{"id":27629,"date":"2026-07-13T07:45:34","date_gmt":"2026-07-13T07:45:34","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=27629"},"modified":"2026-07-08T07:46:52","modified_gmt":"2026-07-08T07:46:52","slug":"olg-hamm-beschluss-vom-12-12-2019-10-w-166-18-zukuenftige-abkoemmlinge-testament-auslegung-rechtsanwalt-fuer-erbrecht-detlev-balg-koeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=27629","title":{"rendered":"OLG Hamm &#8211; Beschluss vom 12.12.2019 &#8211; 10 W 166\/18 | Zuk\u00fcnftige Abk\u00f6mmlinge Testament Auslegung | Rechtsanwalt f\u00fcr Erbrecht Detlev Balg &#8211; K\u00f6ln"},"content":{"rendered":"<h1>OLG Hamm &#8211; Beschluss vom 12.12.2019 &#8211; 10 W 166\/18 | Zuk\u00fcnftige Abk\u00f6mmlinge Testament Auslegung | Rechtsanwalt f\u00fcr Erbrecht Detlev Balg &#8211; K\u00f6ln<\/h1>\n<p><\/p>\n<h2>Beschluss des OLG Hamm vom 12.12.2019<\/h2>\n<p><\/p>\n<h3>Aktenzeichen: 10 W 166\/18<\/h3>\n<p><\/p>\n<h3>Zusammenfassung des Sachverhaltes:<\/h3>\n<p>\nDer Fall betrifft die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments eines Ehepaars, das sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und als Schlusserben ihre Tochter sowie deren \u201ek\u00fcnftig geborene Kinder\u201c bestimmt hatte.<\/p>\n<p>Das Testament wurde am 24.04.2000 errichtet, als die gemeinsame Tochter noch unverheiratet und kinderlos war. Nach dem Tod der Ehefrau erbte der \u00fcberlebende Ehemann das gesamte Verm\u00f6gen. Die Tochter heiratete im Jahr 2004, und in den Jahren 2005 und 2008 wurden zwei Enkelkinder geboren. Der Erblasser verstarb im Jahr 2011.<\/p>\n<p>Die Tochter des Erblassers beantragte zun\u00e4chst einen Erbschein, der sie zu 1\/2 und ihre beiden Kinder zu je 1\/4 als Erben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht wies den Antrag mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass auch noch ungeborene Enkel als Erben eingesetzt seien und daher die Erbquote der bisher geborenen Enkel noch nicht feststehe.<\/p>\n<p>Sp\u00e4ter wurde auf Antrag der Tochter ein Teilerbschein erteilt, der sie als Erbin zu 1\/2 auswies. Die beiden Enkelkinder beantragten daraufhin einen Teilerbschein, der sie zu weiteren Miterben mit je 1\/4 ausweisen sollte. Sie argumentierten, dass die Erblasser mit der Testamentserrichtung nicht s\u00e4mtliche k\u00fcnftigen Enkelkinder gemeint h\u00e4tten, sondern nur diejenigen, die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits geboren waren.<\/p>\n<p>Das Nachlassgericht lehnte den Antrag ab und verwies darauf, dass das Testament ausdr\u00fccklich alle k\u00fcnftig geborenen Enkelkinder als Erben benenne. Diese Formulierung lasse keinen Zweifel daran, dass auch zuk\u00fcnftige, zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geborene Kinder Miterben werden sollten. Die Enkelkinder legten daraufhin Beschwerde beim Oberlandesgericht Hamm ein.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 10px\">(Zuk\u00fcnftige Abk\u00f6mmlinge Testament Auslegung)<\/span><\/p>\n<h3>Zusammenfassung der Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/h3>\n<p>\nDas Oberlandesgericht Hamm gab der Beschwerde der Enkelkinder statt und entschied, dass die Erbeinsetzung der \u201ek\u00fcnftig geborenen Kinder\u201c dahingehend auszulegen sei, dass nur die im Zeitpunkt des Erbfalls bereits geborenen Enkel Miterben werden sollten.<\/p>\n<p>Das Gericht stellte fest, dass der Wortlaut des Testaments nicht eindeutig sei, da unklar bleibe, ob damit alle jemals geborenen Enkel oder nur die bis zum Erbfall geborenen Enkel gemeint seien. Die Formulierung \u201ek\u00fcnftig geborene Kinder\u201c k\u00f6nne sich sowohl auf alle zuk\u00fcnftigen Nachkommen als auch nur auf diejenigen beziehen, die bis zum Erbfall geboren wurden. Daher sei das Testament auslegungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>Das Gericht betonte, dass bei der Testamentsauslegung nicht am reinen Wortlaut festgehalten werden d\u00fcrfe, sondern der wahre Wille des Erblassers ma\u00dfgeblich sei. Dies bedeute, dass die Beweggr\u00fcnde der Erblasser ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssten. Die Tochter des Erblassers hatte glaubhaft dargelegt, dass ihre Eltern mit der Testamentserrichtung verhindern wollten, dass das Familienverm\u00f6gen an familienfremde Personen f\u00e4llt. Besonders wichtig war den Erblassern offenbar, das in ihrem Eigentum stehende Hausgrundst\u00fcck f\u00fcr ihre direkten Nachkommen zu sichern.