{"id":13688,"date":"2026-06-16T20:45:44","date_gmt":"2026-06-16T20:45:44","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-balg.de\/erbrecht-testierfaehigkeit-medizinische-befunde-anforderungen-an-die-feststellung-der-testierfaehigkeit-im-nachlassgerichtlichen-verfahren\/"},"modified":"2026-07-05T20:49:15","modified_gmt":"2026-07-05T20:49:15","slug":"erbrecht-testierfaehigkeit-medizinische-befunde-anforderungen-an-die-feststellung-der-testierfaehigkeit-im-nachlassgerichtlichen-verfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=13688","title":{"rendered":"Erbrecht | Testierf\u00e4higkeit, medizinische Befunde | Anforderungen an die Feststellung der Testierf\u00e4higkeit im nachlassgerichtlichen Verfahren"},"content":{"rendered":"\n<h1 id=\"h-olg-hamburg-beschluss-vom-20-02-2018-az-2-w-63-17-testierunfahigkeit-bei-demenz-richtig-feststellen\" class=\"wp-block-heading\">OLG Hamburg \u2013 Beschluss vom 20.02.2018 \u2013 Az. 2 W 63\/17: Testierunf\u00e4higkeit bei Demenz richtig feststellen<\/h1>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-kadence-image kb-image1339_e2c7a8-93 size-full advgb-dyn-1d17f103\"><\/figure>\n\n\n\n<h2 id=\"h-das-urteil-auf-den-punkt-gebracht\" class=\"wp-block-heading\">Das Urteil auf den Punkt gebracht:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei Zweifeln an der Testierf\u00e4higkeit muss das Nachlassgericht konkrete Ankn\u00fcpfungstatsachen ermitteln und sachverst\u00e4ndig pr\u00fcfen lassen, ob eine Erkrankung die freie Willensbildung beim Testament tats\u00e4chlich ausgeschlossen hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der Kern der Entscheidung:<\/strong> Ein medizinischer Befund allein gen\u00fcgt nicht. Entscheidend ist, wie sich die Erkrankung auf Einsicht, Urteilsbildung und Willensfreiheit beim konkreten Testament ausgewirkt hat. Schriftliche Zeugenausk\u00fcnfte k\u00f6nnen im Freibeweis gen\u00fcgen, wenn es nicht um die Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugen, sondern um die medizinische Einordnung geschilderter Verhaltensauff\u00e4lligkeiten geht.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-zusammenfassung-des-sachverhaltes\" class=\"wp-block-heading\">Zusammenfassung des Sachverhaltes:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Erblasserin hatte zun\u00e4chst im Jahr 2008 ein privatschriftliches Testament errichtet und darin zwei Personen als Erben sowie eine Testamentsvollstreckung vorgesehen. Im Februar 2014 errichtete sie sp\u00e4ter ein notarielles Testament, mit dem eine andere Person zum Alleinerben eingesetzt wurde. Nach ihrem Tod beantragten die urspr\u00fcnglich Bedachten einen Erbschein und ein Testamentsvollstreckerzeugnis auf Grundlage des fr\u00fcheren Testaments.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sie machten geltend, die Erblasserin sei bei Errichtung des notariellen Testaments wegen einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung nicht mehr testierf\u00e4hig gewesen. Das Nachlassgericht holte schriftliche \u00c4u\u00dferungen verschiedener Zeugen ein und beauftragte einen medizinischen Sachverst\u00e4ndigen. Dieser kam zu dem Ergebnis, die Erblasserin sei im Zeitpunkt der notariellen Testamentserrichtung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu freier und autonomer Willensbildung f\u00e4hig gewesen.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-zusammenfassung-der-beschlussgrunde\" class=\"wp-block-heading\">Zusammenfassung der Beschlussgr\u00fcnde:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das OLG Hamburg best\u00e4tigte die Entscheidung des Nachlassgerichts. Es beanstandete nicht, dass das Gericht Zeugenaussagen schriftlich eingeholt hatte. Im Kern ging es nicht darum, welche Zeugen glaubw\u00fcrdig waren, sondern welche Bedeutung die geschilderten Verhaltensweisen und medizinischen Befunde f\u00fcr die Testierf\u00e4higkeit hatten. Diese Bewertung war Aufgabe des Sachverst\u00e4ndigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht stellte klar, dass Testierunf\u00e4higkeit nicht schon aus einer Diagnose folgt. Erforderlich ist die konkrete Feststellung, dass die Erkrankung die Einsichts- und Willensbildungsf\u00e4higkeit im Zusammenhang mit der letztwilligen Verf\u00fcgung ausgeschlossen hat. Im entschiedenen Fall belegten medizinische Befunde, polizeilich dokumentierte Orientierungslosigkeit, Beobachtungen einer Rechtspflegerin und der chronisch-progrediente Verlauf der Demenz die Testierunf\u00e4higkeit zum Zeitpunkt des notariellen Testaments.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-beschluss-olg-hamburg-beschluss-vom-20-02-2018-az-2-w-63-17\" class=\"wp-block-heading\">Beschluss: OLG Hamburg \u2013 Beschluss vom 20.02.2018 \u2013 Az.: 2 W 63\/17<\/h2>\n\n\n\n<h3 id=\"h-tenor-der-entscheidung\" class=\"wp-block-heading\">Tenor der Entscheidung<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Die Beschwerde des Beteiligten zu 5) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg, Nachlassgericht, Abt.72-76, vom 5.7.2017 (Az. 72-76 VI 2446\/14) wird zur\u00fcckgewiesen.<\/li>\n\n\n\n<li>Der Beteiligte zu 5) tr\u00e4gt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat den \u00fcbrigen Beteiligten ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.<\/li>\n\n\n\n<li>Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf \u20ac 1,8 Millionen festgesetzt.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h3 id=\"h-entscheidungsgrunde\" class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 352 e, 354, 58 ff FamFG statthafte und auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">I.) Die Beteiligten streiten darum, ob das notarielle Testament der Erblasserin vom 7.2.2014, mit dem sie den Beteiligten zu 5) zum Alleinerben eingesetzt hat, wirksam ist oder aber die Erblasserin zur Zeit der Errichtung dieses Testaments bereits testierunf\u00e4hig war, so dass das fr\u00fchere Testament vom 11.12.2008 Geltung beansprucht. Zum Sachverhalt im Einzelnen wird zun\u00e4chst auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss verwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beteiligten zu 1) und 2) haben einen Erbschein aufgrund des fr\u00fcheren Testaments vom 11.12.2008 beantragt, der Beteiligte zu 3) ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Sie machen in \u00dcbereinstimmung mit den Beteiligten zu 6) und 7) geltend, die Erblasserin sei seit 2013 dement und deshalb am 7.2.2014 nicht mehr testierf\u00e4hig gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Nachlassgericht hat Beweis erhoben, indem es zun\u00e4chst schriftliche \u00c4u\u00dferungen s\u00e4mtlicher von den Beteiligten benannten Zeugen eingeholt hat und sodann ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Testierf\u00e4higkeit in Auftrag gegeben hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Sachverst\u00e4ndige Dr. med. H. kommt im Gutachten vom 28.10.2016 und im Erg\u00e4nzungsgutachten vom 20.2.2017 zu dem Ergebnis, die Erblasserin sei zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments vom 7.2.2014 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zu einer freien und autonomen Willensbildung in der Lage und somit nicht testierf\u00e4hig gewesen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments von 2014 kognitiv und psychisch so schwer beeintr\u00e4chtigt gewesen, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, sich ein klares Urteil dar\u00fcber zu bilden, welche Tragweite ihre Anordnungen haben w\u00fcrden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufgrund ihres Unverm\u00f6gens, Informationen immer sicher abzurufen, die bei einer Sache relevanten Punkte zu ber\u00fccksichtigen und ihre Gesamtsituation sicher einzusch\u00e4tzen, habe sie die Bedeutung und die Tragweite der von ihr abgegebenen Willenserkl\u00e4rung nicht ausreichend erkennen k\u00f6nnen. Sie habe ihre Entscheidung nicht g\u00e4nzlich frei von ihren krankheitsbedingten Beeintr\u00e4chtigungen bilden und nicht von vern\u00fcnftigen Erw\u00e4gungen abh\u00e4ngig machen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als Grundlage nennt der Sachverst\u00e4ndige auf S.2 ff des Gutachtens bestimmte medizinische Informationen sowie weitere aus seiner Sicht f\u00fcr die Fragestellung potenziell relevanten Informationen. Auf S.4 ff kommt er zu dem Ergebnis, die genannten Dokumente und Informationen seien im Sinne der Fragestellung eindeutig und ausreichend, so dass die Heranziehung weiterer Dokumente und Informationen verzichtbar erscheine.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Ausma\u00df der Demenz im April 2014 (Krankenhausaufenthalt) sowie die Hinweise aus der Zeit vor Februar 2014 lie\u00dfen aus medizinischer Sicht den Schluss zu, dass die Krankheit bereits im Februar 2014 sehr fortgeschritten gewesen sei. Insgesamt gestalte sich die retrospektive Beurteilung der Testierf\u00e4higkeit relativ unkompliziert, weil es sich um ein klar definiertes Krankheitsbild handele, der gesetzm\u00e4\u00dfige Verlauf progredient und die psychopathologischen Beschreibungen pr\u00e4gnant seien.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es sei klinisch nicht m\u00f6glich, dass die Erblasserin sich zwei Monate vor dem Krankenhausaufenthalt in einer deutlich weniger fortgeschrittenen Krankheitsphase befunden haben k\u00f6nnte, denn Hinweise f\u00fcr Ereignisse, die zu einer akuten Verschlechterung h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen, l\u00e4gen nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es sei ausgeschlossen, dass weitere existierende Angaben zu einer anderen Einsch\u00e4tzung f\u00fchren k\u00f6nnten. Auch bei Annahme einer gemischten Demenz (Alzheimer und vaskul\u00e4r) und der Annahme von gewissen Schwankungen aufgrund der vaskul\u00e4ren Komponente seien anhand des Gesamtbildes keine Schwankungen in einem Ausma\u00df anzunehmen, das zwischendurch zu einem deutlich h\u00f6heren mental-kognitiven Funktionsniveau gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Retrospektiv spreche das Gesamtbild f\u00fcr eine anhaltende Wesensver\u00e4nderung und in der Summe deutlich beeintr\u00e4chtigte Kompetenzen im Alltag. M\u00f6gliche Fluktuationen h\u00e4tten sich deshalb nur auf einem so niedrigen Niveau bewegt, dass ein sogenanntes luzides Intervall, in welchem die Erblasserin \u00fcber die f\u00fcr die Fragestellung relevanten Handlungskompetenzen verf\u00fcgt h\u00e4tte, nicht angenommen werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die M\u00f6glichkeit, dass die Erblasserin im fraglichen Zeitraum noch allein gelebt und Auto gefahren sei, stehe dem nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 5.7.2017 die zur Begr\u00fcndung der Antr\u00e4ge vom 30.7.2014 auf Erteilung eines Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen f\u00fcr festgestellt erachtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 5) mit seiner Beschwerde. Er r\u00fcgt eine einseitige Darstellung des Sachverhalts durch das Nachlassgericht, die fehlende Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass die Erblasserin bis zum April 2014 noch allein in ihrer Wohnung gelebt habe, ihren Haushalt selbst\u00e4ndig gef\u00fchrt habe und noch bis M\u00e4rz 2014 Auto gefahren sei sowie weitere eigene Entscheidungen getroffen habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es m\u00f6ge sein, dass bei einer \u201eschweren Demenz am ehesten vom Alzheimertyp\u201c ein luzider Intervall ausgeschlossen werden k\u00f6nne. Nachlassgericht und Gutachter h\u00e4tten sich aber nicht damit auseinandergesetzt, wie es sein k\u00f6nne, dass die Erblasserin alleine eingekauft und gekocht habe, gezielt zum Blumengie\u00dfen in die Wohnung des Beteiligten zu 5) gefahren sei und sich mit dem Notar und Nachbarn habe unterhalten k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">W\u00e4re die Aussage richtig, dass die Erblasserin am 16.4.2014 im Minimental State Test nur 4 Punkte erreicht habe, sei dass nicht erkl\u00e4rlich. Der Befund im Krankenhaus sei nicht mit den Lebensumst\u00e4nden der Erblasserin in Einklang zu bringen und k\u00f6nne deshalb nicht auf einer schweren Demenz beruhen, sondern m\u00fcsse eine andere Diagnose haben (Beweis: Sachverst\u00e4ndigengutachten).