{"id":8101,"date":"2015-08-15T20:03:40","date_gmt":"2015-08-15T20:03:40","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-balg.de\/das-erbrechtliche-vermaechtnis\/"},"modified":"2023-02-26T22:48:22","modified_gmt":"2023-02-26T22:48:22","slug":"das-erbrechtliche-vermaechtnis","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ra-balg.de\/?page_id=8101","title":{"rendered":"Erbrecht: Das erbrechtliche Verm\u00e4chtnis | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; Kanzlei Balg und Willerscheid &#8211; K\u00f6ln Nippes"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-das-erbrechtliche-vermachtnis-gestaltung-von-testamenten-und-anderen-letztwilligen-verfugungen-durch-die-anordnung-eines-vermachtnisses\">Das erbrechtliche Verm\u00e4chtnis | Gestaltung von Testamenten und anderen letztwilligen Verf\u00fcgungen durch die Anordnung eines Verm\u00e4chtnisses<\/h1>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-kadence-image kb-image_0cd2a6-8a size-full\"><a href=\"\/rechtsanwalt-erbrecht-koeln\/\" class=\"kb-advanced-image-link\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/RA_Balg-Erbrecht-980-SW.jpg\" alt=\"\" width=\"980\" height=\"579\" class=\"kb-img wp-image-5643 \" srcset=\"https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/RA_Balg-Erbrecht-980-SW.jpg 980w, https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/RA_Balg-Erbrecht-980-SW-300x177.jpg 300w, https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/RA_Balg-Erbrecht-980-SW-768x454.jpg 768w, https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/RA_Balg-Erbrecht-980-SW-540x320.jpg 540w\" sizes=\"auto, (max-width: 980px) 100vw, 980px\" \/><\/a><\/figure>\n\n\n\t\t\t\t<div class=\"wp-block-uagb-table-of-contents uagb-toc__align-left uagb-toc__columns-1  uagb-block-df983a4f      \"\n\t\t\t\t\tdata-scroll= \"1\"\n\t\t\t\t\tdata-offset= \"30\"\n\t\t\t\t\tstyle=\"\"\n\t\t\t\t>\n\t\t\t\t<div class=\"uagb-toc__wrap\">\n\t\t\t\t\t\t<div class=\"uagb-toc__title\">\n\t\t\t\t\t\t\tInhaltsverzeichnis:\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 384 512\"><path d=\"M192 384c-8.188 0-16.38-3.125-22.62-9.375l-160-160c-12.5-12.5-12.5-32.75 0-45.25s32.75-12.5 45.25 0L192 306.8l137.4-137.4c12.5-12.5 32.75-12.5 45.25 0s12.5 32.75 0 45.25l-160 160C208.4 380.9 200.2 384 192 384z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t\t<div class=\"uagb-toc__list-wrap \">\n\t\t\t\t\t\t<ol class=\"uagb-toc__list\"><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#was-ist-unter-einem-verm\u00e4chtnis-zu-verstehen\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Was ist unter einem Verm\u00e4chtnis zu verstehen?<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#wie-wird-ein-verm\u00e4chtnis-angeordnet\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Wie wird ein Verm\u00e4chtnis angeordnet?<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#wie-wird-die-verm\u00e4chtnisanordnung-von-der-erbeneinsetzung-abgegrenzt\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Wie wird die Verm\u00e4chtnisanordnung von der Erbeneinsetzung abgegrenzt?<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#vorausverm\u00e4chtnis-und-teilungsanordnung\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Vorausverm\u00e4chtnis und Teilungsanordnung?<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#verm\u00e4chtnis-durch-testament-oder-erbvertrag\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Verm\u00e4chtnis durch Testament oder Erbvertrag?<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#welche-rechte-hat-der-verm\u00e4chtnisnehmer-nach-dem-erbfall\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Welche Rechte hat der Verm\u00e4chtnisnehmer nach dem Erbfall?<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#wie-kann-der-verm\u00e4chtnisanspruch-gesichert-werden\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Wie kann der Verm\u00e4chtnisanspruch gesichert werden?<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#wie-wirkt-sich-das-abhandenkommen-des-verm\u00e4chtnisgegenstandes-aus\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Wie wirkt sich das Abhandenkommen des Verm\u00e4chtnisgegenstandes aus?<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#wer-kann-die-person-des-verm\u00e4chtnisnehmers-bestimmen\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Wer kann die Person des Verm\u00e4chtnisnehmers bestimmen?<\/a><li class=\"uagb-toc__list\"><a href=\"#sind-verm\u00e4chtnisse-geeignet-die-unternehmensnachfolge-zu-regeln\" class=\"uagb-toc-link__trigger\">Sind Verm\u00e4chtnisse geeignet die Unternehmensnachfolge zu regeln?<\/a><\/ol>\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t\t\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\t<\/div>\n\t\t\t\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-was-ist-unter-einem-vermachtnis-zu-verstehen\">Was ist unter einem Verm\u00e4chtnis zu verstehen?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Juristische Laien unterscheiden regelm\u00e4\u00dfig nicht zwischen den Begriffen Erbschaft&nbsp;und Verm\u00e4chtnis.&nbsp;F\u00fcr sie hat es die gleiche Bedeutung, ob jemandem etwas vererbt oder vermacht wird. Dass dies nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ergibt sich bereits aus \u00a7 1939 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB), mit dem der Gesetzgeber das Verm\u00e4chtnis regelt.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\" id=\"h-in-1939-bgb-heisst-es-wortlich\"><strong>In \u00a7 1939 BGB hei\u00dft es w\u00f6rtlich:<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<blockquote>\n<h3><strong><em>\u201eDer Erblasser kann durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Verm\u00f6gensvorteil zuwenden (Verm\u00e4chtnis).\u201c<\/em><\/strong><\/h3>\n<\/blockquote>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit er\u00f6ffnet das Verm\u00e4chtnis die M\u00f6glichkeit, dass der Erblasser einer Person einen Verm\u00f6gensvorteil zuwendet, ohne dass der Empf\u00e4nger dieses Vorteils dadurch zum Erbe wird. Damit ist diejenigen, dem ein Verm\u00e4chtnis zugewandt wird, nicht Erben. Zwischen dem Verm\u00e4chtnisnehmer und dem Erben muss folglich klar unterschieden werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fraglich ist, warum der Gesetzgeber eine solche Unterscheidung zwischen dem Verm\u00e4chtnisnehmer und dem Erben vorgenommen hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Erbe wird umfassend zum Rechtsnachfolger des Erblassers. Sind mehrere Personen gemeinsam Erben, so treten sie die Rechtsnachfolge als Erbengemeinschaft an. Keiner der Erben kann in diesem Fall alleine als Mitglied der Erbengemeinschaft \u00fcber die Erbschaft verf\u00fcgen. Die Erben verwalten den Nachlass gemeinschaftlich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">G\u00e4be es nicht die M\u00f6glichkeit, dass der Erblasser ein Verm\u00e4chtnis anordnen kann, so w\u00fcrde jede Person, der der Erblasser etwas zuwendet, Mitglied der Erbengemeinschaft. Die Verwaltung des Nachlasses und dessen Auseinandersetzung w\u00fcrde damit selbst dann schwieriger, wenn nur unbedeutende Verm\u00f6genswerte einer Person zugewandt werden. Mit dem Verm\u00e4chtnis hat der Erblasser somit die M\u00f6glichkeit, Verm\u00f6genswerte einer Person zuzuwenden, ohne dass diese Teil der Erbengemeinschaft wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft k\u00f6nnen \u00fcber ihren Erbanteil selbstst\u00e4ndig erst dann verf\u00fcgen, wenn die Gemeinschaft der Erben auseinandergesetzt wurde. Jeder Erbe ist daher hinsichtlich seines Erbteils so lange in seiner Verf\u00fcgungsgewalt beschr\u00e4nkt, wie die Erbengemeinschaft andauert. Der Verm\u00e4chtnisnehmer hingegen kann seine Anspr\u00fcche aus dem Verm\u00e4chtnis unmittelbar nach dem Erbfall geltend machen, ohne abwarten zu m\u00fcssen, bis die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist. Das Verm\u00e4chtnis schafft damit die M\u00f6glichkeit, bestimmte Verm\u00f6genswerte einer Person zuzuwenden, obwohl die Erbengemeinschaft noch besteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit erweitert die M\u00f6glichkeit ein Verm\u00e4chtnis anzuordnen, die Gestaltungsspielr\u00e4ume des Erblassers in erheblichem Umfang.<\/p>\n\n\n<div class=\"wp-block-uagb-faq uagb-faq__outer-wrap uagb-block-8bf2e334 uagb-faq-icon-row-reverse uagb-faq-layout-accordion uagb-faq-expand-first-true uagb-faq-inactive-other-false uagb-faq__wrap uagb-buttons-layout-wrap uagb-faq-equal-height     \" data-faqtoggle=\"true\" role=\"tablist\"><script type=\"application\/ld+json\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@type\":\"FAQPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?page_id=8101\",\"mainEntity\":[{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Wie wird ein Verm\\u00e4chtnis angeordnet?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Ein Verm\\u00e4chtnis kann wirksam nur durch eine Verf\\u00fcgung von Todes wegen angeordnet werden. Die wirksame Anordnung eines Verm\\u00e4chtnisses setzt daher voraus, dass die Anordnung im Rahmen eines Testamentes oder eines Erbvertrages erfolgt.<br><br>Erfolgt die Anordnung des Verm\\u00e4chtnisses im Rahmen eines gemeinsamen Testamentes von Eheleuten oder Mitgliedern einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, so kann die Anordnung des Verm\\u00e4chtnisses wechselbez\\u00fcglich sein, d.h. verbindlich werden, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner stirbt. Um sicherzustellen, dass die Anordnung des Verm\\u00e4chtnisses von der Wechselbez\\u00fcglichkeit des gemeinsamen Testamentes erfasst wird, muss die Verm\\u00e4chtnisanordnung eindeutig formuliert werden. Gleiches gilt f\\u00fcr die Anordnung des Verm\\u00e4chtnisses im Rahmen eines Erbvertrages.