<\/p>\n<p>Das Gericht folgerte daraus, dass der Wille der Erblasser nicht darauf gerichtet war, eine unbestimmte Anzahl k\u00fcnftiger Enkel zu Erben zu machen, sondern nur diejenigen, die zum Zeitpunkt des Erbfalls tats\u00e4chlich geboren waren. Es w\u00e4re ansonsten zu einer jahrelangen Unsicherheit \u00fcber die endg\u00fcltige Erbfolge gekommen, was die wirtschaftlichen Interessen der bisherigen Erben erheblich beeintr\u00e4chtigt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Auch die allgemeine Lebenserfahrung spreche daf\u00fcr, dass die Erblasser nicht wollten, dass die Erbquote ihrer bereits geborenen Enkel \u00fcber Jahre hinweg unklar bleibt. Zudem waren sich die Erblasser nach Auffassung des Gerichts der Tatsache bewusst, dass sie die Geburt s\u00e4mtlicher Enkelkinder zu Lebzeiten vermutlich noch erleben w\u00fcrden. Sie h\u00e4tten explizit zum Ausdruck bringen k\u00f6nnen, dass auch nach dem Erbfall geborene Enkelkinder Miterben sein sollten, wenn dies ihrer Absicht entsprochen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das Gericht entschied daher, dass die bereits geborenen Enkelkinder zu gleichen Teilen Miterben wurden und erteilte den beantragten Teilerbschein.<\/p>\n<p>Das Nachlassgericht wurde angewiesen, den beiden Enkelkindern einen Teilerbschein auszustellen, der sie als Miterben zu je 1\/4 ausweist.<\/p>\n<p>Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen, da sich die Kostentragungspflicht aus dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ergab. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da die Entscheidung keine grunds\u00e4tzliche Bedeutung hatte.<\/p>\n<p><span style=\"font-size: 10px\">(Zuk\u00fcnftige Abk\u00f6mmlinge Testament Auslegung)<\/span><\/p>\n<h3>Tenor:<\/h3>\n<p>\n<span style=\"font-size: 20px\">1) Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2.) und 3.) vom 22.11.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts &#8211; Nachlassgericht &#8211; Minden vom 05.11.2018 dahingehend abge\u00e4ndert, dass die Tatsachen, die zur Begr\u00fcndung des Erbscheinantrages der Beteiligten zu 2.) und 3.) vom 05.10.2018 erforderlich sind, f\u00fcr festgestellt erachtet werden.<\/p>\n<p>2) Das Amtsgericht &#8211; Nachlassgericht &#8211; Minden wird angewiesen, den Beteiligten zu 2.) und 3.) einen Teilerbschein mit dem Inhalt zu erteilen, dass der am 10.08.2011 verstorbene K V, geborener A, geb. am 28.10.1948, von den Beteiligten zu 2.) und 3.) jeweils zu 1\/4 beerbt worden ist.<\/p>\n<p>3) Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen.<\/p>\n<p>4) Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000,00 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<p>5) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.<\/span><\/p>\n<h3>Das vollst\u00e4ndige Urteil:<\/h3>\n<p>\n<span style=\"font-size: 20px\">I. Die Beteiligten zu 2.) und 3.) sind die Abk\u00f6mmlinge der Beteiligten zu 1.), bei der es sich um das einzige Kind des Erblassers und seiner Ehefrau F V handelt.<\/p>\n<p>Am 24.04.2000 errichteten der Erblasser und seine Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament mit folgendem Inhalt:<\/p>\n<p>&quot;1. Wir, die Eheleute F und K V, geb. A, setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein.<\/p>\n<p>2. Nach dem Tode des L\u00e4ngstlebenden von uns soll unsere Tochter L V und deren k\u00fcnftig geborenen Kinder, unser gesamtes Verm\u00f6gen je zur H\u00e4lfte erben.&quot;<\/p>\n<p>Im Zeitpunkt der Testamentserrichtung war die am 06.12.1974 geborene Beteiligte zu 1.) noch unverheiratet und kinderlos.<\/p>\n<p>Am 07.04.2002 verstarb die Ehefrau des Erblassers und ist von diesem aufgrund des o. g. Testaments allein beerbt worden.