{"id":8666,"date":"2026-06-11T20:27:34","date_gmt":"2026-06-11T20:27:34","guid":{"rendered":"https:\/\/ra-balg.de\/erbrecht-testamentsvollstrecker-vorsorgevollmacht-auskunft-ein-testamentsvollstrecker-dem-zuvor-vom-erblasser-eine-vorsorgevollmacht-erteilt-wurde-ist-den-miterben-nicht-zur-auskunft-verpflichtet\/"},"modified":"2026-07-01T20:28:07","modified_gmt":"2026-07-01T20:28:07","slug":"erbrecht-testamentsvollstrecker-vorsorgevollmacht-auskunft-ein-testamentsvollstrecker-dem-zuvor-vom-erblasser-eine-vorsorgevollmacht-erteilt-wurde-ist-den-miterben-nicht-zur-auskunft-verpflichtet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666","title":{"rendered":"Erbrecht | Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft | Ein Testamentsvollstrecker dem zuvor vom Erblasser eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ist den Miterben nicht zur Auskunft verpflichtet"},"content":{"rendered":"\n<h1 id=\"h-lg-bonn-urteil-vom-08-12-2014-az-1-o-147-13-keine-auskunftspflicht-bei-vorsorgevollmacht\" class=\"wp-block-heading\">LG Bonn \u2013 Urteil vom 08.12.2014 \u2013 Az. 1 O 147\/13: Keine Auskunftspflicht bei Vorsorgevollmacht<\/h1>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-kadence-image kb-image8666_9ca160-01 size-full advgb-dyn-495f7184\"><\/figure>\n\n\n\n<h2 id=\"h-das-urteil-auf-den-punkt-gebracht\" class=\"wp-block-heading\">Das Urteil auf den Punkt gebracht:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Testamentsvollstrecker muss Miterben grunds\u00e4tzlich nur \u00fcber die Nachlassverwaltung nach dem Erbfall Auskunft erteilen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Der Kern der Entscheidung:<\/strong> Das LG Bonn unterscheidet klar zwischen der T\u00e4tigkeit als Testamentsvollstrecker und einer fr\u00fcheren Vorsorge- oder Kontovollmacht zu Lebzeiten des Erblassers. Beruht die Vollmacht auf einem besonderen famili\u00e4ren Vertrauensverh\u00e4ltnis, entsteht daraus nicht automatisch ein Auftragsverh\u00e4ltnis mit Auskunfts- und Rechenschaftspflichten gegen\u00fcber den Miterben.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-zusammenfassung-des-sachverhaltes\" class=\"wp-block-heading\">Zusammenfassung des Sachverhaltes:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Parteien waren Geschwister und Miterben ihrer verstorbenen Mutter. Der Beklagte war testamentarisch zum Testamentsvollstrecker eingesetzt worden und hatte bereits zu Lebzeiten der Erblasserin eine General- beziehungsweise Kontovollmacht erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger verlangte im Wege der Stufenklage umfassende Auskunft \u00fcber den Nachlass, \u00fcber Zuwendungen an den Beklagten sowie \u00fcber Verf\u00fcgungen des Beklagten \u00fcber das Verm\u00f6gen der Erblasserin vor und nach deren Tod. Der Beklagte berief sich unter anderem auf eine Teilauseinandersetzungsvereinbarung und darauf, dass er die Mutter jahrelang gepflegt und betreut hatte.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-zusammenfassung-der-urteilsgrunde\" class=\"wp-block-heading\">Zusammenfassung der Urteilsgr\u00fcnde:<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das LG Bonn gab der Klage nur teilweise statt. Die Erbengemeinschaft konnte vom Beklagten als Testamentsvollstrecker Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber dessen Verf\u00fcgungen nach dem Tod der Erblasserin verlangen, weil diese T\u00e4tigkeit die Verwaltung des Nachlasses betraf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Weitergehende Ausk\u00fcnfte \u00fcber Verf\u00fcgungen zu Lebzeiten der Erblasserin musste der Beklagte dagegen nicht erteilen. Die Vollmacht beruhte auf einem besonderen Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen Mutter und Kind, sodass ohne zus\u00e4tzliche objektive Anhaltspunkte kein Auftragsverh\u00e4ltnis mit Rechnungslegungspflicht anzunehmen war.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"h-urteil-lg-bonn-urteil-vom-08-12-2014-az-1-o-147-13\" class=\"wp-block-heading\">Urteil: LG Bonn \u2013 Urteil vom 08.12.2014 \u2013 Az.: 1 O 147\/13<\/h2>\n\n\n\n<h3 id=\"h-tenor-der-entscheidung\" class=\"wp-block-heading\">Tenor der Entscheidung<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Der Beklagte wird verurteilt, der Erbengemeinschaft nach der am ##.##.2010 verstorbenen Frau H bestehend aus dem Kl\u00e4ger, dem Beklagten, Herrn F sowie Frau H2, Auskunft zu erteilen \u00fcber s\u00e4mtliche Verf\u00fcgungen des Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker zum Nachteil der Erbmasse nach dem Tod der Erblasserin nebst Vorlage s\u00e4mtlicher Kontoausz\u00fcge aller Konten der Erblasserin oder sonstiger tauglicher Belege f\u00fcr den Zeitraum vom x.x.2010 bis zum 20.4.2013.<\/li>\n\n\n\n<li>Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Auskunftserteilung hinsichtlich der Einkommenszusch\u00fcsse und Ausbildungszuwendungen erledigt ist.<\/li>\n\n\n\n<li>Im \u00dcbrigen wird die Klage abgewiesen.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.<\/li>\n\n\n\n<li>Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in H\u00f6he von 1.100,00 \u20ac vorl\u00e4ufig vollstreckbar.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h3 id=\"h-entscheidungsgrunde\" class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde:<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Tatbestand:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger macht im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunftsanspr\u00fcche gegen den Beklagten geltend. Die Parteien sind neben ihren beiden anderen Geschwistern Frau H2 und Herrn F Erben ihrer am x.x.2010 verstorbenen Mutter Frau H3 (im Folgenden: Erblasserin). Diese war neben ihren Kindern zur H\u00e4lfte Erbin ihres am x.x.1977 verstorbenen Mannes. Mit notariellem Testament vom 20.01.1998, Urk.-Nr. x\/xx, vermachte sie dem Kl\u00e4ger im Voraus ihren h\u00e4lftigen Anteil an der Erbengemeinschaft nach ihrem Ehemann. F\u00fcr die Vorausverm\u00e4chtnisse an die anderen Kinder wird auf das notarielle Testament in der Anlage K 1 Bezug genommen. Des Weiteren setzte sie alle vier Kinder untereinander zu gleichen Teilen als Erben ein. Zudem ordnete sie die Testamentsvollstreckung an, wobei der Beklagte als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden sollte, der das Amt auch annahm. Dieser ist zudem seit dem Jahr 1999 von der Erblasserin generalbevollm\u00e4chtigt. Auch \u00fcbernahm der Beklagte im Zeitraum von 2000 bis 2010 Pflegedienste f\u00fcr die Erblasserin und k\u00fcmmerte sich allein um diese. Zur Erf\u00fcllung der Anordnungen in dem vorbenannten Testament schlossen die Erben am 26.11.2010 einen notariellen Verm\u00e4chtniserf\u00fcllungsvertrag. F\u00fcr dessen Inhalt wird auf die Anlage K 6 Bezug genommen. Des Weiteren einigten sich die Erben nach einer Begehung des Einfamilienhauses, in dem die Erblasserin bis zu ihrem Tod wohnte, in einem Teilauseinandersetzungsvertrag \u00fcber folgende Punkte:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201e \u00a7 1 Nachlassbestandsverzeichnis Die Beteiligten sind sich einig, dass alle beweglichen Nachlassgegenst\u00e4nde bekannt sind und deshalb hier eine Auflistung entbehrlich ist. \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die wesentlichen Verbindlichkeiten ergeben sich wie folgt: \u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Aufgrund dieser Auseinandersetzungsvereinbarung erhalten die Beteiligten dieses Vertrages folgende Summen\/Gegenst\u00e4nde aus dem Nachlass:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>&#8222;`<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">H2<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-code\"><code>\n\u2026\n\n2. ```\n     F<\/code><\/pre>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>&#8222;`<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">H6<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-code\"><code>\n\u2026\n\n4. ```\n     H7<\/code><\/pre>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 3 Verzichts- und Freistellungserkl\u00e4rung Die Beteiligten dieses Vertrages sind sich einig, dass alle weiteren in diesem Vertrag nicht aufgef\u00fchrten beweglichen Nachlassgegenst\u00e4nde in das Eigentum der Beteiligten zu 1. und 2. sowie 4. zu gleichen Anteilen