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vorgetragenen Fertigkeiten der Erblasserin lie\u00dfen sich nicht durch Fluktuationen des kognitiven und psychischen Funktionsniveaus erkl\u00e4ren, denn dazu habe die Erblasserin noch zu viele eigene Entscheidungen getroffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Notar habe ausf\u00fchrlich dargelegt, dass es darum gegangen sei, zun\u00e4chst eine Vertrauensebene mit der Erblasserin zu schaffen. Nachdem dies gelungen sei, habe sie selbst\u00e4ndig ihren Willen \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen. Der Notar sei damals zur \u00dcberzeugung gelangt, dass es der Erblasserin am 7.2.2014 bewusst gewesen sei, was erkl\u00e4rt worden sei und welche Bedeutung die Erkl\u00e4rungen gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn der Notar sich 1,5 Stunden mit der Erblasserin befasst habe, sei sein Eindruck von der Erblasserin nicht mit Fluktuationen des kognitiven oder psychischen Funktionsniveau zu erkl\u00e4ren (Beweis: Sachverst\u00e4ndigengutachten). Personen, die unter einer schweren Demenz litten, seien nicht in der Lage, einen Haushalt eigenst\u00e4ndig zu f\u00fchren, zielgerichtet Auto zu fahren und ein vern\u00fcnftiges Gespr\u00e4ch mit einem Notar zu f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da all dies bei der Erblasserin der Fall gewesen sei, sei der R\u00fcckschluss, sie habe am 7.2.2014 an einer schweren Demenz gelitten, falsch.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Obwohl der Beteiligte zu 5) auf die Defizite des ersten Gutachtens hingewiesen habe, sei es dem Gutachter nicht gelungen, sich in seinem zweiten Gutachten vom Entlassungsbericht des UKE zu l\u00f6sen. Wenn keiner unterstelle, dass der Notar seinen Pflichten nicht nachgekommen sei, m\u00fcsse man fragen, ob der Entlassungsbericht des UKE so belastbar sei, wie der Sachverst\u00e4ndige hier behaupte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es erschlie\u00dfe sich nicht, warum der Eindruck der Rechtspflegerin W. ma\u00dfgeblich sein solle, der des Notars aber nicht. Es sei nicht bekannt, wie lange sich die Rechtspflegerin mit der Erblasserin unterhalten habe. Es falle auf, dass die Rechtspflegerin zun\u00e4chst ohne Anhaltspunkte von Testierf\u00e4higkeit (sic) gesprochen habe und erst nach acht Monaten das Gespr\u00e4ch im Detail festgehalten habe, also lange nach der Testamentserrichtung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es frage sich, wie die Rechtspflegerin ein luzides Intervall bei Testamentserrichtung ausschlie\u00dfen k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Angesichts der Zweifel h\u00e4tte das Nachlassgericht jedenfalls eine Pflicht zur f\u00f6rmlichen Beweisaufnahme gehabt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da sich die Testierf\u00e4higkeit der Erblasserin nicht ausschlie\u00dfen lasse, seien die gestellten Antr\u00e4ge zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Nachlassgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es best\u00fcnden keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, die klinischen Befunde oder die Bekundung der Rechtspflegerin k\u00f6nnten nicht der Wahrheit entsprechen. Insbesondere habe auch ausgeschlossen werden k\u00f6nnen, dass die Kommunikationsschwierigkeiten zwischen der Rechtspflegerin und der Erblasserin an deren Schwerh\u00f6rigkeit h\u00e4tten liegen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die geschilderten verbliebenen F\u00e4higkeiten der Erblasserin seien medizinisch erkl\u00e4rbar und im angefochtenen Beschluss ber\u00fccksichtigt worden. Gleiches gelte f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung des Notars. Der fach\u00e4rztlichen Diagnose komme ein h\u00f6herer Beweiswert zu als der laienhaften Einsch\u00e4tzung des Notars.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Beschwerdeverfahren macht der Beteiligte zu 5) noch geltend, es sei unzul\u00e4ssig, dass der Sachverst\u00e4ndige sich nur auf von ihm ausgesuchte Punkte fokussiert habe. Er h\u00e4tte sich mit allen Aspekten der gesamten Dokumentation befassen m\u00fcssen. Die Erblasserin habe sich ganz normal mit ihrem Bankberater, Nachbarn und der Familie S. unterhalten. Der Sachverst\u00e4ndige habe sich mit den Befunden des UKE auseinandergesetzt, ohne diese auf Plausibilit\u00e4t zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zwar spreche ein MMST-Wert von 4 Punkten im April 2014 daf\u00fcr, dass die Erblasserin schon im Februar 2014 nicht mehr in der Lage gewesen sein d\u00fcrfte, einen eigenen Willen zu bekunden. Der erreichte Wert sei aber in Frage zu stellen, weil bei einem solchen Zustand die Erblasserin sich nicht h\u00e4tte allein pflegen und ein gepflegtes Erscheinungsbild abgeben k\u00f6nnen, wie es im Aufnahmebericht des UKE dokumentiert sei.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch sei mit dem Wert nicht zu vereinbaren, dass die Erblasserin laut der Dokumentation vom April 2014 nach ihren zahlreichen Spazierg\u00e4ngen immer allein wieder in ihr Zimmer gefunden habe. Ferner liege keine Expertise aus der Zeit vor der Testamentserrichtung vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">H\u00e4tte die Erblasserin tats\u00e4chlich an einer schweren Demenz gelitten, h\u00e4tte sie weit vor der Testamentserrichtung in einer Pflegeeinrichtung untergebracht sein m\u00fcssen und es h\u00e4tte eine medizinische Begutachtung durch den Pflegedienst der Krankenkassen geben m\u00fcssen. Solche Beobachtungen und Ungereimtheiten h\u00e4tten Anlass zu Zweifeln gegeben, mit denen der Gutachter sich h\u00e4tte auseinandersetzen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Eintr\u00e4ge in der Dokumentation vom 11.\/12.2014 habe das UKE als weiteres Indiz f\u00fcr eine fortgeschrittene psychiatrische Erkrankung gewertet, obwohl es sich dabei lediglich um eine Durchfallerkrankung habe handeln k\u00f6nnen. Eine solche k\u00f6nne die schlechte kognitive Leistungsf\u00e4higkeit der Erblasserin im UKE erkl\u00e4ren und deute eher auf eine pl\u00f6tzlich auftretende progressive Entwicklung hin. Auch mit diesen Ungereimtheiten habe sich der Gutachter nicht auseinandergesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die ausf\u00fchrlichen Bekundungen des Notars spr\u00e4chen nicht f\u00fcr eine sich langsam stetig verschlechternde Demenz vom Typ Alzheimer, sondern vielmehr daf\u00fcr, dass bei der Erblasserin im April 2014 ein pl\u00f6tzlich auftretendes progressives Krankheitsbild vorgelegen habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">II.) Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Zu Recht und mit zutreffender Begr\u00fcndung ist das Nachlassgericht nach Durchf\u00fchrung der Beweiserhebung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments vom 7.2.2014 infolge einer schweren Demenz nicht mehr testierf\u00e4hig war.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">1.) Die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers zum vom Nachlassgericht gew\u00e4hlten Verfahren greifen nicht durch.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es ist nicht zu beanstanden, dass das Nachlassgericht hinsichtlich der Zeugen nicht in eine f\u00f6rmliche Beweisaufnahme eingetreten ist, sondern stattdessen im Wege des Freibeweises schriftliche \u00c4u\u00dferungen der Zeugen eingeholt und diese dem Sachverst\u00e4ndigen zur Erstattung seines Gutachtens \u00fcbermittelt hat. Es bedurfte und bedarf weder einer Vernehmung der Zeugen noch einer weiteren Beweiserhebung durch Sachverst\u00e4ndigengutachten. a) Gem\u00e4\u00df \u00a7 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuf\u00fchren. Den Umfang der Amtsermittlungen begrenzt das FamFG durch das Wort \u201eerforderlich\u201c. Die von Amts wegen einzuleitenden und durchzuf\u00fchrenden Ermittlungen sind danach so weit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert. Es entscheidet das pflichtgem\u00e4\u00dfe Ermessen des Gerichts.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Verfahren muss geeignet sein, eine m\u00f6glichst zuverl\u00e4ssige Grundlage f\u00fcr die zu treffende Entscheidung zu erlangen (vgl. zu allem Keidel\/Sternal, \u00a7 26 Rz.16 f). Dabei m\u00fcssen nicht alle von den Beteiligten angebotenen Beweise erhoben werden. Das Gericht darf diese nicht nur au\u00dfer Betracht lassen, wenn es sie aus Rechtsgr\u00fcnden f\u00fcr unerheblich h\u00e4lt. Es ist vielmehr auch dann nicht verpflichtet, die Beweisantr\u00e4ge zu ber\u00fccksichtigen, wenn es sie nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis f\u00fcr \u00fcberfl\u00fcssig bzw. f\u00fcr nicht sachdienlich erachtet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Wahrunterstellung entscheidungserheblicher, streitiger Tatsachen ist auch im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime nicht ausgeschlossen und kann das Gericht in geeigneten F\u00e4llen der Verpflichtung zur Durchf\u00fchrung einer sonst notwendigen Beweisaufnahme entheben (Keidel\/Sternal, a.a.O., Rz.23).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies hat das Nachlassgericht vorliegend getan, in dem es als wahr unterstellt, dass die Erblasserin \u2013 wie vom Beteiligten zu 5) vorgetragen \u2013 bis zu ihrer Einlieferung ins Krankenhaus Anfang April 2014 noch allein in ihrer Wohnung gelebt hat, ihren Haushalt selbst gef\u00fchrt hat und auch Auto gefahren ist. Ausf\u00fchrungen zum Auto fahren finden sich ausdr\u00fccklich auf S.6 und 7 des angefochtenen Beschlusses.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Nichtabhilfebeschluss (S.3) ist klargestellt, dass das Nachlassgericht auch die Haushaltsf\u00fchrung und radfahren als wahr unterstellt hat. Das Nachlassgericht hatte im Anschreiben vom 9.2.2017 (Bl.371 d.A.) den Sachverst\u00e4ndigen unter Ziffer 7 auch ausdr\u00fccklich um seine Einsch\u00e4tzung gebeten, ob es mit der Diagnose einer Demenz vereinbar sei, wenn die Erblasserin noch Auto gefahren w\u00e4re und sich in ihrer Wohnung noch allein versorgen konnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies alles hat der Sachverst\u00e4ndige sodann ebenfalls auf der Basis einer Wahrunterstellung im Erg\u00e4nzungsgutachten vom 20.2.2017 (S.3) bejaht. Dass die Erblasserin sich mit verschiedenen Personen \u201enormal\u201c unterhalten hat, haben sowohl der Sachverst\u00e4ndige als auch das Nachlassgericht ganz selbstverst\u00e4ndlich zugrunde gelegt. b) Gem\u00e4\u00df \u00a7 29 FamFG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise in geeigneter Form und ist dabei an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden. Nach \u00a7 30 FamFG entscheidet das Gericht auch nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen dar\u00fcber, ob es die entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine f\u00f6rmliche Beweisaufnahme entsprechend der Zivilprozessordnung feststellt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Wahrung der Verfahrensrechte der Beteiligten und der Sicherung einer materiell richtigen Entscheidung stellt \u00a7 30 FamFG f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Ermessens Vorgaben auf, die in bestimmten F\u00e4llen eine Pflicht zum Strengbeweis begr\u00fcnden. Die Wahl des Freibeweises ist ermessensfehlerhaft, wenn dadurch die Verfahrensrechte der Beteiligten verk\u00fcrzt und das Verfahren weniger zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen geeignet ist (vgl. Keidel\/Sternal, \u00a7 29 Rz.16, \u00a7 30 Rz.3).