<\/p>\n<p>Am 19.11.2004 heiratete die Beteiligte zu 1.). Der Beteiligte zu 2.) wurde am 19.06.2005 geboren, die Beteiligte zu 3.) am 11.03.2008.<\/p>\n<p>Der Erblasser verstarb am 10.08.2011. Sein Nachlass bestand im Wesentlichen aus der Immobilie J in N, die urspr\u00fcnglich im h\u00e4lftigen Miteigentum beider Ehegatten gestanden hatte.<\/p>\n<p>Die Beteiligte zu 1.) beantragte zun\u00e4chst die Erteilung eines Erbscheins, der sie zu 1\/2 und die Beteiligten zu 2.) und 3.) zu je 1\/4 als Erben des Erblassers ausweisen sollte. Dieser Antrag ist durch Beschluss des Nachlassgerichts vom 03.11.2011 mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen worden, es seien neben den Beteiligten zu 2.) und 3.) auch etwaige k\u00fcnftige Kinder der Beteiligten zu 1.) als Erben eingesetzt worden, so dass die Erbquote der Beteiligten zu 2.) und 3.) noch nicht feststehe.<\/p>\n<p>Auf weiteren Antrag der Beteiligten zu 1.) erteilte das Amtsgericht &#8211; Nachlassgericht &#8211; Minden am 01.08.2013 einen Teilerbschein, nach dem der Erblasser zu 1\/2 von der Beteiligten zu 1.) beerbt worden ist.<\/p>\n<p>Mit notariellem Erbscheinsantrag vom 05.10.2018 (UR-Nr. xxx des Notars Y aus N, Bl. 74 ff.) stellten die durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter vertretenen Beteiligten zu 2.) und 3.) einen Antrag auf Erteilung eines Teilerbscheins, der diese Beteiligten als weitere Erben des Erblassers zu je \u00bc ausweisen soll.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung des Erbscheinantrages haben sie vorgetragen, Motivation des Erblassers und seiner Ehefrau f\u00fcr die Erbeinsetzung der damals noch ungeborenen Kinder ihrer Tochter sei gewesen, das in ihrem gemeinsamen Eigentum stehende Hausgrundst\u00fcck als ihren wesentlichen Verm\u00f6gensbestandteil in jedem Fall f\u00fcr ihre Abk\u00f6mmlinge zu sichern. Der Erblasser und seine Ehefrau h\u00e4tten insoweit die laienhafte Vorstellung gehabt, im Fall einer Heirat ihrer Tochter werde automatisch ein Teil ihres Verm\u00f6gens auf ihren Ehemann \u00fcbergehen. Im Fall einer Scheidung best\u00fcnde dann die Gefahr, dass ein Teil ihres Verm\u00f6gens dem Ehemann zufallen w\u00fcrde. Die Testierenden seien davon ausgegangen, diese Situation dadurch zu verhindern, dass sie ihre Tochter nicht als Alleinerbin einsetzten, sondern zugleich deren zuk\u00fcnftig geborene Kinder zur H\u00e4lfte mitbedachten.<\/p>\n<p>Die Erbeinsetzung der k\u00fcnftigen Enkel sei nicht mit dem Ziel erfolgt, ihre Tochter erbm\u00e4\u00dfig zu beschr\u00e4nken, sondern einen etwaigen Verm\u00f6gens\u00fcbergang auf eine blutsfremde Person zu verhindern. Diese Gefahr sei mit der Geburt der Beteiligten gebannt gewesen. Eine Klarstellung sei dem Erblasser wegen der nach dem Tod seiner Ehefrau eingetretenen Bindungswirkung nicht mehr m\u00f6glich gewesen. Der Erblasser und seine Ehefrau h\u00e4tten keinesfalls eine Situation herbeif\u00fchren wollen, in der ihre Tochter und deren Kinder jahrelang beschr\u00e4nkt w\u00e4ren und wirtschaftlichen Schaden erleiden w\u00fcrden. Diese Situation w\u00fcrde jedoch eintreten, wenn man der Auffassung w\u00e4re, die den Enkelkindern zugedachte H\u00e4lfte des Verm\u00f6gens unterfalle einer Vor- und Nacherbschaft. Im Fall eines Verkaufs der in den Nachlass gefallenen Immobilie m\u00fcsste dann die H\u00e4lfte des Kaufpreises so lange bei Gericht hinterlegt werden, bis der Schwebezustand beendet sei. Das Verm\u00f6gen der Beteiligten zu 2.) und 3.) w\u00fcrde sich dadurch kontinuierlich allein vor dem Hintergrund der Inflationsrate und der Kosten der Hinterlegung sowie einer erforderlichen Pflegerbestellung f\u00fcr die m\u00f6glichen noch ungeborenen Nacherben verringern.<\/p>\n<p>Das Testament sei dahingehend auszulegen, dass die bei dem Erbfall schon geborenen Kinder zu Erben eingesetzt werden sollten und nicht etwa eine ungewisse Anzahl weiterer Enkel.<\/p>\n<p>Dieser Erbscheinantrag ist durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts &#8211; Nachlassgericht &#8211; Minden vom 05.11.2018 zur\u00fcckgewiesen worden.