Schlagwort 10.02.2017

Erbrecht | Testamentsvollstreckeramt Annahme Nachweis | Der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes kann dem Grundbuchamt gegenüber auch in Form eines Annahmezeugnisses geführt werden

Erbrecht: Testamentsvollstreckeramt Annahme Nachweis | Der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes kann durch ein Annahmezeugnis geführt werden | Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln Nippes
Der Nachweis der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes kann dem Grundbuchamt gegenüber auch in Form eines Annahmezeugnisses geführt werden. Der Erblasser hatte die Testamentsvollstreckung angeordnet. Nach dem Erbfall beantragte der Testamentsvollstrecker die Korrektur des Grundbuches. Zum Nachweis seiner Antragsberechtigung legte der Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt seine privatschriftliche Annahmeerklärung nebst der Eingangsbestätigung des Nachlassgerichtes vor. Das Grundbuchamt wies den Antrag auf Korrektur des Grundbuches mit Hinweis darauf zurück, dass eine privatschriftliche Annahmeerklärung nicht ausreicht, um die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen zu können. Dies gelte auch für den Fall, dass das Nachlassgericht den Eingang dieser privatschriftlichen Erklärung bestätigt. Der Testamentsvollstrecker legte gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichtes Beschwerde zum OLG Hamm ein. Das OLG gab der Beschwerde nicht statt. Es korrigiert aber auch die Rechtsauffassung des Grundbuchamtes. Unter der Voraussetzung, dass der Testamentsvollstrecker die Annahmeerklärung in öffentlich beglaubigter Form abgibt oder zu Protokoll des Nachlassgerichtes erklärt, kann der Testamentsvollstrecker den Nachweis seiner Verfügungsgewalt über den Nachlass durch die Vorlage eines Annahmezeugnisses des Nachlassgerichtes führen. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Testamentsvollstrecker hinsichtlich seiner Annahmeerklärung lediglich in der Lage ist, eine privatschriftliche Erklärung vorzulegen. Damit kann nach der Rechtsauffassung des OLG Hamm der Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers dadurch geführt werden, dass dieser die Annahmeerklärung hinsichtlich seines Amtes als Testamentsvollstrecker zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes erklärt und hierüber ein entsprechendes Zeugnis des Nachlassgerichtes erhält.