Zeitnahe Mittelverwendung

Jahressteuergesetz 2020: Fortfall der zeitnahen Mittelverwendung für kleinere gemeinnützige Vereine und Einrichtungen

Jahressteuergesetz 2020 - Fortfall der zeitnahen Mittelverwendung für kleinere gemeinnützige Vereine und Einrichtungen | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50733 Köln

Wie regelt das Jahressteuergesetz 2020 die zeitnah Mittelverwendung für kleinere Vereine neu?

Bisher mussten alle gemeinnützigen Vereine, Einrichtungen und Körperschaften ihre Mittel zeitnah für ihre gemeinnützigen Zwecke einsetzen. Folglich musste die Mittelverwendung innerhalb von zwei Jahren erfolgen, nachdem die Mittel der gemeinnützigen Körperschaft zugeflossen waren.


Da die zeitnah Mittelverwendung damit Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit war, musste die Buchhaltung so organisiert werden, dass nachvollzogen werden konnte, wann welche Mittel dem Verein zugeflossen waren und wann die Mittel für die Vereinszwecke eingesetzt wurden. Diese sogenannte Mittelverwendungsrechnung entfällt nunmehr für kleinere Vereine.

Wann ist ein Verein im Sinne der zeitnahen Mittelverwendung nach dem Jahressteuergesetz 2020 ein kleiner Verein?

Nach dem Jahressteuergesetz 2020 sind zur zeitnahen Mittelverwendung nur noch die Vereine verpflichtet, deren jährliche Gesamteinnahmen den Betrag von 45.000 € überschreiten. Alle Vereine, Einrichtungen Körperschaften, deren jährliche Gesamteinnahmen unterhalb dieser Grenze liegen, sind kleine Vereine im Sinne des Jahressteuergesetzes 2020.


Diese kleinen Vereine müssen die ihnen zufließenden Mittel somit nicht mehr zeitnah verwenden und sind folglich von der Notwendigkeit einer Mittelverwendung Rechnung entbunden. Damit wird die Führung eines solchen Vereins unter buchhalterischen Gesichtspunkten wesentlich einfacher.


Leider kann dem Jahressteuergesetz 2020 nicht entnommen werden, ob hinsichtlich der Einnahmegrenze von 45.000 € pro Jahr auf die Bruttoeinnahmen oder die Nettoeinnahmen abgestellt wird.


Die Neuregelungen des Jahressteuergesetzes 2020 hinsichtlich der Umsatzfreigrenze ist aber zu entnehmen, dass sich die Umsatzfreigrenze an den Bruttoeinnahmen von ebenfalls 45.000 € pro Jahr orientiert. Dies legt die Annahme nahe, dass sich auch die Regelungen hinsichtlich kleiner Vereine bezüglich der zeitnahen Mittelverwendung an eine Einnahmegrenze von 45.000 € brutto pro Jahr orientiert.


Die Frage wird im Weiteren verbindlich von der Finanzverwaltung bzw. der Finanzgerichten zu entscheiden sein.

Welche Rechtsfolgen wird es haben, wenn die Einnahmegrenze von 45.000 € pro Jahr überschritten wird?

Den neuen gesetzlichen Regelungen kann leider auch nicht entnommen werden, welche Folgen es hat, wenn die Einnahmegrenze von 45.000 € pro Jahr überschritten wird. Unterliegen dann wieder alle Einnahmen des Vereins dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung? Oder unterliegen nur die Einnahmen des Vereins dem Zwang zur zeitnah Mittelverwendung, die den Betrag von 45.000 € übersteigen?

Ob ein Verein als klein oder groß im Sinne der zeitnahen Mittelverwendung betrachtet wird, hängt damit ausschließlich von der Überschreitung der Einnahmegrenze von 45.000 € pro Jahr ab. Mit dem Überschreiten dieser Grenze muss ein Verein daher wahrscheinlich hinsichtlich aller seiner Einnahmen den Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung wieder beachten. Wollte man dies anders sehen, müssten letztlich alle Vereine ihre jährlichen Einnahmen in Höhe von 45.000 € nicht mehr zeitnah für ihre gemeinnützigen Zwecke einsetzen. Einen solchen allgemeinen Freibetrag hat der Gesetzgeber aber offensichtlich nicht gewollt.


Auch diese Frage muss letztlich ebenfalls von der Finanzverwaltung bzw. den Finanzgerichten beantwortet werden.

Ab wann gilt das Jahressteuergesetzes 2020 hinsichtlich der zeitnahen Mittelverwendung durch kleinere Vereine?

Auch hinsichtlich der zeitnahen Mittelverwendung gelten die Vorschriften des Jahressteuergesetzes 2020 ab seiner Verkündung.


Da das Jahressteuergesetz 2020 am 28. Dezember 2020 durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, gelten die Neuregelungen daher hinsichtlich der zeitnahen Mittelverwendung bereits für das Jahr 2020.