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung hat das Nachlassgericht ausgef\u00fchrt, der Erblasser und seine Ehefrau h\u00e4tten ausdr\u00fccklich die k\u00fcnftig geborenen Kinder und nicht nur die bis zum Erbfall geborenen Kinder bedacht. Wenn sie h\u00e4tten sicherstellen wollen, dass ein Enkel zur Sicherheit Miterbe werden solle, h\u00e4tte es ausgereicht, einen Enkel einzusetzen. Aus der Formulierung ergebe sich, dass alle Enkel gleicherma\u00dfen bedacht werden sollten; dass eine Bevorzugung der fr\u00fcher geborenen Enkel gegen\u00fcber den sp\u00e4ter geborenen Enkeln beabsichtigt oder nur in Erw\u00e4gung gezogen worden sei, sei nicht ersichtlich. Die Motivation, das Hausgrundst\u00fcck f\u00fcr die Abk\u00f6mmlinge zu sichern, spreche auch eher daf\u00fcr, dass dieses s\u00e4mtlichen und nicht nur den bisher geborenen Enkeln zugutekommen sollte.<\/p>\n<p>Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 2.) und 3.) mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Erteilung des beantragten Teilerbscheins weiter verfolgen.<\/p>\n<p>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt die Beschwerde unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens an, der Wortlaut des Testaments sei entgegen der Annahme des Nachlassgerichts nicht eindeutig. Soweit dort von &quot;k\u00fcnftig geborenen Kinder(n)&quot; die Rede sei, erkl\u00e4re sich dies naheliegend dadurch, dass die Tochter der Testierenden bei Errichtung des Testaments noch kinderlos gewesen sei. &quot;K\u00fcnftig&quot; bedeute in dem Zusammenhang nur &quot;in der Zukunft&quot; und ber\u00fccksichtige, dass bei Errichtung des Testaments noch keine Enkel vorhanden gewesen seien.<\/p>\n<p>Wenn die Erblasser auch im Erbfall noch nicht geborene Kinder h\u00e4tten bedenken wollen, h\u00e4tten sie dies deutlich etwa dadurch zum Ausdruck bringen k\u00f6nnen, dass sie &quot;s\u00e4mtliche k\u00fcnftig geborenen&quot; Kinder zu Miterben einsetzten. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche eher daf\u00fcr, dass der Erblasser und seine Frau auf die Situation im Zeitpunkt des Erbfalls abstellen wollten. Zuk\u00fcnftige Entwicklungen spielten dann keine Rolle, wenn sie nicht ausdr\u00fccklich angesprochen w\u00fcrden. Daf\u00fcr spreche auch die Auslegungsregel des \u00a7 2070 BGB, auch wenn diese auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres anwendbar w\u00e4re. Denn die Gro\u00dfeltern der Beteiligten h\u00e4tten ihre einzige Tochter gerade nicht enterbt, sondern gemeinsam mit den Enkeln als Erbin eingesetzt. Es sei daher davon auszugehen, dass sp\u00e4tere Abk\u00f6mmlinge im Zweifel nicht bedacht seien, wenn zumindest ein Abk\u00f6mmling im Zeitpunkt des Erbfalls schon geboren sei.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht &#8211; Nachlassgericht &#8211; Minden hat der Beschwerde mit Beschluss vom 27.11.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.<\/p>\n<p>Zur weiteren Begr\u00fcndung ist ausgef\u00fchrt, der Wortlaut des Testaments sei eindeutig und beziehe sich auf s\u00e4mtliche k\u00fcnftigen Kinder, auch die beim Erbfall noch nicht geborenen. Bei einer Beschr\u00e4nkung auf die bis zum Erbfall geborenen Kinder, h\u00e4tten die Testatoren ihr Ziel, einen Verm\u00f6gens\u00fcbergang auf Blutsfremde zu verhindern, im Fall eines Versterbens unmittelbar nach Testamentserrichtung nicht erreichen k\u00f6nnen. Dass das wirtschaftliche Ergebnis der testamentarischen Regelung zu Problemen f\u00fchre, k\u00f6nne nicht dazu f\u00fchren, dem damaligen Willen des Erblassers zu unterstellen, die Erbeinsetzung solle auf die beim Erbfall bereits geborenen Kinder beschr\u00e4nkt werden. Da die Enkelkinder des Erblassers keine Abk\u00f6mmlinge eines Dritten seien, sei \u00a7 2070 BGB weder direkt noch analog anwendbar.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Beteiligte zu 1.) in der nicht\u00f6ffentlichen Sitzung vom 26.11.2019 pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt. Wegen des Ergebnisses der Anh\u00f6rung wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.