<br><br>Kann dem gemeinsamen Testament bzw. dem Erbvertrag aufgrund des Wortlautes nicht unmittelbar entnommen werden, ob auch die Anordnung des Verm\\u00e4chtnisses verbindlich erfolgt, so ist auf den tats\\u00e4chlichen Willen des Erblassers abzustellen, der durch Auslegung des Testamentes oder des Erbvertrages ermittelt werden muss.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Wie wird die Verm\\u00e4chtnisanordnung von der Erbeneinsetzung abgegrenzt?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Da juristische Laien den Begriff des Verm\\u00e4chtnisses h\\u00e4ufig falsch verstehen, kommt es im Rahmen von privaten Testamenten h\\u00e4ufig zu ungenauen und fehlerhaften Formulierungen. Diese Formulierungen haben zur Folge, dass sich aus dem Wortlaut des Testamentes nicht unzweifelhaft ergibt, ob der Erblasser tats\\u00e4chlich ein Verm\\u00e4chtnis anordnen wollte oder eine andere erbrechtliche Regelung anstrebte.<br>Die Anordnung des Verm\\u00e4chtnisses muss daher in vielen F\\u00e4llen im Wege der Auslegung von anderen m\\u00f6glichen Regelungen abgegrenzt werden, die der Erblasser ebenfalls anordnen kann. Bei diesen weiteren Regelungen, von denen das Verm\\u00e4chtnis abzugrenzen ist, handelt es sich in erster Linie um Teilungsanordnungen und die Erbeneinsetzung.<br><br>Bezogen auf die Erbeneinsetzung ist die Abgrenzung zum Verm\\u00e4chtnis immer dann erforderlich, wenn der Erblasser einzelne Teile seines Verm\\u00f6gens unterschiedlichen Personen vermacht, ohne in seinem Testament ausdr\\u00fccklich zu benennen, wer sein Erbe sein soll. In einem solchen Fall ist es erforderlich, den Erben durch Auslegung des Testamentes zu ermitteln.<br><br>Es liegt auf der Hand, dass durch eine entsprechend sorgf\\u00e4ltige Formulierung des Testamentes solche Schwierigkeiten bei der Erf\\u00fcllung des letzten Willens des Erblassers verhindert werden k\\u00f6nnen. Wer nicht m\\u00f6chte, dass sein letzter Wille letztlich in die Hand eines Gerichtes durch Auslegung seines Testamentes gelegt wird, muss zu Lebzeiten seinen letzten Willen sorgf\\u00e4ltig und \\u00fcberlegt formulieren.<br><br>Weiter ist der Fall denkbar, dass der Erbe mehrere Personen zu seinen Erben erkl\\u00e4rt und in seinem Testament konkret anordnet, welche Verm\\u00f6genswerte aus seinem Nachlass welchem Erben zukommen sollen. In der Regel unterscheiden sich die Verm\\u00f6genswerte, die den jeweiligen Erben zugeordnet werden, wertm\\u00e4\\u00dfig. Besteht der Nachlass aus unterschiedlichen Immobilien, so kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die wertm\\u00e4\\u00dfigen Unterschiede erheblich sind. In einem solchen Fall muss festgestellt werden, ob es sich bei der Anordnung des Erblassers um eine so genannte Teilungsanordnung oder um Verm\\u00e4chtnisse handelt.<br>Mit einem Verm\\u00e4chtnis kann der Erblasser einer Person einen Verm\\u00f6genswert aus dem Nachlass zukommen lassen, ohne dass diese Person Erbe wird. Der Erblasser hat aber auch die M\\u00f6glichkeit, einem Erben ein Verm\\u00e4chtnis zukommen zu lassen. In diesem Fall erh\\u00e4lt der Erbe das Verm\\u00e4chtnis zus\\u00e4tzlich zu seinem sonstigen Erbanteil.<br>Liegt lediglich eine sogenannte Teilungsanordnung vor, so m\\u00fcssen die Erben die Unterschiede hinsichtlich der verschiedenen Teile des Nachlasses, die ihnen jeweils zugewandt wurden, unter einander durch entsprechende Zahlungen ausgleichen.<br>Anderes gilt, wenn der Erblasser ein Verm\\u00e4chtnis anordnen wollte. In diesem Fall ist der Wille des Erblassers darauf gerichtet, einem oder mehreren Erben besondere Verm\\u00f6genswerte zukommen zu lassen, ohne dass sich hieraus innerhalb der Erbengemeinschaft ein Ausgleichsanspruch ergeben soll. Der Wertausgleich ist in diesem Fall ausdr\\u00fccklich nicht gew\\u00fcnscht.<br><br>\\u00c4u\\u00dfert sich der Erblasser in seinem Testament zur Frage des Wertausgleiches nicht ausdr\\u00fccklich, so muss der tats\\u00e4chliche Wille des Erblassers durch Auslegung des Testamentes ermittelt werden. Hierbei ist auch die Frage abzustellen, ob sich aus der Verf\\u00fcgung des Erblassers oder aus den sonstigen Umst\\u00e4nden, unter denen das Testament abgefasst wurde, ermitteln l\\u00e4sst, dass der Erblasser mit einem so genannten Beg\\u00fcnstigungswillen gehandelt hat.<br><br>Unter dem Beg\\u00fcnstigungswillen ist der Wille des Erblassers zu verstehen, einen der Erben einen besonderen Verm\\u00f6gensvorteil zuwenden zu wollen. Kann ein solcher Beg\\u00fcnstigungswillen festgestellt werden, so ist nicht von einer Teilungsanordnung auszugehen, sondern von einem Verm\\u00e4chtnis zu Gunsten eines oder mehrerer Erben. In diesem Fall kommt ein entsprechender Wertausgleich innerhalb der Erbengemeinschaft nicht in Betracht.<br><br>Die Frage, ob eine Teilungsanordnung oder ein Verm\\u00e4chtnis vorliegt, kann somit im Einzelfall von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein. Die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft werden sich jeweils die Auslegung des letzten Willens des Erblassers zu eigen machen, der ihren jeweiligen eigenen wirtschaftlichen Interessen am n\\u00e4chsten kommt. Damit ist ein Streit innerhalb der Erbengemeinschaft \\u00fcber die Auslegung des Testamentes und damit \\u00fcber die Verteilung des Nachlasses so gut wie vorprogrammiert.<br><br>Um entsprechende Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft zu verhindern, muss im Testament somit eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, ob der Erblasser eine Teilungsanordnung anstrebt oder ein Verm\\u00e4chtnis anordnen wollte. Die Inanspruchnahme einer entsprechenden juristischen Beratung zum Zeitpunkt der Abfassung des Testamentes durch den Rechtsanwalt des Erblassers ist daher im Interesse eines eindeutigen und damit Streit verhindernden Testamentes unumg\\u00e4nglich.<br><br>Soweit der Erblasser Verm\\u00e4chtnisse anordnen will und Teilungsanordnungen vornehmen m\\u00f6chte, muss der Wille des Erblassers eindeutig formuliert werden. Ansonsten muss der Wille des Erblassers nach dem Erbfall in aufw\\u00e4ndigen gerichtlichen Verfahren durch gerichtliche Auslegung ermittelt werden. Dies kann durch eine rechtzeitige erbrechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testamentes oder dem Abschluss eines Erbvertrages verhindert werden.<br><br>Unter keinen Umst\\u00e4nden darf der letzte Wille des Erblassers so formuliert sein, dass f\\u00fcr die Erben unklar ist, ob der Erblasser ein Verm\\u00e4chtnis anordnen wollte oder eine Teilungsanordnung. Ebenso eindeutig muss aus dem Testament hervorgehen, wer Erbe des Erblassers werden soll.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Vorausverm\\u00e4chtnis und Teilungsanordnung?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Wie bereits dargestellt, kann der Erblasser auch zu Gunsten eines Erben ein Verm\\u00e4chtnis anordnen. In diesem Fall wird dem Erben durch das Verm\\u00e4chtnis, unabh\\u00e4ngig von seinem sonstigen Erbanteil, ein bestimmter Verm\\u00f6genswert aus den Nachlass zus\\u00e4tzlich zugewandt.<br><br>Ein solches Verm\\u00e4chtnis, das einem Miterben \\u00fcber seinen allgemeinen Erbanteil hinaus vom Erblasser zugewandt wird, wird Vorausverm\\u00e4chtnis genannt.<br>Durch eine Teilungsanordnung nimmt der Erblasser konkreten Einfluss darauf, wie der Nachlass unter den Erben verteilt wird. Im Gegensatz dazu l\\u00e4sst der Erblasser durch das Vorausverm\\u00e4chtnis einem der Erben vorab und zus\\u00e4tzlich zu seinem Erbanteil einen Verm\\u00f6genswert zukommen.<br><br>Da dem Erben in diesem Fall der Verm\\u00f6genswert durch Verm\\u00e4chtnis zugewandt wird, steht dem Erben gegen\\u00fcber den \\u00fcbrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft ein Anspruch auf \\u00dcbertragung des durch Verm\\u00e4chtnis zugewandten Verm\\u00f6genswertes zu, ohne dass der Erbe abwarten muss, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Verm\\u00e4chtnis durch Testament oder Erbvertrag?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Der Abgrenzung zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausverm\\u00e4chtnis kommt im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Testament oder Erbvertrag des Erblassers besondere Bedeutung zu. Die Teilungsanordnung kann im Rahmen eines gemeinsamen Testamentes oder Erbvertrages nicht verbindlich angeordnet werden. D.h., hinsichtlich der Teilungsanordnung im Rahmen eines gemeinsamen Testamentes oder Erbvertrages bleibt der \\u00fcberlebende Ehegatte oder Lebenspartner hinsichtlich der Anordnung der Teilungsanordnung frei. Die Teilungsanordnung kann somit vom \\u00fcberlebenden Ehegatten oder Lebenspartner abge\\u00e4ndert oder aufgehoben werden.<br><br>Im Gegensatz zur Teilungsanordnung ist die Anordnung eines Vorausverm\\u00e4chtnisses im Rahmen eines gemeinsamen Testamentes oder Erbvertrages verbindlich. Wird diese Anordnung aufgrund des Todes eines der beiden Ehegatten oder Lebenspartner verbindlich, kann der \\u00fcberlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Anordnung des Vorausverm\\u00e4chtnisses nicht mehr beseitigen. Das Vorausverm\\u00e4chtnis ist in diesem Fall zu Gunsten eines oder mehrerer der Erben verbindlich angeordnet.<br>Es liegt auch hier nahe, dass eine nicht eindeutige Formulierung hinsichtlich des Vorausverm\\u00e4chtnisses im Rahmen eines gemeinsamen Testamentes nach dem Tode eines der beiden Ehegatten oder Lebenspartner zu erheblichen Streitigkeiten f\\u00fchren kann.