{"id":8194,"date":"2015-08-16T13:06:04","date_gmt":"2015-08-16T13:06:04","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-balg.de\/testierfaehigkeit-und-testierunfaehigkeit-des-erblassers\/"},"modified":"2022-02-22T21:28:55","modified_gmt":"2022-02-22T21:28:55","slug":"testierfaehigkeit-und-testierunfaehigkeit-des-erblassers","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/ra-balg.de\/?page_id=8194","title":{"rendered":"Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers"},"content":{"rendered":"\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers<\/h1>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-kadence-image kb-image_44360e-c5 size-full\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" src=\"https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/RA_Balg-Erbrecht-980-SW.jpg\" alt=\"\" width=\"980\" height=\"579\" class=\"kb-img wp-image-5643 \" srcset=\"https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/RA_Balg-Erbrecht-980-SW.jpg 980w, https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/RA_Balg-Erbrecht-980-SW-300x177.jpg 300w, https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/RA_Balg-Erbrecht-980-SW-768x454.jpg 768w, https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2015\/07\/RA_Balg-Erbrecht-980-SW-540x320.jpg 540w\" sizes=\"auto, (max-width: 980px) 100vw, 980px\" \/><\/figure>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Testierf\u00e4higkeit ist die Voraussetzung f\u00fcr die wirksame Errichtung eines Testamentes oder den Abschluss eines Erbvertrages. Da viele Erblasser erst im hohen Alter ein Testament errichten, wird die Frage der Testierf\u00e4higkeit in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis immer bedeutender.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da die Testierf\u00e4higkeit bereits im Erbscheinsverfahren von erhebliche Bedeutung ist, sollten Sie sich bei Zweifeln an der Testierf\u00e4higkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unverz\u00fcglich an mich wenden, damit bereits mit den ersten Schritten zur Nachlassabwicklung die Weichen richtig gestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Definition der Testierf\u00e4higkeit<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Gesetzgeber hat nicht bestimmt, was unter Testierf\u00e4higkeit zu verstehen ist. Dem Gesetz ist in \u00a7 2229 BGB lediglich die Testierunf\u00e4higkeit zu entnehmen. Es liegt seitens des Gesetzgebers somit hinsichtlich der Testierf\u00e4higkeit lediglich eine sogenannte Negativdefinition vor. Was auf dem Hintergrund dieser negativen Definition unter Testierf\u00e4higkeit zu verstehen ist, musste folglich von der Rechtsprechung entwickelt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Testierf\u00e4higkeit ist die Voraussetzung daf\u00fcr, dass ein vom Erblasser errichtetes Testament wirksam ist. Verf\u00fcgt der Erblasser in Form eines Erbvertrages, so sind die Sondervorschriften zur F\u00e4higkeit einen Erbvertrag abzuschlie\u00dfen zu beachten, die sich aus \u00a7 2274 BGB ergeben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Begriff der Testierf\u00e4higkeit erschlie\u00dft sich aus seiner Funktion. Unter der Testierf\u00e4higkeit des Erblassers ist dessen F\u00e4higkeit zu verstehen, ein Testament zu errichten, ein Testament abzu\u00e4ndern oder aufzuheben. Damit setzt die Testierf\u00e4higkeit zwingend voraus, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes mit der Vorstellung handelt, ein Testament zu verfassen. Dar\u00fcber hinaus muss der Erblasser mit dem Bewusstsein \u00fcber den Inhalt seiner letztwilligen Verf\u00fcgung handeln. Die Rechtsprechung beschreibt die Voraussetzungen f\u00fcr das Vorliegen der Testierf\u00e4higkeit des Erblassers daher mit folgender Definition:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>Der Testierende muss in der Lage sein, sich ein klares Urteil zu bilden, welche Tragweite seiner Anordnung haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Betroffenen aus\u00fcben. Das gilt auch f\u00fcr Gr\u00fcnde, welche f\u00fcr und gegen die sittliche Berechtigung der Anordnung sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil muss der Testierende frei von Einfl\u00fcssen etwa interessierter Dritter handeln k\u00f6nnen.<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die so definierte Testierf\u00e4higkeit muss zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes, der Aufhebung des Testamentes oder der Ab\u00e4nderung des Testamentes beim Erblasser vorhanden sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Testierf\u00e4higkeit und Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Grunds\u00e4tzlich ist jeder, der gesch\u00e4ftsf\u00e4hig ist auch testierf\u00e4hig. Aus \u00a7 2229 BGB ergibt sich aber, dass jemand testierf\u00e4hig sein kann, obwohl er nicht gesch\u00e4ftsf\u00e4hig ist. Damit ist die Testierf\u00e4higkeit ein Sonderfall der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit.<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus \u00a7 2229 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass eine minderj\u00e4hrige Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, testierunf\u00e4hig ist. Ein solcher Minderj\u00e4hriger ist somit nicht in der Lage, wirksam ein Testament zu errichten. Ebenso wenig ist es m\u00f6glich, dass der minderj\u00e4hrige Testierunf\u00e4hige ein Testament mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters errichtet. Diese M\u00f6glichkeit der Testamentserrichtung ist ausgeschlossen, da der minderj\u00e4hrige altersbedingt zur Testamentserrichtung nicht in der Lage ist. Ebenso wenig kann der gesetzliche Vertreter den Minderj\u00e4hrigen bei der Errichtung des Testamentes vertreten, da ein Testament gem\u00e4\u00df \u00a7 2064 BGB nur pers\u00f6nlich vom Erblasser errichtet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Errichtet eine minderj\u00e4hrige Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dennoch ein Testament, kann sie dieses Testament nicht nach Vollendung des 16. Lebensjahres durch eine entsprechende formlose Best\u00e4tigung wirksam werden lassen. Vielmehr muss sie die Testamentserrichtung nach der Vollendung des 16. Lebensjahres erneut vornehmen. Dies ergibt sich aus \u00a7 141 BGB, wonach ein nichtiges Rechtsgesch\u00e4ft nur durch Neuvornahme eben dieses Rechtsgesch\u00e4ftes wirksam best\u00e4tigt werden kann. Das Testament muss folglich zwingend nach der Vollendung des 16. Lebensjahres nochmals abgefasst werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Minderj\u00e4hriger hingegen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist testierf\u00e4hig. Er kann ein Testament errichten, ohne dass hierf\u00fcr die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist. Einschr\u00e4nkungen ergeben sich allerdings hinsichtlich der Form der Errichtung des Testamentes. Ein Minderj\u00e4hriger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist gem\u00e4\u00df \u00a7 2247 Abs. 4 BGB nur in der Lage ein wirksames Testament zu errichten, wenn ihm hierbei ein Notar oder eine sonstige Amtsperson beratend zur Seite gestanden hat. Damit ist es dem Minderj\u00e4hrigen, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, nicht m\u00f6glich, in Form eines eigenh\u00e4ndigen Testamentes seinen letzten Willen zu bekunden. Ansonsten unterliegt der Minderj\u00e4hrige allerdings bei der Testamentserrichtung keinen Beschr\u00e4nkungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres tritt die uneingeschr\u00e4nkte Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit ein, sodass keine altersbedingten Einschr\u00e4nkungen hinsichtlich der Testierf\u00e4higkeit mehr bestehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Testierf\u00e4higkeit: Besonderheiten beim Erbvertrag<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine letztwillige Verf\u00fcgung in Form eines Erbvertrages kann grunds\u00e4tzlich nur eine Person abschlie\u00dfen, die in ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit unbeschr\u00e4nkt ist. Erbvertr\u00e4ge mit Personen, die gesch\u00e4ftsunf\u00e4hig oder in ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit beschr\u00e4nkt sind, sind nichtig. Im Bereich des Erbvertrages gelten die besonderen Regelungen zur Testierf\u00e4higkeit bei Minderj\u00e4hrigen nach \u00a7 2229 BGB somit nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Jedoch gelten besondere Vorschriften f\u00fcr den Fall, dass ein beschr\u00e4nkt gesch\u00e4ftsf\u00e4higer Erblasser mit seinem Ehegatten oder seinem Verlobten einen Erbvertrag abschlie\u00dfen will. Dies ergibt sich aus \u00a7 2275 Abs. 2 BGB.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Testierunf\u00e4higkeit wegen Einschr\u00e4nkung der geistigen Leistungsf\u00e4higkeit (Geistesst\u00f6rung)<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine vollj\u00e4hrige Person gilt grunds\u00e4tzlich als testierf\u00e4hig. Nur wenn bewiesen ist, dass der Erblasser wegen<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p>&#8211; krankhafter St\u00f6rung seiner Geistest\u00e4tigkeit,<\/p><p>&#8211; wegen Geistesschw\u00e4che oder<\/p><p>&#8211; wegen einer St\u00f6rung seines Bewusstseins<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">die F\u00e4higkeit verloren hat, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserkl\u00e4rung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist von dessen Testierunf\u00e4higkeit auszugehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da ein Testament entweder wirksam oder unwirksam errichtet wird, kommt eine relative Testierf\u00e4higkeit oder eine partielle Testierf\u00e4higkeit nicht in Betracht. Im Gegensatz zur Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit kann bei der Testierf\u00e4higkeit nicht davon ausgegangen werden, dass diese sich auf einen bestimmten gegenst\u00e4ndlich beschr\u00e4nkten Kreis bezieht. Errichtet der Erblasser daher im Zustand der Testierunf\u00e4higkeit ein Testament, so ist dieses Testament umfassend unwirksam.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sollte der Erblasser sp\u00e4ter wieder testierf\u00e4hig werden, so wird das im Zustand der Testierunf\u00e4higkeit errichtete Testament nicht nachtr\u00e4glich wirksam. Vielmehr muss der Erblasser im Zustand der sp\u00e4ter wieder eingetretenen Testierf\u00e4higkeit ein neues Testament errichten. Es kommt mithin bei der Frage der Testierf\u00e4higkeit des Erblassers nur auf dessen Zustand zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes oder des Abschlusses des Erbvertrages an. Hieraus ergibt sich allerdings auch die M\u00f6glichkeit, dass ein eigentlich testierunf\u00e4higer Erblasser wirksam ein Testament errichten kann, wenn die Testamentserrichtung im Augenblick eines sogenannten lichten Augenblickes erfolgt. Es liegt auf der Hand, dass derjenige, der sich auf die Testierf\u00e4higkeit des grunds\u00e4tzlich testierunf\u00e4higen Erblassers im Rahmen eines sogenannten lichten Augenblicks beruft, erheblichen Beweisschwierigkeiten in der Praxis unterliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kl\u00e4rung der Testierf\u00e4higkeit<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ob