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 30 Abs.3 FamFG soll eine f\u00f6rmliche Beweisaufnahme \u00fcber die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung stattfinden, wenn das Gericht seine Entscheidung ma\u00dfgeblich auf die Feststellung dieser Tatsache st\u00fctzen will und die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdr\u00fccklich bestritten wird. Ein Streit \u00fcber die Testierf\u00e4higkeit kann diese Voraussetzung erf\u00fcllen (Keidel\/Sternal, \u00a7 30 Rz.7).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gleichwohl ist die Beschr\u00e4nkung auf die lediglich schriftliche Befragung der Zeugen im Streitfall nicht zu beanstanden. Denn es geht im Kern des Streits nicht um ein Bestreiten der von den Zeugen bekundeten Ankn\u00fcpfungstatsachen, also nicht um ein Bestreiten der Wahrnehmung von Verhaltensweisen und Krankheitsbildern der Erblasserin, sondern um die Frage, welche Bedeutung diesen Wahrnehmungen im Rahmen der Beurteilung der Testierf\u00e4higkeit zukommt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die medizinisch-psychiatrische W\u00fcrdigung der wahrgenommenen Verhaltensweisen der Erblasserin sowie der dokumentierten Ereignisse und \u00e4rztlichen Diagnosen ist aber Aufgabe des Sachverst\u00e4ndigen. Insofern hat ein Strengbeweis durch Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Frage der Testierf\u00e4higkeit stattgefunden, eingeleitet durch den Beweisbeschluss vom 18.12.2015.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Best\u00e4tigt wird diese Auffassung durch eine Entscheidung des OLG M\u00fcnchen (ergangen zum FGG alter Fassung, ZEV 2008, 37, 38 = MDR 2008, 212), dass den Freibeweis gebilligt hat, wenn der objektive Inhalt der Aussagen im Vordergrund steht, nicht die pers\u00f6nliche Glaubw\u00fcrdigkeit eines Zeugen, wenn also eine W\u00fcrdigung der von den Zeugen berichteten Beobachtungen hinsichtlich des Verhaltens des Erblassers auch ohne einen unmittelbaren Eindruck vom Zeugen m\u00f6glich ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dabei kann insbesondere ma\u00dfgebend sein, wenn sich die Aussagen der Zeugen nicht unvereinbar in Bezug auf konkrete Einzeltatsachen gegen\u00fcberstehen, sondern die Zeugen \u00fcber subjektive Eindr\u00fccke und\/oder \u00fcber das Verhalten des Erblassers zu unterschiedlichen Zeitpunkten und gegen\u00fcber unterschiedlichen Personen berichten. Es besteht dann n\u00e4mlich kein \u2013 regelm\u00e4\u00dfig im f\u00f6rmlichen Beweisverfahren aufzukl\u00e4render \u2013 Widerspruch in dem Sinne, dass nur eine der Aussagen richtig sein kann. So war es hier. c) Es bedurfte nicht etwa der Einholung eines weiteren Sachverst\u00e4ndigengutachtens im Hinblick auf die vom Beteiligten zu 5) angebrachten R\u00fcgen. Im Ergebnis sind alle ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte in die vorliegenden \u00c4u\u00dferungen des Sachverst\u00e4ndigen eingeflossen und diese gen\u00fcgen, um das Beweisergebnis zu rechtfertigen (dazu sogleich).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">2.) Das eingeholte Sachverst\u00e4ndigengutachten auf Basis des dem Sachverst\u00e4ndigen unterbreiteten Tatsachenmaterials sowie der Zeugenbekundungen ist zur \u00dcberzeugungsbildung geeignet und ausreichend. a) Testierunf\u00e4hig ist \u2013 verk\u00fcrzt ausgedr\u00fcckt -, wer nicht in der Lage ist, sich \u00fcber die f\u00fcr und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verf\u00fcgung sprechenden Gr\u00fcnde ein klares, von krankhaften Einfl\u00fcssen nicht gest\u00f6rtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einfl\u00fcssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (st\u00e4ndige Rechtsprechung, Nachweise etwa bei OLG M\u00fcnchen, FGPrax 2007, 274, 276).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Nachlassgericht und der von diesem angeleitete Sachverst\u00e4ndige sind vom zutreffenden Begriff der Testierf\u00e4higkeit\/Testierunf\u00e4higkeit ausgegangen und haben auch das Regel-Ausnahme-Verh\u00e4ltnis nicht verkannt. Auf die allgemeinen Ausf\u00fchrungen des Nachlassgerichts kann verwiesen werden (vgl. auch statt aller Herzog, ZErb 2016, 34, 38 mit zahlreichen Nachweisen in Fn 62). b) Zutreffend sind das Nachlassgericht und der Sachverst\u00e4ndige weiter davon ausgegangen, dass eine geistige Erkrankung der G\u00fcltigkeit einer letztwilligen Verf\u00fcgung nicht entgegensteht, wenn diese von der Erkrankung unbeeinflusst ist und dass es letztlich um die Feststellung geht, ob die letztwillige Verf\u00fcgung frei von krankheitsbedingten St\u00f6rungen zustande gekommen ist (Herzog, ZErb 2016, 34, 38, Nw. in Fn. 69; BayObLG FamRZ 2002,1066).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Feststellung der Testierunf\u00e4higkeit verlangt nicht nur den Befund einer Geisteskrankheit oder Geistesschw\u00e4che, sondern dar\u00fcber hinaus die konkrete Feststellung, dass diese Auswirkung auf die Einsichts- und Willensbildungsf\u00e4higkeit des Erblassers hatte. Nach ganz allgemeiner Ansicht ist zwar ein medizinischer Befund notwendige Voraussetzung. Er allein gen\u00fcgt jedoch nicht zur Feststellung der Testierunf\u00e4higkeit. c) Vor dem Hintergrund des Regel-Ausnahmeprinzips entspricht es der herrschenden Meinung, dass die Beweisaufnahme zur Testierunf\u00e4higkeit in einem ersten Schritt an der Feststellung auff\u00e4lliger Verhaltensweisen des Erblassers anzusetzen hat. Die Begutachtung der Testierf\u00e4higkeit setzt voraus, dass der zu begutachtende Sachverhalt \u2013 die sogenannten Ankn\u00fcpfungstatsachen \u2013 vom Gericht selbst ermittelt wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht hat die Ankn\u00fcpfungstatsachen selbst festzustellen und dem Sachverst\u00e4ndigen als Grundlage seiner gutachterlichen \u00c4u\u00dferung vorzugeben (BayObLG, FamRZ 2002, 1066, 1068, OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 870, 871; vgl. auch die Darstellung bei Frieser\/Potthast, ErbR 2017, 114, 119 ff, 122). Dementsprechend ist das Nachlassgericht vorgegangen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Notwendiger Gegenstand der Ermittlungen sind die Auswirkungen des medizinischen Befundes auf die Symptom- und Verhaltensebene beim Erblasser. Durch Gericht und Sachverst\u00e4ndigen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die festgestellten Zust\u00e4nde und Krankheiten die Einsichts- und Handlungsf\u00e4higkeit des Erblassers im konkreten Fall ausgeschlossen haben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu pr\u00fcfen sind dabei die Auswirkungen auf die kognitiven Funktionen, auf Pers\u00f6nlichkeit und Wertegef\u00fchl, wobei sich die Beeintr\u00e4chtigungen auf den f\u00fcr das Testat relevanten Sachverhalt erstrecken m\u00fcssen. Von Bedeutung sind insbesondere die F\u00e4higkeit, bestimmte Sachverhalte aufzufassen und zu verstehen, Informationen rational und emotional zu verarbeiten, den Sachverhalt angemessen zu bewerten und sodann auf dieser Grundlage den eigenen Willen zu bestimmen, zu \u00e4u\u00dfern und danach zu handeln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sodann geht es um die F\u00e4higkeit, sich ein Urteil \u00fcber mehrere Alternativen zu bilden und frei zwischen diesen zu entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In Bezug auf Demenzen hat Cording (ZEV 2010, 115, 116) ausdr\u00fccklich und zutreffend hervorgehoben: Wenn verbreitet angenommen werde, dass nur ab einer mindestens mittelschweren Demenzen Testierunf\u00e4higkeit anzunehmen sei, dann aber stets, so handele es sich um ein Missverst\u00e4ndnis. Das k\u00f6nne zwar als grobe Faustregel gelten, besage aber nichts \u00fcber die tats\u00e4chlichen ma\u00dfgeblichen Verh\u00e4ltnisse.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es komme eben nicht auf die auf die Diagnose bezogenen allgemeinen Schweregrade an, sondern letztlich immer auf die individuelle Psychopathologie in Bezug auf das konkrete Rechtsgesch\u00e4ft (sogenannte Beurteilungsebene).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch das BayObLG hat hervorgehoben, dass es auf die konkreten Verhaltensweisen des Erblassers f\u00fcr die Beurteilung der Testierf\u00e4higkeit mehr ankommt als auf den genauen hirnorganischen Befund (FamRZ 2002, 1066, 1068; vgl auch OLG M\u00fcnchen, FGPrax 2007, 274, 276). d) Bei chronischen bzw. chronisch-progredienten St\u00f6rungen \u2013 wie dem dementiellen Syndrom \u2013 richtet sich die Beurteilung der Testierunf\u00e4higkeit nach den im fraglichen Zeitraum vorhandenen Dauerver\u00e4nderungen (insbesondere der Urteilsf\u00e4higkeit), die von den sich gegebenenfalls \u00fcberlagernden Zusatzsymptomen abzugrenzen sind (Cording, ZEV 2010, 115, 120).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nicht zu verkennen ist, dass demzufolge die sogenannte retrograde Extrapolation als besonders schwierig zu gelten hat. Gleichwohl ist es einem Sachverst\u00e4ndigen m\u00f6glich, den Zustand zum relevanten Zeitpunkt (Testamentserrichtung) anhand von davor und danach dokumentierten Befunden bzw. Verhaltensbeobachtungen interpolierend zu erschlie\u00dfen, zwar nicht im Sinne einer mathematischen, wohl aber im Sinne einer logischen Interpolation (Cording, ZEV 2010, 115, 120).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dabei ist zwischen drei Verlaufstypen zu unterscheiden: Kurz dauernde oder fluktuierende psychische St\u00f6rungen, l\u00e4nger anhaltende, aber typischerweise spontan oder unter Therapie abklingende Erkrankungen und chronische bzw. chronisch-progrediente St\u00f6rungen, wozu dementielle Syndrome geh\u00f6ren. In ganz klaren F\u00e4llen eines belegten langsam-stetig-progredienten Verlaufs (z.B. charakteristische Demenz vom Alzheimertyp) kann im Einzelfall mit hinreichender Sicherheit auf einen Zeitpunkt extrapoliert werden, der Tage bis einige Wochen vor dem Beginn des dokumentierten Krankheitsabschnitts liegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach der \u00fcberzeugenden Darstellung von Cording (a.a.O.) ist es m\u00f6glich, den Zustand zum relevanten Zeitpunkt (Testamentserrichtung) aus davor und danach dokumentierten Befunden bzw. Verhaltensbeobachtungen abzuleiten, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 F\u00fcr mindestens einen Zeitpunkt vor und mindestens einen Zeitpunkt nach der fraglichen Testamentserrichtung m\u00fcssen krankheitswertige Zust\u00e4nde belegt sein, bei denen die Voraussetzungen f\u00fcr eine freie Willensbildung nicht mehr gegeben waren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2013 Und der Verlauf der zugrundeliegenden Krankheit muss im individuell zu begutachtenden Fall jedenfalls in diesem Krankheitsabschnitt konstant oder progredient gewesen sein, wobei eventuelle Schwankungen unerheblich sind, solange sie nicht die Schwelle rechtserheblicher Besserungen \u00fcberschreiten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beide Elemente lie\u00dfen sich hier ermitteln, jedenfalls durch den Vorfall am 26.12.2013 (Polizeibericht Ast 4, Bl.113 d.A.) und am 17.2.2014 (Auftreten bei der Rechtspflegerin W. (Bl.3 d.A., Sonderband Bl.46, 47), am 25.3.2014 (Polizeibericht Ast5, Bl.114 d.A.) und 6.4.2013 (Einlieferung ins Krankenhaus nach Auffinden in hilfloser Lage an Bushaltestelle) sowie durch den Befundbericht des UKE und Bericht des A\u2026 f\u00fcr die Zeit ab Anfang April.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Das Beschwerdegericht schlie\u00dft sich der Beweisw\u00fcrdigung des Nachlassgerichts nach \u00dcberpr\u00fcfung ausdr\u00fccklich an.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a) Das Nachlassgericht hat das erforderliche Ma\u00df an Gewissheit f\u00fcr die Testierunf\u00e4higkeit nicht verkannt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da eine absolute Gewissheit im naturwissenschaftlichen Sinne weder verlangt noch jemals zu erreichen sein wird, gen\u00fcgt auch im Geltungsbereich des Untersuchungsgrundsatzes f\u00fcr die \u00dcberzeugung des Gerichts ein f\u00fcr das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vern\u00fcnftige Zweifel ausschlie\u00dft. Diese Gewissheit liegt vor, wenn sie einen Grad erreicht, \u201eder den Zweifeln Einhalt gebietet\u201c, ohne sie vollst\u00e4ndig ausschlie\u00dfen zu k\u00f6nnen (vgl. statt aller Keidel\/Sternal, \u00a7 29 Rz.28 m.w.N.).