<br><br>Legt der \\u00fcberlebende Ehegatte oder Lebenspartner die fragliche Anordnung als Teilungsanordnung aus, so steht es ihm frei, diese Anordnung im Weiteren aufzuheben oder abzu\\u00e4ndern. Stellt sich die Anordnung aus Sicht eines der Erben als Vorausverm\\u00e4chtnis dar, so f\\u00fchrt der Versuch des \\u00fcberlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die entsprechende Anordnung des Erblassers abzu\\u00e4ndern, dazu, dass der betroffene Erbe um sein Verm\\u00e4chtnis gebracht wird. Damit ist auch in dieser Konstellation der Streit zwischen den Erben und dem \\u00fcberlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner vorprogrammiert.<br><br>Auch in einem solchen Fall muss der tats\\u00e4chliche Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden. Abzustellen ist wiederum auf den sogenannten Beg\\u00fcnstigungswillen des Erblassers.<br><br>Um entsprechende Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung von gemeinsamen Testamenten und Erbvertr\\u00e4gen zu vermeiden, muss auch beim Abfassen eines gemeinsamen Testamentes oder Erbvertrages sorgf\\u00e4ltig formuliert werden. Die Anordnungen der Eheleute bzw. Lebenspartner im gemeinsamen Testament m\\u00fcssen eindeutig sein.<br><br>Die Frage, ob durch das gemeinsame Testament eine Teilungsanordnung oder ein Vorausverm\\u00e4chtnis angeordnet wurde, ist auch unter dem Gesichtspunkt bedeutsam, dass ein Verm\\u00e4chtnis im Gegensatz zu einer Teilungsanordnung vom Beg\\u00fcnstigten ausgeschlagen werden kann. Unklare Formulierungen wirken sich daher unmittelbar auf die Gestaltungsrechte der Erben nach dem Erbfall aus.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Welche Rechte hat der Verm\\u00e4chtnisnehmer nach dem Erbfall?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Wurde das Verm\\u00e4chtnis vom Erblasser wirksam angeordnet, so steht dem Verm\\u00e4chtnisnehmer mit dem Erbfall gegen\\u00fcber den Erben ein Anspruch auf Erf\\u00fcllung des Verm\\u00e4chtnisses zu. Da der Verm\\u00e4chtnisnehmer durch die Verm\\u00e4chtnisanordnung nicht Erbe wird, handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch des Verm\\u00e4chtnisnehmers gegen\\u00fcber den Erben auf Erf\\u00fcllung des Verm\\u00e4chtnisses. Dieser Anspruch kann vom Verm\\u00e4chtnisnehmer gerichtlich gegen\\u00fcber den Erben geltend gemacht werden.<br><br>Gem\\u00e4\\u00df \\u00a7 2176 BGB wird der Verm\\u00e4chtnisanspruch mit dem Erbfall f\\u00e4llig. Vor dem Erbfall kann der Verm\\u00e4chtnisnehmer aus dem Verm\\u00e4chtnis keinerlei Rechte ableiten.<br>Besondere Regelungen zur F\\u00e4lligkeit des Verm\\u00e4chtnisses enth\\u00e4lt das Erbrecht nicht. Nach Ma\\u00dfgabe des \\u00a7 271 BGB kann der Verm\\u00e4chtnisnehmer von den Erben die Leistung des Verm\\u00e4chtnisses sofort verlangen.<br><br>Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser dies hinsichtlich der F\\u00e4lligkeit des Verm\\u00e4chtnisses angeordnet hat. So kann der Erblasser zum Beispiel anordnen, dass das Verm\\u00e4chtnis erst f\\u00e4llig wird, wenn einer seiner Erben verstirbt. Auf diesem Wege kann daf\\u00fcr gesorgt werden, dass zum Beispiel die Ehefrau des Erblassers, die zu Alleinerben des Erblassers eingesetzt wurde, mit der Erf\\u00fcllung des Verm\\u00e4chtnisses zu Lebzeiten nicht belastet wird. Vielmehr kann der Erblasser anordnen, dass erst mit dem Tod seiner Ehefrau das Verm\\u00e4chtnis f\\u00e4llig wird. Das Verm\\u00e4chtnis muss in diesem Fall von den Erben der Ehefrau erf\\u00fcllt werden.<br><br>Seit dem Inkrafttreten der Erbschaftsreform zum 1. Januar 2010 haben sich die Vorschriften zur Verj\\u00e4hrung erbrechtlicher Anspr\\u00fcche ver\\u00e4ndert. Seit dem 1.10.2011 f\\u00e4llt der Anspruch des Verm\\u00e4chtnisnehmers auf Leistung des Verm\\u00e4chtnisses gegen\\u00fcber den Erben unter die allgemeine Verj\\u00e4hrungsfrist des \\u00a7 195 BGB. Diese Verj\\u00e4hrungsfrist bel\\u00e4uft sich auf drei Jahre.<br><br>Die Frist beginnt zu laufen mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch auf Leistung des Verm\\u00e4chtnisses entsteht. Stirbt der Verm\\u00e4chtnisnehmer z.B. am 1. Mai 2011, so beginnt die Verj\\u00e4hrung hinsichtlich des Verm\\u00e4chtnisses zu laufen mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011. Die Verj\\u00e4hrungsfrist endet in diesem Fall am 31. Dezember 2014, d.h. nach dem Ablauf des 3. Jahres. Mit Ablauf der Verj\\u00e4hrungsfrist k\\u00f6nnen sich die Erben auf die Verj\\u00e4hrung berufen und die Leistung des Verm\\u00e4chtnisses verweigern. In diesem Fall kann der Verm\\u00e4chtnisnehmer seinen Anspruch gerichtlich nicht mehr erfolgreich durchsetzen.<br><br>Bezieht sich das Verm\\u00e4chtnis auf ein Grundst\\u00fcck, so betr\\u00e4gt die Verj\\u00e4hrungsfrist zehn Jahre. Dies ergibt sich aus \\u00a7 196 BGB.<br><br>Der Verm\\u00e4chtnisnehmer ist nicht gezwungen, das Verm\\u00e4chtnis anzunehmen. Vielmehr kann er das Verm\\u00e4chtnis gem\\u00e4\\u00df \\u00a7 2180 BGB ausschlagen. Die Ausschlagung des Verm\\u00e4chtnisses ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Verm\\u00e4chtnisnehmer das Verm\\u00e4chtnis bereits angenommen hat.<br><br>Eine gesetzliche Frist f\\u00fcr die Annahme oder Ausschlagung des Verm\\u00e4chtnisses ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Jedoch k\\u00f6nnen die Erben bzw. der Erbe den Verm\\u00e4chtnisnehmer auffordern, zu erkl\\u00e4ren, dass er das Verm\\u00e4chtnis annimmt. Hinsichtlich dieser Erkl\\u00e4rung kann dem Verm\\u00e4chtnisnehmer eine Frist gesetzt. Mit dem Ablauf dieser Frist gilt das Verm\\u00e4chtnis als ausgeschlagen, wenn der Verm\\u00e4chtnisnehmer nicht ausdr\\u00fccklich innerhalb dieser Frist die Annahme des Verm\\u00e4chtnisses gegen\\u00fcber den Erben erkl\\u00e4rt hat.<br><br>Richtet sich der Verm\\u00e4chtnisanspruch gegen mehrere Erben, d.h. gegen eine Erbengemeinschaft, so kann die Aufforderung zur Annahmeerkl\\u00e4rung nur von allen Erben gemeinsam abgegeben werden. Wird der Verm\\u00e4chtnisnehmer in diesem Fall nur von einem Erben alleine auf Abgabe der Erkl\\u00e4rung in Anspruch genommen, so verbindet sich mit dem Ablauf der von diesem Erben alleine gesetzten Frist zur Abgabe der Annahmeerkl\\u00e4rung keinerlei Rechtsfolgen.<br><br>Der Verm\\u00e4chtnisanspruch des Bedachten bleibt bestehen. Ihm steht es weiterhin frei, die Annahme bzw. die Ausschlagung des Verm\\u00e4chtnisses zu erkl\\u00e4ren.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Wie kann der Verm\\u00e4chtnisanspruch gesichert werden?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Ordnet der Erblasser ein Verm\\u00e4chtnis an, so ist der Erblasser im Regelfall daran interessiert, dass das Verm\\u00e4chtnis nach seinem Tode auch erf\\u00fcllt wird. Das Interesse des Erblassers geht folglich dahin, die Erf\\u00fcllung des Verm\\u00e4chtnisses sicherzustellen. Um dies zu erreichen, kann der Erblasser unterschiedliche Anordnungen treffen.<br>Um es dem Beg\\u00fcnstigten zu erm\\u00f6glichen, das zu seinen Gunsten angeordnete Verm\\u00e4chtnis zu erf\\u00fcllen, kann der Erblasser dem Beg\\u00fcnstigten durch sein Testament unwiderruflich eine entsprechende Vollmacht einr\\u00e4umen. Die Vollmacht muss mit der Ma\\u00dfgabe erteilt werden, dass der Beg\\u00fcnstigte von den Einschr\\u00e4nkungen des \\u00a7 181 BGB befreit wird.<br><br>In diesem Fall kann der Verm\\u00e4chtnisnehmer die notwendigen Erkl\\u00e4rungen abgeben, die erforderlich sind, um das Verm\\u00e4chtnis zu erf\\u00fcllen. Weiter sollte der Erblasser anordnen, dass der Verm\\u00e4chtnisnehmer berechtigt ist, sich von der entsprechenden Verf\\u00fcgung des Erblassers durch das Nachlassgericht eine Abschrift erteilen zu lassen, damit dieser seine wirksame Bevollm\\u00e4chtigung durch Vorlage der entsprechenden Urkunde nachweisen.<br><br>Die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht zu Gunsten des Verm\\u00e4chtnisnehmers f\\u00fchrt aber nicht dazu, dass der oder die Erben in ihrer Verf\\u00fcgungsgewalt \\u00fcber die Verm\\u00f6gensgegenst\\u00e4nde eingeschr\\u00e4nkt sind, auf die sich das Verm\\u00e4chtnis bezieht. Die Verf\\u00fcgungsgewalt der Erben besteht somit neben der Verf\\u00fcgungsgewalt des Verm\\u00e4chtnisnehmers aufgrund der ihm erteilten Vollmacht fort. In diesem Fall kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Erben zulasten des Verm\\u00e4chtnisnehmers \\u00fcber die Verm\\u00f6gensgegenst\\u00e4nde verf\\u00fcgen, auf die sich das Verm\\u00e4chtnis bezieht.<br><br>Um zu verhindern, dass neben der Verf\\u00fcgungsgewalt des Verm\\u00e4chtnisnehmers aufgrund der ihm erteilten Vollmacht gleichzeitig die Erben weiterhin die M\\u00f6glichkeit haben, \\u00fcber die zugewandten Verm\\u00f6gensgegenst\\u00e4nde zu verf\\u00fcgen, kann der Erblasser anordnen, dass der Beg\\u00fcnstigte, beschr\\u00e4nkt auf die Gegenst\\u00e4nde, die ihm zur Erf\\u00fcllung des Verm\\u00e4chtnisses zugewandt werden sollen, zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wird.<br><br>Mit dieser Einsetzung des Verm\\u00e4chtnisnehmers zum Testamentsvollstrecker sind die Erben nicht mehr berechtigt, \\u00fcber die Teile des Nachlasses zu verf\\u00fcgen, auf die sich das Verm\\u00e4chtnis und damit die Testamentsvollstreckung erstreckt.<br>Hinsichtlich der Testamentsvollstreckung muss seitens des Erblassers allerdings in seiner letztwilligen Verf\\u00fcgung, d.h. in seinem Testament oder Erbvertrag, geregelt werden, in welcher H\\u00f6he dem Testamentsvollstrecker f\\u00fcr seine T\\u00e4tigkeit eine Geb\\u00fchr zusteht.<br><br>Eine Geb\\u00fchr f\\u00fcr seine T\\u00e4tigkeit kann der Testamentsvollstrecker grunds\\u00e4tzlich gegen\\u00fcber den Erben geltend machen und abrechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser es anordnet. Da es im Regelfall unangemessen sein wird, dass der Testamentsvollstrecker f\\u00fcr seine T\\u00e4tigkeit, die ausschlie\\u00dflich dazu dient, seine Anspr\\u00fcche gegen\\u00fcber dem Nachlass durchzusetzen, eine Geb\\u00fchr erh\\u00e4lt, sollte der Erblasser anordnen, dass dem Testamentsvollstrecker f\\u00fcr seine T\\u00e4tigkeit kein Geb\\u00fchrenanspruch zusteht.