Schlagwort Bundesarbeitsgericht 27.6.2017 9AZR 368/16

Arbeitsrecht | Arbeitszeitverringerung Teilzeitbeschäftigung Teilzeitantrag | Ablehnung eines Teilzeitantrags muss schriftlich erfolgen

Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung Teilzeitbeschäftigung Teilzeitantrag Ablehnung eines Teilzeitantrags muss schriftlich erfolgen | Rechtsanwalt Arbeitsrecht Köln - Kanzlei Balg und Willerscheid Köln Nippes
Die Ablehnung eines Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber das Ablehnungsschreiben eigenhändig unterschreibt. Alle Arbeitnehmer, die länger als 6 Monate in einem Betrieb mit 15 Arbeitnehmern beschäftigt sind, haben einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen, wobei er die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben soll, § 8 Abs. 2 Teilzeit – und Befristungsgesetz (TzBfG). Ein Arbeitgeber kann diesen Antrag nur ablehnen, wenn der gewünschten Arbeitsverringerung betriebliche Gründe entgegenstehen.