der Erblasser testierunf\u00e4hig ist oder nicht, kann nur anhand von Tatsachen gekl\u00e4rt werden, aus denen auf die Testierf\u00e4higkeit geschlossen werden kann. Hierbei gen\u00fcgt es zur Bejahung der Testierf\u00e4higkeit nicht, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes oder des Abschlusses eines Erbvertrages lediglich eine allgemeine Vorstellung von dem Umstand hat, dass er ein Testament errichtet und \u00fcber den Inhalt seiner letztwilligen Verf\u00fcgung orientiert ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es ist vielmehr notwendig, dass der Erblasser in der Lage ist, sich \u00fcber die wirtschaftlichen Grundlagen und pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse, die seiner letztwilligen Verf\u00fcgung in Form eines Testamentes oder Erbvertrages zu Grunde liegen, ein klares Urteil zu bilden. Der Erblasser muss dar\u00fcber hinaus in der Lage sein, nach diesem seinem Urteil frei vom Einfluss Dritter zu handeln. Hierbei liegt die Betonung darauf, dass der Erblasser zu diesem unbeeinflussten Handeln f\u00e4hig ist. Nicht erforderlich ist, dass der Erblasser, der zu einem unbeeinflussten Handeln grunds\u00e4tzlich in der Lage ist, im Weiteren tats\u00e4chlich ohne Ber\u00fccksichtigung des Einflusses Dritter handelt. Damit kann aus der Tatsache, dass der Erblasser bei der Errichtung seines Testamentes von Dritten beeinflusst wurde, nicht der R\u00fcckschluss auf dessen Testierunf\u00e4higkeit gezogen werden. Entscheidend ist, dass der Erblasser grunds\u00e4tzlich zu einer unbeeinflussten Entscheidung zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes von seinen geistigen F\u00e4higkeiten her noch in der Lage war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Rechtsprechung verlangt weiter, dass der Erblasser nicht aufgrund einer geistigen St\u00f6rung in seiner F\u00e4higkeit eingeschr\u00e4nkt war, die Tragweite seiner Verf\u00fcgung und die Auswirkung seiner letztwilligen Verf\u00fcgung auf die Betroffenen, d.h. im Regelfall auf die Erben und seine Angeh\u00f6rigen, klar zu erkennen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit hat nicht jedes Defizit hinsichtlich der Intelligenz, der Willensst\u00e4rke und der Beeinflussbarkeit des Erblassers zur Folge, dass die freie Willensbildung des Erblassers ausgeschlossen ist und dieser folglich als testierunf\u00e4hig angesehen werden muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Feststellung einer organischen St\u00f6rung beim Erblasser ist somit f\u00fcr die Feststellung der Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers nicht ausreichend. Vielmehr muss auf das Ausma\u00df und den Grad der Auff\u00e4lligkeiten abgestellt werden, die einen R\u00fcckschluss auf die geistigen F\u00e4higkeiten des Erblassers zulassen. Es kommt daher entscheidend auf das Ausma\u00df und die Intensit\u00e4t eben dieser St\u00f6rungen der geistigen F\u00e4higkeiten des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich jedes Krankheitsbildes, das zu einer Beeintr\u00e4chtigung der Testierf\u00e4higkeit f\u00fchren k\u00f6nnte, muss daher im konkreten Einzelfall entschieden werden, ob es tats\u00e4chlich zu einer Einschr\u00e4nkung der Willensbildung beim Erblasser gef\u00fchrt hat oder ob die festgestellte Krankheit sich auf diese F\u00e4higkeit nicht entscheidend auswirkte. Eine Reihe von Erkrankungen, die sich negativ auf den geistigen Zustand des Erblassers auswirken k\u00f6nnen, haben im konkreten Einzelfall nicht zwingend zur Folge, dass die F\u00e4higkeit des Erblassers zur wirksamen Errichtung eines Testamentes eingeschr\u00e4nkt ist. Nur eine intensive Auslandersetzung mit dem tats\u00e4chlichen Krankheitsbild des Erblassers kann daher die Grundlage f\u00fcr die Beurteilung von dessen Testierf\u00e4higkeit sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Testierf\u00e4higkeit und Demenz<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufgrund des hohen Alters, welches von einem Gro\u00dfteil der Bev\u00f6lkerung erreicht wird, und der Tatsache, dass viele Personen ihr Testament erst am Ende ihres Lebensweges errichten, steht in vielen Erbf\u00e4llen die Frage im Raum, ob die Testierf\u00e4higkeit des Erblassers aufgrund einer Demenzerkrankung eingeschr\u00e4nkt war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Erfahrungen mit der Auswirkung einer Demenzerkrankung auf die allgemeine geistige Leistungsf\u00e4higkeit des Betroffenen f\u00fchrt zu dem Ergebnis, dass die Beurteilung der Frage, inwieweit sich die Demenzerkrankung auf die Testierf\u00e4higkeit des Betroffenen ausgewirkt hat, nur anhand des Gesamtverhaltens des Erblassers und des gesamten Bildes seiner Pers\u00f6nlichkeit zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes beurteilt werden kann. Eine Beurteilung dieser Frage anhand einzelner Erkl\u00e4rung des Erblassers oder Angaben zu seinem Gesundheitszustand ist im Regelfall nicht m\u00f6glich. Dies gilt insbesondere, weil bei einer Demenzerkrankung die konkreten Abbauerscheinungen in vielen F\u00e4llen durch eine nach au\u00dfen aufrecht erhaltene Fassade im Verhalten verdeckt werden bzw. verdeckt werden k\u00f6nnen. Auf das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des Betroffenen im Rahmen einer Beratung oder Besprechung kann daher bei der Beurteilung der Auswirkung einer Demenzerkrankung auf seine Testierf\u00e4higkeit nicht ausschlie\u00dflich abgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Beurteilung der Auswirkung einer Demenzerkrankung auf die Testierf\u00e4higkeit des Betroffenen muss daher der Sachverhalt in zwei