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Wie wirkt sich das Abhandenkommen des Verm\\u00e4chtnisgegenstandes aus?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Im Rahmen der praktischen Abwicklung des Verm\\u00e4chtnisses stellt sich h\\u00e4ufig die Frage, wie mit Belastungen des Verm\\u00e4chtnisgegenstandes umgegangen werden soll oder wie es sich auf den Verm\\u00e4chtnisanspruch auswirkt, wenn die Sache, auf die sich das Verm\\u00e4chtnis bezieht, sich nicht mehr im Nachlass befindet.<br><br>Ist der Verm\\u00e4chtnisgegenstand mit den Rechten Dritter belastet, so ergibt sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz. \\u00a7 2165 BGB ordnet an, dass im Zweifel der Verm\\u00e4chtnisnehmer kein Recht darauf hat, dass die Erben ihm den Verm\\u00e4chtnisgegenstand frei von Rechten Dritter verschaffen.<br><br>Ist der Wille des Erblassers darauf gerichtet, dass der Verm\\u00e4chtnisnehmer den Verm\\u00e4chtnisgegenstand frei von Rechten Dritter erh\\u00e4lt, so muss er dies ausdr\\u00fccklich anordnen. Ansonsten greift die Regelung des \\u00a7 2165 BGB ein, aus der sich ergibt, dass der Verm\\u00e4chtnisnehmer keinen Anspruch darauf hat, den Verm\\u00e4chtnisgegenstand unbelastet zu erhalten.<br><br>Bezieht sich die Anordnung des Verm\\u00e4chtnisses auf ein Grundst\\u00fcck, so stellt sich hinsichtlich der Belastung des Grundst\\u00fccks mit Rechten Dritter eine besondere Problematik ein.<br><br>Die Belastungen des Grundst\\u00fccks in Form von Hypotheken und Grundschulden beziehen sich regelm\\u00e4\\u00dfig auf Verbindlichkeiten, die als Nachlassverbindlichkeiten von den Erben zu tragen sind. Da die Nachlassverbindlichkeiten von den Erben ausgeglichen werden m\\u00fcssen, entsteht auf diesem Wege faktisch ein Freistellungsanspruch des Verm\\u00e4chtnisnehmers gegen\\u00fcber den Erben hinsichtlich der Belastung, die auf dem Grundst\\u00fcck ruhen.<br><br>Um Unstimmigkeiten dieser Art zu vermeiden, muss der Erblasser im Zusammenhang mit der Einr\\u00e4umung des Verm\\u00e4chtnisses verbindlich erkl\\u00e4ren, wie hinsichtlich der Belastungen, die auf dem Grundst\\u00fcck ruhen, verfahren werden soll.<br>Befindet sich der Verm\\u00f6gensgegenstand, auf den sich das Verm\\u00e4chtnis bezieht, zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr im Nachlass, so ist es den Erben nicht m\\u00f6glich, das Verm\\u00e4chtnis zu erf\\u00fcllen. Gem\\u00e4\\u00df \\u00a7 2169 BGB ist das Verm\\u00e4chtnis in diesem Fall unwirksam.<br><br>Stand dem Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Anspruch auf Wertersatz hinsichtlich des vermachten Gegenstandes zu, so geht dieser Anspruch auf Wertersatz gem\\u00e4\\u00df \\u00a7 2169 Abs. 3 BGB auf den Verm\\u00e4chtnisnehmer \\u00fcber. Dieser kann die Erben in diesem Fall auf Zahlung des Wertersatzes in Anspruch nehmen.<br>Beruht die Tatsache, dass sich der Verm\\u00f6gensgegenstand nicht mehr im Nachlass befindet auf dem Umstand, dass der Erblasser den Gegenstand selbst ver\\u00e4u\\u00dfert hat, so entf\\u00e4llt der sich aus der Ver\\u00e4u\\u00dferung eventuell ergebende Anspruch des Verm\\u00e4chtnisnehmers auf Wertersatz. Der Verm\\u00e4chtnisnehmer kann in diesem Fall von den Erben nicht verlangen, statt des Gegenstandes den Kaufpreis zu erhalten.<br>Dem Abhandenkommen oder dem Untergang des Gegenstandes, auf den sich das Verm\\u00e4chtnis bezieht, steht es gleich, wenn sich die Eigentumsverh\\u00e4ltnisse an diesem Verm\\u00f6gensgegenstand durch Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung ver\\u00e4ndern. Gem\\u00e4\\u00df \\u00a7 2172 BGB geht auch in diesem Fall der Verm\\u00e4chtnisanspruch unter.<br><br>Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung nicht durch den Erblasser veranlasst wurde und der Erblasser durch die Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung einen Miteigentumsanteil erworben hat. Auf diesen Miteigentumsanteil erstreckt sich sodann der Verm\\u00e4chtnisanspruch.\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Wer kann die Person des Verm\\u00e4chtnisnehmers bestimmen?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Wer Erbe wird, kann ausschlie\\u00dflich der Erblasser anordnen. Es ist grunds\\u00e4tzlich ausgeschlossen, dass der Erblasser die Bestimmung seines Erben einem Dritten \\u00fcbertr\\u00e4gt.<br><br>Im Gegensatz hierzu kann der Erblasser verf\\u00fcgen, dass ein Dritter bestimmen soll, wer Verm\\u00e4chtnisnehmer wird. Dies setzt voraus, dass der Erblasser die m\\u00f6glichen Verm\\u00e4chtnisnehmer bestimmt und einem Dritten das Recht einr\\u00e4umt, unter diesen Personen denjenigen auszusuchen, dem das Verm\\u00e4chtnis zukommen soll.<br><br>Somit hat der Erblasser die M\\u00f6glichkeit, den Kreis der Personen zu bezeichnen, aus dem der Verm\\u00e4chtnisnehmer kommen soll. Eine endg\\u00fcltige Entscheidung muss er hinsichtlich der konkreten Person, der das Verm\\u00e4chtnis zugewandt werden soll aber noch nicht treffen. Diese Entscheidung kann er wirksam auf einen Dritten \\u00fcbertragen.<br><br>Damit wird die Entscheidung, wer letztlich Verm\\u00e4chtnisnehmer wird vom Zeitpunkt der Ausfertigung des Testamentes oder des Erbvertrages auf den Zeitpunkt des Erbfalls verlagert.<br><br>Da im Testament bzw. im Erbvertrag vom Erblasser angeordnet werden kann, wann und unter welchen Umst\\u00e4nden die Auswahl hinsichtlich des Verm\\u00e4chtnisnehmers zu treffen ist, kann somit die Bestimmung des Verm\\u00e4chtnisnehmers erst viele Jahre nach dem Erbfall durch den Dritten erfolgen, der aus der letztwilligen Verf\\u00fcgung als Bestimmungsberechtigter hervorgeht.<br><br>Mit dieser M\\u00f6glichkeit, das Auswahlrecht hinsichtlich des konkreten Verm\\u00e4chtnisnehmers einem Dritten in der Zukunft zu \\u00fcbertragen, verbinden sich hinsichtlich des Verm\\u00e4chtnisrechtes eine erhebliche Ausweitung der Gestaltungsm\\u00f6glichkeiten zu Gunsten des Erblassers..\"}},{\"@type\":\"Question\",\"name\":\"Sind Verm\\u00e4chtnisse geeignet die Unternehmensnachfolge zu regeln?\",\"acceptedAnswer\":{\"@type\":\"Answer\",\"text\":\"Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann es vom Ergebnis her unbefriedigend sein, die Unternehmensnachfolge durch Erbeinsetzung zu regeln.<br><br>Geht das Unternehmen durch eine Teilungsanordnung auf einen der Erben \\u00fcber, so bleibt das Unternehmen (zumindest soweit es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt) so lange Teil der Erbengemeinschaft, bis die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist. Dies kann zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der tats\\u00e4chlichen \\u00dcbernahme der Unternehmensf\\u00fchrung durch den vorgesehenen Erben f\\u00fchren.<br><br>Wird das Unternehmen durch Verm\\u00e4chtnis \\u00fcbertragen, so steht dem Verm\\u00e4chtnisnehmer ein sofort f\\u00e4lliger Anspruch auf \\u00dcbertragung des Unternehmens gegen\\u00fcber den Erben zu, soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Die Unternehmensnachfolge kann daher in diesem Fall unabh\\u00e4ngig von der Frage angetreten werden, wann und unter welchen Umst\\u00e4nden die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird.<br><br>Dies gilt insbesondere, wenn der Erblasser bestimmt, dass die Person, der durch Verm\\u00e4chtnis das Unternehmen zugewandt wird, hinsichtlich dieses Unternehmens zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. In diesem Fall kann der Verm\\u00e4chtnisnehmer unverz\\u00fcglich mit dem Erbfall alle Schritte veranlassen, die notwendig sind, um die Unternehmensnachfolge antreten zu k\\u00f6nnen. Auf eine entsprechende Mitwirkung der Erben ist er in diesem Fall nicht angewiesen.<br>Hinsichtlich der Unternehmensnachfolge ist weiter zu ber\\u00fccksichtigen, dass der Erblasser grunds\\u00e4tzlich hinsichtlich des Umfangs des Verm\\u00e4chtnisses, das er anordnet, nicht beschr\\u00e4nkt ist. Damit kann durch Verm\\u00e4chtnis auch der wesentliche Teil des Nachlasses auf eine bestimmte Person \\u00fcbertragen werden. Sollte das Unternehmen den wesentlichen Wert des Nachlasses ausmachen, so steht dies folglich einer \\u00dcbertragung des Unternehmens durch Anordnung eines Verm\\u00e4chtnisses grunds\\u00e4tzlich nicht entgegen.<br><br>Die L\\u00f6sung der Unternehmensnachfolge durch Anordnung eines entsprechenden Verm\\u00e4chtnisses bietet sich insbesondere dann an, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes bzw. des Erbvertrages f\\u00fcr den Erblasser noch nicht absehbar ist, welche Person als Unternehmensnachfolger \\u00fcberhaupt in Betracht kommt.<br><br>In diesem Fall er\\u00f6ffnet ihm die Regelung der Unternehmensnachfolge durch Anordnung eines entsprechenden Verm\\u00e4chtnisses die M\\u00f6glichkeit, den potentiellen Kreis der Verm\\u00e4chtnisnehmer zu beschreiben und die Auswahl des konkreten Verm\\u00e4chtnisnehmers in der Zukunft auf einen Dritten zu \\u00fcbertragen. Auf diesem Wege wird sichergestellt, dass von den potentiellen Verm\\u00e4chtnisnehmern derjenige das Verm\\u00e4chtnis erh\\u00e4lt, der aufgrund seiner pers\\u00f6nlichen Qualifikation am ehesten geeignet ist, das Unternehmen fortzuf\\u00fchren. In diesem Zusammenhang kann auch daran gedacht werden, den Dritten hinsichtlich des Verm\\u00e4chtnisses zum Testamentsvollstrecker einzusetzen, um auf diesem Wege dem Dritten die Befugnis einzur\\u00e4umen, alle Ma\\u00dfnahmen zu veranlassen, die erforderlich sind, um dem Verm\\u00e4chtnisnehmer das Unternehmen im Weiteren auch tats\\u00e4chlich zukommen zu lassen.<br><br>Im Rahmen der Regelung der Unternehmensnachfolge sollte daher immer bei der Gestaltung eines Testamentes oder Erbvertrages an die M\\u00f6glichkeit eines entsprechenden Verm\\u00e4chtnisses gedacht werden.