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sachverst\u00e4ndigengutachten unterliegen der freien Beweisw\u00fcrdigung. Der Richter der Tatsacheninstanz muss das konkrete Gutachten in jedem Fall auf seinen sachlichen Gehalt, seine logische Schl\u00fcssigkeit und darauf \u00fcberpr\u00fcfen, ob es von dem Sachverhalt ausgeht, den der Tatrichter selbst f\u00fcr erwiesen h\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Pr\u00fcfung des sachlichen Gehalts und der logischen Schl\u00fcssigkeit geh\u00f6rt insbesondere die Pr\u00fcfung, ob die Ausf\u00fchrungen des Gutachtens den Begriff der Testierunf\u00e4higkeit erf\u00fcllen und ob sie f\u00fcr deren Bejahung oder Verneinung eine an dem zutreffenden Begriff der Testierunf\u00e4higkeit orientierte, nachvollziehbare Begr\u00fcndung liefern (BayObLG, FamRZ 2002, 1066, 1067). b) Nach \u00dcberpr\u00fcfung ist auch das Beschwerdegericht auf Basis der genannten Kriterien \u00fcberzeugt, dass die Erblasserin am 7.2.2014 nicht testierf\u00e4hig war. Ma\u00dfgeblich sind dabei \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachten Einw\u00e4nde \u2013 folgende Gesichtspunkte:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">aa) Der Sachverst\u00e4ndige hat das Gutachten auf zutreffender Tatsachengrundlage erstellt und alle relevanten und erkennbaren Faktoren ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Vorwurf, der Sachverst\u00e4ndige habe sich auf bestimmte Punkte fokussiert, andere aber nicht in seine \u00dcberlegungen eingestellt, trifft nicht zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es ist gerade Aufgabe des Sachverst\u00e4ndigen, aus dem ihm \u00fcbermittelten Material diejenigen Informationen auszuw\u00e4hlen, die aus medizinisch-psychiatrischer Sicht f\u00fcr die Beurteilung der Testierf\u00e4higkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung \u00fcberhaupt von Bedeutung sein k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Soweit Anlass zu Nachfragen bestand, hat das Nachlassgericht verschiedene Punkte im Schreiben vom 9.2.2017 aufgenommen, die der Sachverst\u00e4ndige in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten beantwortet hat. Dass der Beschwerdef\u00fchrer vom eigenen Interesse geleitet und aus der Warte eines medizinischen Laien andere Punkte in den Vordergrund bringen m\u00f6chte, ist verst\u00e4ndlich, vermag aber die Schlussfolgerungen des Sachverst\u00e4ndigen nicht in Frage zu stellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdef\u00fchrer keinerlei nachvollziehbaren Begr\u00fcndungen f\u00fcr das Verhalten der Erblasserin laut Polizeiberichten vom 26.12.2013 und 26.3.2014 nennen kann. bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers gibt es im Streitfall einen \u00fcberzeugenden medizinisch-psychiatrischen Befund einer chronisch-progredienten Demenz. Ohne Erfolg versucht der Beschwerdef\u00fchrer der am 6.4.2014 gestellten Diagnose einer schweren Demenz als Ausgangspunkt der Pr\u00fcfung der Testierunf\u00e4higkeit am 7.2.2014 den Boden zu entziehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zutreffend ist, dass die Erblasserin vor ihrer Einlieferung am 6.4.2014 niemals auf Demenz untersucht wurde. Eine Untersuchung fand indes im UKE ab dem 6.4.2014 statt und \u00e4rztlicherseits wurde in dem insgesamt 10-t\u00e4gigen Aufenthalt eine schwere Demenz festgestellt (Prof. W., Sonderband Bl.73). Der Bericht des UKE \u00fcber den Aufenthalt vom 6.4. bis 16.4.2014 (Sonderband Bl.74 ff) schlie\u00dft jeden Zweifel aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei \u00c4rzten und Fach\u00e4rzten ist zu ber\u00fccksichtigen, dass sie ihre Wahrnehmungen vor dem Hintergrund einer medizinischen Fachkompetenz machen und einordnen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch wenn wegen der Verweigerungshaltung der Erblasserin eine Lumbalpunktion und ein MRT nicht m\u00f6glich waren, konnten die \u00c4rzte des UKE die Diagnose allein aus dem klinischen Bild mit \u00fcberw\u00e4ltigender Sicherheit ableiten und bestanden deshalb nicht auf einer forcierten weiteren Diagnostik. Die Erblasserin zeigte nach Einsch\u00e4tzung der \u00c4rzte \u201eklinisch das voll ausgepr\u00e4gte Bild einer schweren Demenz\u201c und die \u00c4rzte fanden dies durch die im CT festgestellte Hirnminderung best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Vorstellung des Beschwerdef\u00fchrers, die \u00c4rzte k\u00f6nnten die Diagnose irrt\u00fcmlich gestellt haben und die Verhaltensweisen der Erblasserin sowie das Ergebnis von 4 Punkten im Minimental State Test k\u00f6nnten ebenso gut auf einer somatischen Krankheit, einem pl\u00f6tzlich auftretenden Ereignis oder gar Durchfall beruht haben, ist auch nach \u00dcberzeugung des Beschwerdegerichts praktisch ausgeschlossen. Ausweislich des UKE-Berichts ist die Erblasserin gr\u00fcndlich begutachtet worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die laborchemischen Untersuchungen zeigten ausdr\u00fccklich keine handlungsrelevanten Auff\u00e4lligkeiten und keinen Vitaminmangel. Somatische Erkrankungen, entz\u00fcndliche Prozesse, \u00e4u\u00dfere Verletzungen etc. w\u00e4ren aufgrund der Untersuchungen mit Sicherheit festgestellt worden. Auch w\u00e4ren eine Dehydrierung, eine Vergiftung, ein Sturz und Durchfall sofort und im Verlauf des Aufenthalts feststellbar gewesen und behandelt worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zwar sind jede r\u00e4umliche und jede situative Ver\u00e4nderung dazu pr\u00e4destiniert, dem ohnehin in seinen F\u00e4higkeiten eingeschr\u00e4nkten Menschen den letzten Halt der Orientierung zu nehmen, so dass Patienten bei Aufnahme in ein Krankenhaus nicht selten sogar in einem deliranten oder apathischen Zustand angetroffen werden (vgl. Klasen und Klasen, JM 2018, 46). In dieser Aufnahmesituation ist die Erblasserin aber nicht getestet worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Am Tag der Durchf\u00fchrung des Minimental State Tests am 7.4.2014 (Bl.87 = S.9 des Berichts) war die Erblasserin bereits eine Nacht im Krankenhaus gewesen, so dass der erste Stress der Aufnahmesituation \u00fcberwunden und die Erblasserin \u00e4rztlich und pflegerisch versorgt war. Der Zustand der Erblasserin w\u00e4hrend des gesamten Aufenthalts ist sodann auf S.9 ff des Berichts von den Mitarbeitern von Fr\u00fch-\/Sp\u00e4t- und Nachtschicht detailliert festgehalten und spricht eine deutliche Sprache.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf die Einzelheiten wird Bezug genommen. Danach blieb die Erblasserin in allen Qualit\u00e4ten desorientiert und wirr. Eine Verbesserung trat nicht mehr ein, was bei Abklingen akuter somatischer Zust\u00e4nde sowie normaler Verarbeitung der Krankenhaussituation zu erwarten gewesen w\u00e4re. Der Umstand, dass die Erblasserin immer wieder in ihr Zimmer fand, stellt ein isoliertes Ph\u00e4nomen dar, dass ihren geistig-seelischen Zustand im \u00dcbrigen nicht relativiert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu dem vom Beschwerdef\u00fchrer hervorgehobenen Einkoten kam es erst am 11.\/12.4.2014, so dass eine etwaige Durchfallerkrankung nicht f\u00fcr das Ergebnis des Minimental State Tests am 7.4.2014 verantwortlich gewesen sein kann. Wegen des unver\u00e4nderten Zustandes wurde die Erblasserin auch nicht etwa nach Hause entlassen, sondern in ein Pflegeheim.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus den Bekundungen der Pflegekr\u00e4fte, die die Erblasserin in der Folgezeit im Pflegeheim A\u2026 betreut haben, l\u00e4sst sich nichts ableiten, was die Diagnose einer schweren Demenz ersch\u00fcttern k\u00f6nnte, sondern sie best\u00e4tigen sie s\u00e4mtlich (Zeuge D., Bl.328 d. A., Zeuginnen und Zeugen Z., F., B. und S., Sonderband Bl. 61 ff).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die \u00c4rzte, die die Erblasserin sodann w\u00e4hrend eines station\u00e4ren Aufenthalts im \u2026 Klinikum ab dem 5.5.2014 bis zu ihrem Ableben am 28.5.2014 untersuchten, best\u00e4tigten anhand des Profils der kognitiven Defizite und des psychopathologischen Befunds einen neurodegenerativen Prozess, wahrscheinlich einer Demenz vom Alzheimer-Typ (Arztbrief Sonderband Bl. 49 ff).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Norovirus wurde im sp\u00e4teren Verlauf des station\u00e4ren Aufenthalts an mehreren Patienten und auch der Erblasserin festgestellt, kann also schlechterdings noch nicht f\u00fcr den ab dem 6.4.2014 festgestellten, f\u00fcr die Diagnosen ma\u00dfgeblichen Zustand eine Rolle gespielt haben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mangels eines irgendwie feststellbaren oder nur zu vermutenden pl\u00f6tzlich auftretenden Akutzustandes gibt es zusammengenommen keinerlei Anhaltspunkte daf\u00fcr, ein dementieller Prozess k\u00f6nnte \u2013 wie der Beschwerdef\u00fchrer annehmen m\u00f6chte \u2013 abrupt und \u00fcberhaupt erst ab Anfang April 2014 eingesetzt haben. cc) Es gibt aber auch keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, ein demenzieller Prozess habe gerade bis zum Tag der Testamentserrichtung am 7.2.2014 noch nicht vorgelegen und zu einem beliebigen Zeitpunkt danach eingesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vielmehr hat der Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend hergeleitet, dass im Streitfall eine retrospektive Beurteilung der Testierf\u00e4higkeit relativ unkompliziert ist und es angesichts des im April 2014 weit fortgeschrittenen Zustandes klinisch nicht m\u00f6glich ist, dass die Erblasserin am 7.2.2014 noch testierf\u00e4hig gewesen sein k\u00f6nnte. Dem Sachverst\u00e4ndigen ist darin zuzustimmen, dass es sich bei der im April 2014 festgestellten Demenz um ein klar definiertes Krankheitsbild handelt, dass einen gesetzm\u00e4\u00dfigen Verlauf hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Best\u00e4tigt wird der fr\u00fchere Beginn der Demenz durch das Ereignis vom 26.12.2013: Laut Polizeibericht befand sich die Erblasserin am Bahnhof K. in einem Bus und wusste nicht mehr, wie sie nach Hause kommen konnte. Die Beamten fanden die Wohnadresse \u2026 durch eine Visitenkarte in ihrer Handtasche heraus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das bedeutet: Obwohl sich die Erblasserin in ihrem unmittelbaren Wohnumfeld befand, war sie orientierungslos, sa\u00df aus nicht erkl\u00e4rten Gr\u00fcnden in einem Bus und wusste nicht mehr, wo sie wohnte und wie sie dorthin kommen konnte. Ein Busfahrer w\u00fcrde nicht die Polizei rufen, wenn er eine M\u00f6glichkeit s\u00e4he, mit einem Fahrgast kommunizieren zu k\u00f6nnen und diesen ohne Gefahren auf die Stra\u00dfe zu entlassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dass dieses Ereignis wiederum nicht ein einmaliges Versagen darstellt, wird best\u00e4tigt durch das Ereignis vom 25.3.2014, als die Erblasserin als hilflose Person am ZOB in \u2026 von der Polizei in Empfang genommen wurde. Die Erblasserin konnte nur ihren Namen sagen, weitere Informationen mussten die Beamten einer Karte in der Handtasche entnehmen, wodurch die Erblasserin vom Beschwerdef\u00fchrer S. abgeholt werden konnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Offenbar sahen die Beamten es als ausgeschlossen an, dass die Erblasserin allein nach Hause gelangen konnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kennzeichnend f\u00fcr diese f\u00fcr Demenzkranke typischen Vorf\u00e4lle ist, dass die Erblasserin offenbar entweder ziellos in \u00f6ffentliche Verkehrsmittel eingestiegen war oder zumindest kurze Zeit sp\u00e4ter ihr Ziel nicht mehr erinnerte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein typisches Anzeichen f\u00fcr einen dementiellen Verlauf wird auch f\u00fcr Januar 2014 berichtet:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus dem Bericht von R. (Sonderband Bl.32) ergibt sich mittelbar, dass die Erblasserin im Januar 2014 im Haus eingeschlossen war, weil sie ihren Schl\u00fcssel nicht finden konnte. Dies findet Best\u00e4tigung im Bericht von Herrn D., der erkl\u00e4rt, er und S. h\u00e4tten den Schl\u00fcssel dann gesucht und in der Nachttischschublade gefunden (Sonderband Bl. 16, 23). Gegenst\u00e4nde an untypischen Orten zu deponieren und sie dann nicht wieder zu finden, stellt ein deutliches Symptom f\u00fcr Demenz dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Herr D. berichtet von einem weiteren Vorfall vom 12.3.2014, bei dem die Erblasserin versuchte, mit einem Zweigst\u00fcck das T\u00fcrschloss (von au\u00dfen) zu \u00f6ffnen, das daraufhin blockierte, so dass ein Polizeieinsatz notwendig wurde, in dessen Folge sowohl Herr D. als auch Herr S. und schlie\u00dflich der Schl\u00fcsseldienst angerufen wurden. Der Schl\u00fcssel, den die Erblasserin nicht finden konnte, wurde sp\u00e4ter wiedergefunden (Sonderband Bl.16, 25).