Schritten gekl\u00e4rt werden. Im ersten Schritt muss die konkrete Erkrankung diagnostiziert werden, die zu einer Einschr\u00e4nkung der Testierf\u00e4higkeit f\u00fchren kann. Im zweiten Schritt sind sodann die Umst\u00e4nde zu kl\u00e4ren, aus denen sich die konkrete Beeintr\u00e4chtigung der geistigen F\u00e4higkeiten des Betroffenen aufgrund dieser Erkrankung ergeben, in deren Folge die freie Willensbildung des Erblassers so stark eingeschr\u00e4nkt ist, dass von einer Testierf\u00e4higkeit des Betroffenen nicht mehr ausgegangen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit ist bei der Beurteilung der Auswirkung einer Demenzerkrankung auf die Testierf\u00e4higkeit des Betroffenen letztlich auf \u00e4u\u00dfere Merkmale abzustellen, die sich aus dem Handeln und Auftreten des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verf\u00fcgung ergeben. Hierzu z\u00e4hlen insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<blockquote><h4>1) Die F\u00e4higkeit des Betroffenen sich zeitlich und r\u00e4umlich zu orientieren<\/h4><h4>2) Die Ausgeglichenheit der Stimmungslagen des Betroffenen<\/h4><h4>3) Die F\u00e4higkeit des Betroffenen zur selbstbestimmten Aus\u00fcbung geistiger und k\u00f6rperlicher Aktivit\u00e4ten<\/h4><h4>4) Die Gestaltung zwischenmenschlicher Kontakte durch den Betroffenen<\/h4><h4>5) Die Selbstversorgung des Betroffenen mit Nahrungsmitteln<\/h4><h4>6) Die Sicherstellung selbstbestimmter hygienischer Verrichtungen durch den Betroffenen<\/h4><h4>7) Die Gestaltung des eigenen Wohnraums durch den Betroffenen<\/h4><\/blockquote>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Defizite hinsichtlich der vorstehenden F\u00e4higkeiten und Eigenschaften lassen einen R\u00fcckschluss darauf zu, dass der Betroffene aufgrund der Demenzerkrankung in seiner freien Willensbildung so stark eingeschr\u00e4nkt ist, dass die Testierf\u00e4higkeit des Betroffenen aus medizinischer Sicht ausgeschlossen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese krankheitsbedingte Einschr\u00e4nkung der freien Willensbildung des Betroffenen darf aber nicht mit der Beurteilung der inhaltlichen Sinnhaftigkeit der letztwilligen Verf\u00fcgungen des Betroffenen verwechselt werden. Erbrechtlich ist es unerheblich, ob die letztwilligen Verf\u00fcgungen des Erblassers aus Sicht der Erben sinnvoll und nachvollziehbar sind. Nur dann, wenn diese Verf\u00fcgungen aufgrund der geistigen Beeintr\u00e4chtigung des Erblassers sinnlos sind und nicht nachvollzogen werden k\u00f6nnen, sind sie aufgrund der krankheitsbedingten Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers unbeachtlich, da die letztwillige Verf\u00fcgung aufgrund der Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers unwirksam ist. Dies setzt aber die klare Diagnose der medizinischen Umst\u00e4nde voraus, aus denen auf die Testierunf\u00e4higkeit geschlossen werden kann. Ein Umkehrschluss, aus dem aus der mangelhaften Sinnhaftigkeit der letztwilligen Verf\u00fcgung auf die Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers geschlossen wird, ist hingegen unzul\u00e4ssig, da der Erblasser nicht verpflichtet ist, in sinnhafter Art und Weise zu testieren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit betreuter Personen<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fraglich ist, wie sich die gerichtliche Anordnung eines Betreuungsverh\u00e4ltnisses auf die Testierf\u00e4higkeit der unter Betreuung stehenden Person auswirkt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Beantwortung dieser Frage ist auf die Regelung in \u00a7 2229 BGB in der Fassung abzustellen, die durch das Betreuungsgesetz, das am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, die das Verh\u00e4ltnis von Betreuung und Testierf\u00e4higkeit zum Gegenstand hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Seit dem 1. Januar 1992 gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 2229 BGB grunds\u00e4tzlich jede Person als uneingeschr\u00e4nkt testierf\u00e4hig, die vollj\u00e4hrig ist. Somit besteht auch bei Personen, die unter Betreuung stehen, der Grundsatz, dass die Testierf\u00e4higkeit dieser Personen zu vermuten ist. Diese Vermutung kann nat\u00fcrlich durch die Gr\u00fcnde widerlegt werden, die zur Anordnung der Betreuung gef\u00fchrt haben. Aber nicht jede angeordnete Betreuung beruht auf Gr\u00fcnden, die die Testierf\u00e4higkeit des Betreuten zur Folge haben. Folglich kann aus der Tatsache, dass die Betreuung angeordnet wurde alleine nicht geschlossen werden, dass die betreute Person in ihrer Testierf\u00e4higkeit eingeschr\u00e4nkt ist. Die Anordnung der Betreuung steht somit der Testierf\u00e4higkeit der betreuten Person nicht grunds\u00e4tzlich entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von der vorstehenden Rechtslage ist die Situation derjenigen Person zu unterscheiden, die vor dem 1. Januar 1992 entm\u00fcndigt wurden und vor dem 1. Januar 1992 ein Testament oder eine sonstige letztwillige Verf\u00fcgung errichtet haben. F\u00fcr diesen Personenkreis bzw. f\u00fcr die Betroffenen letztwilligen Verf\u00fcgung gilt, dass diese weiterhin unwirksam sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Anhaltspunkte f\u00fcr die Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Fraglich ist, wie die Vermutung widerlegt werden kann, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes oder einer anderen letztwilligen Verf\u00fcgung testierf\u00e4hig war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausgangspunkt f\u00fcr die Widerlegung der Vermutung der Testierf\u00e4higkeit sind immer konkrete