von je 1\/3 \u00fcbergehen. Diese Beteiligten werden im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung \u00fcber den Verbleib und die Verwendung dieser Gegenst\u00e4nde entscheiden. Geldmittel, die ab dem 01.11.2010 dem Nachlass noch zuflie\u00dfen sollten, werden zwischen den Beteiligten zu 1. und 2. sowie 4. anteilig zu gleichen Teilen geteilt. Die Beteiligten sind sich ferner dar\u00fcber einig, dass mit dieser Vereinbarung alle Anspr\u00fcche des Beteiligten zu 3. betreffend den aufzuteilenden Nachlass mit Ausnahme der Immobilien ausgeglichen sind. Der Beteiligte zu 3. verzichtet ausdr\u00fccklich auf alle weitergehenden Forderungen. Dieser Verzicht wird von den \u00fcbrigen Beteiligten dieses Vertrages zu gleichen Teilen angenommen. Im Gegenzug wird der Beteiligte zu 3. von den \u00fcbrigen Beteiligten dieses Vertrages zu gleichen Teilen von den Kosten f\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Hausstandes [\u2026] freigestellt. \u00a7 4 Vollmacht<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Beteiligte zu 4. wird hiermit bevollm\u00e4chtigt, alle notwendigen Erkl\u00e4rungen, die zur Durchf\u00fchrung dieser Vereinbarung erforderlich sind, auch mit Wirkung f\u00fcr die anderen Beteiligten dieses Vertrages abzugeben. Er ist ferner berechtigt, Forderungen f\u00fcr die Erbengemeinschaft einzuziehen und Zahlungen mit befreiender Wirkung anzunehmen.\u201c Mit Schreiben vom 03.10.2012 forderte die damalige Bevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers Rechtsanw\u00e4ltin Dr. X den Beklagten zur vollst\u00e4ndigen Rechnungslegung ab dem 16.05.2000 bis zum x.x.2010 binnen vier Wochen auf. Mit Schreiben vom 28.01.2013 forderten die jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers den Beklagten zur Auskunftserteilung unter Fristsetzung bis zum 04.02.2013 auf. Nach mehrmaliger Fristverl\u00e4ngerung \u00fcbersandte der Beklagte mit Schreiben vom 19.02.2013 und vom 20.02.2013 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter anderem folgende Unterlagen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vorl\u00e4ufiges Verzeichnis des Nachlasses von Frau H3 vom 18.02.2013, in dem er unter anderem erkl\u00e4rte: \u201e\u2026 Das Nachlassverzeichnis ist bisher noch vorl\u00e4ufig. Dies unter anderem deshalb, weil in den letzten Monaten noch weitere Mahnungen zu Arzthonorarforderungen zur Behandlung meiner Mutter im Jahr 2010 eingegangen sind, die noch bezahlt werden mussten. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass noch weitere Honorarforderungen aus dem Jahr 2010 geltend gemacht werden. \u2026 Die noch nicht bezifferten Verbindlichkeiten unter IV. werden bis zum 15.04.2013 konkretisiert und mitgeteilt. \u2026\u201c F\u00fcr dessen weiteren Inhalt wird auf die Anlage K 11 Bezug genommen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sachstandsbericht \u00fcber den Stand der Testamentsvollstreckung<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00dcbersicht \u00fcber die Kontoums\u00e4tze auf dem Nachlasskonto Nr. xx bei der L L2 f\u00fcr den Zeitraum x.x.2010 bis 31.10.2010 mit Ausnahme der Ums\u00e4tze des Zeitraumes 17.05.2010 \u2013 24.05.2010<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In dem Schreiben vom 19.02.2013 erkl\u00e4rte der Beklagte zudem: \u201eBez\u00fcglich Ihrer Anfrage zu Schenkungen im Zeitraum von 10 Jahren vor dem Tod meiner Mutter, teile ich Ihnen mit, dass ich j\u00e4hrlich Sach- und Geldgeschenke in der Gesamth\u00f6he von ca. 800 EUR erhalten habe. Anlass f\u00fcr die vorgenannten Geschenke waren in der Regel Feiertage, wie Ostern und Weihnachten sowie Geburtstage. \u2026\u201c Der Kl\u00e4ger behauptet, alte Familiensilbergegenst\u00e4nde seien nicht in der Verm\u00f6gensaufstellung f\u00fcr den Nachlass aufgenommen worden. Des Weiteren habe der Beklagte Zuwendungen f\u00fcr die Pflege der Erblasserin vor ihrem Tod erhalten, die nicht bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ber\u00fccksichtigt worden seien. Der Beklagte habe zudem die Erblasserin alleine betreut und deren Verm\u00f6gen verwaltet. Ebenso habe der Beklagte von der Erblasserin im Jahr 1999 eine Zuwendung in H\u00f6he von 75.000,00 \u20ac erhalten. Auch habe er ohne das Wissen der Erblasserin von deren Verm\u00f6gen eine Wohnung gekauft. Des Weiteren habe es vor dem Tod der Erblasserin drei weitere Konten bei der Sparkasse gegeben, die nachweislich nicht aufgef\u00fchrt worden seien. Hierbei handele es sich um solche mit den Kontonummern xxxxxx, xxxxxx und xxxxxx. Aus den dem Kl\u00e4ger vorliegenden Kontoausz\u00fcgen seien eine Vielzahl von Barabhebungen, ersichtlich, obwohl die Erblasserin mindestens zwei Jahre vor Ihrem Tod bettl\u00e4gerig gewesen sei. Sp\u00e4testens seit Mitte 2009 habe sie lediglich mit dem Rollator und fremder Hilfe aus dem Haus gehen k\u00f6nnen. Zudem habe der Beklagte zwei Schlie\u00dff\u00e4cher nicht erw\u00e4hnt, wovon eines auf den Beklagten \u00fcbertragen worden sei. Au\u00dferdem habe die Erlasserin noch zu Lebzeiten den Beklagten mit dem Erwerb einer Wohnung zwecks Verm\u00f6gensanlage beauftragt. Zu den hieraus resultierenden Mieteinnahmen seien ebenfalls keine Angaben zu finden. Ebenso habe die Erlasserin Pachteinnahmen, sowie Mieteinnahmen aus dem Objekt \u201eS, Fweg xx erzielt, wozu erst Angaben ab 2006 in den Umsatzauflistungen get\u00e4tigt worden seien. Ebenso seien die Einnahmen aus dem \u2013 unstreitigen \u2013 Verkauf eines Appartements der Erlasserin zu deren Lebzeiten ebenfalls nicht dokumentiert. Nachdem der Beklagte in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18.08.2014 erkl\u00e4rt hat, dass sich in einem der Schlie\u00dff\u00e4cher unter anderem bereits im Wege der Erbauseinandersetzung verteilte Edelmetallgegenst\u00e4nde befunden h\u00e4tten und er keine Einkommenszusch\u00fcsse bzw. Ausbildungszuwendungen erhalten habe, hat der Kl\u00e4ger mit Schriftsatz vom 11.09.2014 den Rechtsstreits insoweit f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger beantragt,<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>&#8222;`<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">den Beklagten zu verurteilen, der Erbengemeinschaft nach der am ##.##.2010 verstorbenen Frau H bestehend aus dem Kl\u00e4ger, dem Beklagten, Herrn F sowie Frau H2, Auskunft \u00fcber den Nachlass der Frau H hinsichtlich folgender Angaben zu erteilen:<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-code\"><code>\na)      Verf\u00fcgungen durch den Beklagten zum Nachteil der Erbmasse nach dem Tod der Erblasserin am x.x.2010;\n\nb)      Vollst\u00e4ndige Auflistung s\u00e4mtlicher zum Nachlass geh\u00f6render Verm\u00f6genswerte sowie beweglicher und unbeweglicher Gegenst\u00e4nde;\nc)      Umfang des Nachlasses des Herrn H5, verstorben am x.x.1977, hinsichtlich des h\u00e4lftigen Anteils, welcher in das Verm\u00f6gen der Frau H3 im Rahmen der Erbfolge \u00fcberging.\n\n2. ```\n     den Beklagten zu verurteilen, ihm als Miterbe pers\u00f6nlich, Auskunft \u00fcber den Nachlass der Frau H hinsichtlich folgender Angaben zu erteilen:<\/code><\/pre>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">a)      Zuwendungen durch die Erblasserin an den Beklagten zu Lebzeiten der Erblasserin;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">b)      Verf\u00fcgungen durch den Beklagten zum Nachteil des Verm\u00f6gens zu Lebzeiten der Erblasserin; c)      Vollst\u00e4ndige Auflistung s\u00e4mtlicher zum Nachlass geh\u00f6render Verm\u00f6genswerte sowie beweglicher und unbeweglicher Gegenst\u00e4nde;<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">d)     Umfang des Nachlasses des Herrn H5, verstorben am x.x.1977, hinsichtlich des h\u00e4lftigen Anteils, welcher in das Verm\u00f6gen der Frau H3 im Rahmen der Erbfolge \u00fcberging.