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Erbrecht | Erbschaftsteuer Anteilsscheine Bewertung | Erbschaftsteuer – Bewertung von Anteilsscheinen an einem Immobilienfonds bei Festsetzung der Erbschaftsteuer

Erbrecht: Erbschaftsteuer Anteilsscheine Bewertung | Rechtsanwalt Erbrecht Köln | Kanzlei Balg und Willerscheid - Rechtsanwälte und Fachanwälte
Zum Vermögen der Erblasserin gehörten Anteilsscheine an einem offenen Immobilienfonds. Bereits im Jahr 2010 hatte das Management der Fondsgesellschaft die Rücknahme der Anteilsscheine ausgesetzt. Im Weiteren teilte das Management den Anlegern mit, dass die Gesellschaft mangels Liquidität gekündigt wird und im Weiteren deren Auflösung eingeleitet werden muss. Im Rahmen der Festsetzung der Erbschaftsteuer wurde der Anteil an der Foundsgesellschaft auf der Grundlage des Rücknahmewertes bewertet. Hiergegen wandte sich der Erbe, der die Rechtsauffassung vertrat, dass der Börsenwert der Anteilsscheine der Bewertung des Wertes der Anteilsscheine durch das Finanzamt zu Grunde zu legen ist. Der angerufene Finanzhof Hessen schloss sich der Rechtsauffassung des Klägers an. Da die Anteile zum Rücknahmewert nicht veräußert werden können, ist der Feststellung des gemeinen Werts der Anteile, d. h. der Feststellung des Verkehrswertes, der Börsenwert zu Grunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn der Börsenwert unter dem Rückkaufwert liegt. Damit muss die Erbschaftssteuer in dieser Fallkonstellation unter zugrundelegung des niedrigeren Börsenwertes der Anteilsscheine festgesetzt werden.