<\/p>\n<p>II. Die nach \u00a7 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im \u00dcbrigen zul\u00e4ssige Beschwerde ist begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Den Beteiligten zu 2.) und 3.) ist der unter dem 05.10.2018 beantragte Teilerbschein zu erteilen, weil sie den Erblasser nach dem gemeinschaftlichen Testament des Erblassers und seiner Ehefrau vom 24.04.2000 zu je 1\/4 beerbt haben.<\/p>\n<p>Die in Ziffer 2. des Testaments enthaltene Erbeinsetzung der &quot;k\u00fcnftig geborenen Kinder&quot; der Beteiligten zu 1.) ist dahingehend auszulegen, dass damit die im Zeitpunkt des zweiten Erbfalls lebenden Enkelkinder des Erblassers und seiner Ehefrau &#8211; hier die Beteiligten zu 2.) und 3.) &#8211; hinsichtlich des h\u00e4lftigen Erbteils zu Miterben zu gleichen Teilen eingesetzt worden sind.<\/p>\n<p>1. Die testamentarische Regelung hinsichtlich der Erbeinsetzung der Enkel in Ziffer 2. des Testaments ist nicht eindeutig, denn es ist nicht ausdr\u00fccklich klargestellt, ob die Erbeinsetzung in Bezug auf alle jemals geborenen Kinder der Beteiligten zu 1.) oder nur auf die bis zum Eintritt des letzten Erbfalls geborenen Kinder gelten soll.<\/p>\n<p>Die gew\u00e4hlte Formulierung &quot;deren k\u00fcnftig geborenen Kinder&quot; l\u00e4sst angesichts der damaligen Kinderlosigkeit der Beteiligten zu 1.) beide Deutungen gleicherma\u00dfen zu. Das Testament ist damit auslegungsbed\u00fcrftig.<\/p>\n<p>Bei der Testamentsauslegung ist vor allem der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchst\u00e4blichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Die Auslegung kann daher nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschr\u00e4nkt werden. Es muss vielmehr auch der Wortsinn der benutzten Ausdr\u00fccke gewisserma\u00dfen &quot;hinterfragt&quot; werden, wenn dem wirklichen Willen des Erblassers Rechnung getragen werden soll. Hierf\u00fcr sind alle aus dem Inbegriff der m\u00fcndlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse auch au\u00dferhalb der Testamentsurkunde heranzuziehen, sofern der danach ermittelte Wille des Erblassers zumindest andeutungsweise in der Testamentsurkunde zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.06.2019, IV ZB 30\/18, FamRZ 2019, 1462 ff., zitiert nach juris, Rn. 15-17 m. w. N.).<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Ma\u00dfst\u00e4ben ist im Rahmen der Auslegung zun\u00e4chst zu versuchen, den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln. Ergeben sich dabei erg\u00e4nzungsbed\u00fcrftige L\u00fccken in der Willensbildung, muss versucht werden, \u00fcber die Ermittlung des mutma\u00dflichen Willens des Erblassers diese L\u00fccken zu schlie\u00dfen. Erst wenn danach noch Zweifel bleiben, kann auf die gesetzlichen Auslegungs- und Erg\u00e4nzungsregeln zur\u00fcckgegriffen werden (vgl. BeckOK BGB\/Litzenburger, 51. Ed. 1.8.2019, BGB \u00a7 2084 Rn. 54 m. w. Verweisen).<\/p>\n<p>2. Bei der danach vorzunehmenden Auslegung des Testaments ist vorwiegend auf au\u00dferhalb der Urkunde liegende Umst\u00e4nde abzustellen, weil der sehr knappe Inhalt des privatschriftlichen Testaments allein keine eindeutigen R\u00fcckschl\u00fcsse auf den Willen der Erblasser erm\u00f6glicht.<\/p>\n<p>Zu den Beweggr\u00fcnden ihrer Eltern f\u00fcr die Errichtung des ihr bekannten Testaments hat die Beteiligte zu 1.) nachvollziehbar angegeben, diese h\u00e4tten soweit m\u00f6glich verhindern wollen, dass ihr Verm\u00f6gen, das im Wesentlichen aus dem Hausgrundst\u00fcck bestanden habe, an einen familienfremden Dritten f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Ihre Eltern seien rechtlich nicht erfahren gewesen und h\u00e4tten sich nicht rechtlich beraten lassen. Ihre Mutter habe als Hebamme viele unterschiedliche Familienkonstellationen gesehen, in denen es nach Trennung von Eheleuten zu Verm\u00f6gensverschiebungen auf nicht blutsverwandte Personen gekommen sei. Auch in ihrer eigenen Familie habe sich so etwas ereignet. So sei ihre Gro\u00dfmutter in zweiter Ehe verheiratet gewesen und vor ihrem zweiten Ehemann verstorben. Nach dem Tod des Ehemannes der Gro\u00dfmutter habe das aus dem Verm\u00f6gen der Gro\u00dfmutter stammende Haus verkauft werden m\u00fcssen, um die Erbanspr\u00fcche der Verwandten des Stiefgro\u00dfvaters erf\u00fcllen zu k\u00f6nnen. Ihre Eltern h\u00e4tten die Vorstellung gehabt, ein solches Risiko dadurch ausschlie\u00dfen oder jedenfalls minimieren zu k\u00f6nnen, dass sie nicht nur ihre Tochter, sondern zugleich deren sp\u00e4tere Kinder als Erben einsetzten.