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>den Beklagten zu verurteilen, die Angaben gem\u00e4\u00df Ziffer 1 und 2 durch Vorlage einer vollst\u00e4ndigen und geordneten Aufstellung, sowie Vorlage s\u00e4mtlicher Kontoausz\u00fcge aller Konten der Erblasserin f\u00fcr den Zeitraum vom x.x.2000 bis zum Tage der Rechtsh\u00e4ngigkeit dieser Klage und sonstiger geeigneter Nachweise zu belegen;<\/li>\n\n\n\n<li>&#8222;`<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">den Beklagten gegebenenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der Ausk\u00fcnfte gem\u00e4\u00df Ziffer 1 an Eides Statt zu versichern;<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-code\"><code>\n5. ```\n     den Beklagten gegebenenfalls nach Erledigung von Ziffer 3 und 4 zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft den sich aus den Angaben aus Ziffer 1 und gegebenenfalls aus Ziffer 3 sowie an den Kl\u00e4ger als Miterben pers\u00f6nlich den sich aus den Angaben aus Ziffer 2 und gegebenenfalls aus Ziffer 3 ergebenen Betrag zu bezahlen;<\/code><\/pre>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>&#8222;`<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">den Beklagten zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Kosten der Kanzlei Dr. G in H\u00f6he von 775,64 EUR freizustellen.<\/p>\n\n\n\n<pre class=\"wp-block-code\"><code>\nDer Beklagte hat der Teilerledigungserkl\u00e4rung widersprochen und beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\nDer Beklagte behauptet, der Kl\u00e4ger habe alle Nachlassgegenst\u00e4nde gekannt, da dieser \u2013 insoweit unstreitig \u2013 mit der Erblasserin \u00fcber 18 Jahre in einem Haushalt gelebt habe. Insbesondere an den Silbergegenst\u00e4nden habe der Kl\u00e4ger kein Interesse gehabt, da diese stark angelaufen und fast ausnahmslos besch\u00e4digt gewesen seien.\nF\u00fcr seinen ideellen Anteil an diesen Silbergegenst\u00e4nden und an den anderen beweglichen Nachlassgegenst\u00e4nden sei der Kl\u00e4ger im Gegenzug von den Kosten f\u00fcr die Aufl\u00f6sung des Hausstandes der Erblasserin und von den Einkommenssteuernachzahlungen f\u00fcr die Jahre 2005 und 2006 freigestellt worden.  Hinsichtlich der Immobilien habe er vollst\u00e4ndig Auskunft im Nachlassverzeichnis vom 18.02.213 erteilt.\nZudem habe es au\u00dfer den in dem Teilauseinandersetzungsvertrag aufgef\u00fchrten Kontoguthaben keine weiteren zum Todeszeitpunkt gegeben. Ebenso seien zum Todeszeitpunkt au\u00dfer den im Nachlassverzeichnis vom 18.02.2013 aufgef\u00fchrten Konten keine weiteren vorhanden gewesen. Er habe zudem nur in wenigen Ausnahmef\u00e4llen f\u00fcr die Erblasserin Barabhebungen von ihrem Girokonto f\u00fcr ihre Haushaltskasse durchgef\u00fchrt.\nAuch habe er statt Geld f\u00fcr die Pflege der Erblasserin zu erhalten vielmehr Geldbetr\u00e4ge hierf\u00fcr ausgelegt, die bis heute noch offen seien. Dem Kl\u00e4ger seien zudem auch Verf\u00fcgungen des Beklagten \u00fcber den Nachlass bekannt, wof\u00fcr er beispielhaft auf die Auflistung der Verbindlichkeiten in dem Teilauseinandersetzungsvertrag verweist.\nDer Beklagte r\u00fcgt die sachliche Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts. Des Weiteren ist er der Ansicht, dass der Kl\u00e4ger nicht aktivlegitimiert sei. Dar\u00fcber hinaus fehle dem Kl\u00e4ger das Rechtsschutzbed\u00fcrfnis, da er auf eine Auflistung der Nachlassgegenst\u00e4nde und weitere Anspr\u00fcche aus dem Nachlass verzichtet habe.\nDas Gericht hat mit Beschluss vom 15.10.2014 mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und nach Fristverl\u00e4ngerungsantrag des Beklagten vom 13.11.2014 die Frist zur Einreichung von Schrifts\u00e4tzen bis zum 21.11.2014 verl\u00e4ngert. Der Kl\u00e4ger hat mit Schriftsatz vom 12.11.2014 beantragt, den Verk\u00fcndungstermin aufzuheben und einen neuen Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung zu bestimmen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrifts\u00e4tze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgr\u00fcnde:\n\nDie Klage ist zul\u00e4ssig und aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begr\u00fcndet.\nDie sachliche Zust\u00e4ndigkeit ist gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG gegeben, da der Zust\u00e4ndigkeitsstreitwert \u00fcber 5.000,00 \u20ac liegt. Hier kann dahinstehen, ob f\u00fcr den Zust\u00e4ndigkeitsstreitwert eine Addition der einzelnen Stufenstreitwerte vorzunehmen ist (Herget in: Z\u00f6ller, ZPO 30. Aufl. Rn. 16) oder nur der h\u00f6chste Anspruch \u2013 regelm\u00e4\u00dfig der eigentlich verfolgte Herausgabe- bzw. Zahlungsanspruch \u2013 ma\u00dfgebend ist, weil es sich wirtschaftlich um eine Einheit handelt (u.a. Heinrich in: Musielak, ZPO, Aufl.\n11, \u00a7 3 Rn. 34). Bereits der auf der dritten Stufe geltend gemachte Zahlungsanspruch ist nach den Erwartungen des Kl\u00e4gers im Wege der Sch\u00e4tzung auf 10.000,00 \u20ac zu beziffern.\nDer Kl\u00e4ger hat auch ein Rechtsschutzinteresse an der Geltendmachung des Auskunftsanspruches. Ob diesem ein solcher zusteht ist eine Frage der Begr\u00fcndetheit und nicht der Zul\u00e4ssigkeit.\n\nDer Kl\u00e4ger ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch prozessf\u00fchrungsbefugt soweit er Anspr\u00fcche f\u00fcr die Erbengemeinschaft geltend macht, da er gem\u00e4\u00df \u00a7 2039 S. 1 BGB Auskunftserteilung an die Erbengemeinschaft fordert (Weidlich in: Palandt, 73. Aufl., \u00a7 2218 Rn. 3).\nDie Klage ist im Hinblick auf den Antrag zu 1a) begr\u00fcndet. Die Erbengemeinschaft  hat gem\u00e4\u00df \u00a7 2218 iVm. \u00a7\u00a7 666, 259 Abs. 1, 260 Abs. 1 BGB einen Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker auf Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich des von ihm zu verwaltenden Nachlasses. Der Anspruch ist nicht durch Erf\u00fcllung erloschen. Der Beklagte ist seiner Pflicht als Testamentsvollstrecker, umf\u00e4ngliche Auskunft und Rechnungslegung \u00fcber die Nachlassverwaltung zu erteilen, nicht vollst\u00e4ndig nachgekommen.\nZwar verweist dieser auf die Auflistung der zum Nachlass geh\u00f6renden wesentlichen Verbindlichkeiten im Teilauseinandersetzungsvertrag, jedoch ist er seiner Pflicht zur vollst\u00e4ndigen Auskunftserteilung damit nicht nachgekommen. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass in dem Teilauseinandersetzungsvertrag lediglich die wesentlichen Verbindlichkeiten angegeben sind. Zum anderen gibt er im vorl\u00e4ufigen Nachlassverzeichnis vom 18.02.2013 an, dass noch nicht alle Verbindlichkeiten aufgef\u00fchrt bzw. beziffert sind.\nDass er dies nachgeholt hat, tr\u00e4gt der Beklagte vorliegend nicht vor. Dar\u00fcber hinaus kann hieraus nicht entnommen werden, welche Verf\u00fcgungen er tats\u00e4chlich vorgenommen hat.\nAuch verf\u00e4ngt der Einwand des Beklagten, der Kl\u00e4ger habe auf seine Rechte am Nachlass im Teilauseinandersetzungsvertrag verzichtet und habe daher keinen Anspruch auf Auskunft, nicht. Der Kl\u00e4ger macht vorliegend Anspr\u00fcche f\u00fcr die Erbengemeinschaft geltend. Die restlichen Mitglieder dieser Erbengemeinschaft haben jedoch nicht auf etwaige Anspr\u00fcche aus dem Nachlass verzichtet. Die Erbengemeinschaft hat daher weiterhin Anspruch auf Rechnungslegung, den auch der Kl\u00e4ger geltend machen kann, \u00a7 2039 S. 1 BGB.\nEr ist trotz seines Verzichts weiterhin Mitglied der Erbengemeinschaft und daher auch berechtigt Forderung f\u00fcr diese durchzusetzen.\nAus der Pflicht zur Rechnungslegung gem\u00e4\u00df \u00a7 259 BGB folgt auch die Pflicht des Beklagten zur Vorlage s\u00e4mtlicher Kontoausz\u00fcge aller Konten der Erblasserin seit deren Tod, wie der Kl\u00e4ger sie mit dem Antrag zu 3) teilweise geltend macht. Der Erblasser \u00fcberreichte bisher lediglich die Kontoums\u00e4tze f\u00fcr das Nachlasskonto f\u00fcr den Zeitraum vom x.x.2010 bis zum 31.10.2010.\nZudem hat der Kl\u00e4ger einen Anspruch auf Feststellung, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf den Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich der Einkommenszusch\u00fcsse und Ausbildungszuwendungen erledigt ist.\nDer Kl\u00e4ger begehrt zwar nicht ausdr\u00fccklich die Feststellung, in seiner einseitigen Erledigungserkl\u00e4rung ist jedoch ein entsprechender Feststellungsantrag zu erblicken. Einer entsprechenden Feststellung steht nicht entgegen, dass mit der Erkl\u00e4rung des Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung hinsichtlich aller Zuwendungen der Erblasserin nicht vollends erledigt ist.\nSoweit sich der Beklagte zu Zuwendungen, namentlich Ausbildungszuwendungen und Einkommenszusch\u00fcsse, erkl\u00e4rt hat, die unter \u00a7 2050 Abs. 1 BGB fallen (vgl. Weidlich in: Palandt, 73. Aufl., \u00a7 2050 Rn. 8, 9), ist zumindest eine Teilerledigung eingetreten, da es sich hierbei um einen abgrenzbaren Auskunftsanspruch handelt.