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Offenbar war das Verhalten der Erblasserin so auff\u00e4llig, das Nachbarn die Polizei riefen (vgl. Eidesstattliche Versicherung des Herrn D., Anlage Ast.3, S.1, Bl.111 der Akte).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beschwerdef\u00fchrer hat zu diesen Ereignissen nicht Stellung genommen, sie also weder bestritten, noch Erkl\u00e4rungen angeboten, wie es angehen konnte, dass die Erblasserin am 12.3.2014 versuchte, mit einem Zweig das T\u00fcrschloss zu \u00f6ffnen und am 25.3.2014 von ihm als hilflose Person in \u2026 abgeholt werden musste, von ihm aber schon am 29.3.2014 wieder als geeignet angesehen wurde, in seinem Haus nach dem Rechten zu sehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Angesichts der Ereignisse von Dezember 2013 und Januar 2014, die mit den Ereignissen im M\u00e4rz und April ihre nachvollziehbare Fortsetzung fanden, stimmt das Beschwerdegericht mit dem Sachverst\u00e4ndigen und dem Nachlassgericht darin \u00fcberein, dass bei der Erblasserin geraume Zeit vor der Testamentserrichtung am 7.2.2014 eine erhebliche dementielle Entwicklung eingesetzt hatte, so dass der Sachverst\u00e4ndige einen chronisch-progredienten Verlauf zugrundelegen durfte. dd) Der Sachverst\u00e4ndige hat bei seiner Untersuchung des Zustandes der Erblasserin am 7.2.2014 keine relevanten Bekundungen au\u00dfer Acht gelassen. Es besteht keine Notwendigkeit, in einem Gutachten alle diejenigen Informationen aufzuz\u00e4hlen, die aus Sicht des Gutachters irrelevant sind. Eine \u00dcberpr\u00fcfung durch das Beschwerdegericht zeigt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unergiebig sind die Ausk\u00fcnfte von R. K., I. R. und V. K., A. K., Dr. D., Dr. E., Dr. T., Dr. H., Dr. B., Dr. R., J. M. (kein eigener Kontakt im fraglichen Zeitraum).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ohne Relevanz sind auch solche Bekundungen, die ohne zeitliche Einordnung und allgemein von einem freundlichen, unauff\u00e4lligen Verhalten berichten, wie etwa die Nachbarin F. (Sonderband Bl.41). Denn die blo\u00dfe Angabe von Zeugen etwa dahin, der Erblasser habe \u201eganz normal gewirkt\u201c, man habe sich \u201enormal mit ihm unterhalten k\u00f6nnen\u201c sind unergiebig, weil nicht psychiatrisch vorgebildete Personen aufgrund des sogenannten \u201eFassadenph\u00e4nomens\u201c St\u00f6rungen in aller Regel nicht erkennen (vgl. statt aller Wetterling, ErbR 2015, 355).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die geringere Aussagekraft von Bekundungen \u00fcber eine tats\u00e4chliche oder vermeintliche Normalit\u00e4t beruht oftmals nicht zuletzt darauf, dass Zeugen an die zu beurteilende Person gew\u00f6hnt sind und in einem eher oberfl\u00e4chlichen Gespr\u00e4chskontakt stehen. Die Verst\u00e4ndigung \u00fcber allt\u00e4gliche Dinge gelingt auch dann noch, wenn der geistige Verfall weit fortgeschritten ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">So l\u00e4sst sich insbesondere auch aus den Bekundungen des Zeugen G. (Sonderband Bl.39) nichts f\u00fcr den Zustand am 7.2.2014 herleiten, wenn er f\u00fcr die Zeit \u201emehrfach im April 2014\u201c von kurzweiligen Gespr\u00e4chen zum Wetter, aktuellen Geschehnissen oder den Urlaubsverlauf der Familie S. berichtet und er dabei das Empfinden hatte, die Erblasserin sei immer umf\u00e4nglich informiert gewesen und habe sich klar und deutlich mitgeteilt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da die Erblasserin unstreitig am 6.4.2014 in hilfloser Lage angetroffen und direkt ins Krankenhaus eingeliefert wurde, muss \u00fcberdies die H\u00e4ufigkeit dieses Eindrucks bezweifelt werden, denn der Beschwerdef\u00fchrer S. gibt seinen Urlaubszeitraum, in welchem die Erblasserin in sein Haus \u2026 fahren sollte, mit 29.3. (= Sonnabend) bis 4.4.2014 (= Freitag) an (Sonderband Bl.37), also 7 Tage. Es ist kaum vorstellbar, dass die Erblasserin tats\u00e4chlich 7mal nach dem Rechten sehen sollte, d.h. sogar am Tag der Abfahrt und am Tag der R\u00fcckkehr.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Schriftsatz vom 15.9.2014, S.5 (Bl.77 d.A.) war denn auch der Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers nur dahin gegangen, die Erblasserin habe w\u00e4hrend des Skiurlaubs der Familie S. am 1.4. und 3.4. den Nachbarn G. getroffen. Das Beschwerdegericht geht deshalb davon aus, dass der Zeuge G. die Erblasserin nur zweimal f\u00fcr kurze Zeit getroffen haben kann und das Ausma\u00df der fehlenden bzw. verbliebenen geistigen F\u00e4higkeiten nicht mit hinreichender Sicherheit im Gespr\u00e4ch erlebt haben kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In diesem Zusammenhang ist erneut hervorzuheben, dass es keine Anhaltspunkte f\u00fcr ein pl\u00f6tzlich auftretendes Ereignis zwischen dem 3.4. (letzte Fahrt zur \u2026) und dem 6.4.2014 (Auffinden als hilflose Person am \u2026 Bahnhof) gibt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Bekundungen der Zeugin S. \u00fcber Kontakte (telefonisch und pers\u00f6nlich am 13.3.2014) lassen ebenfalls keine ausreichenden Schl\u00fcsse zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Problematik des Fassadenph\u00e4nomens gilt letztlich auch f\u00fcr den Zeugen K.: Es steht nicht fest, dass die Erblasserin die Unterlagen f\u00fcr die Steuererkl\u00e4rung 2012 im Herbst 2013 noch selbst\u00e4ndig zusammengestellt und im Februar eine Bescheinigung auf Anforderung selbst nachgereicht hat. Das Zusammentreffen anl\u00e4sslich der Unterschrift unter die Steuererkl\u00e4rung ist nicht aussagekr\u00e4ftig, selbst wenn der Zeuge \u201enicht den Eindruck\u201c hatte, \u201edass sie verwirrt sei\u201c und wenn sie nach der Geb\u00fchrenrechnung fragte. ee) Zu Recht haben der Sachverst\u00e4ndige und das Nachlassgericht den Bekundungen der Rechtspflegerin W. die entscheidende Bedeutung beigemessen und gegen\u00fcber den Bekundungen des Notars den Vorrang einger\u00e4umt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufgabe von Zeugen \u2013 auch wenn sie psychiatrische Laien sind und keine speziellen Erfahrungen mit psychiatrischen St\u00f6rungsbildern haben \u2013 ist es nicht, eigene wertende Schlussfolgerungen zu ziehen, sondern durch konkrete, detailliert geschilderte eigene Beobachtungen von \u00c4u\u00dferungen und Verhaltensweisen des Erblassers dem Sachverst\u00e4ndigen Ankn\u00fcpfungstatsachen zu liefern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der Gewichtung einzelner Zeugenaussagen sind Hinweise darauf, was der Erblasser noch gekonnt hat, meist weniger aufschlussreich als dass, was er effektiv nicht mehr konnte. Insgesamt haben eindeutig pathologische Befunde gr\u00f6\u00dferes und letzten Endes ausschlaggebendes Gewicht gegen\u00fcber normalen Verhaltensmerkmalen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Von Zeugen geschilderte konkrete Auff\u00e4lligkeiten, Symptome und Funktionsdefizite k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass andere Zeugen berichten, der Betreffende sei v\u00f6llig unauff\u00e4llig gewesen. Die Unterschiedlichkeit der Zeugenaussagen kann sich n\u00e4mlich allein daraus ergeben, dass ein Zeuge bestimmte Symptome schlicht nicht wahrgenommen hat. Der Eindruck von Unauff\u00e4lligkeit und Normalit\u00e4t schlie\u00dft selbst gr\u00f6bste intellektuelle und affektive Beeintr\u00e4chtigungen nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Konkret und detailliert geschilderte auff\u00e4llige \u00c4u\u00dferungen und Verhaltensweisen des Erblassers haben \u2013 selbst wenn Zeugen psychiatrische Laien sind \u2013 als Ankn\u00fcpfungstatsachen gr\u00f6\u00dferes Gewicht als die Schilderung von Normalit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dar\u00fcber hinaus ist zu ber\u00fccksichtigen, dass Zeugen oftmals geneigt sind, sogar gravierende Auff\u00e4lligkeiten eines \u00e4lteren Probanden als \u201ealtersentsprechend\u201c oder \u201ealterstypisch\u201c zu beurteilen, obwohl aus \u00e4rztlicher Sicht nur wenige kognitive Ver\u00e4nderungen tats\u00e4chlich dem normalen Alterungsprozess zugeschrieben werden k\u00f6nnen, w\u00e4hrend gerade dementielle Syndrome \u201ealterstypisch\u201c sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vergleicht man auf Basis dieser Kriterien die Bekundungen des Notars vom Auftreten der Erblasserin am 7.2.2014 und die Bekundungen der Rechtspflegerin vom Auftreten der Erblasserin bei Gericht am 17.2.2014, so zeigt sich mit Deutlichkeit: Der Notar war geradezu darauf vorbereitet, die Verhaltensweisen der Erblasserin als \u201enormal\u201c einzuordnen, um zu einer Beurkundung zu kommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Demgegen\u00fcber trat die Rechtspflegerin der Erblasserin unvorbereitet und unvoreingenommen gegen\u00fcber und war so in der Lage, auff\u00e4llige Verhaltensweisen auch als auff\u00e4llig wahrzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Einzelnen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Auftrag f\u00fcr die Beurkundung eines neuen Testaments wurde dem Notar nicht direkt von der Erblasserin erteilt, sondern von Herrn L.. Dieser hatte dem Notar die beabsichtigte Regelung ebenfalls vorab mitgeteilt, so dass der Notar einen Entwurf nach diesen Angaben fertigte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Somit hatte der Notar keinen spontanen und unmittelbaren Eindruck von der Mandantin und konnte nicht \u00fcberpr\u00fcfen, wer wann und wie die Ideen zur geplanten Erbeinsetzung entwickelt hatte und ob die Erblasserin ohne Beeinflussung Dritter die geistigen F\u00e4higkeiten hatte, \u00dcberlegungen zur Frage der Erbeinsetzung selbst\u00e4ndig anzustellen. Das erste pers\u00f6nliche Zusammentreffen war ebenfalls vom Zeugen L. vorbereitet, wie beide Zeugen \u00fcbereinstimmend schildern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Danach wurde die Erblasserin dem Notar als eine Person beschrieben, die erst Vertrauen zu ihrem Gespr\u00e4chspartner fassen m\u00fcsse und anderenfalls desorientiert wirke. Der Notar war also gar nicht \u00fcberrascht, als die Erblasserin \u201esehr unsicher\u201c und \u201eweniger orientiert\u201c auftrat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beide Zeugen scheinen es als \u201enormal\u201c zu betrachten, dass ein Erblasser erst vorbereitet werden muss, um \u201edann auch testieren zu k\u00f6nnen\u201c (Zeuge L.), so wie die Erblasserin \u201edann auch bereit (war), sich inhaltlich mit dem Testament zu besch\u00e4ftigen\u201c (Zeuge Notar B.). Der Notar spricht gar davon, die Erblasserin habe sich \u201edann auch zunehmend klarer