Ausk\u00fcnfte einzuholen. Gleiches gilt f\u00fcr den Fall, dass sich aus den Umst\u00e4nden ergibt, dass der Erblasser auch zur Internet-Banken Gesch\u00e4ftskontakt unterhalten haben k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wurden die Banken und Sparkassen ermittelt, zu denen der Erblasser Gesch\u00e4ftskontakte unterhalten hat, sind dort insbesondere die folgenden Ausk\u00fcnfte vom Notar einzuholen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u2981 Welche Konten unterhielt der Erblasser bei der Bank oder Sparkasse?<\/strong><br><strong>\u2981 Welche Wertpapierkonten unterhielt der Erblasser bei der Bank oder Sparkasse?<\/strong><br><strong>\u2981 Die H\u00f6he der Guthabenbetr\u00e4ge<\/strong><br><strong>\u2981 Die H\u00f6he der Verbindlichkeiten des Erblassers gegen\u00fcber der Bank oder Sparkasse<\/strong><br><strong>\u2981 Unterhielt der Erblasser bei der Bank oder Sparkasse ein Schlie\u00dffach?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Werden dem Notar Darlehensvertr\u00e4ge des Erblassers bekannt, sind diese vom Notar anzufordern und einzusehen. Eventuell kann der Notar anhand der Darlehensvertr\u00e4ge weitere Anhaltspunkte f\u00fcr Gesch\u00e4ftsbeziehungen des Erblassers zu anderen Banken gewinnen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"21-zur-notwendigkeit-von-ermittlungen-des-notars-zum-fiktiven-nachlass-des-erblassers\">Zur Notwendigkeit von Ermittlungen des Notars zum fiktiven Nachlass des Erblassers<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da der Auskunftsberechtigte anhand des notariellen Nachlassverzeichnisses auch nachvollziehen k\u00f6nnen muss, ob ihm eventuell Pflichtteilserg\u00e4nzungsanspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Erben oder Dritten zustehen, muss der Notar auch hinsichtlich des fiktiven Nachlasses entsprechende Nachforschungen veranlassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Notar ist verpflichtet, s\u00e4mtliche Bankunterlagen, d. h. Kontoausz\u00fcge, Sparb\u00fccher, usw., auf Kontobewegungen zu \u00fcberpr\u00fcfen, die einen R\u00fcckschluss auf pflichtteilsrelevante Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle erlauben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Umfang dieser Ermittlungen ist abh\u00e4ngig von den festgestellten Gesch\u00e4ftsbeziehungen des Erblassers zu Banken und Sparkassen und von den Hinweisen, die sich bezogen auf pflichtteilsrelevante Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle aus den im Nachlass vorgefundenen Dokumenten und Unterlagen ergeben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"22-anforderungen-an-die-gestaltung-des-notariellen-nachlassverzeichnisses\">Anforderungen an die Gestaltung des notariellen Nachlassverzeichnisses<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus der Funktion des notariellen Nachlassverzeichnisses f\u00fcr den Auskunftsberechtigten ergeben sich insbesondere die folgenden Anforderungen an die Gestaltung des notariellen Nachlassverzeichnisses. Das Nachlassverzeichnis muss<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>\u2981 schriftlich abgefasst,<\/strong><br><strong>\u2981 inhaltlich transparent und<\/strong><br><strong>\u2981 \u00fcbersichtlich strukturiert und aufgebaut<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es muss dem Auskunftsberechtigten m\u00f6glich sein, aufgrund des Inhaltes des notariellen Nachlassverzeichnisses die Angaben zur Zusammensetzung des Nachlasses und dem Nachlasswert nachzuvollziehen und zu berechnen. Aus diesem Grunde muss in dem Auskunftsberechtigten ein zusammenh\u00e4ngendes einheitliches Nachlassverzeichnis erteilt werden. Teilverzeichnisse sind nur in Ausnahmen Situationen zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dem Nachlassverzeichnis muss weiter zu entnehmen sein, dass das Nachlassverzeichnis auf der eigenen Wahrnehmung des Notars beruht und dass der Notar den Erben die notwendigen Hinweise und Belehrungen erteilt hat, damit diese ordnungsgem\u00e4\u00df an der Aufnahme des notariellen Nachlassverzeichnisses mitwirken konnten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unzureichend ist es, wenn in das Nachlassverzeichnis floskelhafte Erkl\u00e4rungen der Erben aufgenommen werden. Beziehen sich die Erkl\u00e4rungen der Erben auf Anforderung, die sich aus juristischen Begriffen ergeben, muss dem notariellen Nachlassverzeichnis zu entnehmen sein, dass die Erben \u00fcber die Bedeutung dieser Begriffe aufgekl\u00e4rt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die formell korrekte Ausfertigung des notariellen Nachlassverzeichnisses setzt weiter voraus, dass das Nachlassverzeichnis vom Notar selbst unterschrieben wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n<style class=\"advgb-styles-renderer\">.kb-image13938_a284b4-d8 .kb-image-has-overlay:after{opacity:0.3;}.kb-table-of-content-nav.kb-table-of-content-id13938_96e39f-27 .kb-table-of-content-wrap{padding-top:var(--global-kb-spacing-sm, 1.5rem);padding-right:var(--global-kb-spacing-sm, 1.5rem);padding-bottom:var(--global-kb-spacing-sm, 1.5rem);padding-left:var(--global-kb-spacing-sm, 1.5rem);}.kb-table-of-content-nav.kb-table-of-content-id13938_96e39f-27 .kb-table-of-contents-title-wrap{padding-top:0px;padding-right:0px;padding-bottom:0px;padding-left:0px;}.kb-table-of-content-nav.kb-table-of-content-id13938_96e39f-27 .kb-table-of-contents-title{font-size:48px;font-weight:regular;font-style:normal;}.kb-table-of-content-nav.kb-table-of-content-id13938_96e39f-27 .kb-table-of-content-wrap .kb-table-of-content-list{font-weight:regular;font-style:normal;margin-top:var(--global-kb-spacing-sm, 1.5rem);margin-right:0px;margin-bottom:0px;margin-left:0px;}@media all and (max-width: 1024px){.kb-table-of-content-nav.kb-table-of-content-id13938_96e39f-27 .kb-table-of-contents-title{font-size:32px;}}@media all and (max-width: 767px){.kb-table-of-content-nav.kb-table-of-content-id13938_96e39f-27 .kb-table-of-contents-title{font-size:24px;}}<\/style>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ordnet der Erblasser die Enterbung eines seiner Angeh\u00f6rigen an, f\u00fchrt dies im Regelfall nach dem Erbfall zu nicht unerheblichen Konflikten. 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