\nEine Erledigung ist dadurch eingetreten, dass der Anspruch des Kl\u00e4gers auf Auskunftserteilung, die er mit dem Antrag zu 2a) geltend gemacht hat, durch die Erkl\u00e4rung des Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung erf\u00fcllt wurde. Die urspr\u00fcnglich insoweit begr\u00fcndete Klage ist nach Auskunftserteilung unbegr\u00fcndet geworden. Ein entsprechender Auskunftsanspruch des Kl\u00e4gers ergibt sich aus \u00a7 2057 S. 1 iVm. \u00a7 2050 Abs. 1 BGB. Zwar sind gem\u00e4\u00df \u00a7 2050 Abs.\n1 BGB grunds\u00e4tzlich lediglich die Abk\u00f6mmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, ausgleichpflichtig. Jedoch gilt dies gem\u00e4\u00df \u00a7 2052 BGB ebenfalls f\u00fcr die Abk\u00f6mmlinge, die der Erblasser auf dasjenige als Erben eingesetzt hat, was sie als gesetzliche Erben erhalten w\u00fcrden. Vorliegend hat die Erblasserin ihre Kinder in dem Testament aus dem Jahr 1998 zu gleichen Teilen, d.h. entsprechend der gesetzlichen Erbfolge gem\u00e4\u00df \u00a7 1924 Abs. 4 BGB, eingesetzt.\nDer Kl\u00e4ger hat nicht auf einen entsprechenden Auskunftsanspruch verzichtet. Ein derartig weitgehender Verzicht ist der Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers in \u00a7 3 des Teilauseinandersetzungsvertrages nicht zu entnehmen. Der Umfang der Verzichtserkl\u00e4rung ist wie jede Willenserkl\u00e4rung durch Auslegung zu ermitteln, \u00a7\u00a7 133, 157 BGB. Die Verzichtserkl\u00e4rung richtet sich lediglich auf den noch aufzuteilenden Nachlass.\nAus dem Gesamtzusammenhang wird deutlich, dass sich der Verzicht auf die Gegenst\u00e4nde bezieht, die in der Erbmasse vorhanden waren und noch nicht gem\u00e4\u00df dem Teilauseinandersetzungsvertrag verteilt wurden. Bei den Zuwendungen an den Beklagten zu Lebzeiten der Erblasserin handelt es sich jedoch gerade nicht um Nachlassgegenst\u00e4nde.\nIm \u00dcbrigen ist die Klage unbegr\u00fcndet. Dem Kl\u00e4ger steht ein weitergehender Auskunftsanspruch nicht zu.\nSoweit der Kl\u00e4ger mit dem Antrag zu 1b) und 2c) eine vollst\u00e4ndige Auflistung s\u00e4mtlicher zum Nachlass geh\u00f6render Verm\u00f6genswerte sowie beweglicher und unbeweglicher Gegenst\u00e4nde begehrt, ist ein etwaiger Anspruch durch eine entsprechende Auskunftserteilung erloschen. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kl\u00e4ger bzw. der Erbengemeinschaft \u00fcberhaupt ein Anspruch auf Erteilung eines Nachlassverzeichnisses zustand.\nJedenfalls ist mit der Erteilung des (vorl\u00e4ufigen) Nachlassverzeichnisses vom 18.02.2013 der Anspruch erloschen, \u00a7 362 Abs. 1 BGB. Erf\u00fcllung tritt ein, wenn alle auskunftspflichtigen Umst\u00e4nde in formal ordnungsgem\u00e4\u00dfer Weise mitgeteilt worden sind. Inhaltliche Richtigkeit ist keine Erf\u00fcllungsvoraussetzung (Kr\u00fcger in: M\u00fcKo, BGB, 6. Aufl., \u00a7 260 Rn. 43).\nHinsichtlich der zum Nachlass geh\u00f6renden Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und Forderungen erteilte der Beklagte eine umfangreiche Auflistung verschiedenster beweglicher Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, Immobilien und Kontost\u00e4nde. Soweit der Beklagte angibt, dass es sich hierbei um ein vorl\u00e4ufiges Nachlassverzeichnis handelt, bezieht sich dies lediglich auf noch auszugleichende Verbindlichkeiten. Eine Erg\u00e4nzung der Auskunft kommt zudem nur in Betracht, wenn sie offensichtlich l\u00fcckenhaft ist.\nL\u00fcckenhaftigkeit in diesem Sinne bedeutet, dass in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht \u00fcber Teile des Auskunftsgegenstandes \u00fcberhaupt keine Auskunft erteilt worden ist. Eine lediglich inhaltliche L\u00fcckenhaftigkeit gen\u00fcgt nicht. Hier besteht nur der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Kr\u00fcger in: M\u00fcKo, BGB, 6. Aufl., \u00a7 260 Rn. 44). Soweit der Kl\u00e4ger behauptet, der Beklagte habe verschiedenste Verm\u00f6genswerte, wie die Silbergegenst\u00e4nde, Immobilien bzw.\ndie verschiedene Konten, nicht angegeben, handelt es sich lediglich um eine inhaltliche L\u00fcckenhaftigkeit. Dies gilt auch im Hinblick auf die Schlie\u00dff\u00e4cher. Sein Antrag ist darauf gerichtet, \u00fcber s\u00e4mtliche Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde aufgekl\u00e4rt zu werden. Soweit er eine mangelnde Auskunft hinsichtlich der Schlie\u00dff\u00e4cher r\u00fcgt, ist dies dahin zu verstehen, dass er Auskunft \u00fcber die darin befindlichen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde begehrt, da die Schlie\u00dff\u00e4cher an sich keine Nachlassgegenst\u00e4nde darstellen.\nDer Verdacht, in den Schlie\u00dff\u00e4chern k\u00f6nnten sich weitere Nachlassgegenst\u00e4nde befinden, betrifft daher ebenfalls lediglich die inhaltliche L\u00fcckenhaftigkeit. \u00dcber die in dem einen Schlie\u00dffach befindlichen Edelmetallgegenst\u00e4nde hat der Beklagte dar\u00fcber hinaus bereits in dem Nachlassverzeichnis vom 18.02.2013 Auskunft erteilt.\nInsoweit ist der Rechtsstreit auch nicht erst durch die entsprechende Erkl\u00e4rung des Beklagten in der m\u00fcndlichen Verhandlung erledigt worden, weshalb ein entsprechender Feststellungsanspruch nicht besteht.\nDer Kl\u00e4ger bzw. die Erbengemeinschaft haben dar\u00fcber hinaus keinen Anspruch auf Auskunft \u00fcber den Umfang des Nachlasses des Herrn H4, den der Kl\u00e4ger mit dem Antrag zu 1c) und 2d) geltend macht. Soweit der Kl\u00e4ger diesen Anspruch gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker geltend macht, ist zu beachten, dass dieser lediglich als Testamentsvollstrecker f\u00fcr den Nachlass der Erblasserin eingesetzt ist.\nDamit ist der Auskunftsanspruch lediglich auf den tats\u00e4chlichen Umfang ihres Nachlasses gerichtet. Hierbei ist irrelevant, dass die Erblasserin zur H\u00e4lfte Erbin ihres vorverstorbenen Ehemannes geworden ist und diesen Erbanteil dem Kl\u00e4ger vermacht hat. Die Aufgabe des Beklagten ersch\u00f6pfte sich hierbei darin, den nominellen Erbanteil auf den Kl\u00e4ger zu \u00fcbertragen. Dieser Pflicht ist er mit dem notariellen Verm\u00e4chtniserf\u00fcllungsvertrages vom 26.11.2010 nachgekommen.\nEin Anspruch gegen den Beklagten als Miterben besteht nicht (Weidlich in: Palandt, 73. Aufl., \u00a7 2038 Rn. 14).\nZudem ist ein etwaiger Anspruch auf Auskunftserteilung \u00fcber Zuwendungen der die Erblasserin, wie der Kl\u00e4ger sie mit dem Antrag zu 2a) geltend macht, soweit sie nicht Einkommenszusch\u00fcsse und Ausbildungszuwendungen betreffen (hierzu s.o.), erloschen gem\u00e4\u00df \u00a7 362 Abs. 1 BGB. Der Kl\u00e4ger hat bereits in seinem Schreiben vom 19.02.2013 Auskunft \u00fcber die Zuwendungen der Erblasserin erteilt.\nSoweit hier der Verdacht auf Unvollst\u00e4ndigkeiten seitens des Kl\u00e4gers besteht gilt das oben Gesagte hinsichtlich einer etwaigen inhaltlichen L\u00fcckenhaftigkeit.\nDer Kl\u00e4ger hat ebenfalls keinen Anspruch auf Auskunft \u00fcber die Verf\u00fcgungen des Beklagten zum Nachteil des Verm\u00f6gens der Erblasserin zu deren Lebzeiten, wie er sie mit dem Antrag zu 2b) geltend macht. In seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker schuldet der Beklagte keine entsprechende Auskunft, da dieser eine solche lediglich im Hinblick auf den Nachlass schuldet, \u00a7\u00a7 2205, 2218 BGB. Der Nachlass ist jedoch auf das Verm\u00f6gen der Erblasserin zum Zeitpunkt ihres Todes beschr\u00e4nkt, \u00a7 1922 Abs. 1 BGB.\nDer Beklagte ist ebenso nicht als Miterbe pers\u00f6nlich zu einer entsprechenden Auskunft verpflichtet. Ein solcher Auskunftsanspruch ergibt sich vorliegend auch nicht aus \u00a7\u00a7 662, 666 BGB, da ein Auftragsverh\u00e4ltnis zwischen der Erblasserin und dem Beklagten nicht gegeben ist. Nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers war der Beklagte generalbevollm\u00e4chtigt, dieser hatte unstreitig eine Kontovollmacht. Daraus folgt aber nicht, dass zwischen dem Beklagten und der Erblasserin ein Auftragsverh\u00e4ltnis bestand.\nEntscheidend f\u00fcr die Annahme eines Auftragsverh\u00e4ltnisses ist, ob anhand objektiver Kriterien festgestellt werden kann, dass sich die Parteien rechtsgesch\u00e4ftlich binden wollten (OLG K\u00f6ln Urt. v. 19.09.2012 \u2013 16 U 196\/11). Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, ob die Erteilung einer Vollmacht aufgrund eines besonderen Vertrauens erfolgte. Im Rahmen eines solchen besonderen Vertrauensverh\u00e4ltnisses wird in der Regel keine Auskunft oder Rechenschaft verlangt.\nDer Andere soll grunds\u00e4tzlich nicht im Nachhinein dem einseitigen Risiko ausgesetzt werden, Ausgaben genauer angeben und belegen zu m\u00fcssen (BGH NJW 2000, 3199, 3200; OLG K\u00f6ln aaO). Es m\u00fcssen vielmehr objektive Kriterien hinzutreten, die den R\u00fcckschluss auf einen rechtsgesch\u00e4ftlichen Bindungswillen zulassen (BGH aaO). Ein Vertrauensverh\u00e4ltnis, welches gegen den Abschluss eines Auftragsvertrages spricht, hat die Rechtsprechung unter anderem bei einer Bevollm\u00e4chtigung des Ehegatten bzw.\nnichtehelichen Lebenspartners (BGH aaO) oder auch im Verh\u00e4ltnis Mutter Kind (OLG K\u00f6ln aaO) angenommen. Vorliegend ist ein entsprechendes Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen dem Beklagten und der Erblasserin, d.h. seiner Mutter, anzunehmen. Dies ergibt sich in vorliegendem Fall insbesondere daraus, dass sich dieser unstreitig \u00fcber zehn Jahre alleine um seine Mutter gek\u00fcmmert und diese gepflegt hat.\nIn dieser Situation, in der sich ein Kind in gesteigertem Ma\u00dfe um die Mutter k\u00fcmmert und nicht lediglich \u00fcber eine Bankvollmacht verf\u00fcgt, liegt ein besonderes Vertrauensverh\u00e4ltnis vor (vgl. OLG K\u00f6ln aaO). Das Vertrauensverh\u00e4ltnis ergibt sich vorliegend auch daraus, dass die Erblasserin gerade den Beklagten als Testamentsvollstrecker eingesetzt hat. Dieser ist zwar in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker den anderen Erben Rechenschaft schuldig.\nDies jedoch lediglich \u00fcber den Bestand des Nachlasses (s.o.). Die Einsetzung des Beklagten als Testamentsvollstrecker zeigt vielmehr, dass die Erblasserin ein besonderes Vertrauen dahingehend hatte, dass dieser die Verteilung des Nachlasses zuverl\u00e4ssig vornehmen wird. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Beklagte als Beauftragter sp\u00e4ter Rechenschaft \u00fcber die Abholung des Bargeldes oder die etwaige Verwendung der abgehobenen Betr\u00e4ge gegen\u00fcber der Erblasserin ablegen wollte, sind nicht ersichtlich.\nSoweit der Kl\u00e4ger pauschal vortr\u00e4gt, der Beklagte habe die Erblasserin betreut und ihr Verm\u00f6gen verwaltet, bietet dieser hierf\u00fcr bereits keinen tauglichen Beweis an und bleib insoweit beweisf\u00e4llig.\nZuletzt sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Zuverl\u00e4ssigkeit des Beklagten begr\u00fcnden und diesen als nicht schutzw\u00fcrdig erscheinen lassen k\u00f6nnten. Soweit der Kl\u00e4ger auf Unstimmigkeiten bei den Barabhebungen abstellt, ersch\u00f6pft sich dies in pauschalem Vortrag und Vermutungen. Wenn er zudem vortr\u00e4gt, dass die Erblasserin im Jahr 2009 nur mit dem Rollator aus dem Haus gehen konnte, zeigt dies, dass sie die Barabhebungen noch selbst, wenn auch in Begleitung, h\u00e4tte t\u00e4tigen k\u00f6nnen.\nSoweit sich der Kl\u00e4ger auf Mehrfachabhebungen st\u00fctzt, l\u00e4sst dies alleine noch nicht auf eine Unzuverl\u00e4ssigkeit des Beklagten schlie\u00dfen.\nAus besagten Gr\u00fcnden hat der Kl\u00e4ger auch keinen Auskunftsanspruch aus \u00a7 242 BGB.\n\nSoweit der Kl\u00e4ger mit seinem Antrag zu 3) die Vorlage s\u00e4mtlicher Kontoausz\u00fcge aller Konten der Erblasserin vor deren Tod derselben begehrt, besteht ein Anspruch entsprechend dem oben Gesagtem gerade nicht.\nDer Kl\u00e4ger hat zudem keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte befand sich nicht im Verzug gem\u00e4\u00df \u00a7 286 Abs. 1 BGB. Die Aufforderung zur Rechnungslegung durch die Rechtsanw\u00e4ltin X war nicht verzugsbegr\u00fcndend, da diese den Beklagten lediglich zur Rechnungslegung bis zum Todestag der Erblasserin aufforderte. Hierauf hat der Kl\u00e4ger jedoch gerade keinen Anspruch (s.o.).\nDie Aufforderung zur Auskunftserteilung durch die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers stellte daher erst die verzugsbegr\u00fcndende Mahnung dar und war gerade nicht Folge des Verzuges.\nDie Entscheidung \u00fcber die vorl\u00e4ufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus \u00a7 709 ZPO.\n\nZuletzt war eine Wiederer\u00f6ffnung des Verfahrens nicht angezeigt, da die Zustimmung zum schriftlichen Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7 128 Abs. 2 S. 1 ZPO nur im Hinblick auf eine wesentliche \u00c4nderung der Prozesslage ausnahmsweise widerruflich ist. Der Kl\u00e4ger hat in seinem letzten Schriftsatz jedoch keine wesentlich neuen Umst\u00e4nde vorgetragen, die eine Wiederer\u00f6ffnung rechtfertigen.\n\n\n\n__WP_BLOCK_1__\n\n\n<\/code><\/pre>\n<style class=\"advgb-styles-renderer\">.kb-image8666_9ca160-01 .kb-image-has-overlay:after{opacity:0.3;}<\/style>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im vorliegenden Fall wurde der Erblasser von einem Abk\u00f6mmling 10 Jahre lang gepflegt. Zu seinen Lebzeiten hatte der Erblasser dem Abk\u00f6mmling eine Vorsorgevollmacht erteilt, die den Abk\u00f6mmling berechtigte, \u00fcber die Bankkonten des Erblassers zu verf\u00fcgen.<br \/>\nNach dem Tod des Erblassers wurde der Abk\u00f6mmling durch testamentarische Anordnung des Erblassers zum Testamentsvollstrecker ernannt. Die \u00fcbrigen Miterben nahmen den Testamentsvollstrecker auf Auskunft hinsichtlich der Verf\u00fcgungen \u00fcber die Bankkonten des Erblassers zu dessen Lebzeiten in Anspruch.<br \/>\nDie Auskunftsklage wurde mit Hinweis darauf zur\u00fcckgewiesen, dass die erteilte Vorsorgevollmacht auf einem besonderen Vertrauensverh\u00e4ltnis zwischen dem Erblasser und seinem Kind bestand. Folglich w\u00fcrden die Voraussetzungen f\u00fcr ein Auftragsverh\u00e4ltnis nicht vorliegen. Mangels Auftragsverh\u00e4ltnis k\u00f6nnen die Miterben nach dem Tod des Erblassers vom vormals Bevollm\u00e4chtigten und jetzigen Testamentsvollstrecker keine Auskunft \u00fcber dessen Verf\u00fcgungen \u00fcber die Bankkonten des Erblassers verlangen.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"qubely_global_settings":"","qubely_interactions":"","_uag_custom_page_level_css":"","advgb_blocks_editor_width":"","advgb_blocks_columns_visual_guide":"","_kad_blocks_custom_css":"","_kad_blocks_head_custom_js":"","_kad_blocks_body_custom_js":"","_kad_blocks_footer_custom_js":"","_themeisle_gutenberg_block_has_review":false,"_kadence_starter_templates_imported_post":false,"footnotes":""},"categories":[25,13,28],"tags":[],"class_list":["post-8666","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-erbengemeinschaft","category-erbrecht","category-testamentsvollstreckung"],"blocksy_meta":{"styles_descriptor":{"styles":{"desktop":"","tablet":"","mobile":""},"google_fonts":[],"version":7}},"acf":[],"qubely_featured_image_url":null,"qubely_author":{"display_name":"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln","author_link":"#"},"qubely_comment":0,"qubely_category":"<a href=\"https:\/\/ra-balg.de\/?cat=25\" rel=\"category\">Erbengemeinschaft<\/a> <a href=\"https:\/\/ra-balg.de\/?cat=13\" rel=\"category\">Erbrecht<\/a> <a href=\"https:\/\/ra-balg.de\/?cat=28\" rel=\"category\">Testamentsvollstreckung<\/a>","qubely_excerpt":"Im vorliegenden Fall wurde der Erblasser von einem Abk\u00f6mmling 10 Jahre lang gepflegt. Zu seinen Lebzeiten hatte der Erblasser dem Abk\u00f6mmling eine Vorsorgevollmacht erteilt, die den Abk\u00f6mmling berechtigte, \u00fcber die Bankkonten des Erblassers zu verf\u00fcgen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Abk\u00f6mmling durch testamentarische Anordnung des Erblassers zum Testamentsvollstrecker ernannt. Die \u00fcbrigen Miterben nahmen&hellip;","yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO Premium plugin v28.0 (Yoast SEO v28.0) - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-premium-wordpress\/ -->\n<title>Erbrecht |\u00a0Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft<\/title>\n<meta name=\"description\" content=\"Erbrecht |\u00a0Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft |\u00a0Ein Testamentsvollstrecker dem zuvor vom Erblasser eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ...\" \/>\n<meta name=\"robots\" content=\"index, follow, max-snippet:-1, max-image-preview:large, max-video-preview:-1\" \/>\n<link rel=\"canonical\" href=\"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666\" \/>\n<meta property=\"og:locale\" content=\"de_DE\" \/>\n<meta property=\"og:type\" content=\"article\" \/>\n<meta property=\"og:title\" content=\"Erbrecht | Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft | Ein Testamentsvollstrecker dem zuvor vom Erblasser eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ist den Miterben nicht zur Auskunft verpflichtet\" \/>\n<meta property=\"og:description\" content=\"Erbrecht |\u00a0Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft |\u00a0Ein Testamentsvollstrecker dem zuvor vom Erblasser eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ...\" \/>\n<meta property=\"og:url\" content=\"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666\" \/>\n<meta property=\"og:site_name\" content=\"Kanzlei Balg &amp; Willerscheid\" \/>\n<meta property=\"article:published_time\" content=\"2026-06-11T20:27:34+00:00\" \/>\n<meta property=\"article:modified_time\" content=\"2026-07-01T20:28:07+00:00\" \/>\n<meta property=\"og:image\" content=\"https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/plugins\/kadence-blocks-pro\/includes\/assets\/images\/no-image-found.jpg\" \/>\n<meta name=\"author\" content=\"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln\" \/>\n<meta name=\"twitter:card\" content=\"summary_large_image\" \/>\n<meta name=\"twitter:label1\" content=\"Verfasst von\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data1\" content=\"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:label2\" content=\"Gesch\u00e4tzte Lesezeit\" \/>\n\t<meta name=\"twitter:data2\" content=\"9\u00a0Minuten\" \/>\n<script type=\"application\/ld+json\" class=\"yoast-schema-graph\">{\"@context\":\"https:\\\/\\\/schema.org\",\"@graph\":[{\"@type\":\"Article\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?p=8666#article\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?p=8666\"},\"author\":{\"name\":\"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/#\\\/schema\\\/person\\\/47a9212a8f17f7dc8bf70f5579e7b31b\"},\"headline\":\"Erbrecht | Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft | Ein Testamentsvollstrecker dem zuvor vom Erblasser eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ist den Miterben nicht zur Auskunft verpflichtet\",\"datePublished\":\"2026-06-11T20:27:34+00:00\",\"dateModified\":\"2026-07-01T20:28:07+00:00\",\"mainEntityOfPage\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?p=8666\"},\"wordCount\":1645,\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/#organization\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?p=8666#primaryimage\"},\"thumbnailUrl\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/wp-content\\\/plugins\\\/kadence-blocks-pro\\\/includes\\\/assets\\\/images\\\/no-image-found.jpg\",\"articleSection\":[\"Erbengemeinschaft\",\"Erbrecht\",\"Testamentsvollstreckung\"],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":\"WebPage\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?p=8666\",\"url\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?p=8666\",\"name\":\"Erbrecht |\u00a0Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft\",\"isPartOf\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/#website\"},\"primaryImageOfPage\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?p=8666#primaryimage\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?p=8666#primaryimage\"},\"thumbnailUrl\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/wp-content\\\/plugins\\\/kadence-blocks-pro\\\/includes\\\/assets\\\/images\\\/no-image-found.jpg\",\"datePublished\":\"2026-06-11T20:27:34+00:00\",\"dateModified\":\"2026-07-01T20:28:07+00:00\",\"description\":\"Erbrecht |\u00a0Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft |\u00a0Ein Testamentsvollstrecker dem zuvor vom Erblasser eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ...\",\"breadcrumb\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?p=8666#breadcrumb\"},\"inLanguage\":\"de\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"ReadAction\",\"target\":[\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?p=8666\"]}]},{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?p=8666#primaryimage\",\"url\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/wp-content\\\/plugins\\\/kadence-blocks-pro\\\/includes\\\/assets\\\/images\\\/no-image-found.jpg\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/wp-content\\\/plugins\\\/kadence-blocks-pro\\\/includes\\\/assets\\\/images\\\/no-image-found.jpg\"},{\"@type\":\"BreadcrumbList\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?p=8666#breadcrumb\",\"itemListElement\":[{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":1,\"name\":\"Startseite\",\"item\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/\"},{\"@type\":\"ListItem\",\"position\":2,\"name\":\"Erbrecht | Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft | Ein Testamentsvollstrecker dem zuvor vom Erblasser eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ist den Miterben nicht zur Auskunft verpflichtet\"}]},{\"@type\":\"WebSite\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/#website\",\"url\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/\",\"name\":\"Rechtsanw\u00e4lte Balg & Willerscheid\",\"description\":\"Arbeitsrecht | Erbrecht | Vereinsrecht\",\"publisher\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/#organization\"},\"alternateName\":\"Kanzlei Balg & Willerscheid\",\"potentialAction\":[{\"@type\":\"SearchAction\",\"target\":{\"@type\":\"EntryPoint\",\"urlTemplate\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?s={search_term_string}\"},\"query-input\":{\"@type\":\"PropertyValueSpecification\",\"valueRequired\":true,\"valueName\":\"search_term_string\"}}],\"inLanguage\":\"de\"},{\"@type\":[\"Organization\",\"Place\",\"LegalService\"],\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/#organization\",\"name\":\"Rechtsanw\u00e4lte Balg und Willerscheid | K\u00f6ln\",\"alternateName\":\"Kanzlei Balg & Willerscheid | K\u00f6ln\",\"url\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/\",\"logo\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?p=8666#local-main-organization-logo\"},\"image\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?p=8666#local-main-organization-logo\"},\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/share.google\\\/661ArrPi67fx70VLF\",\"https:\\\/\\\/www.erbrecht.de\\\/mitglieder\\\/?where=0&detail=4576\",\"https:\\\/\\\/www.xing.com\\\/profile\\\/Detlev_Balg\"],\"description\":\"Rechtsanw\u00e4lte Balg und Willerscheid ist eine konsequent spezialisierte Kanzlei mit Sitz in K\u00f6ln-Nippes. Um eine Beratung auf h\u00f6chstem juristischem Niveau zu garantieren, beschr\u00e4nkt sich unsere Kanzlei am exklusiv auf ausgew\u00e4hlte Kernbereiche und verzichtet bewusst auf die \u00dcbernahme fachfremder Mandate. Im Arbeitsrecht erfolgt die hochqualifizierte Betreuung durch eine Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Arbeitsrecht. Die T\u00e4tigkeit konzentriert sich im Kern auf den K\u00fcndigungsschutz, die Durchf\u00fchrung von K\u00fcndigungsschutzklagen sowie das strategische Verhandeln von Abfindungen. Das Erbrecht wird durch einen Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht vertreten. Die Schwerpunkte liegen hierbei auf Erbscheinsverfahren, der rechtlichen Begleitung von Erbengemeinschaften, komplexen Nachlassauseinandersetzungen sowie Fragen der Erbenhaftung. Zudem umfasst unser Spektrum die Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsanspr\u00fcchen, Teilungsversteigerungen und die allgemeine erbrechtliche Beratung. Ein weiterer wesentlicher Kanzleischwerpunkt liegt in der umfassenden rechtlichen Beratung im Vereinsrecht. Weiter ist Rechtsanw\u00e4ltin Willerscheid aufgrund ihrer vormaligen T\u00e4tigkeit als Hauptgesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Steuerberaterkammer K\u00f6ln auf das Berufsrecht der Steuerberater spezialisiert.