verst\u00e4ndigen\u201c k\u00f6nnen und die \u201eAbwehrhaltung\u201c sei abgebaut worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Umkehrschluss bedeutet die Wortwahl des Notars nichts anderes, als dass die Erblasserin sich zun\u00e4chst nicht wirklich klar verst\u00e4ndigt hat und sich nicht wirklich mit dem Testament besch\u00e4ftigen wollte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei objektivierter Betrachtung ist das gew\u00e4hlte Vorgehen in h\u00f6chstem Ma\u00dfe manipulativ und keinesfalls \u201enormal\u201c. Der Notar war geradezu angewiesen, die Erblasserin als in geistig-seelischer Hinsicht normal anzusehen, obwohl ihr Verhalten gerade nicht dem entsprach, was bei einem selbst\u00e4ndig gefassten Testierwillen zu erwarten gewesen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mein sollte meinen, dass es geradezu andersherum h\u00e4tte sein m\u00fcssen: Wenn eine 91-j\u00e4hrige Erblasserin sich angeblich bei Auswahl unter 3 benannten Notaren gerade f\u00fcr denjenigen entscheidet, zu dem die Anreise am beschwerlichsten ist (die Fahrt vom \u2026 nach P. d\u00fcrfte mit dem Auto ca. 1 Stunde gedauert haben, w\u00e4hrend Notariate in der Innenstadt mit dem Auto\/Taxi innerhalb von 15 Minuten erreicht worden w\u00e4ren), w\u00e4re eine besondere Aufgeschlossenheit beim Zusammentreffen zu erwarten gewesen, also auch ein von Anfang an bestehendes vorweg gew\u00e4hrtes Vertrauen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine irgendwie geartete Abwehrhaltung widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, wenn der Notar diejenige Person darstellt, die zur Verwirklichung eines Ziels ausgesucht wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es ist auch nicht etwa typisch f\u00fcr \u00e4ltere Menschen, grunds\u00e4tzlich zun\u00e4chst misstrauisch zu sein, wenn sie den Kontakt selbst gesucht haben. Erst recht gibt es keinen kausalen Zusammenhang zwischen fehlendem Vertrauen und einem unsicheren, desorientierten Auftreten. Ein Mandant, der sich bewusst einen ihm noch unbekannten Notar aussucht, w\u00fcrde auch daran denken, den Personalausweis einzustecken, um sich ausweisen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Gegensatz dazu kann es als geradezu typisch gelten, dass sich der Interessens- und Erlebnishorizont schon bei nur leicht Demenzkranken auf den unmittelbaren Nahraum der h\u00e4uslichen Alltagsroutinen einengt und bei schon geringen Anforderungen jenseits des t\u00e4glich Ge\u00fcbten der Mangel an Reservekapazit\u00e4ten und Flexibilit\u00e4t des psychisch-geistigen Potenzials zutage tritt, etwa durch Rat- und Hilflosigkeit, inad\u00e4quates Verhalten, Desorientiertheit oder gar Verwirrtheit (Cording, ZEV 2010, 115, 120).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit anderen Worten: Das Verhalten der Erblasserin war objektiv auff\u00e4llig (kein Personalausweis dabei, fehlendes Vertrauen, Abwehrhaltung, unsicher, desorientiert, eine erst zunehmend klarer werdende Verst\u00e4ndigung, nicht von Anfang an bestehende Bereitschaft, sich mit dem Testament zu besch\u00e4ftigen), sollte vom Notar als solches aber nicht wahrgenommen werden, weil man ihm den Eindruck vermittelt hatte, das sei f\u00fcr diese Mandantin normal.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit diesem Vorverst\u00e4ndnis arbeitete der Notar dann darauf hin, von der Erblasserin die Best\u00e4tigung zu erhalten, dass der vorliegende Entwurf als ihr Wille beurkundet werden sollte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da das gesamte Gespr\u00e4ch unter dieser Pr\u00e4misse stand, ist es nicht verwunderlich, dass der Notar auf Nachfragen w\u00e4hrend der Beurkundung die gew\u00fcnschten \u00c4u\u00dferungen auch wahrgenommen hat, er also aus notarieller Hinsicht keine Pflichtverletzung vorgenommen hat (obwohl es nahe l\u00e4ge, einen Mandanten nach Hause zu schicken, der Abwehrverhalten und fehlende Bereitschaft, sich mit dem Testament zu besch\u00e4ftigen, zeigt).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Tatsache, dass die Erblasserin nach dem Eindruck des Notars ihren Willen wiederholt klar zum Ausdruck gebracht hat, schlie\u00dft die Testierunf\u00e4higkeit nicht aus, weil damit nichts \u00fcber die Freiheit der Willensbildung ausgesagt ist. Zu nat\u00fcrlichen Willens\u00e4u\u00dferungen sind die meisten psychisch kranken bzw. dementen Erwachsenen f\u00e4hig (Cording, ZEV 2010, 115, 119).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nicht wirklich \u00fcberpr\u00fcft hat der Notar auch, ob die Angabe der Erblasserin, zu den im fr\u00fcheren Testament als Erben eingesetzten Personen habe sie keinen bzw. keinen nennenswerten Kontakt mehr, zutreffen konnte. Diese Angabe trifft nur zu bezogen auf die Beteiligten zu 1), 2) und 6), bezogen auf den Beteiligten zu 7) ist die Angabe nach dem unstreitigen Sachverhalt falsch.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es ist \u00fcbrigens nicht ausgeschlossen, dass auch die Wahrnehmungen des Zeugen L. stets von einem \u00e4hnlichen Vorverst\u00e4ndnis gepr\u00e4gt waren, denn er schildert, dass die Erblasserin ihn oftmals spontan mit Herrn S. (dem Beschwerdef\u00fchrer) im Bankhaus zum Smalltalk besucht habe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dabei musste die Erblasserin die Gespr\u00e4chssituation nicht allein bew\u00e4ltigen, sondern die Anwesenheit ihres vertrauten Freundes und dessen Gespr\u00e4chsbeitr\u00e4ge k\u00f6nnen ohne weiteres vorhandene geistig-seelische Defizite maskiert haben und es w\u00e4re leicht denkbar, dass der Zeuge L. aufgrund der erlebten Dreier-Konstellation Anweisungen des Beschwerdef\u00fchrers als solche der Erblasserin verstanden und entgegengenommen hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Demgegen\u00fcber hatte die Rechtspflegerin ein ungefilterten Eindruck von der Erblasserin. Die Rechtspflegerin nahm das Verhalten der Erblasserin als auff\u00e4llig war, weil sie zutreffend von der Erwartung ausging, dass jemand, der mit dem erkl\u00e4rten Ziel erscheint, ein notarielles Testament aus der Verwahrung zur\u00fcckzunehmen und damit den Widerruf zu erkl\u00e4ren (\u00a7 2256 Abs.1 S.1 BGB), offen und direkt sein Ziel gegen\u00fcber dem Rechtspfleger ausdr\u00fcckt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da \u00fcber die Widerrufswirkung zu belehren ist (\u00a7 2256 Abs.1 S.2 BGB) und das Testament nur pers\u00f6nlich an eine testierf\u00e4hige Person herausgegeben werden darf (Palandt-Weidlich, \u00a7 2256 Rz.4), musste die Rechtspflegerin kraft Amtes das Verhalten der Erblasserin besonders aufmerksam w\u00fcrdigen. Einen Einfluss des Beschwerdef\u00fchrers hat sie deshalb zu Recht ausgeschlossen, indem dieser drau\u00dfen warten musste.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auf sich gestellt, war die Erblasserin dann ersichtlich nicht handlungsf\u00e4hig. Schon der erste Vermerk der Rechtspflegerin vom 17.2.2014, also unmittelbar nach dem Ereignis, lautet \u201eIm Gespr\u00e4ch konnte sie nicht sagen, was sie wollte. Eine Unterhaltung mit ihr konnte auch \u00fcber allt\u00e4gliche Dinge nicht erfolgen\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ausweislich des zweiten Vermerks vom 7.10.2014 war eine Kommunikation \u00fcber die Testamentsr\u00fcckgabe nicht m\u00f6glich. Die Erblasserin verstand nicht, was sie im Gericht sollte und beantwortete die Fragen nicht. Auch als die Rechtspflegerin den Testamentsumschlag \u00f6ffnete und die Erblasserin bat, sich das Testament anzuschauen, starrte die Erblasserin nur darauf, ohne es mit sich in Verbindung zu bringen. Die Frage, ob das, was im Testament stehe, nicht mehr ihr Wille sei, beantwortete die Erblasserin nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Frage, ob dann alles so bleiben solle, wie es sei, bejahte die Erblasserin sodann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch das Beschwerdegericht ist davon \u00fcberzeugt, dass die Rechtspflegerin den Gespr\u00e4chsverlauf der Wahrheit entsprechend festgehalten hat. Die dagegen ge\u00e4u\u00dferten Bedenken des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberzeugen nicht. Als Mitarbeiterin des Nachlassgerichts stand und steht die Rechtspflegerin allen Beteiligten neutral gegen\u00fcber. Sie konnte kein Interesse daran haben, die R\u00fccknahme aus der amtlichen Verwahrung zu verhindern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zum allt\u00e4glichen Aufgabenkreis der Mitarbeiter des Nachlassgerichts geh\u00f6rt die Aufnahme von durch Naturparteien gestellten Antr\u00e4gen. Ganz im Sinne der Argumentation des Beschwerdef\u00fchrers (n\u00e4mlich: Schaffung von Vertrauen, um die Desorientiertheit zu \u00fcberwinden) hat die Rechtspflegerin dann sogar versucht, der Erblasserin durch Schaffung einer zugewandten Gespr\u00e4chssituation das Vorbringen ihres Anliegens zu erleichtern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Erblasserin war also trotz des Bem\u00fchens um eine vertrauensvolle Situation nicht in der Lage, ihr Ziel eigenst\u00e4ndig zu formulieren. Erneut sei darauf hingewiesen, dass eine Person, die im Vollbesitz ihrer geistigen Kr\u00e4fte ein selbstbestimmt entwickeltes Ziel verwirklichen will, darauf gerade nicht angewiesen w\u00e4re, sondern die Rechtspflegerin (wie zuvor einen Notar) als Dienstleisterin in Anspruch nimmt, so dass es \u201enormal\u201c w\u00e4re, ohne Umschweife das verfolgte Anliegen zu \u00e4u\u00dfern und zu erl\u00e4utern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es geht auch nicht um die Frage, ob die Rechtspflegerin ausreichende medizinisch-psychiatrische Kenntnis hat, um eine schwere Demenz zu diagnostizieren oder um ein luzides Intervall zur Zeit der Testamentserrichtung auszuschlie\u00dfen. Ma\u00dfgeblich ist allein, dass die Rechtspflegerin aufgrund ihrer beruflichen Aufgabenstellung besonders in der Kommunikation mit dem rechtssuchenden Publikum geschult und in der Wahrnehmung ge\u00fcbt ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da sie \u2013 anders als Personen im Alltagsumfeld der Erblasserin \u2013 ein Gespr\u00e4ch \u00fcber ein rechtliches Anliegen f\u00fchren musste, konnten ihr ma\u00dfgebliche Fehlleistungen besonders auffallen. Sich hieran nach Monaten noch im Einzelnen zu erinnern, ist nicht weiter verwunderlich, weil die Rechtspflegerin schon unmittelbar nach dem Ereignis die Verpflichtung erkannt hat, \u00fcber das ungew\u00f6hnliche Verhalten der Erblasserin einen Aktenvermerk zu fertigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da sie davon ausging, dieser Vermerk reiche aus, erscheint es dem Beschwerdegericht ausgeschlossen, dass der zweite Vermerk hinzu erfundene Details enthalten k\u00f6nnte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Schwerh\u00f6rigkeit der Erblasserin kann die unterschiedliche Wahrnehmung des Notars und der Rechtspflegerin nicht erkl\u00e4ren. Der Notar hat sogar ausdr\u00fccklich bekundet, die Erblasserin habe alles h\u00f6ren und verstehen k\u00f6nnen. Die Rechtspflegerin hat wahrgenommen, dass die Erblasserin \u201enicht so gut\u201c h\u00f6rte und sich deshalb neben sie gesetzt. In einem Telefonat vom 2.3.2017 hat die Rechtspflegerin ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen, dass eine Schwerh\u00f6rigkeit der Grund f\u00fcr die Kommunikationsunf\u00e4higkeit gewesen sein k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im \u00dcbrigen: Das vom Beschwerdef\u00fchrer mehrfach gebrachte Argument der Schwerh\u00f6rigkeit w\u00fcrde die Bekundungen des Notars in gleicher Weise entwerten, denn auch dieser hat sich nicht davon \u00fcberzeugt, dass die Erblasserin ihr H\u00f6rger\u00e4t trug, sondern sich auf seinen Eindruck verlassen. Es w\u00fcrde ohnehin nicht zu den Schilderungen des Beschwerdef\u00fchrers passen, wenn eine angeblich zielgerichtet handelnde Person ihr H\u00f6rger\u00e4t bei wichtigen Terminen wegen einer allgemeinen Aversion nicht tr\u00fcge.