\"}}]}<\/script><div class=\"wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-cb8c23dc \" role=\"tab\" tabindex=\"0\"><div class=\"uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions\">\t\t\t<span class=\"uagb-icon uagb-faq-icon-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 448 512\"><path d=\"M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t\t\t\t<span class=\"uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 448 512\"><path d=\"M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t<h2 class=\"uagb-question\">Wie wird ein Verm\u00e4chtnis angeordnet?<\/h2><\/div><div class=\"uagb-faq-content\"><p>Ein Verm\u00e4chtnis kann wirksam nur durch eine Verf\u00fcgung von Todes wegen angeordnet werden. Die wirksame Anordnung eines Verm\u00e4chtnisses setzt daher voraus, dass die Anordnung im Rahmen eines Testamentes oder eines Erbvertrages erfolgt.<br><br>Erfolgt die Anordnung des Verm\u00e4chtnisses im Rahmen eines gemeinsamen Testamentes von Eheleuten oder Mitgliedern einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, so kann die Anordnung des Verm\u00e4chtnisses wechselbez\u00fcglich sein, d.h. verbindlich werden, wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner stirbt. Um sicherzustellen, dass die Anordnung des Verm\u00e4chtnisses von der Wechselbez\u00fcglichkeit des gemeinsamen Testamentes erfasst wird, muss die Verm\u00e4chtnisanordnung eindeutig formuliert werden. Gleiches gilt f\u00fcr die Anordnung des Verm\u00e4chtnisses im Rahmen eines Erbvertrages.<br><br>Kann dem gemeinsamen Testament bzw. dem Erbvertrag aufgrund des Wortlautes nicht unmittelbar entnommen werden, ob auch die Anordnung des Verm\u00e4chtnisses verbindlich erfolgt, so ist auf den tats\u00e4chlichen Willen des Erblassers abzustellen, der durch Auslegung des Testamentes oder des Erbvertrages ermittelt werden muss.<\/p><\/div><\/div><div class=\"wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-47e300dd \" role=\"tab\" tabindex=\"0\"><div class=\"uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions\">\t\t\t<span class=\"uagb-icon uagb-faq-icon-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 448 512\"><path d=\"M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t\t\t\t<span class=\"uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 448 512\"><path d=\"M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t<h2 class=\"uagb-question\">Wie wird die Verm\u00e4chtnisanordnung von der Erbeneinsetzung abgegrenzt?<\/h2><\/div><div class=\"uagb-faq-content\"><p>Da juristische Laien den Begriff des Verm\u00e4chtnisses h\u00e4ufig falsch verstehen, kommt es im Rahmen von privaten Testamenten h\u00e4ufig zu ungenauen und fehlerhaften Formulierungen. Diese Formulierungen haben zur Folge, dass sich aus dem Wortlaut des Testamentes nicht unzweifelhaft ergibt, ob der Erblasser tats\u00e4chlich ein Verm\u00e4chtnis anordnen wollte oder eine andere erbrechtliche Regelung anstrebte.<br>Die Anordnung des Verm\u00e4chtnisses muss daher in vielen F\u00e4llen im Wege der Auslegung von anderen m\u00f6glichen Regelungen abgegrenzt werden, die der Erblasser ebenfalls anordnen kann. Bei diesen weiteren Regelungen, von denen das Verm\u00e4chtnis abzugrenzen ist, handelt es sich in erster Linie um Teilungsanordnungen und die Erbeneinsetzung.<br><br>Bezogen auf die Erbeneinsetzung ist die Abgrenzung zum Verm\u00e4chtnis immer dann erforderlich, wenn der Erblasser einzelne Teile seines Verm\u00f6gens unterschiedlichen Personen vermacht, ohne in seinem Testament ausdr\u00fccklich zu benennen, wer sein Erbe sein soll. In einem solchen Fall ist es erforderlich, den Erben durch Auslegung des Testamentes zu ermitteln.<br><br>Es liegt auf der Hand, dass durch eine entsprechend sorgf\u00e4ltige Formulierung des Testamentes solche Schwierigkeiten bei der Erf\u00fcllung des letzten Willens des Erblassers verhindert werden k\u00f6nnen. Wer nicht m\u00f6chte, dass sein letzter Wille letztlich in die Hand eines Gerichtes durch Auslegung seines Testamentes gelegt wird, muss zu Lebzeiten seinen letzten Willen sorgf\u00e4ltig und \u00fcberlegt formulieren.<br><br>Weiter ist der Fall denkbar, dass der Erbe mehrere Personen zu seinen Erben erkl\u00e4rt und in seinem Testament konkret anordnet, welche Verm\u00f6genswerte aus seinem Nachlass welchem Erben zukommen sollen. In der Regel unterscheiden sich die Verm\u00f6genswerte, die den jeweiligen Erben zugeordnet werden, wertm\u00e4\u00dfig. Besteht der Nachlass aus unterschiedlichen Immobilien, so kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die wertm\u00e4\u00dfigen Unterschiede erheblich sind. In einem solchen Fall muss festgestellt werden, ob es sich bei der Anordnung des Erblassers um eine so genannte Teilungsanordnung oder um Verm\u00e4chtnisse handelt.<br>Mit einem Verm\u00e4chtnis kann der Erblasser einer Person einen Verm\u00f6genswert aus dem Nachlass zukommen lassen, ohne dass diese Person Erbe wird. Der Erblasser hat aber auch die M\u00f6glichkeit, einem Erben ein Verm\u00e4chtnis zukommen zu lassen. In diesem Fall erh\u00e4lt der Erbe das Verm\u00e4chtnis zus\u00e4tzlich zu seinem sonstigen Erbanteil.<br>Liegt lediglich eine sogenannte Teilungsanordnung vor, so m\u00fcssen die Erben die Unterschiede hinsichtlich der verschiedenen Teile des Nachlasses, die ihnen jeweils zugewandt wurden, unter einander durch entsprechende Zahlungen ausgleichen.<br>Anderes gilt, wenn der Erblasser ein Verm\u00e4chtnis anordnen wollte. In diesem Fall ist der Wille des Erblassers darauf gerichtet, einem oder mehreren Erben besondere Verm\u00f6genswerte zukommen zu lassen, ohne dass sich hieraus innerhalb der Erbengemeinschaft ein Ausgleichsanspruch ergeben soll. Der Wertausgleich ist in diesem Fall ausdr\u00fccklich nicht gew\u00fcnscht.<br><br>\u00c4u\u00dfert sich der Erblasser in seinem Testament zur Frage des Wertausgleiches nicht ausdr\u00fccklich, so muss der tats\u00e4chliche Wille des Erblassers durch Auslegung des Testamentes ermittelt werden. Hierbei ist auch die Frage abzustellen, ob sich aus der Verf\u00fcgung des Erblassers oder aus den sonstigen Umst\u00e4nden, unter denen das Testament abgefasst wurde, ermitteln l\u00e4sst, dass der Erblasser mit einem so genannten Beg\u00fcnstigungswillen gehandelt hat.<br><br>Unter dem Beg\u00fcnstigungswillen ist der Wille des Erblassers zu verstehen, einen der Erben einen besonderen Verm\u00f6gensvorteil zuwenden zu wollen. Kann ein solcher Beg\u00fcnstigungswillen festgestellt werden, so ist nicht von einer Teilungsanordnung auszugehen, sondern von einem Verm\u00e4chtnis zu Gunsten eines oder mehrerer Erben. In diesem Fall kommt ein entsprechender Wertausgleich innerhalb der Erbengemeinschaft nicht in Betracht.<br><br>Die Frage, ob eine Teilungsanordnung oder ein Verm\u00e4chtnis vorliegt, kann somit im Einzelfall von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sein. Die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft werden sich jeweils die Auslegung des letzten Willens des Erblassers zu eigen machen, der ihren jeweiligen eigenen wirtschaftlichen Interessen am n\u00e4chsten kommt. Damit ist ein Streit innerhalb der Erbengemeinschaft \u00fcber die Auslegung des Testamentes und damit \u00fcber die Verteilung des Nachlasses so gut wie vorprogrammiert.<br><br>Um entsprechende Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft zu verhindern, muss im Testament somit eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, ob der Erblasser eine Teilungsanordnung anstrebt oder ein Verm\u00e4chtnis anordnen wollte. Die Inanspruchnahme einer entsprechenden juristischen Beratung zum Zeitpunkt der Abfassung des Testamentes durch den Rechtsanwalt des Erblassers ist daher im Interesse eines eindeutigen und damit Streit verhindernden Testamentes unumg\u00e4nglich.<br><br>Soweit der Erblasser Verm\u00e4chtnisse anordnen will und Teilungsanordnungen vornehmen m\u00f6chte, muss der Wille des Erblassers eindeutig formuliert werden. Ansonsten muss der Wille des Erblassers nach dem Erbfall in aufw\u00e4ndigen gerichtlichen Verfahren durch gerichtliche Auslegung ermittelt werden. Dies kann durch eine rechtzeitige erbrechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Errichtung eines Testamentes oder dem Abschluss eines Erbvertrages verhindert werden.<br><br>Unter keinen Umst\u00e4nden darf der letzte Wille des Erblassers so formuliert sein, dass f\u00fcr die Erben unklar ist, ob der Erblasser ein Verm\u00e4chtnis anordnen wollte oder eine Teilungsanordnung. Ebenso eindeutig muss aus dem Testament hervorgehen, wer Erbe des Erblassers werden soll.<\/p><\/div><\/div><div class=\"wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-6853e133 \" role=\"tab\" tabindex=\"0\"><div class=\"uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions\">\t\t\t<span class=\"uagb-icon uagb-faq-icon-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 448 512\"><path d=\"M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t\t\t\t<span class=\"uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 448 512\"><path d=\"M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t<h2 class=\"uagb-question\">Vorausverm\u00e4chtnis und Teilungsanordnung?<\/h2><\/div><div class=\"uagb-faq-content\"><p>Wie bereits dargestellt, kann der Erblasser auch zu Gunsten eines Erben ein Verm\u00e4chtnis anordnen. In diesem Fall wird dem Erben durch das Verm\u00e4chtnis, unabh\u00e4ngig von seinem sonstigen Erbanteil, ein bestimmter Verm\u00f6genswert aus den Nachlass zus\u00e4tzlich zugewandt.<br><br>Ein solches Verm\u00e4chtnis, das einem Miterben \u00fcber seinen allgemeinen Erbanteil hinaus vom Erblasser zugewandt wird, wird Vorausverm\u00e4chtnis genannt.