\",\"legalName\":\"Kanzlei Balg und Willerscheid\",\"foundingDate\":\"1996-03-05\",\"numberOfEmployees\":{\"@type\":\"QuantitativeValue\",\"minValue\":\"1\",\"maxValue\":\"10\"},\"address\":{\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?p=8666#local-main-place-address\"},\"geo\":{\"@type\":\"GeoCoordinates\",\"latitude\":\"50.965517\",\"longitude\":\"6.954948099999999\"},\"telephone\":[\"+49 221 991 40 29\"],\"openingHoursSpecification\":[{\"@type\":\"OpeningHoursSpecification\",\"dayOfWeek\":[\"Monday\",\"Tuesday\",\"Wednesday\",\"Thursday\",\"Friday\"],\"opens\":\"09:00\",\"closes\":\"18:00\"},{\"@type\":\"OpeningHoursSpecification\",\"dayOfWeek\":[\"Saturday\",\"Sunday\"],\"opens\":\"00:00\",\"closes\":\"00:00\"}],\"email\":\"kanzlei@ra-b-w.de\",\"areaServed\":\"Rheinland\",\"currenciesAccepted\":\"\u20ac\",\"paymentAccepted\":\"Rechnung\"},{\"@type\":\"Person\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/#\\\/schema\\\/person\\\/47a9212a8f17f7dc8bf70f5579e7b31b\",\"name\":\"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln\",\"image\":{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/secure.gravatar.com\\\/avatar\\\/ed4f62689902275b27a9b61b35408d71a072ed4324c6c89926045c31c0592bac?s=96&d=blank&r=g\",\"url\":\"https:\\\/\\\/secure.gravatar.com\\\/avatar\\\/ed4f62689902275b27a9b61b35408d71a072ed4324c6c89926045c31c0592bac?s=96&d=blank&r=g\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/secure.gravatar.com\\\/avatar\\\/ed4f62689902275b27a9b61b35408d71a072ed4324c6c89926045c31c0592bac?s=96&d=blank&r=g\",\"caption\":\"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln\"},\"description\":\"Text\",\"sameAs\":[\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\"]},{\"@type\":\"PostalAddress\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?p=8666#local-main-place-address\",\"streetAddress\":\"Yorckstra\u00dfe 12, (Eckeingang)\",\"addressLocality\":\"K\u00f6ln\",\"postalCode\":\"50733\",\"addressRegion\":\"NRW\",\"addressCountry\":\"DE\"},{\"@type\":\"ImageObject\",\"inLanguage\":\"de\",\"@id\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/?p=8666#local-main-organization-logo\",\"url\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2022\\\/03\\\/b-w-rechtsanwaelte-logo-400px-e1770369175183.webp\",\"contentUrl\":\"https:\\\/\\\/ra-balg.de\\\/wp-content\\\/uploads\\\/2022\\\/03\\\/b-w-rechtsanwaelte-logo-400px-e1770369175183.webp\",\"width\":240,\"height\":240,\"caption\":\"Rechtsanw\u00e4lte Balg und Willerscheid | K\u00f6ln\"}]}<\/script>\n<meta name=\"geo.placename\" content=\"K\u00f6ln\" \/>\n<meta name=\"geo.position\" content=\"50.965517;6.954948099999999\" \/>\n<meta name=\"geo.region\" content=\"Deutschland\" \/>\n<!-- \/ Yoast SEO Premium plugin. -->","yoast_head_json":{"title":"Erbrecht |\u00a0Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft","description":"Erbrecht |\u00a0Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft |\u00a0Ein Testamentsvollstrecker dem zuvor vom Erblasser eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ...","robots":{"index":"index","follow":"follow","max-snippet":"max-snippet:-1","max-image-preview":"max-image-preview:large","max-video-preview":"max-video-preview:-1"},"canonical":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666","og_locale":"de_DE","og_type":"article","og_title":"Erbrecht | Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft | Ein Testamentsvollstrecker dem zuvor vom Erblasser eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ist den Miterben nicht zur Auskunft verpflichtet","og_description":"Erbrecht |\u00a0Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft |\u00a0Ein Testamentsvollstrecker dem zuvor vom Erblasser eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ...","og_url":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666","og_site_name":"Kanzlei Balg &amp; Willerscheid","article_published_time":"2026-06-11T20:27:34+00:00","article_modified_time":"2026-07-01T20:28:07+00:00","og_image":[{"url":"https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/plugins\/kadence-blocks-pro\/includes\/assets\/images\/no-image-found.jpg","type":"","width":"","height":""}],"author":"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln","twitter_card":"summary_large_image","twitter_misc":{"Verfasst von":"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln","Gesch\u00e4tzte Lesezeit":"9\u00a0Minuten"},"schema":{"@context":"https:\/\/schema.org","@graph":[{"@type":"Article","@id":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666#article","isPartOf":{"@id":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666"},"author":{"name":"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln","@id":"https:\/\/ra-balg.de\/#\/schema\/person\/47a9212a8f17f7dc8bf70f5579e7b31b"},"headline":"Erbrecht | Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft | Ein Testamentsvollstrecker dem zuvor vom Erblasser eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ist den Miterben nicht zur Auskunft verpflichtet","datePublished":"2026-06-11T20:27:34+00:00","dateModified":"2026-07-01T20:28:07+00:00","mainEntityOfPage":{"@id":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666"},"wordCount":1645,"publisher":{"@id":"https:\/\/ra-balg.de\/#organization"},"image":{"@id":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/plugins\/kadence-blocks-pro\/includes\/assets\/images\/no-image-found.jpg","articleSection":["Erbengemeinschaft","Erbrecht","Testamentsvollstreckung"],"inLanguage":"de"},{"@type":"WebPage","@id":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666","url":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666","name":"Erbrecht |\u00a0Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft","isPartOf":{"@id":"https:\/\/ra-balg.de\/#website"},"primaryImageOfPage":{"@id":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666#primaryimage"},"image":{"@id":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666#primaryimage"},"thumbnailUrl":"https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/plugins\/kadence-blocks-pro\/includes\/assets\/images\/no-image-found.jpg","datePublished":"2026-06-11T20:27:34+00:00","dateModified":"2026-07-01T20:28:07+00:00","description":"Erbrecht |\u00a0Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft |\u00a0Ein Testamentsvollstrecker dem zuvor vom Erblasser eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ...","breadcrumb":{"@id":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666#breadcrumb"},"inLanguage":"de","potentialAction":[{"@type":"ReadAction","target":["https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666"]}]},{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666#primaryimage","url":"https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/plugins\/kadence-blocks-pro\/includes\/assets\/images\/no-image-found.jpg","contentUrl":"https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/plugins\/kadence-blocks-pro\/includes\/assets\/images\/no-image-found.jpg"},{"@type":"BreadcrumbList","@id":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666#breadcrumb","itemListElement":[{"@type":"ListItem","position":1,"name":"Startseite","item":"https:\/\/ra-balg.de\/"},{"@type":"ListItem","position":2,"name":"Erbrecht | Testamentsvollstrecker Vorsorgevollmacht Auskunft | Ein Testamentsvollstrecker dem zuvor vom Erblasser eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, ist den Miterben nicht zur Auskunft verpflichtet"}]},{"@type":"WebSite","@id":"https:\/\/ra-balg.de\/#website","url":"https:\/\/ra-balg.de\/","name":"Rechtsanw\u00e4lte Balg & Willerscheid","description":"Arbeitsrecht | Erbrecht | Vereinsrecht","publisher":{"@id":"https:\/\/ra-balg.de\/#organization"},"alternateName":"Kanzlei Balg & Willerscheid","potentialAction":[{"@type":"SearchAction","target":{"@type":"EntryPoint","urlTemplate":"https:\/\/ra-balg.de\/?s={search_term_string}"},"query-input":{"@type":"PropertyValueSpecification","valueRequired":true,"valueName":"search_term_string"}}],"inLanguage":"de"},{"@type":["Organization","Place","LegalService"],"@id":"https:\/\/ra-balg.de\/#organization","name":"Rechtsanw\u00e4lte Balg und Willerscheid | K\u00f6ln","alternateName":"Kanzlei Balg & Willerscheid | K\u00f6ln","url":"https:\/\/ra-balg.de\/","logo":{"@id":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666#local-main-organization-logo"},"image":{"@id":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666#local-main-organization-logo"},"sameAs":["https:\/\/share.google\/661ArrPi67fx70VLF","https:\/\/www.erbrecht.de\/mitglieder\/?where=0&detail=4576","https:\/\/www.xing.com\/profile\/Detlev_Balg"],"description":"Rechtsanw\u00e4lte