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach alledem geht auch das Beschwerdegericht nach den Schilderungen der Rechtspflegerin davon aus, dass die Erblasserin am 17.2.2014 eindeutig nicht mehr testierf\u00e4hig war und aufgrund der Schwere der geistigen Einschr\u00e4nkungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit 10 Tage vorher (am 7.2.2014) ebensowenig testierf\u00e4hig war. ff) Dass die Erblasserin noch bis Anfang April 2014 in ihrer eigenen Wohnung lebte, erlaubt demgegen\u00fcber nicht den Schluss auf uneingeschr\u00e4nkte geistige F\u00e4higkeiten. So haben sowohl Herr D. als auch Herr S. mit ihr Besorgungen\/Eink\u00e4ufe gemacht. Die von Herrn D. unwiderlegt angegebene H\u00e4ufigkeit seiner Besuche hatte insofern entlastenden Effekt, als er dann auch gekocht und Abendbrot zubereitet hat (Sonderband Bl.8, 9).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch die Wahrnehmung des Umfelds und der \u00c4rzte bei der Aufnahme im UKE, dass die Erblasserin ein gepflegtes Erscheinungsbild hatte, ist letztlich kein ausreichendes Kriterium f\u00fcr oder gegen die Testierf\u00e4higkeit. Bei alledem ist ma\u00dfgeblich, dass die St\u00f6rungen bei Demenzen in aller Regel nicht alle F\u00e4higkeiten gleichzeitig erfassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies sowie die jeweils im Einzelfall unterschiedliche Entwicklung f\u00fchrt im Alltag dazu, dass viele den Erkrankten nahestehenden Personen keine dementielle Entwicklung sehen, weil der Erkrankte immer noch den alten Gewohnheiten nachgeht und diese unver\u00e4ndert verrichtet und insbesondere fr\u00fch Erlerntes und Vertrautes erst in den sp\u00e4ten Stadien verloren geht (vgl. Losch, ZErb 2017, 188 ff).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die von der Erblasserin Anfang April 2014 noch unternommenen Autofahrten lassen sich \u2013 wie der Sachverst\u00e4ndige in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten (S.3) ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt hat \u2013 medizinisch ohne weiteres in \u00dcbereinstimmung mit dem Sachverst\u00e4ndigen in diesen Bereich einordnen. Die Fahrt vom \u2026 bis zur \u2026 dauert nach eigener Kenntnis des Beschwerdegerichts sogar im Berufsverkehr nur ca. 12 Minuten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach jahrzehntelanger Praxis das eigene Auto zu starten, zu fahren, die oft gefahrene Strecke zu bew\u00e4ltigen und schlie\u00dflich einzuparken, d\u00fcrfte tats\u00e4chlich zu den T\u00e4tigkeiten geh\u00f6ren, die trotz des Verlustes wesentlicher geistig-seelischer F\u00e4higkeiten noch m\u00f6glich sind. Angesichts des schleichenden Verlaufs von Demenzen ist es schwierig, trennscharf abzugrenzen, ab wann eine aktive Teilnahme am motorisierten Stra\u00dfenverkehr nicht mehr vertretbar ist (vgl. Klasen und Klasen, JM 2018, 46, 50).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die faktische F\u00e4higkeit, das Auto zu bewegen, muss umgekehrt nicht mit Verkehrssicherheit einhergehen und auch im Streitfall ist nicht aufkl\u00e4rbar, ob die Erblasserin auf den kurzen Fahrten sich selbst und andere gef\u00e4hrdet hat und nur wegen des umsichtigen Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer am Zielort angekommen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn der Beschwerdef\u00fchrer meint, schon die Entscheidung, \u00fcberhaupt die Fahrt anzutreten, spreche f\u00fcr die fortbestehende Testierf\u00e4higkeit, so vermag dies nicht zu \u00fcberzeugen, ebenso wie der Umstand, dass die Erblasserin die Alarmanlage im Hause \u2026 mit zwei Schl\u00fcsseln erfolgreich \u00fcberwunden hat. gg) Die Berufung auf ein sogenanntes luzides Intervall schlie\u00dflich geh\u00f6rt zwar noch heute zum Standard anwaltlicher Argumentation, \u00fcberzeugend ist sie dennoch nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die moderne Medizin h\u00e4lt luzide Intervalle bei chronisch-krankhaften St\u00f6rungen, insbesondere Demenzen, f\u00fcr ausgeschlossen. Wenn die monatelang bestehende Erkrankung aufgrund von chronisch-psychopathologischen Symptomen belegt ist, die Testierunf\u00e4higkeit zur Folge haben (was der Sachverst\u00e4ndige hier bejaht hat), sind kurzfristige luzide Intervalle mit echter Symptomfreiheit und Wiedererlangung der Urteilsf\u00e4higkeit so gut wie ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Falle einer Demenz ist zus\u00e4tzlich zu beachten, dass w\u00e4hrend der Zeit ihres Bestehens viele Informationen gar nicht oder nicht realit\u00e4tsgerecht aufgenommen, verarbeitet und abgespeichert werden. Im Falle einer Besserung best\u00fcnden somit erhebliche L\u00fccken und Verzerrungen in der geistigen und psychischen Repr\u00e4sentanz der relevanten Umweltinformationen und eigenen Biografie, welche erst geschlossen werden m\u00fcssten. Dies erm\u00f6glicht aber die Einflussnahme Dritter in unkontrollierbarer Weise.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufgrund der klinischen Erfahrungen wird heute \u00fcberwiegend vertreten, den Begriff des luziden Intervalls g\u00e4nzlich aufzugeben (vgl. nur Losch, ZErb 2017, 188, 192 m.w.N; Herzog, ZErb 2016, 34, 40; Cording, ZEV 2010, 115, 120; OLG M\u00fcnchen, FamRZ 2014, 246, 247; schon Rasch\/Bayerl, Lebensversicherungsmedizin 1985, 3 ff).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In jedem Falle tr\u00e4gt derjenige, der sich vor dem Hintergrund eines chronisch-progredienten Verlauf auf ein luzides Intervall beruft, daf\u00fcr die Feststellungslast (BayObLG, FamRZ 1994, 1137; FamRZ 2006, 68, 70). Angesichts der dargestellten Schw\u00e4chen der Bekundungen des Notars l\u00e4sst sich eine solche Feststellung auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht treffen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Beschwerdegericht hat danach keine Zweifel, dass die W\u00fcrdigung des Sachverst\u00e4ndigen (S.5 des Gutachtens) dahin, ein luzides Intervall k\u00f6nne bei der Erblasserin aufgrund des klinischen Gesamtbildes nicht angenommen werden, zutrifft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">III.) Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 84 FamFG. Der Wert ist gem\u00e4\u00df \u00a7 40 Abs.1 und Abs.5 GNotKG festgesetzt worden. Dabei sind folgende Erw\u00e4gungen ma\u00dfgebend:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Erbscheinsverfahren und das Verfahren auf Erteilung eines Testamentvollstreckerzeugnisses sind erstinstanzlich geb\u00fchrenrechtlich zwei getrennte Verfahren, auch wenn \u00fcber die Antr\u00e4ge in einem Beschluss entschieden worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter dem Begriff des Verfahrens im Sinne des FamFG und damit auch im Sinne des GNotKG ist n\u00e4mlich stets das konkrete Nachlassverfahren und nicht das gesamte Nachlassverfahren nach dem Tode einer Person als Ganzes zu verstehen, denn jedes dieser Verfahren ist selbst\u00e4ndig und hat grunds\u00e4tzlich sein eigenes Schicksal (OLG M\u00fcnchen, B.v. 6.7.2017, Az. 31 Wx 409\/16 Kost, ErbR 2017, 635). Nr.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">12210 KV GNotKG nennt als Geb\u00fchrentatbestand das \u201eVerfahren \u00fcber den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses\u201c. Die Bezugnahme auf jeden einzelnen Erbschein und jedes einzelne Zeugnis deutet darauf hin, dass Geb\u00fchren sowohl f\u00fcr den Erbscheinsantrag als auch f\u00fcr das Testamentsvollstreckerzeugnis anfallen. \u00a7 55 GNotKG steht dem nicht entgegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vielmehr verlangen die unterschiedlichen Wertvorschriften f\u00fcr das Erbscheinsverfahren (\u00a7 40 Abs.1 Ziffer 2 GNotKG) und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses (\u00a7 40 Abs.5 GNotKG) eine getrennte Bewertung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da aber das Nachlassgericht \u00fcber zwei Antr\u00e4ge in einem Beschuss gemeinsam entschieden hat, ist durch die Beschwerde des Beteiligten zu 5) ein einheitliches Verfahren beim Beschwerdegericht anh\u00e4ngig geworden, dass aus zwei Streitgegenst\u00e4nden besteht, weil sich der Beschwerdef\u00fchrer ausdr\u00fccklich sowohl gegen die Erteilung des beantragten Erbscheins als auch gegen die Erteilung des beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses wehrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aus \u00a7 56 GNotKG ergibt sich wie bei \u00a7 36 GKG lediglich: Wenn die Streitgegenst\u00e4nde verschieden sind, entsteht die Geb\u00fchr f\u00fcr jeden Streitgenossen besonders. Die Gesamth\u00f6he ist aber durch Abs.2 begrenzt: Sind von einzelnen Wertteilen im selben Rechtszug f\u00fcr gleiche Handlungen Geb\u00fchren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Geb\u00fchr nach dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daraus folgt aber nicht, dass der Wert des Beschwerdeverfahrens auf den Wert des Nachlasses beschr\u00e4nkt w\u00e4re. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus \u00a7 61 GNotKG, der auf die Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers abstellt (Abs.1 S.1) und den Wert auf denjenigen des ersten Rechtszuges begrenzt (Abs.2 S.1), soweit nicht der Gegenstand erweitert wird (Abs.2 S.2).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Somit sind der Wert f\u00fcr den Erbscheinsantrag und der Wert f\u00fcr die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses zu addieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Wert des Nachlasses ist im notariellen Testament vom 7.2.2014 mit \u20ac 2 Millionen angegeben worden, bei Verbindlichkeiten von \u20ac Null. Im Erbscheinsantrag wie auch im Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses wird der Wert mit ca. 1,5 Millionen angegeben. Da die letzteren Wertangaben aktueller sind und nach wie vor keine Anhaltspunkte f\u00fcr Erblasserverbindlichkeiten bestehen, wird dieser Wert zugrunde gelegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Danach betragen der Wert f\u00fcr die Erteilung des Erbscheins \u20ac 1,5 Millionen (\u00a7 40 Abs.1 Ziffer2, S.2 GNotKG), der Wert f\u00fcr die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses davon 20 % (\u00a7 40 Abs.5 GNotKG), also \u20ac 300.000,- und schlie\u00dflich der Wert f\u00fcr das Beschwerdeverfahren insgesamt \u20ac 1,8 Millionen.<\/p>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-kadence-accordion alignnone\"><div class=\"kt-accordion-wrap kt-accordion-idPOSTID_e7e84a-43 kt-accordion-has-5-panes kt-active-pane-0 kt-accordion-block kt-pane-header-alignment-left kt-accodion-icon-style-basic kt-accodion-icon-side-right\" style=\"max-width:none\"><div class=\"kt-accordion-inner-wrap\" data-allow-multiple-open=\"false\" data-start-open=\"none\">\n<div class=\"wp-block-kadence-pane kt-accordion-pane kt-accordion-pane-1 kt-panePOSTID_pane-1\"><div class=\"kt-accordion-header-wrap\"><button class=\"kt-blocks-accordion-header kt-acccordion-button-label-show\" type=\"button\"><span class=\"kt-blocks-accordion-title-wrap\"><span class=\"kt-blocks-accordion-title\">Reicht eine Demenzdiagnose f\u00fcr Testierunf\u00e4higkeit aus?<\/span><\/span><span class=\"kt-blocks-accordion-icon-trigger\"><\/span><\/button><\/div><div class=\"kt-accordion-panel kt-accordion-panel-hidden\"><div class=\"kt-accordion-panel-inner\">\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. Ein medizinischer Befund ist zwar wichtig, gen\u00fcgt aber nicht allein. Es muss konkret festgestellt werden, dass die Erkrankung die Einsichts-, Urteils- und Willensbildungsf\u00e4higkeit beim konkreten Testament ausgeschlossen hat.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-kadence-pane kt-accordion-pane kt-accordion-pane-2 kt-panePOSTID_pane-2\"><div class=\"kt-accordion-header-wrap\"><button class=\"kt-blocks-accordion-header kt-acccordion-button-label-show\" type=\"button\"><span class=\"kt-blocks-accordion-title-wrap\"><span class=\"kt-blocks-accordion-title\">Darf das Nachlassgericht Zeugen schriftlich befragen?