Lebensumst\u00e4nde oder Verhaltensauff\u00e4lligkeiten des Erblassers. Hierzu z\u00e4hlen insbesondere die folgenden Gesichtspunkte:<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p><strong>1) Zeitliche und r\u00e4umliche Desorientierung des Erblassers<\/strong><\/p><p><strong>2) Starke Stimmungsschwankungen und unberechenbares soziales Verhalten des Erblassers<\/strong><\/p><p><strong>3) Anzeichen f\u00fcr das Vorliegen einer fortgeschrittenen Alters Demenz<\/strong><\/p><p><strong>4) Der Erblasser stand unter Betreuung oder war gegebenenfalls untergebracht<\/strong><\/p><p><strong>5) Der Erblasser war psychisch oder neurologisch erkrankt<\/strong><\/p><p><strong>6) Der Erblasser war alkoholabh\u00e4ngig<\/strong><\/p><p><strong>7) Der Erblasser litt unter Wahnvorstellungen<\/strong><\/p><p><strong>8) Der Erblasser musste Medikamente einnehmen, die psychische oder neurologische Nebenwirkungen mit sich bringen k\u00f6nnen<\/strong><\/p><p><strong>9) Der Erblasser war aufgrund einer psychischen Erkrankung schwerbehindert<\/strong><\/p><p><strong>10) Der Erblasser hatte aufgrund einer psychischen Erkrankung eine Pflegestufe erlangt<\/strong><\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vorstehende Aufz\u00e4hlung ist nicht abschlie\u00dfend, sondern zeigt lediglich h\u00e4ufig auftretende Gesichtspunkte auf, die in vielen F\u00e4llen einen R\u00fcckschluss auf eine eventuelle Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers zulassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von der Testierf\u00e4higkeit des Erblassers ist trotz der vorstehenden Gesichtspunkte auszugehen, wenn der Erblasser noch \u00fcber die F\u00e4higkeit verf\u00fcgt, sein Leben selbst zu organisieren und in der Lage ist, sein Verm\u00f6gen selbstst\u00e4ndig zu verwalten. Dabei kommt es entscheidend darauf an, dass der Erblasser in der Regel zur realistischen Urteilen gelangt und auch in unerwarteten oder ungewohnten Situationen ein vern\u00fcnftiges Verhalten an den Tag legt. Unter der vorstehenden Voraussetzung ist davon auszugehen, dass die aufgez\u00e4hlten Gesichtspunkte sich auf die Testierf\u00e4higkeit des Erblassers nicht auswirken.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Frage der Testierf\u00e4higkeit des Erblassers spielt regelm\u00e4\u00dfig im Rahmen von Erbscheinsverfahren eine erhebliche Rolle. Bezogen auf diese Erbscheinsverfahren ist zu beachten, dass diejenigen, die sich auf die Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers berufen im Erbscheinsverfahren lediglich die Umst\u00e4nde und Gesichtspunkte dem Gericht vortragen m\u00fcssen, die geeignet sind aus Sicht des Gerichts die Testierf\u00e4higkeit des Erblassers in Frage zu stellen. Werden solche Umst\u00e4nde und Gesichtspunkte dem Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren vorgetragen, so muss das Nachlassgericht von Amts wegen die Frage kl\u00e4ren, ob der Erblasser tats\u00e4chlich testierunf\u00e4hig war.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Beweislast und Beweislastverteilung bei Fragen der Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da der Erblasser so lange als testierf\u00e4hig gilt, bis zur vollen Gewissheit des Gerichts die Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers feststeht, stellt sich die Frage, wer im Streitfall die Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers beweisen muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hinsichtlich der Testierunf\u00e4higkeit folgt das Beweisrecht den allgemeinen Regeln. Wer eine Tatsache behauptet, die f\u00fcr ihn g\u00fcnstig ist, muss diese Tatsache im Streitfall beweisen k\u00f6nnen. Hieraus folgt zwanglos, dass derjenige, der sich auf die Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers beruft, f\u00fcr die Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers beweispflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn sich aus den Lebensumst\u00e4nden des Erblassers zum Beispiel im Fall einer Gebrechlichkeitspflegschaft oder einer angeordneten Betreuung, der Verdacht der Testierunf\u00e4higkeit geradezu aufdr\u00e4ngt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist die Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers festgestellt, so ist derjenige f\u00fcr die Testierf\u00e4higkeit des Erblassers bei Errichtung eines Testamentes oder einer sonstigen letztwilligen Verf\u00fcgung beweispflichtig, der sich auf die Testierf\u00e4higkeit beruft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Verteilung der Beweislast ist zu beachten, dass es ausschlie\u00dflich auf die Frage der Testierf\u00e4higkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes ankommt. Problematisch ist daher die Beurteilung der Testierf\u00e4higkeit hinsichtlich eines eigenh\u00e4ndigen Testamentes oder einer sonstigen eigenh\u00e4ndigen letztwilligen Verf\u00fcgung, die kein Datum aufweist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Anforderungen an den Vortrag zur Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit im gerichtlichen Verfahren<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Frage der Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit spielt in unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren eine Rolle. Hierbei ist in 1. Linie an das Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht zu denken und an die sogenannte Erbenfeststellungsklage vor den ordentlichen Zivilgerichten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Erbscheinsverfahren und die Erbenfeststellungsklage unterliegen unterschiedlichen prozessrechtlichen Vorschriften. Aus diesem Grunde ist hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag zur Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit zwischen dem Erbscheinsverfahren und den Verfahren vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Erbenfeststellungsklage) genau zu unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">1) Vortrag im Verfahren vor dem Nachlassgericht<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Erbscheinsverfahren gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Aufgrund dieses Grundsatzes muss derjenige, der sich auf die Testierf\u00e4higkeit bzw. Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers beruft, lediglich die Umst\u00e4nde darlegen, die Zweifel an der Testierf\u00e4higkeit bzw. Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers hervorrufen. Im Rahmen der Amtsermittlung wird das Nachlassgericht sodann die Frage der Testierunf\u00e4higkeit bzw. Testierf\u00e4higkeit des Erblassers durch eigene Ermittlungen aufkl\u00e4ren. Hierbei kann das Nachlassgericht auf Zeugenvernehmungen, die Beschaffung \u00e4rztlicher Unterlagen, die Beiziehung einer eventuellen Betreuungsakte oder der Akten des Vormundschaftsgerichtes zur\u00fcckgreifen. Dar\u00fcber hinaus ist das Nachlassgericht befugt, die Frage der Testierf\u00e4higkeit bzw. Testierunf\u00e4higkeit durch die Einholung eines medizinischen Sachverst\u00e4ndigengutachtens aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beweisantr\u00e4ge, wie in einem Verfahren vor der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit, m\u00fcssen grunds\u00e4tzlich von den Verfahrensbeteiligten diesbez\u00fcglich nicht gestellt werden. Allerdings kann es sich empfehlen, auch das Verfahren vor dem Nachlassgericht grunds\u00e4tzlich so zu f\u00fchren, als w\u00fcrde es sich um ein streitiges Verfahren vor der Zivilgerichtsbarkeit handeln. Dies setzt allerdings zwingend voraus, dass der Betroffene sich nicht im Verfahren vor dem Nachlassgericht selbst vertritt, sondern anwaltliche Hilfe in Anspruch nimmt, da nur ein Rechtsanwalt \u00fcber die notwendige Rechtskenntnis verf\u00fcgt, die f\u00fcr die F\u00fchrung eines entsprechenden Verfahrens notwendig ist.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">2) Vortrag im Verfahren vor der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass sich die Anforderungen an den Vortrag zur Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit in einem Verfahren vor der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit sich von denen im Erbscheinsverfahren vor dem Nachlassgericht erheblich unterscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In einem zivilrechtlichen Verfahren gilt der Grundsatz des sogenannten Strengbeweises. Alle Umst\u00e4nde, die f\u00fcr den Vortrag des Kl\u00e4gers oder des Beklagten sprechen, m\u00fcssen vom Kl\u00e4ger oder Beklagten unter Beweis gestellt werden, wenn dieser Vortrag zwischen den Parteien streitig ist. Derjenige der mit der Beweislast belastet ist, muss mit Hilfe von Zeugen, Urkunden, Augenscheinsobjekten oder Sachverst\u00e4ndigengutachten Beweis f\u00fcr seinen Sachvortrag f\u00fchren. Ist ihm dies nicht m\u00f6glich, so f\u00fchrt dies regelm\u00e4\u00dfig dazu, dass die beweisbelastete Partei beweisf\u00e4llig bleibt und in der Folge den Prozess verliert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weiter geht das Zivilgericht nur den Beweisantr\u00e4ge nach, die von den Parteien gestellt werden. Eine Ermittelung des Sachverhaltes von Amts wegen kommt in einem Verfahren vor der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit somit nicht in Betracht. Der gesamte Streitstoff einschlie\u00dflich der Beweisantr\u00e4ge muss von den Parteien selbst vollst\u00e4ndig in das Verfahren eingef\u00fchrt werden. Damit sind die Anforderungen an die Prozessf\u00fchrung in einem zivilgerichtlichen Verfahren wesentlich h\u00f6her, als in einem Verfahren vor dem Nachlassgericht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Beweismittel zur Frage der Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr diejenige Partei, die beweispflichtig f\u00fcr die Testierunf\u00e4higkeit oder Testierf\u00e4higkeit des Erblassers ist, stellt sich die Frage, mit welchen Beweismitteln Beweis daf\u00fcr gef\u00fchrt werden kann, dass der Erblasser testierunf\u00e4hig oder testierf\u00e4hig war.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">1) Sachverst\u00e4ndigengutachten<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist die Frage der Testierf\u00e4higkeit des Erblassers streitig, wird regelm\u00e4\u00dfig ein medizinisches Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt werden m\u00fcssen, um diese Frage kl\u00e4ren zu k\u00f6nnen. Ohne eine entsprechende gutachterliche Stellungnahme wird das Gericht regelm\u00e4\u00dfig nicht von der Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers ausgehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht wird ein beantragtes Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Kl\u00e4rung der Testierf\u00e4higkeit des Erblassers aber nur dann einholen, wenn hinsichtlich der Testierf\u00e4higkeit zuvor in nachvollziehbarer Art und Weise Umst\u00e4nde vorgetragen wurden, die Zweifel an der Testierf\u00e4higkeit aufkommen lassen. Hierzu geh\u00f6rt insbesondere Vortrag zum Verhalten des Erblassers oder medizinische Befunde, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Geisteszustand des Erblassers zulassen. Nur wenn das Gericht aufgrund dieses Vortrages zu dem Ergebnis gelangt, dass die Testierunf\u00e4higkeit mit Hilfe eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens