Schlagwort 6.9.2017

Arbeitsrecht | Mindestlohn Anrechnung Leistungszulage | Leistungszulagen auf Mindestlohn anrechenbar

Arbeitrecht: Mindestlohn Anrechnung Leistungszulage | Urteil BAG vom 06.09.2017 - Az. 5 AZR 317/16 | Rechtsanwalt Arbeitsrecht Köln - Nippes | Kanzlei Balg und Willerscheid Rechtsanwälte - Fachanwalt - Mediatorin
Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines Mindestlohns. Der Arbeitgeber erfüllt den Mindestlohnanspruch durch alle Zahlungen, mit denen er die Arbeitsleistung bezahlt. Der Anspruch auf Mindestlohn wird nicht durch Zahlungen erfüllt, die ohne Rücksicht auf die tatsächliche Arbeitsleistung erbracht werden (z.B. Treueprämien) oder die auf einer speziellen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen, z.B. die gesetzlich vorgeschriebenen Nachtzuschläge gem. § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz. Im Streitfall hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Leistungszulagen den Mindestlohnanspruch erfüllen.