Balg und Willerscheid ist eine konsequent spezialisierte Kanzlei mit Sitz in K\u00f6ln-Nippes. Um eine Beratung auf h\u00f6chstem juristischem Niveau zu garantieren, beschr\u00e4nkt sich unsere Kanzlei am exklusiv auf ausgew\u00e4hlte Kernbereiche und verzichtet bewusst auf die \u00dcbernahme fachfremder Mandate. Im Arbeitsrecht erfolgt die hochqualifizierte Betreuung durch eine Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Arbeitsrecht. Die T\u00e4tigkeit konzentriert sich im Kern auf den K\u00fcndigungsschutz, die Durchf\u00fchrung von K\u00fcndigungsschutzklagen sowie das strategische Verhandeln von Abfindungen. Das Erbrecht wird durch einen Fachanwalt f\u00fcr Erbrecht vertreten. Die Schwerpunkte liegen hierbei auf Erbscheinsverfahren, der rechtlichen Begleitung von Erbengemeinschaften, komplexen Nachlassauseinandersetzungen sowie Fragen der Erbenhaftung. Zudem umfasst unser Spektrum die Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsanspr\u00fcchen, Teilungsversteigerungen und die allgemeine erbrechtliche Beratung. Ein weiterer wesentlicher Kanzleischwerpunkt liegt in der umfassenden rechtlichen Beratung im Vereinsrecht. Weiter ist Rechtsanw\u00e4ltin Willerscheid aufgrund ihrer vormaligen T\u00e4tigkeit als Hauptgesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Steuerberaterkammer K\u00f6ln auf das Berufsrecht der Steuerberater spezialisiert.","legalName":"Kanzlei Balg und Willerscheid","foundingDate":"1996-03-05","numberOfEmployees":{"@type":"QuantitativeValue","minValue":"1","maxValue":"10"},"address":{"@id":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666#local-main-place-address"},"geo":{"@type":"GeoCoordinates","latitude":"50.965517","longitude":"6.954948099999999"},"telephone":["+49 221 991 40 29"],"openingHoursSpecification":[{"@type":"OpeningHoursSpecification","dayOfWeek":["Monday","Tuesday","Wednesday","Thursday","Friday"],"opens":"09:00","closes":"18:00"},{"@type":"OpeningHoursSpecification","dayOfWeek":["Saturday","Sunday"],"opens":"00:00","closes":"00:00"}],"email":"kanzlei@ra-b-w.de","areaServed":"Rheinland","currenciesAccepted":"\u20ac","paymentAccepted":"Rechnung"},{"@type":"Person","@id":"https:\/\/ra-balg.de\/#\/schema\/person\/47a9212a8f17f7dc8bf70f5579e7b31b","name":"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln","image":{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/ed4f62689902275b27a9b61b35408d71a072ed4324c6c89926045c31c0592bac?s=96&d=blank&r=g","url":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/ed4f62689902275b27a9b61b35408d71a072ed4324c6c89926045c31c0592bac?s=96&d=blank&r=g","contentUrl":"https:\/\/secure.gravatar.com\/avatar\/ed4f62689902275b27a9b61b35408d71a072ed4324c6c89926045c31c0592bac?s=96&d=blank&r=g","caption":"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln"},"description":"Text","sameAs":["https:\/\/ra-balg.de"]},{"@type":"PostalAddress","@id":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666#local-main-place-address","streetAddress":"Yorckstra\u00dfe 12, (Eckeingang)","addressLocality":"K\u00f6ln","postalCode":"50733","addressRegion":"NRW","addressCountry":"DE"},{"@type":"ImageObject","inLanguage":"de","@id":"https:\/\/ra-balg.de\/?p=8666#local-main-organization-logo","url":"https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/b-w-rechtsanwaelte-logo-400px-e1770369175183.webp","contentUrl":"https:\/\/ra-balg.de\/wp-content\/uploads\/2022\/03\/b-w-rechtsanwaelte-logo-400px-e1770369175183.webp","width":240,"height":240,"caption":"Rechtsanw\u00e4lte Balg und Willerscheid | K\u00f6ln"}]},"geo.placename":"K\u00f6ln","geo.position":{"lat":"50.965517","long":"6.954948099999999"},"geo.region":"Deutschland"},"author_meta":{"display_name":"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln","author_link":"#"},"featured_img":null,"taxonomy_info":{"category":[{"value":25,"label":"Erbengemeinschaft"},{"value":13,"label":"Erbrecht"},{"value":28,"label":"Testamentsvollstreckung"}]},"featured_image_src_large":false,"author_info":{"display_name":"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln","author_link":"#"},"comment_info":0,"category_info":[{"term_id":25,"name":"Erbengemeinschaft","slug":"erbengemeinschaft","term_group":0,"term_taxonomy_id":25,"taxonomy":"category","description":"","parent":13,"count":62,"filter":"raw","cat_ID":25,"category_count":62,"category_description":"","cat_name":"Erbengemeinschaft","category_nicename":"erbengemeinschaft","category_parent":13},{"term_id":13,"name":"Erbrecht","slug":"erbrecht","term_group":0,"term_taxonomy_id":13,"taxonomy":"category","description":"","parent":0,"count":643,"filter":"raw","cat_ID":13,"category_count":643,"category_description":"","cat_name":"Erbrecht","category_nicename":"erbrecht","category_parent":0},{"term_id":28,"name":"Testamentsvollstreckung","slug":"testamentsvollstreckung","term_group":0,"term_taxonomy_id":28,"taxonomy":"category","description":"","parent":13,"count":70,"filter":"raw","cat_ID":28,"category_count":70,"category_description":"","cat_name":"Testamentsvollstreckung","category_nicename":"testamentsvollstreckung","category_parent":13}],"tag_info":false,"uagb_featured_image_src":{"full":false,"thumbnail":false,"medium":false,"medium_large":false,"large":false,"1536x1536":false,"2048x2048":false,"qubely_landscape":false,"qubely_portrait":false,"qubely_thumbnail":false,"gform-image-choice-sm":false,"gform-image-choice-md":false,"gform-image-choice-lg":false},"uagb_author_info":{"display_name":"Rechtsanwalt Detlev Balg - K\u00f6ln","author_link":"#"},"uagb_comment_info":0,"uagb_excerpt":"Im vorliegenden Fall wurde der Erblasser von einem Abk\u00f6mmling 10 Jahre lang gepflegt. Zu seinen Lebzeiten hatte der Erblasser dem Abk\u00f6mmling eine Vorsorgevollmacht erteilt, die den Abk\u00f6mmling berechtigte, \u00fcber die Bankkonten des Erblassers zu verf\u00fcgen. Nach dem Tod des Erblassers wurde der Abk\u00f6mmling durch testamentarische Anordnung des Erblassers zum Testamentsvollstrecker ernannt. Die \u00fcbrigen Miterben nahmen&hellip;","coauthors":[],"tax_additional":{"categories":{"linked":["<a href=\"https:\/\/ra-balg.de\/?cat=25\" class=\"advgb-post-tax-term\">Erbengemeinschaft<\/a>","<a href=\"https:\/\/ra-balg.de\/?cat=13\" class=\"advgb-post-tax-term\">Erbrecht<\/a>","<a href=\"https:\/\/ra-balg.de\/?cat=28\" class=\"advgb-post-tax-term\">Testamentsvollstreckung<\/a>"],"unlinked":["<span class=\"advgb-post-tax-term\">Erbengemeinschaft<\/span>","<span class=\"advgb-post-tax-term\">Erbrecht<\/span>","<span class=\"advgb-post-tax-term\">Testamentsvollstreckung<\/span>"]}},"comment_count":"0","relative_dates":{"created":"Ver\u00f6ffentlicht 2\u00a0Monaten vor","modified":"Aktualisiert 1\u00a0Monat vor"},"absolute_dates":{"created":"Ver\u00f6ffentlicht am 11. Juni 2026","modified":"Aktualisiert am 1. Juli 2026"},"absolute_dates_time":{"created":"Ver\u00f6ffentlicht am 11. Juni 2026 20:27","modified":"Aktualisiert am 1. Juli 2026 20:28"},"featured_img_caption":"","series_order":"","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/ra-balg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8666","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/ra-balg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/ra-balg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-balg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-balg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=8666"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/ra-balg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8666\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":28896,"href":"https:\/\/ra-balg.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/8666\/revisions\/28896"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/ra-balg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=8666"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-balg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=8666"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/ra-balg.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=8666"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}