<\/p>\n<p>Der Senat hat keine Veranlassung, die Richtigkeit dieser mit Beispielen belegten Angaben der Beteiligten zu 1.) in Frage zu stellen. Danach steht zur \u00dcberzeugung des Senats fest, dass es den Erblassern bei Errichtung des Testaments mit der Formulierung unter Ziffer 2. in erster Linie darum ging, einen Verm\u00f6genserhalt in der Familie sicherzustellen.<\/p>\n<p>Aufgrund des so festgestellten Motivs der Erblasser bei Errichtung des Testaments l\u00e4sst sich dagegen nicht feststellen, dass die Erblasser die von ihnen gew\u00e4hlte Formulierung in Ziffer 2. so verstanden wissen wollten, dass damit alle jemals geborenen Kinder ihrer Tochter als Erben eingesetzt werden sollen.<\/p>\n<p>Dagegen spricht zum einen, dass die Erblasser ihr mit der Erbeinsetzung der k\u00fcnftigen Enkel verfolgtes Ziel des Verm\u00f6genserhalts in der Familie bereits mit der Geburt des ersten Enkelkindes erreicht zu haben glaubten. Gegen diese Annahme spricht zum anderen, dass nach dem Alter der Beteiligten zu 1.) bei Testamentserrichtung von 25 Jahren noch ein sehr langer Zeitraum von bis zu 20 Jahren denkbar war, in dem diese noch Kinder bekommen konnte. Aufgrund der Berufst\u00e4tigkeit der Mutter der Beteiligten zu 1.) als Hebamme wird dies dem Erblasser und seiner Ehefrau auch bewusst gewesen sein. Wenn die Einsetzung der k\u00fcnftig geborenen Enkelkinder in der Vorstellung erfolgt w\u00e4re, s\u00e4mtliche jemals geborenen Enkelkinder einzusetzen, h\u00e4tte nach der Testamentserrichtung f\u00fcr einen sehr langen Zeitraum nicht sicher festgestanden, durch wen der Letztversterbende beerbt werden w\u00fcrde. Dass die Erblasser eine so lange und zeitlich letztlich nicht begrenzte Schwebelage hinsichtlich ihrer Erbfolge gewollt h\u00e4tten, kann mangels entsprechender Anhaltspunkte hierf\u00fcr nicht unterstellt werden.<\/p>\n<p>Angesichts des vergleichsweise jungen Alters der Erblasser bei Testamentserrichtung von 46 und 51 Jahren dr\u00e4ngt sich zudem auf, dass die Erblasser bei Errichtung des Testaments davon ausgegangen sind, die Geburt s\u00e4mtlicher k\u00fcnftigen Enkelkinder noch zu erleben. Diese Annahme wird gest\u00fctzt durch die Angaben der Beteiligten zu 1.), wonach beide Eltern im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gesund waren und jeweils pl\u00f6tzlich gestorben sind und sie selbst auch im Jahr 2000 schon einen grunds\u00e4tzlichen Kinderwunsch hatte, diesen jedoch bis zum Abschluss ihrer Berufsausbildung zur\u00fcckstellen wollte. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sich die Erblasser bei Testamentserrichtung Gedanken dar\u00fcber gemacht haben, dass nach ihrem dereinstigen Ableben noch weitere Enkelkinder geboren werden k\u00f6nnten, sind nicht ersichtlich. Auch aus dem Grund kann nicht unterstellt werden, dass die Erblasser mit der Formulierung in Ziffer 2. ihres Testaments s\u00e4mtliche jemals geborenen Enkelkinder bedenken wollten.<\/p>\n<p>In einer Gesamtschau s\u00e4mtlicher vorgenannter Umst\u00e4nde ist der Senat davon \u00fcberzeugt, dass es dem Willen der Erblasser bei Testamentserrichtung entsprach, die im Zeitpunkt des zweiten Erbfalls lebenden Kinder der Beteiligten zu 1.) zu deren Miterben einzusetzen.<\/p>\n<p>Da danach bei der Auslegung anhand von Wortlaut und Wortsinn der letztwilligen Verf\u00fcgung der wahre Wille der Erblasser ermittelt werden kann, kommt es auf die von den Beteiligten aufgeworfene Frage der entsprechenden Anwendbarkeit von \u00a7 2070 BGB nicht an.<\/p>\n<p>3. Eine Kostenentscheidung war entbehrlich, weil sich die Kostentragungspflicht der Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich der in erster Instanz angefallenen Gerichtsgeb\u00fchren aus \u00a7 22 Abs. 1 GNotKG ergibt. Die Gerichtskosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens haben sie nach \u00a7 25 Abs. 1 GNotKG nicht zu tragen.