<br>Durch eine Teilungsanordnung nimmt der Erblasser konkreten Einfluss darauf, wie der Nachlass unter den Erben verteilt wird. Im Gegensatz dazu l\u00e4sst der Erblasser durch das Vorausverm\u00e4chtnis einem der Erben vorab und zus\u00e4tzlich zu seinem Erbanteil einen Verm\u00f6genswert zukommen.<br><br>Da dem Erben in diesem Fall der Verm\u00f6genswert durch Verm\u00e4chtnis zugewandt wird, steht dem Erben gegen\u00fcber den \u00fcbrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft ein Anspruch auf \u00dcbertragung des durch Verm\u00e4chtnis zugewandten Verm\u00f6genswertes zu, ohne dass der Erbe abwarten muss, dass die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist.<\/p><\/div><\/div><div class=\"wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-29469188 \" role=\"tab\" tabindex=\"0\"><div class=\"uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions\">\t\t\t<span class=\"uagb-icon uagb-faq-icon-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 448 512\"><path d=\"M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t\t\t\t<span class=\"uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 448 512\"><path d=\"M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t<h2 class=\"uagb-question\">Verm\u00e4chtnis durch Testament oder Erbvertrag?<\/h2><\/div><div class=\"uagb-faq-content\"><p>Der Abgrenzung zwischen einer Teilungsanordnung und einem Vorausverm\u00e4chtnis kommt im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Testament oder Erbvertrag des Erblassers besondere Bedeutung zu. Die Teilungsanordnung kann im Rahmen eines gemeinsamen Testamentes oder Erbvertrages nicht verbindlich angeordnet werden. D.h., hinsichtlich der Teilungsanordnung im Rahmen eines gemeinsamen Testamentes oder Erbvertrages bleibt der \u00fcberlebende Ehegatte oder Lebenspartner hinsichtlich der Anordnung der Teilungsanordnung frei. Die Teilungsanordnung kann somit vom \u00fcberlebenden Ehegatten oder Lebenspartner abge\u00e4ndert oder aufgehoben werden.<br><br>Im Gegensatz zur Teilungsanordnung ist die Anordnung eines Vorausverm\u00e4chtnisses im Rahmen eines gemeinsamen Testamentes oder Erbvertrages verbindlich. Wird diese Anordnung aufgrund des Todes eines der beiden Ehegatten oder Lebenspartner verbindlich, kann der \u00fcberlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Anordnung des Vorausverm\u00e4chtnisses nicht mehr beseitigen. Das Vorausverm\u00e4chtnis ist in diesem Fall zu Gunsten eines oder mehrerer der Erben verbindlich angeordnet.<br>Es liegt auch hier nahe, dass eine nicht eindeutige Formulierung hinsichtlich des Vorausverm\u00e4chtnisses im Rahmen eines gemeinsamen Testamentes nach dem Tode eines der beiden Ehegatten oder Lebenspartner zu erheblichen Streitigkeiten f\u00fchren kann.<br><br>Legt der \u00fcberlebende Ehegatte oder Lebenspartner die fragliche Anordnung als Teilungsanordnung aus, so steht es ihm frei, diese Anordnung im Weiteren aufzuheben oder abzu\u00e4ndern. Stellt sich die Anordnung aus Sicht eines der Erben als Vorausverm\u00e4chtnis dar, so f\u00fchrt der Versuch des \u00fcberlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die entsprechende Anordnung des Erblassers abzu\u00e4ndern, dazu, dass der betroffene Erbe um sein Verm\u00e4chtnis gebracht wird. Damit ist auch in dieser Konstellation der Streit zwischen den Erben und dem \u00fcberlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner vorprogrammiert.<br><br>Auch in einem solchen Fall muss der tats\u00e4chliche Wille des Erblassers durch Auslegung ermittelt werden. Abzustellen ist wiederum auf den sogenannten Beg\u00fcnstigungswillen des Erblassers.<br><br>Um entsprechende Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung von gemeinsamen Testamenten und Erbvertr\u00e4gen zu vermeiden, muss auch beim Abfassen eines gemeinsamen Testamentes oder Erbvertrages sorgf\u00e4ltig formuliert werden. Die Anordnungen der Eheleute bzw. Lebenspartner im gemeinsamen Testament m\u00fcssen eindeutig sein.<br><br>Die Frage, ob durch das gemeinsame Testament eine Teilungsanordnung oder ein Vorausverm\u00e4chtnis angeordnet wurde, ist auch unter dem Gesichtspunkt bedeutsam, dass ein Verm\u00e4chtnis im Gegensatz zu einer Teilungsanordnung vom Beg\u00fcnstigten ausgeschlagen werden kann. Unklare Formulierungen wirken sich daher unmittelbar auf die Gestaltungsrechte der Erben nach dem Erbfall aus.<\/p><\/div><\/div><div class=\"wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-5b4f31c1 \" role=\"tab\" tabindex=\"0\"><div class=\"uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions\">\t\t\t<span class=\"uagb-icon uagb-faq-icon-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 448 512\"><path d=\"M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t\t\t\t<span class=\"uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 448 512\"><path d=\"M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t<h2 class=\"uagb-question\">Welche Rechte hat der Verm\u00e4chtnisnehmer nach dem Erbfall?<\/h2><\/div><div class=\"uagb-faq-content\"><p>Wurde das Verm\u00e4chtnis vom Erblasser wirksam angeordnet, so steht dem Verm\u00e4chtnisnehmer mit dem Erbfall gegen\u00fcber den Erben ein Anspruch auf Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses zu. Da der Verm\u00e4chtnisnehmer durch die Verm\u00e4chtnisanordnung nicht Erbe wird, handelt es sich um einen schuldrechtlichen Anspruch des Verm\u00e4chtnisnehmers gegen\u00fcber den Erben auf Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses. Dieser Anspruch kann vom Verm\u00e4chtnisnehmer gerichtlich gegen\u00fcber den Erben geltend gemacht werden.<br><br>Gem\u00e4\u00df \u00a7 2176 BGB wird der Verm\u00e4chtnisanspruch mit dem Erbfall f\u00e4llig. Vor dem Erbfall kann der Verm\u00e4chtnisnehmer aus dem Verm\u00e4chtnis keinerlei Rechte ableiten.<br>Besondere Regelungen zur F\u00e4lligkeit des Verm\u00e4chtnisses enth\u00e4lt das Erbrecht nicht. Nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 271 BGB kann der Verm\u00e4chtnisnehmer von den Erben die Leistung des Verm\u00e4chtnisses sofort verlangen.<br><br>Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser dies hinsichtlich der F\u00e4lligkeit des Verm\u00e4chtnisses angeordnet hat. So kann der Erblasser zum Beispiel anordnen, dass das Verm\u00e4chtnis erst f\u00e4llig wird, wenn einer seiner Erben verstirbt. Auf diesem Wege kann daf\u00fcr gesorgt werden, dass zum Beispiel die Ehefrau des Erblassers, die zu Alleinerben des Erblassers eingesetzt wurde, mit der Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses zu Lebzeiten nicht belastet wird. Vielmehr kann der Erblasser anordnen, dass erst mit dem Tod seiner Ehefrau das Verm\u00e4chtnis f\u00e4llig wird. Das Verm\u00e4chtnis muss in diesem Fall von den Erben der Ehefrau erf\u00fcllt werden.<br><br>Seit dem Inkrafttreten der Erbschaftsreform zum 1. Januar 2010 haben sich die Vorschriften zur Verj\u00e4hrung erbrechtlicher Anspr\u00fcche ver\u00e4ndert. Seit dem 1.10.2011 f\u00e4llt der Anspruch des Verm\u00e4chtnisnehmers auf Leistung des Verm\u00e4chtnisses gegen\u00fcber den Erben unter die allgemeine Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB. Diese Verj\u00e4hrungsfrist bel\u00e4uft sich auf drei Jahre.<br><br>Die Frist beginnt zu laufen mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch auf Leistung des Verm\u00e4chtnisses entsteht. Stirbt der Verm\u00e4chtnisnehmer z.B. am 1. Mai 2011, so beginnt die Verj\u00e4hrung hinsichtlich des Verm\u00e4chtnisses zu laufen mit dem Ablauf des 31. Dezember 2011. Die Verj\u00e4hrungsfrist endet in diesem Fall am 31. Dezember 2014, d.h. nach dem Ablauf des 3. Jahres. Mit Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist k\u00f6nnen sich die Erben auf die Verj\u00e4hrung berufen und die Leistung des Verm\u00e4chtnisses verweigern. In diesem Fall kann der Verm\u00e4chtnisnehmer seinen Anspruch gerichtlich nicht mehr erfolgreich durchsetzen.<br><br>Bezieht sich das Verm\u00e4chtnis auf ein Grundst\u00fcck, so betr\u00e4gt die Verj\u00e4hrungsfrist zehn Jahre. Dies ergibt sich aus \u00a7 196 BGB.<br><br>Der Verm\u00e4chtnisnehmer ist nicht gezwungen, das Verm\u00e4chtnis anzunehmen. Vielmehr kann er das Verm\u00e4chtnis gem\u00e4\u00df \u00a7 2180 BGB ausschlagen. Die Ausschlagung des Verm\u00e4chtnisses ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Verm\u00e4chtnisnehmer das Verm\u00e4chtnis bereits angenommen hat.<br><br>Eine gesetzliche Frist f\u00fcr die Annahme oder Ausschlagung des Verm\u00e4chtnisses ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Jedoch k\u00f6nnen die Erben bzw. der Erbe den Verm\u00e4chtnisnehmer auffordern, zu erkl\u00e4ren, dass er das Verm\u00e4chtnis annimmt. Hinsichtlich dieser Erkl\u00e4rung kann dem Verm\u00e4chtnisnehmer eine Frist gesetzt. Mit dem Ablauf dieser Frist gilt das Verm\u00e4chtnis als ausgeschlagen, wenn der Verm\u00e4chtnisnehmer nicht ausdr\u00fccklich innerhalb dieser Frist die Annahme des Verm\u00e4chtnisses gegen\u00fcber den Erben erkl\u00e4rt hat.<br><br>Richtet sich der Verm\u00e4chtnisanspruch gegen mehrere Erben, d.h. gegen eine Erbengemeinschaft, so kann die Aufforderung zur Annahmeerkl\u00e4rung nur von allen Erben gemeinsam abgegeben werden. Wird der Verm\u00e4chtnisnehmer in diesem Fall nur von einem Erben alleine auf Abgabe der Erkl\u00e4rung in Anspruch genommen, so verbindet sich mit dem Ablauf der von diesem Erben alleine gesetzten Frist zur Abgabe der Annahmeerkl\u00e4rung keinerlei Rechtsfolgen.<br><br>Der Verm\u00e4chtnisanspruch des Bedachten bleibt bestehen. Ihm steht es weiterhin frei, die Annahme bzw. die Ausschlagung des Verm\u00e4chtnisses zu erkl\u00e4ren.