<\/span><\/span><span class=\"kt-blocks-accordion-icon-trigger\"><\/span><\/button><\/div><div class=\"kt-accordion-panel kt-accordion-panel-hidden\"><div class=\"kt-accordion-panel-inner\">\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ja, wenn es im Kern nicht um die pers\u00f6nliche Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugen geht, sondern um die medizinische Bewertung geschilderter Verhaltensauff\u00e4lligkeiten. Dann kann der Freibeweis durch schriftliche \u00c4u\u00dferungen gen\u00fcgen.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-kadence-pane kt-accordion-pane kt-accordion-pane-3 kt-panePOSTID_pane-3\"><div class=\"kt-accordion-header-wrap\"><button class=\"kt-blocks-accordion-header kt-acccordion-button-label-show\" type=\"button\"><span class=\"kt-blocks-accordion-title-wrap\"><span class=\"kt-blocks-accordion-title\">Welche Rolle spielt der Sachverst\u00e4ndige?<\/span><\/span><span class=\"kt-blocks-accordion-icon-trigger\"><\/span><\/button><\/div><div class=\"kt-accordion-panel kt-accordion-panel-hidden\"><div class=\"kt-accordion-panel-inner\">\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Sachverst\u00e4ndige ordnet die vom Gericht ermittelten Ankn\u00fcpfungstatsachen medizinisch-psychiatrisch ein. Er muss erkl\u00e4ren, ob und wie die festgestellten Befunde und Verhaltensweisen die freie Willensbildung beim Testament beeintr\u00e4chtigt haben.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-kadence-pane kt-accordion-pane kt-accordion-pane-4 kt-panePOSTID_pane-4\"><div class=\"kt-accordion-header-wrap\"><button class=\"kt-blocks-accordion-header kt-acccordion-button-label-show\" type=\"button\"><span class=\"kt-blocks-accordion-title-wrap\"><span class=\"kt-blocks-accordion-title\">Warum \u00fcberzeugte der Eindruck des Notars nicht?<\/span><\/span><span class=\"kt-blocks-accordion-icon-trigger\"><\/span><\/button><\/div><div class=\"kt-accordion-panel kt-accordion-panel-hidden\"><div class=\"kt-accordion-panel-inner\">\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der notarielle Eindruck zeigte nur, dass die Erblasserin nat\u00fcrliche Willens\u00e4u\u00dferungen abgeben konnte. Daraus folgt aber nicht, dass sie frei von krankheitsbedingten Einfl\u00fcssen urteilen und entscheiden konnte.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div>\n\n\n\n<div class=\"wp-block-kadence-pane kt-accordion-pane kt-accordion-pane-5 kt-panePOSTID_pane-5\"><div class=\"kt-accordion-header-wrap\"><button class=\"kt-blocks-accordion-header kt-acccordion-button-label-show\" type=\"button\"><span class=\"kt-blocks-accordion-title-wrap\"><span class=\"kt-blocks-accordion-title\">Was gilt f\u00fcr luzide Intervalle bei Demenz?<\/span><\/span><span class=\"kt-blocks-accordion-icon-trigger\"><\/span><\/button><\/div><div class=\"kt-accordion-panel kt-accordion-panel-hidden\"><div class=\"kt-accordion-panel-inner\">\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei chronisch-progredienten Demenzen sind echte luzide Intervalle mit Wiedererlangung der Urteilsf\u00e4higkeit nach der Entscheidung regelm\u00e4\u00dfig kaum anzunehmen. Wer sich darauf beruft, tr\u00e4gt hierf\u00fcr die Feststellungslast.<\/p>\n<\/div><\/div><\/div>\n<\/div><\/div><\/div>\n<style class=\"advgb-styles-renderer\">.kb-image1339_e2c7a8-93 .kb-image-has-overlay:after{opacity:0.3;}.kt-accordion-idPOSTID_e7e84a-43 .kt-accordion-inner-wrap{column-gap:var(--global-kb-gap-md, 2rem);row-gap:0px;}.kt-accordion-idPOSTID_e7e84a-43 .kt-accordion-panel-inner{border-top:0px solid transparent;border-right:0px solid transparent;border-bottom:0px solid transparent;padding-top:var(--global-kb-spacing-sm, 1.5rem);padding-right:var(--global-kb-spacing-sm, 1.5rem);padding-bottom:var(--global-kb-spacing-sm, 1.5rem);padding-left:var(--global-kb-spacing-sm, 1.5rem);}.kt-accordion-idPOSTID_e7e84a-43 > .kt-accordion-inner-wrap > .wp-block-kadence-pane > .kt-accordion-header-wrap > .kt-blocks-accordion-header{border-top:5px solid var(--theme-palette-color-8, #ffffff);border-right:5px solid var(--theme-palette-color-8, #ffffff);border-bottom:5px solid 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Ca. sechseinhalb Jahre sp\u00e4ter bestimmte die Erblasserin durch ein notarielles Testament eine andere Person zu ihrem Alleinerben. Nach dem Tod der Erblasserin wurde seitens der beiden urspr\u00fcnglich benannten Erben ein Erbschein und ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt.<\/span><br \/>\n<span style=\\\"font-size: 18px;\\\">Die urspr\u00fcnglichen Erben trugen vor, dass die Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testamentes nicht mehr testierf\u00e4hig gewesen sei. Ursache f\u00fcr die Testierunf\u00e4higkeit der Erblasserin sei eine Demenzerkrankung gewesen. Das Nachlassgericht holte im weiteren schriftliche Zeugenaussagen ein, um Verhaltensauff\u00e4lligkeiten der Erblasserin im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des notariellen Nachlassverzeichnisses zu ermitteln.<\/span><br \/>\n<span style=\\\"font-size: 18px;\\\">Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen wurde ein medizinischer Sachverst\u00e4ndiger mit der Begutachtung der kognitiven Einschr\u00e4nkungen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testamentes beauftragt. Dieser Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass von einer Testierunf\u00e4higkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Beurkundung des notariellen Testamentes mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszugehen ist. Das Nachlassgericht wollte auf dieser Grundlage den beantragten Erbschein bzw. das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen. Hiergegen wandte sich der Alleinerbe, die aus dem notariellen Testament der Erblasserin hervorging, im Beschwerdeverfahren. Weder beim Nachlassgericht noch bei Beschwerdegericht, d. h. dem OLG Hamburg hatte der Beschwerdef\u00fchrer erfolgt.<\/span><br \/>\n<span style=\\\"font-size: 18px;\\\">Das OLG Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass das Nachlassgericht bei der Ermittlung der Testierf\u00e4higkeit der Erblasserin korrekt vorgegangen war. Die Tatsache, dass das Nachlassgericht die Zeugin ausschlie\u00dflich dazu veranlasste, sich schriftlich gegen\u00fcber dem Nachlassgericht zu \u00e4u\u00dfern, war nicht rechtswidrig, da es dem Nachlassgericht im Wege der Amtsermittlung frei steht, wie es die Tatsachen ermittelt, die es sp\u00e4ter seiner Entscheidung zu Grunde legt.<\/span><br \/>\n<span style=\\\"font-size: 18px;\\\">Die vom Gericht ermittelten Ankn\u00fcpfungstatsachen hinsichtlich der behaupteten Testierunf\u00e4higkeit der Erblasserin wurden dem medizinischen Sachverst\u00e4ndigen mit der Aufforderung vorgelegt, diese medizinisch unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Testierunf\u00e4higkeit der Erblasserin einzuordnen. Der Sachverst\u00e4ndige kam zu dem Ergebnis, dass sich aus den Zeugenaussagen, d. h. dem beschriebenen Verhaltensweisen der Erblasserin im zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des notariellen Testamentes, und den eingesehenen \u00e4rztlichen Befundberichten die Testierunf\u00e4higkeit der Erblasserin ableiten l\u00e4sst. Dabei beschr\u00e4nkte sich der Sachverst\u00e4ndige nicht darauf, festzustellen, dass bestimmte Verhaltensweisen und Befunde den Schluss zulassen, dass die Erblasserin an einer Demenzerkrankung litt. Vielmehr f\u00fchrte der Sachverst\u00e4ndige auch aus, wie sich diese Erkrankung der Erblasserin auf ihre Entscheidungsf\u00e4higkeit im Zeitraum der Beurkundung des notariellen Testamentes auswirkte.<\/span><br \/>\n<span style=\\\"font-size: 18px;\\\">Da das Nachlassgericht somit nicht nur die Ankn\u00fcpfungstatsachen im Rahmen der Amtsermittlung feststellen konnte, sondern der Sachverst\u00e4ndige in der Lage war, eine Demenzerkrankung zu diagnostizieren und darzustellen, wie sich diese auf die Entscheidungen der Erblasserin zum Zeitpunkt der Beurkundung des notariellen Testamentes auswirkte, ging das OLG Hamburg davon aus, dass das Nachlassgericht die Testierunf\u00e4higkeit der Erblasserin rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Damit war das notarielle Testament unwirksam, da die Erblasserin zum Zeitpunkt seiner Beurkundung nicht mehr \u00fcber die notwendige Testierf\u00e4higkeit verf\u00fcgte. Folglich blieb das urspr\u00fcngliche privatschriftliche Testament wirksam, sodass die in diesem Testament benannten Personen gemeinschaftlich Erben der Erblasserin wurden. Folglich war diesen Personen auch der beantragte Erbschein zu erteilen.<\/span><br \/>\n<span style=\\\"font-size: 18px;\\\">Die Bedeutung des Beschlusses des OLG Hamburg ergibt sich aus der in der Entscheidung dargestellten Reihenfolge der notwendigen Pr\u00fcfungen im Zusammenhang mit der Feststellung der Testierf\u00e4higkeit der Erblasserin. Feststellungen zur Testierf\u00e4higkeit des Erblassers, die mit den vom OLG Hamburg entwickelten Pr\u00fcfschritten nicht vereinbar sind, k\u00f6nnen daher nicht zur Feststellung der Testierunf\u00e4higkeit eines Erblassers f\u00fchren. Insofern hat der Beschluss des OLG Hamburg vom 20. Februar 2018 f\u00fcr die weitere Praxis der Nachlassgerichte erhebliche Bedeutung.<\/span><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"qubely_global_settings":"","qubely_interactions":"","_uag_custom_page_level_css":"","advgb_blocks_editor_width":"","advgb_blocks_columns_visual_guide":"","_kad_blocks_custom_css":"","_kad_blocks_head_custom_js":"","_kad_blocks_body_custom_js":"","_kad_blocks_footer_custom_js":"","_themeisle_gutenberg_block_has_review":false,"_kadence_starter_templates_imported_post":false,"footnotes":""},"categories":[13,19],"tags":[304,305,276],"class_list":["post-13688","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-erbrecht","category-erbschein","tag-az-2-w-6317","tag-beschluss-vom-20-02-2018","tag-olg-hamburg"],"blocksy_meta":{"styles_descriptor":{"styles":{"desktop":"","tablet":"","mobile":""},"google_fonts":[],"version":7}},"acf":[],"qubely_featured_image_url":null,"qubely_author":{"display_name":"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln","author_link":"#"},"qubely_comment":0,"qubely_category":"<a href=\"https:\/\/ra-balg.de\/?cat=13\" rel=\"category\">Erbrecht<\/a> <a href=\"https:\/\/ra-balg.de\/?cat=19\" rel=\"category\">Erbschein<\/a>","qubely_excerpt":"Gegenstand der Entscheidung des OLG Hamburg war die Frage, welche Anforderungen im Nachlassverfahren an die gerichtliche Feststellung der Testierunf\u00e4higkeit der Erblasserin zu stellen sind. 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Um eine Beratung auf h\u00f6chstem juristischem Niveau zu garantieren, beschr\u00e4nkt sich unsere Kanzlei am exklusiv auf ausgew\u00e4hlte Kernbereiche und verzichtet bewusst auf die \u00dcbernahme fachfremder Mandate. Im Arbeitsrecht erfolgt die hochqualifizierte Betreuung durch eine Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Arbeitsrecht. Die T\u00e4tigkeit konzentriert sich im Kern auf den K\u00fcndigungsschutz, die Durchf\u00fchrung von K\u00fcndigungsschutzklagen sowie das strategische Verhandeln von Abfindungen. Das Erbrecht wird durch einen Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht vertreten. Die Schwerpunkte liegen hierbei auf Erbscheinsverfahren, der rechtlichen Begleitung von Erbengemeinschaften, komplexen Nachlassauseinandersetzungen sowie Fragen der Erbenhaftung. Zudem umfasst unser Spektrum die Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsanspr\u00fcchen, Teilungsversteigerungen und die allgemeine erbrechtliche Beratung. Ein weiterer wesentlicher Kanzleischwerpunkt liegt in der umfassenden rechtlichen Beratung im Vereinsrecht. 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