<\/p>\n<p>Eine abweichende Entscheidung hinsichtlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten nach \u00a7 81 FamFG kam mangels eines unterlegenen Beteiligten nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf \u00a7 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Die Beteiligten zu 2.) und 3.) begehrten die Erteilung eines Teilerbscheins hinsichtlich der nicht der Beteiligten zu 1.) vererbten H\u00e4lfte des Nachlasses. Ma\u00dfgeblich war damit der h\u00e4lftige Nachlasswert, den die Beteiligten zu 2.) und 3.) in ihrem Erbscheinantrag mit 100.000,00 \u20ac beziffert haben.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die hierf\u00fcr nach \u00a7 70 Abs. 2 FamFG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.<\/span><\/p>\n<p><span style=\"font-size: 10px\">(Zuk\u00fcnftige Abk\u00f6mmlinge Testament Auslegung)<\/span><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>OLG Hamm &#8211; Beschluss vom 12.12.2019 &#8211; 10 W 166\/18 | Zuk\u00fcnftige Abk\u00f6mmlinge Testament Auslegung | Rechtsanwalt f\u00fcr Erbrecht Detlev Balg &#8211; K\u00f6ln Beschluss des OLG Hamm vom 12.12.2019 Aktenzeichen: 10 W 166\/18 Zusammenfassung des Sachverhaltes: Der Fall betrifft die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments eines Ehepaars, das sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und als Schlusserben [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"qubely_global_settings":"","qubely_interactions":"","_uag_custom_page_level_css":"","advgb_blocks_editor_width":"","advgb_blocks_columns_visual_guide":"","_kad_blocks_custom_css":"","_kad_blocks_head_custom_js":"","_kad_blocks_body_custom_js":"","_kad_blocks_footer_custom_js":"","_themeisle_gutenberg_block_has_review":false,"_kadence_starter_templates_imported_post":false,"footnotes":""},"categories":[13],"tags":[],"class_list":["post-27629","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-erbrecht"],"blocksy_meta":{"styles_descriptor":{"styles":{"desktop":"","tablet":"","mobile":""},"google_fonts":[],"version":7}},"acf":[],"qubely_featured_image_url":null,"qubely_author":{"display_name":"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln","author_link":"#"},"qubely_comment":0,"qubely_category":"<a href=\"https:\/\/ra-balg.de\/?cat=13\" rel=\"category\">Erbrecht<\/a>","qubely_excerpt":"OLG Hamm &#8211; 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Um eine Beratung auf h\u00f6chstem juristischem Niveau zu garantieren, beschr\u00e4nkt sich unsere Kanzlei am exklusiv auf ausgew\u00e4hlte Kernbereiche und verzichtet bewusst auf die \u00dcbernahme fachfremder Mandate. Im Arbeitsrecht erfolgt die hochqualifizierte Betreuung durch eine Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Arbeitsrecht. Die T\u00e4tigkeit konzentriert sich im Kern auf den K\u00fcndigungsschutz, die Durchf\u00fchrung von K\u00fcndigungsschutzklagen sowie das strategische Verhandeln von Abfindungen. Das Erbrecht wird durch einen Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht vertreten. Die Schwerpunkte liegen hierbei auf Erbscheinsverfahren, der rechtlichen Begleitung von Erbengemeinschaften, komplexen Nachlassauseinandersetzungen sowie Fragen der Erbenhaftung. Zudem umfasst unser Spektrum die Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsanspr\u00fcchen, Teilungsversteigerungen und die allgemeine erbrechtliche Beratung. 