<\/p><\/div><\/div><div class=\"wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-8944117f \" role=\"tab\" tabindex=\"0\"><div class=\"uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions\">\t\t\t<span class=\"uagb-icon uagb-faq-icon-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 448 512\"><path d=\"M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t\t\t\t<span class=\"uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 448 512\"><path d=\"M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t<h2 class=\"uagb-question\">Wie kann der Verm\u00e4chtnisanspruch gesichert werden?<\/h2><\/div><div class=\"uagb-faq-content\"><p>Ordnet der Erblasser ein Verm\u00e4chtnis an, so ist der Erblasser im Regelfall daran interessiert, dass das Verm\u00e4chtnis nach seinem Tode auch erf\u00fcllt wird. Das Interesse des Erblassers geht folglich dahin, die Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses sicherzustellen. Um dies zu erreichen, kann der Erblasser unterschiedliche Anordnungen treffen.<br>Um es dem Beg\u00fcnstigten zu erm\u00f6glichen, das zu seinen Gunsten angeordnete Verm\u00e4chtnis zu erf\u00fcllen, kann der Erblasser dem Beg\u00fcnstigten durch sein Testament unwiderruflich eine entsprechende Vollmacht einr\u00e4umen. Die Vollmacht muss mit der Ma\u00dfgabe erteilt werden, dass der Beg\u00fcnstigte von den Einschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB befreit wird.<br><br>In diesem Fall kann der Verm\u00e4chtnisnehmer die notwendigen Erkl\u00e4rungen abgeben, die erforderlich sind, um das Verm\u00e4chtnis zu erf\u00fcllen. Weiter sollte der Erblasser anordnen, dass der Verm\u00e4chtnisnehmer berechtigt ist, sich von der entsprechenden Verf\u00fcgung des Erblassers durch das Nachlassgericht eine Abschrift erteilen zu lassen, damit dieser seine wirksame Bevollm\u00e4chtigung durch Vorlage der entsprechenden Urkunde nachweisen.<br><br>Die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht zu Gunsten des Verm\u00e4chtnisnehmers f\u00fchrt aber nicht dazu, dass der oder die Erben in ihrer Verf\u00fcgungsgewalt \u00fcber die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde eingeschr\u00e4nkt sind, auf die sich das Verm\u00e4chtnis bezieht. Die Verf\u00fcgungsgewalt der Erben besteht somit neben der Verf\u00fcgungsgewalt des Verm\u00e4chtnisnehmers aufgrund der ihm erteilten Vollmacht fort. In diesem Fall kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Erben zulasten des Verm\u00e4chtnisnehmers \u00fcber die Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde verf\u00fcgen, auf die sich das Verm\u00e4chtnis bezieht.<br><br>Um zu verhindern, dass neben der Verf\u00fcgungsgewalt des Verm\u00e4chtnisnehmers aufgrund der ihm erteilten Vollmacht gleichzeitig die Erben weiterhin die M\u00f6glichkeit haben, \u00fcber die zugewandten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde zu verf\u00fcgen, kann der Erblasser anordnen, dass der Beg\u00fcnstigte, beschr\u00e4nkt auf die Gegenst\u00e4nde, die ihm zur Erf\u00fcllung des Verm\u00e4chtnisses zugewandt werden sollen, zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wird.<br><br>Mit dieser Einsetzung des Verm\u00e4chtnisnehmers zum Testamentsvollstrecker sind die Erben nicht mehr berechtigt, \u00fcber die Teile des Nachlasses zu verf\u00fcgen, auf die sich das Verm\u00e4chtnis und damit die Testamentsvollstreckung erstreckt.<br>Hinsichtlich der Testamentsvollstreckung muss seitens des Erblassers allerdings in seiner letztwilligen Verf\u00fcgung, d.h. in seinem Testament oder Erbvertrag, geregelt werden, in welcher H\u00f6he dem Testamentsvollstrecker f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit eine Geb\u00fchr zusteht.<br><br>Eine Geb\u00fchr f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit kann der Testamentsvollstrecker grunds\u00e4tzlich gegen\u00fcber den Erben geltend machen und abrechnen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser es anordnet. Da es im Regelfall unangemessen sein wird, dass der Testamentsvollstrecker f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit, die ausschlie\u00dflich dazu dient, seine Anspr\u00fcche gegen\u00fcber dem Nachlass durchzusetzen, eine Geb\u00fchr erh\u00e4lt, sollte der Erblasser anordnen, dass dem Testamentsvollstrecker f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit kein Geb\u00fchrenanspruch zusteht.<\/p><\/div><\/div><div class=\"wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-c00628cd \" role=\"tab\" tabindex=\"0\"><div class=\"uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions\">\t\t\t<span class=\"uagb-icon uagb-faq-icon-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 448 512\"><path d=\"M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t\t\t\t<span class=\"uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 448 512\"><path d=\"M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t<h2 class=\"uagb-question\">Wie wirkt sich das Abhandenkommen des Verm\u00e4chtnisgegenstandes aus?<\/h2><\/div><div class=\"uagb-faq-content\"><p>Im Rahmen der praktischen Abwicklung des Verm\u00e4chtnisses stellt sich h\u00e4ufig die Frage, wie mit Belastungen des Verm\u00e4chtnisgegenstandes umgegangen werden soll oder wie es sich auf den Verm\u00e4chtnisanspruch auswirkt, wenn die Sache, auf die sich das Verm\u00e4chtnis bezieht, sich nicht mehr im Nachlass befindet.<br><br>Ist der Verm\u00e4chtnisgegenstand mit den Rechten Dritter belastet, so ergibt sich die Rechtsfolge unmittelbar aus dem Gesetz. \u00a7 2165 BGB ordnet an, dass im Zweifel der Verm\u00e4chtnisnehmer kein Recht darauf hat, dass die Erben ihm den Verm\u00e4chtnisgegenstand frei von Rechten Dritter verschaffen.<br><br>Ist der Wille des Erblassers darauf gerichtet, dass der Verm\u00e4chtnisnehmer den Verm\u00e4chtnisgegenstand frei von Rechten Dritter erh\u00e4lt, so muss er dies ausdr\u00fccklich anordnen. Ansonsten greift die Regelung des \u00a7 2165 BGB ein, aus der sich ergibt, dass der Verm\u00e4chtnisnehmer keinen Anspruch darauf hat, den Verm\u00e4chtnisgegenstand unbelastet zu erhalten.<br><br>Bezieht sich die Anordnung des Verm\u00e4chtnisses auf ein Grundst\u00fcck, so stellt sich hinsichtlich der Belastung des Grundst\u00fccks mit Rechten Dritter eine besondere Problematik ein.<br><br>Die Belastungen des Grundst\u00fccks in Form von Hypotheken und Grundschulden beziehen sich regelm\u00e4\u00dfig auf Verbindlichkeiten, die als Nachlassverbindlichkeiten von den Erben zu tragen sind. Da die Nachlassverbindlichkeiten von den Erben ausgeglichen werden m\u00fcssen, entsteht auf diesem Wege faktisch ein Freistellungsanspruch des Verm\u00e4chtnisnehmers gegen\u00fcber den Erben hinsichtlich der Belastung, die auf dem Grundst\u00fcck ruhen.<br><br>Um Unstimmigkeiten dieser Art zu vermeiden, muss der Erblasser im Zusammenhang mit der Einr\u00e4umung des Verm\u00e4chtnisses verbindlich erkl\u00e4ren, wie hinsichtlich der Belastungen, die auf dem Grundst\u00fcck ruhen, verfahren werden soll.<br>Befindet sich der Verm\u00f6gensgegenstand, auf den sich das Verm\u00e4chtnis bezieht, zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr im Nachlass, so ist es den Erben nicht m\u00f6glich, das Verm\u00e4chtnis zu erf\u00fcllen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2169 BGB ist das Verm\u00e4chtnis in diesem Fall unwirksam.<br><br>Stand dem Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Anspruch auf Wertersatz hinsichtlich des vermachten Gegenstandes zu, so geht dieser Anspruch auf Wertersatz gem\u00e4\u00df \u00a7 2169 Abs. 3 BGB auf den Verm\u00e4chtnisnehmer \u00fcber. Dieser kann die Erben in diesem Fall auf Zahlung des Wertersatzes in Anspruch nehmen.<br>Beruht die Tatsache, dass sich der Verm\u00f6gensgegenstand nicht mehr im Nachlass befindet auf dem Umstand, dass der Erblasser den Gegenstand selbst ver\u00e4u\u00dfert hat, so entf\u00e4llt der sich aus der Ver\u00e4u\u00dferung eventuell ergebende Anspruch des Verm\u00e4chtnisnehmers auf Wertersatz. Der Verm\u00e4chtnisnehmer kann in diesem Fall von den Erben nicht verlangen, statt des Gegenstandes den Kaufpreis zu erhalten.<br>Dem Abhandenkommen oder dem Untergang des Gegenstandes, auf den sich das Verm\u00e4chtnis bezieht, steht es gleich, wenn sich die Eigentumsverh\u00e4ltnisse an diesem Verm\u00f6gensgegenstand durch Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung ver\u00e4ndern. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2172 BGB geht auch in diesem Fall der Verm\u00e4chtnisanspruch unter.<br><br>Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung nicht durch den Erblasser veranlasst wurde und der Erblasser durch die Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung einen Miteigentumsanteil erworben hat. Auf diesen Miteigentumsanteil erstreckt sich sodann der Verm\u00e4chtnisanspruch.<\/p><\/div><\/div><div class=\"wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-b2dce9f5 \" role=\"tab\" tabindex=\"0\"><div class=\"uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions\">\t\t\t<span class=\"uagb-icon uagb-faq-icon-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 448 512\"><path d=\"M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t\t\t\t<span class=\"uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 448 512\"><path d=\"M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t<h2 class=\"uagb-question\">Wer kann die Person des Verm\u00e4chtnisnehmers bestimmen?<\/h2><\/div><div class=\"uagb-faq-content\"><p>Wer Erbe wird, kann ausschlie\u00dflich der Erblasser anordnen. Es ist grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen, dass der Erblasser die Bestimmung seines Erben einem Dritten \u00fcbertr\u00e4gt.<br><br>Im Gegensatz hierzu kann der Erblasser verf\u00fcgen, dass ein Dritter bestimmen soll, wer Verm\u00e4chtnisnehmer wird. Dies setzt voraus, dass der Erblasser die m\u00f6glichen Verm\u00e4chtnisnehmer bestimmt und einem Dritten das Recht einr\u00e4umt, unter diesen Personen denjenigen auszusuchen, dem das Verm\u00e4chtnis zukommen soll.