gekl\u00e4rt werden muss, wird das Gericht einen entsprechenden Beweisbeschluss erlassen, das hei\u00dft die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens anordnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von der Frage der Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu unterscheiden ist die Frage, ob das Sachverst\u00e4ndigengutachten zu einem verwertbaren Ergebnis gelangt. Sollten dem Sachverst\u00e4ndigen nicht gen\u00fcgend Unterlagen und Informationen zur Verf\u00fcgung stehen, um sich ein Bild \u00fcber den Gesundheitszustand des Erblassers verschaffen zu k\u00f6nnen, wird das Sachverst\u00e4ndigengutachten zu keinem abschlie\u00dfenden Ergebnis kommen. In diesem Fall bleibt die beweisbelastete Partei, trotz Anordnung der Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens, beweisf\u00e4llig, da das Sachverst\u00e4ndigengutachten zu keinem verwertbaren Ergebnis gelangt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">2) Feststellungen des Notars zur Testierf\u00e4higkeit<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In notariell beurkundeten letztwilligen Verf\u00fcgungen wird von den Notaren regelm\u00e4\u00dfig festgehalten, dass der Notar sich von der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung einen eigenen Eindruck verschafft hat. Fraglich ist, ob diese Feststellung in der notariellen Urkunde sp\u00e4ter, d.h. beim Streit \u00fcber die Testierf\u00e4higkeit des Erblassers, als Beweis im gerichtlichen Verfahren verwendet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Beurkundungsgesetz muss der Notar sich bei der Beurkundung einer Verf\u00fcgung von Todes wegen (zum Beispiel Testament oder Erbvertrag) ein eigenes Bild von der erforderlichen Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit des Erblassers machen und seine Wahrnehmungen \u00fcber die Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit des Erblassers in der Niederschrift vermerken. In Verbindung mit \u00a7 11 Beurkundungsgesetz ergibt sich weiter, dass Feststellungen zur Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit des Erblassers nur dann in der zu beurkundenden Urkunde zu treffen sind, wenn seitens des Notars Zweifel an der erforderlichen Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit des Erblassers bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht kann sich im Rahmen seiner Beweisw\u00fcrdigung auch auf die Feststellungen des Notars beziehen. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel daran, ob es einem Notar im Rahmen eines Beurkundungstermins tats\u00e4chlich m\u00f6glich ist, sich \u00fcber die Testierf\u00e4higkeit des Erblassers ein realistisches Bild zu verschaffen. Die hierf\u00fcr notwendigen medizinischen Kenntnisse fehlen dem Notar regelm\u00e4\u00dfig. Es ist daher \u00e4u\u00dferst zweifelhaft, ob die Feststellung des Notars zur Testierf\u00e4higkeit des Erblassers tats\u00e4chlich eine verwertbare Erkenntnis darstellen, die im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung durch das Gericht zu ber\u00fccksichtigen ist. Ein erheblicher Teil der juristischen Literatur und der \u00fcberwiegende Teil der einschl\u00e4gigen medizinischen Literatur geht davon aus, dass die notariellen Feststellungen keinerlei gerichtsverwendbare Aussagen \u00fcber die Testierf\u00e4higkeit des Erblassers machen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weiter ist zu bedenken, dass der Notar grunds\u00e4tzlich der Verschwiegenheitspflicht unterliegt. Folglich darf der Notar ohne Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht zur Frage der Testierf\u00e4higkeit des Erblassers keine Zeugenaussage im gerichtlichen Verfahren machen. Etwas anderes gilt, wenn der Erblasser den Notar bereits in der beurkundeten Urkunde von der Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Testierf\u00e4higkeit des Erblassers entbunden hat. Ansonsten muss der Notar zuvor von der Notarkammer von seiner Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, um als Zeuge in einem Gerichtsverfahren aussagen zu d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">3) Zeugenaussagen von \u00c4rzten<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Befand sich der Erblasser in \u00e4rztlicher Behandlung, so k\u00f6nnten die \u00c4rzte als Zeugen in einem Rechtsstreit \u00fcber die Testierf\u00e4higkeit des Erblassers angeh\u00f6rt werden. Allerdings unterliegen auch die \u00c4rzte grunds\u00e4tzlich der Verschwiegenheitspflicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Tod des Erblassers steht der Verschwiegenheitspflicht der \u00c4rzte nicht entgegen. Die Verschwiegenheitspflicht ergibt sich aus dem Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Erblassers, welches durch \u00a7 203 Abs. 4 Strafgesetzbuch gesch\u00fctzt ist. Dieser Schutz endet nicht mit dem Tod des Erblassers. Ebenso wenig geht das gesch\u00fctzte Rechtsgut mit dem Erbfall auf die Erben \u00fcber. Folglich k\u00f6nnen auch die Erben nicht aus eigenem Recht \u00fcber die Verschwiegenheitspflicht der \u00c4rzte des Erblassers verf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Rechtsprechung geht aber regelm\u00e4\u00dfig davon aus, dass es dem tats\u00e4chlichen Willen des Erblassers entspricht, dass die Frage seiner Testierf\u00e4higkeit im Streitfall gekl\u00e4rt wird. Auf diesem Hintergrund nimmt die Rechtsprechung an, dass die behandelnden \u00c4rzte von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sonderproblem: Das gemeinschaftliche Testament<\/h2>\n\n\n\n<h5 class=\"wp-block-heading\"><strong>Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers | Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht &#8211; K\u00f6ln<\/strong><\/h5>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ehegatten und verpartnerte Personen k\u00f6nnen ein gemeinschaftliches Testament errichten. Bei diesem sogenannten Ehegattentestament stellt sich die Frage, wie sich die Testierunf\u00e4higkeit eines der beiden Ehepartner auf das gemeinschaftliche Testament auswirkt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Grundsatz ist, dass ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute nur wirksam errichtet werden kann, wenn beide Eheleute testierf\u00e4hig sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ehegattentestament zeichnen sich durch die Wechselbez\u00fcglichkeit der Verf\u00fcgungen gem\u00e4\u00df \u00a7 2270 Abs. 1 BGB aus. Ist einer der beiden Ehegatten testierunf\u00e4hig, f\u00fchrt dies zur Nichtigkeit seiner Verf\u00fcgungen. Die Nichtigkeit dieser Verf\u00fcgungen f\u00fchrt dar\u00fcber hinaus zur Nichtigkeit der wechselbez\u00fcglichen Verf\u00fcgung des anderen Ehepartners. Ob dies zur Folge hat, dass das gesamte Testament unwirksam ist, kann nur durch Testamentsauslegung ermittelt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kommt die Testamentsauslegung zu dem Ergebnis, dass die Verf\u00fcgungen des anderen Ehepartners ganz oder teilweise auch ohne die Verf\u00fcgungen des testierunf\u00e4higen Ehepartners h\u00e4tten getroffen werden k\u00f6nnen, so k\u00f6nnen die Verf\u00fcgungen des testierf\u00e4higen Ehepartners als wirksames Einzeltestament ausgelegt werden. Dies ist aber eine Frage des konkreten Einzelfalls.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten muss daher immer die Frage der Testierf\u00e4higkeit beider Eheleute beachtet werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der letzte Wille beider Eheleute unwirksam ist. Aus diesem Grunde sollte bei gemeinschaftlichen Testamenten in der Formulierung immer klar herausgearbeitet werden, welche Verf\u00fcgungen wechselbez\u00fcglich sind und welche Verf\u00fcgungen der jeweilige Ehepartner f\u00fcr sich alleine trifft.<\/p>\n<style class=\"advgb-styles-renderer\">.kb-image_44360e-c5 .kb-image-has-overlay:after{opacity:0.3;}<\/style>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p><span style=\\\"font-size: 18px;\\\">Die Testierf\u00e4higkeit ist die Voraussetzung f\u00fcr die wirksame Errichtung eines Testamentes oder den Abschluss eines Erbvertrages. Da viele Erblasser erst im hohen Alter ein Testament errichten, wird die Frage der Testierf\u00e4higkeit in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis immer bedeutender.<\/span><\/p>\n<p><span style=\\\"font-size: 18px;\\\">Da die Testierf\u00e4higkeit bereits im Erbscheinsverfahren von erhebliche Bedeutung ist, sollten Sie sich bei Zweifeln an der Testierf\u00e4higkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unverz\u00fcglich an mich wenden, damit bereits mit den ersten Schritten zur Nachlassabwicklung die Weichen richtig gestellt werden.<\/span><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":5643,"parent":7522,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"_acf_changed":false,"qubely_global_settings":"","qubely_interactions":"","_uag_custom_page_level_css":"","advgb_blocks_editor_width":"","advgb_blocks_columns_visual_guide":"","_kad_blocks_custom_css":"","_kad_blocks_head_custom_js":"","_kad_blocks_body_custom_js":"","_kad_blocks_footer_custom_js":"","_themeisle_gutenberg_block_has_review":false,"_kadence_starter_templates_imported_post":false,"footnotes":""},"categories":[13],"tags":[],"class_list":["post-8194","page","type-page","status-publish","has-post-thumbnail","hentry","category-erbrecht"],"blocksy_meta":{"styles_descriptor":{"styles":{"desktop":"","tablet":"","mobile":""},"google_fonts":[],"version":7}},"acf":[],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v28.0 (Yoast SEO v28.0) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers | Definition - Testierf\u00e4higkeit - Feststellung - Betreuung - Demenz - Beweislast\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/ra-balg.de\/?page_id=8194\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Testierf\u00e4higkeit und Testierunf\u00e4higkeit des Erblassers | Definition - Testierf\u00e4higkeit - Feststellung - Betreuung - Demenz - Beweislast\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/ra-balg.de\/?page_id=8194\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Kanzlei Balg &amp; 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Um eine Beratung auf h\u00f6chstem juristischem Niveau zu garantieren, beschr\u00e4nkt sich unsere Kanzlei am exklusiv auf ausgew\u00e4hlte Kernbereiche und verzichtet bewusst auf die \u00dcbernahme fachfremder Mandate. Im Arbeitsrecht erfolgt die hochqualifizierte Betreuung durch eine Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Arbeitsrecht. Die T\u00e4tigkeit konzentriert sich im Kern auf den K\u00fcndigungsschutz, die Durchf\u00fchrung von K\u00fcndigungsschutzklagen sowie das strategische Verhandeln von Abfindungen. Das Erbrecht wird durch einen Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht vertreten. Die Schwerpunkte liegen hierbei auf Erbscheinsverfahren, der rechtlichen Begleitung von Erbengemeinschaften, komplexen Nachlassauseinandersetzungen sowie Fragen der Erbenhaftung. Zudem umfasst unser Spektrum die Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsanspr\u00fcchen, Teilungsversteigerungen und die allgemeine erbrechtliche Beratung. 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