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Weiter ist Rechtsanw\u00e4ltin Willerscheid aufgrund ihrer vormaligen T\u00e4tigkeit als Hauptgesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Steuerberaterkammer K\u00f6ln auf das Berufsrecht der Steuerberater spezialisiert.","legalName":"Kanzlei Balg und Willerscheid","foundingDate":"1996-03-05","numberOfEmployees":{"@type":"QuantitativeValue","minValue":"1","maxValue":"10"},"address":{"@id":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=27629#local-main-place-address"},"geo":{"@type":"GeoCoordinates","latitude":"50.965517","longitude":"6.954948099999999"},"telephone":["+49 221 991 40 29"],"openingHoursSpecification":[{"@type":"OpeningHoursSpecification","dayOfWeek":["Monday","Tuesday","Wednesday","Thursday","Friday"],"opens":"09:00","closes":"18:00"},{"@type":"OpeningHoursSpecification","dayOfWeek":["Saturday","Sunday"],"opens":"00:00","closes":"00:00"}],"email":"kanzlei@ra-b-w.de","areaServed":"Rheinland","currenciesAccepted":"\u20ac","paymentAccepted":"Rechnung"},{"@type":"Person","@id":"https:\/\/ra-balg.de\/#\/schema\/person\/47a9212a8f17f7dc8bf70f5579e7b31b","name":"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln","image":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/ed4f62689902275b27a9b61b35408d71a072ed4324c6c89926045c31c0592bac?s=96&d=blank&r=g","url":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/ed4f62689902275b27a9b61b35408d71a072ed4324c6c89926045c31c0592bac?s=96&d=blank&r=g","contentUrl":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/ed4f62689902275b27a9b61b35408d71a072ed4324c6c89926045c31c0592bac?s=96&d=blank&r=g","caption":"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln"},"description":"Text","sameAs":["https:\/\/ra-balg.de"]},{"@type":"PostalAddress","@id":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=27629#local-main-place-address","streetAddress":"Yorckstra\u00dfe 12, (Eckeingang)","addressLocality":"K\u00f6ln","postalCode":"50733","addressRegion":"NRW","addressCountry":"DE"},{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=27629#local-main-organization-logo","url":"https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/b-w-rechtsanwaelte-logo-400px-e1770369175183.webp","contentUrl":"https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/b-w-rechtsanwaelte-logo-400px-e1770369175183.webp","width":240,"height":240,"caption":"Rechtsanw\u00e4lte Balg und Willerscheid | K\u00f6ln"}]},"geo.placename":"K\u00f6ln","geo.position":{"lat":"50.965517","long":"6.954948099999999"},"geo.region":"Deutschland"},"author_meta":{"display_name":"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln","author_link":"#"},"featured_img":null,"taxonomy_info":{"category":[{"value":13,"label":"Erbrecht"}]},"featured_image_src_large":false,"author_info":{"display_name":"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln","author_link":"#"},"comment_info":0,"category_info":[{"term_id":13,"name":"Erbrecht","slug":"erbrecht","term_group":0,"term_taxonomy_id":13,"taxonomy":"category","description":"","parent":0,"count":643,"filter":"raw","cat_ID":13,"category_count":643,"category_description":"","cat_name":"Erbrecht","category_nicename":"erbrecht","category_parent":0}],"tag_info":false,"uagb_featured_image_src":{"full":false,"thumbnail":false,"medium":false,"medium_large":false,"large":false,"1536x1536":false,"2048x2048":false,"qubely_landscape":false,"qubely_portrait":false,"qubely_thumbnail":false,"gform-image-choice-sm":false,"gform-image-choice-md":false,"gform-image-choice-lg":false},"uagb_author_info":{"display_name":"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln","author_link":"#"},"uagb_comment_info":0,"uagb_excerpt":"OLG Hamm &#8211; Beschluss vom 12.12.2019 &#8211; 10 W 166\/18 | Zuk\u00fcnftige Abk\u00f6mmlinge Testament Auslegung | Rechtsanwalt f\u00fcr Erbrecht Detlev Balg &#8211; K\u00f6ln Beschluss des OLG Hamm vom 12.12.2019 Aktenzeichen: 10 W 166\/18 Zusammenfassung des Sachverhaltes: Der Fall betrifft die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments eines Ehepaars, das sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und als Schlusserben&hellip;","coauthors":[],"tax_additional":{"categories":{"linked":["<a href=\"https:\/\/ra-balg.de\/?cat=13\" class=\"advgb-post-tax-term\">Erbrecht<\/a>"],"unlinked":["<span class=\"advgb-post-tax-term\">Erbrecht<\/span>"]}},"comment_count":"0","relative_dates":{"created":"Ver\u00f6ffentlicht 1\u00a0Monat vor","modified":"Aktualisiert 1\u00a0Monat vor"},"absolute_dates":{"created":"Ver\u00f6ffentlicht am 13. 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