Schlagwort Beschluss vom 04.07.2018

Erbrecht | Ersatztestamentsvollstrecker, Vergütung | Bei zerstrittenen Erben kann eine zu geringe vom Erblasser festgesetzte Testamentsvollstreckervergütung zur Folge haben, dass die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht nicht geboten ist

Bei zerstrittenen Erben kann eine zu geringe vom Erblasser festgesetzte Testamentsvollstreckervergütung zur Folge haben, dass die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht nicht geboten ist. Die Erblasserin bestimmte ihre 3 Abkömmlinge, d. h. 2 Söhne und eine Tochter, zu ihren Erben. Die Erbanteile waren gleich. Mit dem Tod der Erblasserin wurden die Erben darüber hinaus zu gleichen Teilen deren Nacherben hinsichtlich des Nachlasses der vorverstorbenen Schwester der Erblasserin. Sowohl die Erblasserin als auch deren Schwester hatten eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet. Diese Dauertestamentsvollstreckung war durch den Tod des letzten der 3 Miterben befristet. Als Testamentsvollstreckergebühr wurde von der Erblasserin ein Betrag von 150 DM bestimmt. Die Erblasserin bestimmte einen ihrer beiden Söhne zum Testamentsvollstrecker. Ersatzweise sollte andere Sohn Testamentsvollstrecker werden. Nach dem Tod der Erblasserin übernahm einer der Söhne das Amt als Testamentsvollstrecker. Im Weiteren wurde dieser Sohn aber als Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht abberufen. Der entlassene Testamentsvollstrecker schlug seine Schwester als Testamentsvollstreckerin vor. Das Nachlassgericht folgte diesem Vorschlag aber nicht und bestimmte einen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker. Dieser versuchte mit den Erben eine Gebührenvereinbarung zu treffen. Als die diesbezüglichen Verhandlungen scheiterten, lehnte der Rechtsanwalt die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker ab. Im Weiteren übernahm der ersatzweise von der Erblasserin zum Testamentsvollstrecker ernannte Sohn dieses Amt. Auch gegen diesen Testamentsvollstrecker strengten die übrigen Erben ein Entlassungsverfahren an. Die Einleitung dieses Verfahrens hatte zur Folge, dass der Testamentsvollstrecker sein Amt niederlegt. In Reaktion auf diese Amtsniederlegung beantragte die Tochter der Erblasserin selbst beim Nachlassgericht, zur Testamentsvollstreckerin ernannt zu werden. Die übrigen Erben sprachen sich gegen die Ernennung der Tochter der Erblasserin zur Testamentsvollstreckerin aus. Das Nachlassgericht ernannte die Tochter der Erblasserin nicht zur Testamentsvollstreckerin. Die von der Tochter der Erblasserin dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Diese Entscheidung wurde vom OLG Hamburg bestätigt. Das OLG Hamburg kam zu dem Ergebnis, dass die Anordnungen der Erblasserin so auszulegen sind, dass der Kreis der in Betracht kommenden Personen für das Amt des Testamentsvollstreckers nicht auf die Abkömmlinge der Erblasserin beschränkt ist. Aus den Anordnungen der Erblasserin hinsichtlich der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers schloss das OLG Hamburg vielmehr, dass für die Erblasserin primär die Bestimmung der Testamentsvollstreckung als solche entscheidend war und nicht die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers aus dem Kreis ihrer Angehörigen. Dennoch ging das OLG Hamburg davon aus, dass das Nachlassgericht zurecht die Ernennung eines weiteren Testamentsvollstreckers abgelehnt hat. Aus den aktenkundigen Streitigkeiten zwischen den Erben ergab sich für das OLG Hamburg, dass die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers aus dem Kreis der Abkömmlinge der Erblasserin nicht zielführend ist. Angesichts der von der Erblasserin angeordneten geringen Testamentsvollstreckervergütung war aber aus Sicht des OLG Hamburg davon auszugehen, dass keine Person bereit sein würde, die Testamentsvollstreckung zu übernehmen, die die Testamentsvollstreckung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausübt. Da das Nachlassgericht somit zutreffend davon ausging, keinen Testamentsvollstrecker bestimmen zu können, der streitschlichtenden Einfluss auf die Mitglieder der Erbengemeinschaft haben kann, übte das Nachlassgericht sein Auswahlermessen hinsichtlich der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers ordnungsgemäß aus, als es die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers ablehnte. Die Entscheidung des OLG Hamburg belegt, dass der Erblasser bei Anordnung der Testamentsvollstreckung unbedingt auch eine angemessene Testamentsvollstreckergebühr bestimmen muss. Zumindest, wenn auch eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll, die nicht aus dem Kreis der Angehörigen des Erblassers stammt, sondern Testamentsvollstreckungen beruflich übernimmt.