<br><br>Somit hat der Erblasser die M\u00f6glichkeit, den Kreis der Personen zu bezeichnen, aus dem der Verm\u00e4chtnisnehmer kommen soll. Eine endg\u00fcltige Entscheidung muss er hinsichtlich der konkreten Person, der das Verm\u00e4chtnis zugewandt werden soll aber noch nicht treffen. Diese Entscheidung kann er wirksam auf einen Dritten \u00fcbertragen.<br><br>Damit wird die Entscheidung, wer letztlich Verm\u00e4chtnisnehmer wird vom Zeitpunkt der Ausfertigung des Testamentes oder des Erbvertrages auf den Zeitpunkt des Erbfalls verlagert.<br><br>Da im Testament bzw. im Erbvertrag vom Erblasser angeordnet werden kann, wann und unter welchen Umst\u00e4nden die Auswahl hinsichtlich des Verm\u00e4chtnisnehmers zu treffen ist, kann somit die Bestimmung des Verm\u00e4chtnisnehmers erst viele Jahre nach dem Erbfall durch den Dritten erfolgen, der aus der letztwilligen Verf\u00fcgung als Bestimmungsberechtigter hervorgeht.<br><br>Mit dieser M\u00f6glichkeit, das Auswahlrecht hinsichtlich des konkreten Verm\u00e4chtnisnehmers einem Dritten in der Zukunft zu \u00fcbertragen, verbinden sich hinsichtlich des Verm\u00e4chtnisrechtes eine erhebliche Ausweitung der Gestaltungsm\u00f6glichkeiten zu Gunsten des Erblassers..<\/p><\/div><\/div><div class=\"wp-block-uagb-faq-child uagb-faq-child__outer-wrap uagb-faq-item uagb-block-c2af8ac2 \" role=\"tab\" tabindex=\"0\"><div class=\"uagb-faq-questions-button uagb-faq-questions\">\t\t\t<span class=\"uagb-icon uagb-faq-icon-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 448 512\"><path d=\"M432 256c0 17.69-14.33 32.01-32 32.01H256v144c0 17.69-14.33 31.99-32 31.99s-32-14.3-32-31.99v-144H48c-17.67 0-32-14.32-32-32.01s14.33-31.99 32-31.99H192v-144c0-17.69 14.33-32.01 32-32.01s32 14.32 32 32.01v144h144C417.7 224 432 238.3 432 256z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t\t\t\t<span class=\"uagb-icon-active uagb-faq-icon-wrap\">\n\t\t\t\t\t\t\t\t<svg xmlns=\"https:\/\/www.w3.org\/2000\/svg\" viewBox= \"0 0 448 512\"><path d=\"M400 288h-352c-17.69 0-32-14.32-32-32.01s14.31-31.99 32-31.99h352c17.69 0 32 14.3 32 31.99S417.7 288 400 288z\"><\/path><\/svg>\n\t\t\t\t\t\t\t<\/span>\n\t\t\t<h2 class=\"uagb-question\">Sind Verm\u00e4chtnisse geeignet die Unternehmensnachfolge zu regeln?<\/h2><\/div><div class=\"uagb-faq-content\"><p>Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann es vom Ergebnis her unbefriedigend sein, die Unternehmensnachfolge durch Erbeinsetzung zu regeln.<br><br>Geht das Unternehmen durch eine Teilungsanordnung auf einen der Erben \u00fcber, so bleibt das Unternehmen (zumindest soweit es sich um eine Kapitalgesellschaft handelt) so lange Teil der Erbengemeinschaft, bis die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist. Dies kann zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der tats\u00e4chlichen \u00dcbernahme der Unternehmensf\u00fchrung durch den vorgesehenen Erben f\u00fchren.<br><br>Wird das Unternehmen durch Verm\u00e4chtnis \u00fcbertragen, so steht dem Verm\u00e4chtnisnehmer ein sofort f\u00e4lliger Anspruch auf \u00dcbertragung des Unternehmens gegen\u00fcber den Erben zu, soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat. Die Unternehmensnachfolge kann daher in diesem Fall unabh\u00e4ngig von der Frage angetreten werden, wann und unter welchen Umst\u00e4nden die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt wird.<br><br>Dies gilt insbesondere, wenn der Erblasser bestimmt, dass die Person, der durch Verm\u00e4chtnis das Unternehmen zugewandt wird, hinsichtlich dieses Unternehmens zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. In diesem Fall kann der Verm\u00e4chtnisnehmer unverz\u00fcglich mit dem Erbfall alle Schritte veranlassen, die notwendig sind, um die Unternehmensnachfolge antreten zu k\u00f6nnen. Auf eine entsprechende Mitwirkung der Erben ist er in diesem Fall nicht angewiesen.<br>Hinsichtlich der Unternehmensnachfolge ist weiter zu ber\u00fccksichtigen, dass der Erblasser grunds\u00e4tzlich hinsichtlich des Umfangs des Verm\u00e4chtnisses, das er anordnet, nicht beschr\u00e4nkt ist. Damit kann durch Verm\u00e4chtnis auch der wesentliche Teil des Nachlasses auf eine bestimmte Person \u00fcbertragen werden. Sollte das Unternehmen den wesentlichen Wert des Nachlasses ausmachen, so steht dies folglich einer \u00dcbertragung des Unternehmens durch Anordnung eines Verm\u00e4chtnisses grunds\u00e4tzlich nicht entgegen.<br><br>Die L\u00f6sung der Unternehmensnachfolge durch Anordnung eines entsprechenden Verm\u00e4chtnisses bietet sich insbesondere dann an, wenn zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes bzw. des Erbvertrages f\u00fcr den Erblasser noch nicht absehbar ist, welche Person als Unternehmensnachfolger \u00fcberhaupt in Betracht kommt.<br><br>In diesem Fall er\u00f6ffnet ihm die Regelung der Unternehmensnachfolge durch Anordnung eines entsprechenden Verm\u00e4chtnisses die M\u00f6glichkeit, den potentiellen Kreis der Verm\u00e4chtnisnehmer zu beschreiben und die Auswahl des konkreten Verm\u00e4chtnisnehmers in der Zukunft auf einen Dritten zu \u00fcbertragen. Auf diesem Wege wird sichergestellt, dass von den potentiellen Verm\u00e4chtnisnehmern derjenige das Verm\u00e4chtnis erh\u00e4lt, der aufgrund seiner pers\u00f6nlichen Qualifikation am ehesten geeignet ist, das Unternehmen fortzuf\u00fchren. In diesem Zusammenhang kann auch daran gedacht werden, den Dritten hinsichtlich des Verm\u00e4chtnisses zum Testamentsvollstrecker einzusetzen, um auf diesem Wege dem Dritten die Befugnis einzur\u00e4umen, alle Ma\u00dfnahmen zu veranlassen, die erforderlich sind, um dem Verm\u00e4chtnisnehmer das Unternehmen im Weiteren auch tats\u00e4chlich zukommen zu lassen.<br><br>Im Rahmen der Regelung der Unternehmensnachfolge sollte daher immer bei der Gestaltung eines Testamentes oder Erbvertrages an die M\u00f6glichkeit eines entsprechenden Verm\u00e4chtnisses gedacht werden.<\/p><\/div><\/div><\/div><style class=\"advgb-styles-renderer\">.kb-image_0cd2a6-8a .kb-image-has-overlay:after{opacity:0.3;}<\/style>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was ist unter einem Verm\u00e4chtnis zu verstehen?<\/p>\n<p>Juristische Laien unterscheiden regelm\u00e4\u00dfig nicht zwischen den Begriffen Erbschaft\u00a0und Verm\u00e4chtnis.\u00a0F\u00fcr sie hat es die gleiche Bedeutung, ob jemandem etwas vererbt oder vermacht wird. Dass dies nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ergibt sich bereits aus \u00a7 1939 B\u00fcrgerliches Gesetzbuch (BGB), mit dem der Gesetzgeber das Verm\u00e4chtnis regelt.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":5643,"parent":7522,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"qubely_global_settings":"","qubely_interactions":"","_uag_custom_page_level_css":"","advgb_blocks_editor_width":"","advgb_blocks_columns_visual_guide":"","_kad_blocks_custom_css":"","_kad_blocks_head_custom_js":"","_kad_blocks_body_custom_js":"","_kad_blocks_footer_custom_js":"","_themeisle_gutenberg_block_has_review":false,"_kadence_starter_templates_imported_post":false,"footnotes":""},"categories":[13,99],"tags":[],"class_list":["post-8101","page","type-page","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-erbrecht","category-vermachtnis"],"blocksy_meta":{"styles_descriptor":{"styles":{"desktop":"","tablet":"","mobile":""},"google_fonts":[],"version":7}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v28.0 (Yoast SEO v28.0) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Das erbrechtliche Verm\u00e4chtnis in Testament und Erbvertrag<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Das erbrechtliche Verm\u00e4chtnis | Qualifizierte Beratung zur Verm\u00e4chtnisanordnung durch Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht Detlev Balg * K\u00f6ln\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/ra-balg.de\/?page_id=8101\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Erbrecht: Das erbrechtliche Verm\u00e4chtnis | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht - Kanzlei Balg und Willerscheid - K\u00f6ln Nippes\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Das erbrechtliche Verm\u00e4chtnis | Qualifizierte Beratung zur Verm\u00e4chtnisanordnung durch Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht Detlev Balg * K\u00f6ln\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/ra-balg.de\/?page_id=8101\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Kanzlei Balg &amp; 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Um eine Beratung auf h\u00f6chstem juristischem Niveau zu garantieren, beschr\u00e4nkt sich unsere Kanzlei am exklusiv auf ausgew\u00e4hlte Kernbereiche und verzichtet bewusst auf die \u00dcbernahme fachfremder Mandate. Im Arbeitsrecht erfolgt die hochqualifizierte Betreuung durch eine Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Arbeitsrecht. Die T\u00e4tigkeit konzentriert sich im Kern auf den K\u00fcndigungsschutz, die Durchf\u00fchrung von K\u00fcndigungsschutzklagen sowie das strategische Verhandeln von Abfindungen. Das Erbrecht wird durch einen Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht vertreten. Die Schwerpunkte liegen hierbei auf Erbscheinsverfahren, der rechtlichen Begleitung von Erbengemeinschaften, komplexen Nachlassauseinandersetzungen sowie Fragen der Erbenhaftung. Zudem umfasst unser Spektrum die Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsanspr\u00fcchen, Teilungsversteigerungen und die allgemeine erbrechtliche Beratung. Ein weiterer wesentlicher Kanzleischwerpunkt liegt in der umfassenden rechtlichen Beratung im Vereinsrecht. 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