Neuregelung der Mittelweitergabe

Jahressteuergesetz 2020 - Neuregelung der Mittelweitervergabe von gemeinnützigen Vereinen und Einrichtungen an andere begünstigte Körperschaften | Kanzlei Balg und Willerscheid - Yorckstraße 12 * 50733 Köln

Jahressteuergesetz 2020: Neuregelung der Mittelweitergabe von gemeinnützigen Vereinen und Einrichtungen an andere begünstigte Körperschaften

Das Steuergesetz 2020 regelt die Mittelweitergabe von gemeinnützigen Körperschaften an andere steuerlich begünstigte Vereine, Einrichtungen usw. vollkommen neu.
Nach der bisherigen Rechtslage wurde hinsichtlich der Mittelweitergabe in § 58 Nr. 1 und 2 Abgabenordnung zwischen Fördervereinen und sonstigen gemeinnützigen Vereinen unterschieden.

Wie war die Mittelweitergabe von einer gemeinnützigen Körperschaft an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft bisher geregelt?

Förderverein, d. h. Förderkörperschaften konnten die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ohne Einschränkung weitergeben. Dies lag in der Natur der Förderverein, die zum Zweck der Mitteleinwerbung für andere gemeinnützige Organisationen gegründet wurden. Voraussetzung hierfür war, dass aus der Satzung der Förderkörperschaften ausdrücklich hervorging, dass der Vereinszweck in der Förderung einer anderen steuerbegünstigten Einrichtung besteht. Weiter musste der Zweck der Förderkörperschaft und der Zweck der Körperschaft, die vom Förderverein Mittel erhält, sich inhaltlich entsprechen.
Hinsichtlich aller übrigen gemeinnützigen Einrichtungen war die Möglichkeit der Mittelweitergabe eingeschränkt. Maximal die Hälfte des eigenen Vereinsvermögens durfte an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft weitergegeben werden. Allerdings spielte es bei den übrigen gemeinnützigen Körperschaften keine Rolle, ob die Mittelweitergabe ausdrücklich aus der Satzung hervorging.

Wie regelt das Jahressteuergesetz 2020 die Mittelweitergabe von gemeinnützigen Vereinen, Einrichtungen usw. neu?

Der Gesetzgeber fasst mit dem Jahressteuergesetz 2020 die bisherigen Regelungen zu Mittelweitergabe in der Abgabenordnung zusammen. Die Regelungen ergeben sich nunmehr einheitlich aus § 58 Nr. 1 AO.
Nach der Neuregelung können gemeinnützige Körperschaften ihre Mittel uneingeschränkt an andere steuerbegünstigte Körperschaften weitergeben. Dabei ist es nicht notwendig, dass aus der Satzung hervorgeht, dass es sich um eine Förderkörperschaften handelt. Allerdings darf sich die Tätigkeit dieser Körperschaft nicht auf die Mittelweitergabe beschränken. Vielmehr muss die Körperschaft selbst auch gemeinnützige Zwecke unmittelbar verfolgen.
Förderkörperschaften unterscheiden sich hinsichtlich der Mittelweitergabe in Zukunft von den übrigen steuerbegünstigten Körperschaften dadurch, dass in deren Satzung ausdrücklich geregelt ist, dass sich die Vereinstätigkeit auf die Mittelweitergabe beschränkt und die Körperschaft selbst keinen gemeinnützigen Zwecken unmittelbar nachgeht. Darüber hinaus müssen sich der Zweck der Förderkörperschaften und der Zweck der empfangenden steuerbegünstigten Körperschaft sich weiterhin inhaltlich entsprechen.

Regelt das Jahressteuergesetz 2020 auch die Mittelweitergabe an Körperschaften im Ausland neu?

Bisher wurde von den Finanzämtern die Auffassung vertreten, dass eine teilweise Mittelweitergabe von steuerbegünstigten Körperschaften nur zulässig ist, wenn der Empfänger seinen Sitz in Deutschland, der Europäischen Union oder im europäischen Wirtschaftsraum hat. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 entfällt diese Einschränkung.
Nach der Auffassung der Finanzverwaltung waren bisher zur Mittelweitergabe an Körperschaften, die ihren Sitz außerhalb Deutschlands, der Europäischen Union oder dem europäischen Wirtschaftsraum hatten, nur Förderverein befugt. Mit dem Jahressteuergesetz 2020 entfällt auch diese Beschränkung.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird daher in erheblichem Umfang die Mittelweitergabe an Körperschaften mit Sitz im Ausland erheblich vereinfacht.

Ist das Recht zu Mittelweitergabe auf bestimmte Vermögenswerte beschränkt?

Nein, der Gesetzgeber versteht unter „Mittel“ i.S.d. Abgabenordnung alle Vermögenswerte einer gemeinnützigen Körperschaft. Die Mittelweitergabe ist daher nicht auf die Zahlung von Geldmitteln beschränkt.
Die Mittelweitergabe kann daher auch in der Form erfolgen, dass für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft Dienstleistungen erbracht werden. Weiter ist es möglich, Räume und Sachen kostenlos oder gegen ein geringes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Auch dies ist von den Vorschriften zur Mittelweitergabe erfasst.

Wirkt sich das Jahressteuergesetz 2020 auch auf die Regelungen zur Vermögensweitergabe im Falle der Vereinsauflösung aus?

Ja, bisher setzte die Weitergabe des Vereinsvermögens an eine andere gemeinnützige Körperschaft voraus, dass aus der Satzung bereits hervorgeht, welche gemeinnützige Körperschaft das Vereinsvermögen erhalten soll, wenn der Verein aufgelöst wird.
Mit der Neuregelung der Mittelweitergabe kann eine gemeinnützige Körperschaft in Zukunft bereits vor ihrer Auflösung ihre Vereinsmittel vollständig auf eine beliebige andere steuerbegünstigte Körperschaft übertragen.
Darüber hinaus wird mit dem Jahressteuergesetz 2020 die Möglichkeit eingeführt, dass Gewinne und andere Vereinsmittel in beliebiger Höhe an andere steuerbegünstigte Körperschaften abgeführt werden können. Dies korrespondiert mit der Einführung von gemeinnützigen Beteiligungsgesellschaften und Holdinggesellschaften durch das Jahressteuergesetz 2020.

Wird mit dem Jahressteuergesetz 2020 auch der Vertrauensschutz bei der Mittelweitergabe neu geregelt?

In den Fällen der Mittelweitergabe war bisher gesetzlich nicht geregelt, ob die Verwendung der weitergegebenen Mittel von der Körperschaft kontrolliert werden muss, von der die Mittel stammen. Weiter war die Haftung für den Fall nicht geregelt, dass die weitergegebenen Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden.
Um die Frage der Kontrolle und Haftung hinsichtlich der Mittelweitergabe zu regeln, wird mit dem Jahressteuergesetz 2020 § 58a AO eingeführt.
Aus § 58a AO ergibt sich, dass für die Körperschaft, die ihre Mittel weitergibt dann ein Vertrauensschutz besteht, wenn sie sich über die Gemeinnützigkeit des Empfängers durch Vorlage des Bescheides über dessen Steuerbegünstigung orientiert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der ihre Mittel weitergegebenen Körperschaft zum Zeitpunkt der Weitergabe bekannt war, dass die vorgelegten Bescheinigungen nicht gültig sind.
Darüber hinaus ist die Haftung der ihre Mittel weitergegebenen Körperschaft dann nicht ausgeschlossen, wenn sie selbst die empfangende Körperschaft dazu veranlasst, die empfangen Mittel nicht zweckentsprechend zu verwenden.